Abtei lung IV
D-7024/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...),
Nigeria,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 24. Oktober 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7024/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der eigenen Angaben zufolge aus B._______, C._______, stam-
mende Beschwerdeführer vom Volksstamm der Igbo seinen Heimat-
staat am 21. Mai 2008 verliess und am 22. Mai 2008 illegal in die
Schweiz gelangte, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) Chiasso um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im EVZ Chiasso vom 9. Juni
2008 sowie der direkten Bundesanhörung vom 21. Oktober 2008 in
Bern-Wabern zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen
geltend machte, er habe sich bereits im Kindesalter mit der Tochter
des "Eze", dem König seiner Gemeinde B._______, angefreundet,
was eigentlich verboten gewesen sei, da es ihm als Angehöriger der
Osu-Kaste nicht erlaubt sei, mit Leuten zu verkehren, die keine Osu
seien,
dass sich aus dieser Freundschaft mit der Tochter des "Eze" eine Be-
ziehung entwickelt habe, die zur Schwangerschaft seiner Freundin ge-
führt habe,
dass der "Eze" Jugendliche der Gemeinde beauftragt habe, ihn in
D._______, wo er unterdessen gewohnt habe, zu suchen und zu töten,
nachdem er von der Schwangerschaft seiner Tochter erfahren gehabt
habe,
dass er sich deshalb in D._______ habe verstecken müssen, da ihn
die Jugendlichen in seinem Haus in D._______ gesucht hätten,
dass die Jugendlichen, da sie ihn nicht gefunden hätten, zu seinen El-
tern nach B._______ gegangen seien, um sie zu warnen und ihnen
aufzutragen, ihm auszurichten, er solle innerhalb der nächsten sieben
Tage zurück ins Heimatdorf kommen,
dass er dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, da er befürchtet
habe, bei einer Rückkehr getötet zu werden,
dass die Jugendlichen deshalb nach Ablauf dieser sieben Tage seine
Eltern getötet hätten,
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dass er, nachdem er davon erfahren gehabt habe, in der Nacht zurück
in sein Heimatdorf gefahren sei, um deren Leichen zu sehen,
dass er anschliessend, da er befürchtet habe, von den Leuten des
"Eze" gefunden und getötet zu werden, mit der Hilfe eines Schleppers
via Lagos in die Schweiz geflogen und vom Ankunftsort mit dem Zug
nach Chiasso gereist sei,
dass der Beschwerdeführer zudem am 9. Juni 2008 anlässlich der
Kurzbefragung schriftlich aufgefordert wurde, dem BFM innert 48
Stunden rechtsgenügliche Identitäts- beziehungsweise Reisepapiere
einzureichen,
dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung bis heute nicht nach-
gekommen ist,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwen-
dung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) mit Verfügung vom 24. Oktober 2008 - eröffnet am
4. November 2008 - nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es lägen
keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer ver-
unmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere abzugeben,
dass der Beschwerdeführer angegeben habe, nie irgendwelche Aus-
weise besessen zu haben und ihm der Schlepper für die Flugreise ein
kartonfarbiges Dokument gegeben habe, mit dem er sich ausgewiesen
habe,
dass dem Beschwerdeführer aber nicht geglaubt werden könne, dass
er auf seiner Reise in einem öffentlichen Verkehrsbus von C._______
über die zahlreichen Staatsgrenzen hinweg nach Lagos nicht persön-
lich kontrolliert worden sei, weshalb seine diesbezüglichen Antworten
stereotypen Vorbringen von Gesuchstellern entsprechen würden, die
nicht bereit seien, ihre Identität mit Ausweispapieren zu belegen,
dass sich der Beschwerdeführer zudem im Verlaufe seiner Anhörun-
gen in mehrere Widersprüche verwickelt habe,
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dass er beispielsweise bei der Kurzbefragung ausgesagt habe, er sei
mit 14 Jahren nach D._______ gezogen, wohingegen er bei der
Bundesanhörung erklärt habe, er sei erst mit fast 18 Jahren von den
Eltern weggezogen,
dass er zudem bei der Kurzbefragung geltend gemacht habe, er sei
durch eine Freundin seiner Freundin über den Tod seiner Eltern unter-
richtet worden, während er bei der Bundesanhörung gesagt habe, er
sei von einem Freund aus dem Dorf benachrichtigt worden,
dass auch die Aussage des Beschwerdeführers, die nigerianischen
Behörden würden mit dem "Eze" über die Staatsgrenzen hinaus zu-
sammenarbeiten und eine von ihm verordnete Tötung dulden, eben-
falls in höchstem Masse unglaubhaft sei,
dass somit festzuhalten bleibe, dass bezüglich der Glaubhaftigkeit der
Aussagen des Beschwerdeführers unumstössliche Zweifel bestehen
würden und aufgrund der dargelegten widersprüchlichen und realitäts-
fremden Aussagen dem Beschwerdeführer die entsprechenden Vor-
bringen nicht geglaubt werden könnten,
dass der Beschwerdeführer daher die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. November 2008 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei beantragte, es sei die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl
zu gewähren, zudem sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegwei-
sung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sowie die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen sei,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege, um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung
sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuch-
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te, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und
die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme
mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftstaates sowie jegliche
Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventuell sei bei bereits
erfolgter Datenweitergabe die beschwerdeführende Person darüber in
einer separaten Verfügung zu informieren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 10. November 2008 beim
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts eintrafen (Art. 109
Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde -
unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1
VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer allfäl-
ligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat
(Art. 55 Abs. 2 VwVG),
dass daher auf das Eventualbegehren, die aufschiebende Wirkung sei
wiederherzustellen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten
ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts BVGE
2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin
beantragt wird, es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
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dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungs-
vollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu ver-
weisen ist,
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach der
Aufforderung anlässlich der Kurzbefragung vom 9. Juni 2008
unbestritten ist,
dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem
Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von
48 Stunden echte Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, zutref-
fend und mit hinreichender Begründung verneint hat, weshalb auf die-
se verwiesen wird,
dass an dieser Beurteilung die diesbezüglichen Vorbringen des Be-
schwerdeführers in der Rechtsmittelschrift nichts zu ändern vermögen,
zumal die Behauptung, er habe nie Identitätspapiere besessen, un-
glaubhaft ist,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzustellen ist, dass
der Beschwerdeführer im Verlaufe seiner Anhörungen wiederholt wi-
dersprüchliche beziehungsweise unglaubhafte Aussagen machte,
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dass er beispielsweise anlässlich der Kurzbefragung vorbrachte, er sei
im Jahre 2000, somit mit vierzehn Jahren, nach D._______ gezogen
(act. A 1/10, S. 1), wohingegen er bei der Bundesanhörung geltend
machte, er sei mit fast achtzehn Jahren nach D._______ weggezogen
(act. A 13/16, S. 3),
dass er im Weiteren bei der Kurzbefragung erklärte, er sei von der
Freundin einer Freundin über den Tod seiner Eltern informiert worden
(act. A 1/10, S. 6), jedoch bei der Bundesanhörung aussagte, er sei
darüber von einem Freund aus dem Dorf unterrichtet worden (act.
A 13/16, S. 8 f.),
dass überdies die Aussage des Beschwerdeführers, wonach die
nigerianischen Behörden mit dem "Eze" über die Staatsgrenzen hina-
us zusammenarbeiten und eine von diesem verordnete Tötung dulden
würden (act. A 13/16, S. 8 f.), unglaubhaft erscheint,
dass auch die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er nichts
mehr von seiner Freundin gehört habe, nachdem er von ihr im Dezem-
ber 2007 über ihre Schwangerschaft unterrichtet worden sei (act.
A 13/16, S. 7), ebenfalls zu Zweifeln Anlass gibt, da anzunehmen ist,
er hätte sich mehr um Informationen bezüglich seiner angeblichen
Freundin und deren Schwangerschaft bemüht, hätte sich die
behauptete Beziehung und die daraus resultierende Schwangerschaft
tatsächlich zugetragen,
dass aus den Akten keine Verständigungsprobleme ersichtlich sind,
der Beschwerdeführer die Protokolle mit seiner Unterschrift genehmigt
hat und sich dabei behaften lassen muss,
dass die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, zu einer von der
Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen
das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG
- und wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der
Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhalts-
punkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss
summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Ab-
klärungen getroffen,
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dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schut-
ze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die ihm in Nigeria droht,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch - aufgrund der un-
glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers - individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen las-
sen, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten
ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe beantragt,
die Vollzugsbehörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme
mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jeglichen Datentransfer zu
unterlassen, um im Fall einer Rückkehr keine Probleme zu bekommen,
dass mit vorliegendem Urteil die Beschwerde abgewiesen wird und da-
mit das Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist, weshalb sich der An-
trag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen - solche sind ohnehin
nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wirksam - als gegen-
standslos erweist,
dass im Übrigen aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht her-
vorgeht, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer betreffende Daten
an den Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Eventualbegeh-
ren, es sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe der Beschwerdeführer
darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, mangels Rechts-
schutzinteresses im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
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oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos
wird,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzu-
weisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägun-
gen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumu-
lativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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