Abtei lung IV
D-7025/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . J a n u a r 2 0 0 9
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______,Türkei,
vertreten durch Waltraud Weber,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 22. No-
vember 2002 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7025/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein tür-
kischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______, Provinz
C._______, seinen Heimatstaat am 27. Juli 2000 auf dem Seeweg.
Über Italien sei er am 1. August 2000 unter Umgehung der
Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt. Am 2. August 2000 stellte er im
D._______ ein Asylgesuch. Nach der Kurzbefragung vom 16. August
2000 wurde er mit Verfügung vom 18. August 2000 für den Aufenthalt
während des Asylverfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen. Am
20. Oktober 2000 wurde der Beschwerdeführer vom BFF zu seinen
Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen aus, im Oktober 1993 sei seine Mutter zusammen mit fünf
Guerilleros der kurdischen Arbeiterpartei (PKK) festgenommen wor-
den. Man habe gegen diese ein Verfahren wegen Unterstützung und
Beherbergung von PKK-Angehörigen eingeleitet. Unter den Festge-
nommenen habe sich auch F._______ befunden, der Verantwortlicher
einer Organisation der PKK in B._______ gewesen sei. Er selber habe
sich zu diesem Zeitpunkt im Militärdienst befunden. Er sei daraufhin im
Y._______ während seines Militärdienstes festgenommen und
während eines Monats in einem schmutzigen Raum festgehalten
worden. Man habe ihn geschlagen und ihm vorgeworfen, das Militär für
die PKK ausspionieren zu wollen. Da sich sein Gesundheitszustand
während der Haft stark verschlechtert habe, sei er zum Arzt gebracht
und schliesslich wieder freigelassen worden. Man habe ihm in der
Folge keine Waffe mehr ausgehändigt. Seine Mutter sei nach ihrer
Festnahme während 15 Tagen festgehalten und anschliessend
mangels Beweisen freigelassen worden.
Am Z._______ sei er aus dem Militärdienst entlassen worden. Im
W._______ sei ihr Kleidergeschäft in B._______ von einem Polizei-
spitzel zusammen mit Sicherheitskräften überfallen worden, worauf er
sich zusammen mit seinem Vater und seinem Bruder G._______ zu
diesem Polizeispitzel begeben und sie diesen zur Rede gestellt hätten.
Der Spitzel habe den Vorfall zugegeben und versprochen, die
gestohlene Ware zurückzugeben. In der Folge hätten er und sein Vater
auf den Posten zum Kommissar der politischen Polizei von B._______
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gehen müssen. Dort habe man sie beschimpft und ihnen mit einem
Überfall auf das zweite Geschäft gedroht, falls sie sich nicht ruhig
verhalten würden. Daraufhin seien sie je einzeln in eine Zelle geführt
und dort geschlagen worden. Aufgrund der Schläge habe er das
Bewusstsein verloren. Als er wieder zu sich gekommen sei, habe er
sofort starke Schmerzen im linken Unterarm verspürt. Sie seien jedoch
deshalb nicht ins Spital gegangen, weil man ihnen dann mit weiteren
Repressalien gedroht habe. Sein Arm sei erst im Dorf verbunden
worden, nachdem sie nach zwei Tagen wieder vom Posten entlassen
worden seien.
Mitte des Jahres V._______ habe er sich mit einem Mädchen verlobt,
welches die Schwester eines PKK-Verantwortlichen gewesen sei. Im
U._______ hätten sie geheiratet, worauf ihr Haus immer wieder von
Sicherheitskräften aufgesucht und verwüstet worden sei. Ferner sei
während der Hochzeitsfeier die Polizei erschienen und habe ihn sowie
seinen Vater und noch einige andere Personen auf den Posten geführt.
Dort habe man ihm vorgeworfen, wegen der Verbindung seiner Ehe-
frau zu einem PKK-Veranwortlichen selber bei der PKK zu sein. Am
nächsten Morgen sei er wieder freigelassen worden. In den folgenden
drei bis vier Monaten hätten die Sicherheitskräfte immer wieder ihre
Wohnung aufgesucht und seien über Nacht geblieben in der Hoffnung,
PKK-Angehörige verhaften zu können. Manchmal sei er auch mitge-
nommen worden.
Am Q._______ sei er Mitglied der HADEP ("Halksi Demokrat Partisi"
beziehungsweise Demokratische Volkspartei der Kurden) geworden
und habe dieser jeweils seinen Wagen zur Verfügung gestellt. Er sei in
der Jugendkommission tätig gewesen, wobei sie versucht hätten, die
Jugendlichen für die HADEP zu gewinnen. Ansonsten habe er an
Kundgebungen und anderen Anlässen der Partei teilgenommen.
Nach der Festnahme von Abdullah Öcalan im Februar 1999 sei er im
Rahmen einer Polizeiaktion festgenommen, während der Haft miss-
handelt und aufgefordert worden, für die Behörden als Spitzel zu ar-
beiten. Dies habe er jedoch abgelehnt. (...) sei er erneut
festgenommen und während fünf Tagen festgehalten worden. Mit
dieser Aktion habe die Polizei die Propaganda für die HADEP durch
Personen mit eigenem Auto unterbinden wollen. Man habe ihm erneut
angeboten, als Spitzel tätig zu sein, was er aber wiederum abgelehnt
habe.
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Das Verfahren seiner Mutter sei im Jahre T._______ entschieden
worden und man habe sie mangels Beweisen freigelassen respektive
freigesprochen.
Im S._______ habe die HADEP ein Essen für die Öffentlichkeit
organisiert, das von der Zivilpolizei gefilmt worden sei. Nach dem
Essen sei er mit zwei weiteren Personen zusammen in seinem Auto
unterwegs gewesen, als sie von der Polizei angehalten und nach
B._______ in die Räume der politischen Polizei verbracht worden
seien. Man habe sie einzeln untergebracht und ihm vorgeworfen, für
die PKK Transporte mit seinem Auto durchzuführen sowie Geld für
diese Organisation zu sammeln. Ein weiteres Spitzelangebot habe er
abgelehnt, worauf er nach einem Tag ohne Auflagen wieder entlassen
worden sei. Schliesslich habe er sich zur Ausreise entschlossen.
Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mehrere
Beweismittel zu den Akten (u.a. Gerichtsakten betreffend seine Mutter,
undatierte Bestätigung der HADEP, Brief aus der Haft von F._______
usw.).
A.b Die Vorinstanz ersuchte am 9. November 2001 die Schweizeri-
sche Vertretung in Ankara um Abklärungen vor Ort. Gemäss dem Ab-
klärungsergebnis der Botschaft vom 23. August 2002 bestehe über
den Beschwerdeführer bei der Polizei weder ein politisches noch ein
gemeinrechtliches Datenblatt. Der Beschwerdeführer werde von der
Polizei oder der Gendarmerie weder auf nationaler noch lokaler Ebene
gesucht und unterstehe keinem Passverbot. Über die Mutter des Be-
schwerdeführers bestehe ein politisches Datenblatt mit dem Vermerk
"unbequeme Person". Die Polizei von C._______ habe dieses
Datenblatt 1993 wegen Hilfe und Unterstützung der PKK angelegt. Sie
werde von der Polizei oder der Gendarmerie weder auf nationaler
noch lokaler Ebene gesucht und unterstehe keinem Passverbot. Die
vom Beschwerdeführer eingereichten Gerichtsdokumente seien
authentisch. Seine Mutter sei mit rechtskräftigem Urteil vom
R._______ von der Anklage der Unterstützung der PKK mangels
Beweisen freigesprochen worden. Die Familie I._______ habe wegen
ihrer politischen Einstellung Probleme mit den türkischen Behörden
bekommen. Obwohl die Mutter freigesprochen worden sei, würden sie
und die übrigen Familienangehörigen von den Behörden unter Aufsicht
gehalten. Ferner sei der Beschwerdeführer nicht als Mitglied der
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HADEP registriert. Die vom Beschwerdeführer eingereichte
Mitgliedschaftsbestätigung sei nicht vom Kreisbüro in B._______
ausgestellt worden, weshalb sie eine Fälschung sein müsse.
B.
Mit Schreiben des BFF vom 23. September 2002 wurde dem Be-
schwerdeführer die Botschaftsanfrage und der entsprechende Bot-
schaftsbericht unter Abdeckung der geheim zu haltenden Stellen zur
Stellungnahme unterbreitet. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2002 sowie
mit Ergänzung vom 28. Oktober 2002 reichte der Beschwerdeführer
seine Stellungnahme zur Botschaftskorrespondenz ein.
C.
Mit Verfügung vom 22. November 2002 - eröffnet am 25. November
2002 - lehnte das BFF das Asylbegehren ab und ordnete gleichzeitig
die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den
Vollzug an. Das als gefälscht bezeichnete Dokument wurde eingezo-
gen. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit,
dass die Schilderungen des Beschwerdeführers die Anforderungen
von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an
die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Ferner sei der Vollzug der
Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.
D.
Mit Eingabe vom 27. Dezember 2002 beantragte der Beschwerdefüh-
rer bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on (ARK) die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Ge-
währung von Asyl. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zur Neu-
beurteilung zurückzuweisen. Zumindest sei festzustellen, dass der
Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar sei, und es sei die
vorläufige Aufnahme anzuordnen. Ferner sei in prozessualer Hinsicht
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von einem Kosten-
vorschuss abzusehen. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwe-
sentlich, in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Schreiben vom 30. Dezember 2002 ersuchte der Beschwerdefüh-
rer um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung der Beschwerde.
Ferner sei vorsorglich anzuordnen, dass er den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten könne, falls über das vorstehende Ge-
such um Wiederherstellung der Frist nicht vor Ablauf der Ausreisefrist
gemäss BFF-Entscheid vom 22. November 2002 entschieden werde.
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F.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 14. Januar 2003
wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass vorliegend die Be-
schwerdefrist als gewahrt zu erachten und daher das Gesuch um Wie-
derherstellung der Beschwerdefrist gegenstandslos geworden sei.
Weiter könne er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwar-
ten. Ferner wurde für die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen
und gleichzeitig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, die in Telefaxkopien einge-
reichten Beweismittel innert 30 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfü-
gung im Original nachzureichen, andernfalls aufgrund der übrigen Ak-
ten entschieden werde.
G.
Mit Eingabe vom 10. März 2003 liess der Beschwerdeführer eine Kor-
rektur seiner Beschwerdeschrift anbringen und reichte gleichzeitig
eine Bestätigung des Muhtars aus J._______ (Provinz K._______),
datierend vom 13. Januar 2003, zu den Akten.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 14. März 2003 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 17. März 2003 wurde dem Beschwerde-
führer die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Stellungnahme unter-
breitet. Dieser replizierte mit Eingabe vom 1. April 2003.
J.
Mit Eingaben vom 31. Januar 2005 und vom 23. Februar 2005 reichte
der Beschwerdeführer diverse Beweismittel, seine exilpolitischen Akti-
vitäten und seine Stellung im kurdischen Verein E._______ betreffend,
zu den Akten.
K.
Mit Eingaben vom 4. September 2007 und 28. November 2007 ersuch-
te der Beschwerdeführer um Auskunft über den Stand und baldige Be-
handlung seines Beschwerdeverfahrens.
Seite 6
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 und
52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
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heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tra-
gen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylent-
scheides im Wesentlichen an, die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machten Vorkommnisse zwischen 1993 und 1997 (recte: 1999) würden
zu weit zurückliegen, als dass sie dem vom Asylgesetz geforderten
Kausalzusammenhang zwischen fluchtauslösendem Ereignis und ef-
fektiver Ausreise aus dem Heimatstaat genügten, da der Beschwerde-
führer erst im August 2000 ausgereist und zudem seit April 1999 bis
Juni 2000 von den türkischen Behörden nicht mehr behelligt worden
sei.
Ferner stellten die vom Beschwerdeführer gemachten Übergriffe
(Darlegung der Übergriffe) Eingriffe in die physische und psychische
Integrität dar. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer
ohne weiteres durch die Behörden freigelassen worden sei, müsse
geschlossen werden, dass gegen ihn keine offensichtlich konkreten
Verdachtsmomente vorliegen würden. Ferner hätten die Abklärungen
der Botschaft ergeben, dass über den Beschwerdeführer bei der
Polizei weder ein politisches noch ein gemeinrechtliches Datenblatt
bestehe. Er werde zudem von der Polizei oder Gendarmerie weder auf
nationaler noch auf lokaler Ebene gesucht und unterstehe auch
keinem Passverbot. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe die
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vermerkt, der
Beschwerdeführer sei wohl beim militärischen Geheimdienst und nicht
bei der Polizei registriert. Dazu sei festzuhalten, dass, falls der
militärische Geheimdienst Verfolgungsabsichten gegenüber dem
Beschwerdeführer gehabt hätte, er dies den Polizeikräften gemeldet
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hätte und danach von der Polizei nach dem Beschwerdeführer
gefahndet worden wäre. Da dies offensichtlich nicht der Fall gewesen
sei, sei von einer Registrierung beim militärischen Geheimdienst nicht
auszugehen. Aufgrund dieser Abklärungsergebnisse könne
geschlossen werden, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Nachteilen um lokal oder regional beschränkte
Verfolgungsmassnahmen handle. Es sei ihm deshalb zuzumuten, sich
ihnen durch Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatstaates,
beispielsweise in den Grossraum Istanbul, zu entziehen, weshalb er
nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei.
Bezüglich der Befürchtungen des Beschwerdeführers, wonach er bei
einer Rückkehr in die Türkei wegen seiner HADEP-Aktivitäten und
derjenigen seiner Familie (Darlegung der Aktivitäten) wie früher
festgenommen und misshandelt würde, seien keine hinreichenden
Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden, die auf einer
objektivierten Betrachtungsweise - und nicht auf dem subjektiven
Empfinden des Betroffenen - fussen würden. Aus der subjektiven Sicht
des Beschwerdeführers erscheine es, inbesondere aufgrund der Haft
im Juni 2000 und der behördlichen Filmaufnahmen am HADEP-
Anlass, verständlich, wenn er sich vor einer Rückkehr in die Türkei und
weiteren Verfolgungsmassnahmen fürchte. Es liessen sich jedoch
stichhaltige Gründe gegen die Annahme zukünftiger asylrelevanter
staatlicher Verfolgungsmassnahmen anführen. So sei der Beschwer-
deführer nach den Verhaftungen jeweils innerhalb kurzer Zeit ohne An-
klageerhebung wieder freigelassen worden. Dementsprechend sei er,
wie bereits angeführt, polizeilich nicht registriert und werde weder auf
lokaler noch nationaler Ebene gesucht. Zudem unterstehe er auch
keinem Passverbot. Er werde daher problemlos wieder in die Türkei
einreisen können und es stehe ihm danach frei, sich im Westen des
Landes niederzulassen.
Zwar soll der Beschwerdeführer mit einer Frau verheiratet sein, welche
nahe Angehörige bei der PKK habe. Zwischen der angeführten Heirat
und den Abklärungen der Botschaft würden aber drei Jahre liegen,
weshalb eine aus der Heirat abgeleitete Gefährdung des Beschwerde-
führers mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne.
Ferner sei dem Bundesamt bekannt, dass Bekannte oder Freunde von
Aktivisten staatsfeindlicher Organisationen, die von den türkischen Si-
cherheitskräften mit Haftbefehl gesucht würden, Schwierigkeiten be-
kommen könnten. Im Rahmen von einschlägigen Ermittlungsverfahren
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könne dann jeweils nicht ausgeschlossen werden, dass es zu men-
schenrechtswidrigen Übergriffen auf die Bekannten komme. Vorliegend
sei aber darauf hinzuweisen, dass das Ermittlungsverfahren gegen
F._______ abgeschlossen sei und sich dieser bereits seit dem Jahre
1993 in Haft befinde. Der Briefkontakt mit F._______ werde daher mit
an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zu einer
Gefährdung des Beschwerdeführers führen. Die eingereichten
Briefcouverts, das Schreiben vom 10. April 2002 und das Foto von
F._______ seien somit nicht geeignet, asylrelevante Beweiskraft zu
entfalten. Der Einschätzung der Rechtsvertreterin, wonach die Familie
des Beschwerdeführers auf "immer und ewig" von den türkischen
Behörden wegen der PKK-Aktivitäten verfolgt würde, könne nicht
gefolgt werden, da abgesehen von einem Bruder, der in der Schweiz
um Asyl ersucht habe, die gesamte Familie des Beschwerdeführers in
der Türkei lebe. Es möge zutreffen, dass die türkischen Behörden die
Familie in B._______ regelmässig aufgesucht und angepöbelt habe,
wie dies der Quartiervorsteher ausgesagt habe. Dass es sich dabei
um Behelligungen in asylrelevantem Ausmass gehandelt habe, sei
aber in Abrede zu stellen, da die polizeilich registrierte Mutter des
Beschwerdeführers nach ihrer Freilassung (spätestens Anfang des
Jahres 1994) weiterhin in B._______ gelebt habe. Ferner habe die
Rechtsvertreterin erst im Schreiben vom 28. Oktober 2002, also nach
Erhalt der den Bruder G._______ betreffenden Verfügung, angeführt,
die Eltern des Beschwerdeführers seien vor einem Monat (also im
September 2002) in den Westen der Türkei gezogen. Diese er-
gänzende Stellungnahme der Rechtsvertreterin vom 28. Oktober 2002
erscheine daher als eine Anpassung des Sachverhalts, um die
Begründung des BFF zu entkräften. Gemäss diesen Ausführungen sei
das vom Beschwerdeführer eingereichte Urteil vom 22. April 1999
nicht geeignet, asylrelevante Beweiskraft zu entfalten.
Hinsichtlich der HADEP-Tätigkeiten sei festzuhalten, dass gemäss
dem Abklärungsergebnis der Botschaft die vom Beschwerdeführer
eingereichte Mitgliedschaftsbestätigung eine Fälschung sein müsse.
Ferner würden Aktivitäten für die HADEP und das diesbezügliche be-
hördliche Interesse an einer Person nicht genügen, um eine begründe-
te Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung anzuneh-
men. Eigenen Angaben zufolge sei der Beschwerdeführer nicht in ei-
ner exponierten Stellung für die HADEP tätig gewesen. Zudem sei er
im Juni 2000 nach kurzer Zeit durch die Behörden wieder freigelassen
worden. Daher bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass
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sich die Befürchtungen des Beschwerdeführers, wegen seiner Aktivitä-
ten für die HADEP Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden,
verwirklichen würden. Ausserdem habe der Beschwerdeführer eine ge-
fälschte Mitgliedschaftsbestätigung der HADEP eingereicht. Die sei-
tens der Rechtsvertretung in Aussicht gestellte echte Mitgliedschafts-
bestätigung sei jedoch bis heute nicht beim BFF eingegangen. Eine
abschliessende Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer tat-
sächlich HADEP-Mitglied gewesen sei oder nicht, könne jedoch unter-
bleiben, seien doch einfache Mitglieder der HADEP ohne exponierte
Stellung durch den türkischen Staat nicht verfolgt. Die eingereichte un-
datierte Mitgliedschaftsbestätigung der HADEP aus B._______ sei in
Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen.
3.2 In seiner Beschwerdeschrift brachte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen vor, die Vorinstanz habe Art. 3 AsylG unvollständig zitiert
und unterlasse es in der Folge, die begründete Furcht vor Verfolgung
umfassend zu prüfen. Die Schlussfolgerung, wonach die zwischen
1993 und 1999 erlebte behördliche Repression nicht ausreisekausal
gewesen sei, sei nicht nachvollziehbar. Die ernsthaften Nachteile hät-
ten mit (Darlegung der einzelnen Vorkommnisse). Auch wenn er erst
wieder ein von der HADEP für die Öffentlichkeit organisiertes Essen
und die damit im Zusammenhang stehende Festnahme im S._______
als wichtig für seine Flucht erwähnt habe, habe er in der Zwischenzeit
kein normales Leben führen können. Immer wieder sei die Polizei
nachts vorbeigekommen und habe sie kontrolliert sowie das Haus
ständig beobachtet. Es sei nicht zulässig, die Verfolgungen vor dem
Jahre 2000 als nicht asylrelevant zu bezeichnen und sie damit
auszuschliessen. Die Bedrohungen, Verhaftungen und
Misshandlungen seien deswegen geschehen, weil er ein politisch
oppositionell denkender und handelnder Kurde sei, aus einer politisch
engagierten Familie stamme und zusätzlich noch in eine solche
eingeheiratet habe.
Ferner sei das Abklärungsergebnis der Botschaft kritisch zu betrach-
ten, zumal indirekte Kontakte des BFF zu den türkischen Sicherheits-
behörden letzteren die objektive Möglichkeit bieten würden, durch
Falschinformation Einfluss auf das schweizerische Asylverfahren zu
nehmen. Falsche Auskünfte aus Kreisen der türkischen Verwaltung
seien in einzelnen Fällen auch nachgewiesen worden. So habe die
Türkei keinerlei Interesse an den Recherchen eines Verbindungsbe-
amten, der unter anderem dazu beitrage, türkischen Staatsfeinden ein
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Bleiberecht und ihren Organisationen ein Operationsfeld im Ausland
zu geben. Andererseits sei die Emigration der kurdischen Bevölkerung
für die Türkei nützlich, um die Aufstandsbewegung loszuwerden. Dass
über ihn kein politisches oder gemeinrechtliches Datenblatt bestehe
und er weder auf nationaler noch auf lokaler Ebene gesucht werde,
heisse noch lange nicht, dass er keine Schwierigkeiten und Festnah-
men zu befürchten habe. Angesichts der diversen Registratursysteme
in der Türkei hätten die Vertrauensanwälte gar nicht Zugang zu allen
personenbezogenen Registrierungen. Ausserdem müsse die Türkei
ihre Fahndungsdaten aus dem Bestand des politischen Strafrechts für
die Weitergabe an Interpol herausfiltern, da sie mit dem Interpol-Statut
nicht vereinbar seien. Zudem sei eine Zusammenarbeit zwischen Mili-
tär und Polizei eher als unwahrscheinlich zu bezeichnen. Nur weil die
Polizei vom militärischen Geheimdienst nicht beauftragt worden sei,
nach ihm zu fahnden, heisse dies nicht, dass er dort nicht registriert
sei. Im Gegenteil sei das Ergebnis der Nachforschung der Botschaft
doch so, dass gemäss dem Quartiervorsteher seine Familie ewig von
den Behörden unter Aufsicht gehalten werde.
Weiter sei es ihm angesichts eines fehlenden sozialen Beziehungsnet-
zes, als lokal verfolgter Kurde und angesichts der Wirtschaftskrise
nicht möglich, sich im Westen des Landes anzusiedeln. Zudem werde
er in der Türkei wegen des Stigmas seiner Familie, nämlich PKK-Sym-
pathisanten und -Aktivisten zu sein, nicht in Würde leben können. Zu-
dem gehe er aufgrund seines Briefwechsels mit F._______, in dem er
jeweils mit seinem richtigen Namen unterschrieben habe, davon aus,
dass die Gefängnisbehörden und somit in der Folge auch die Polizei
von seiner Identität und seinen Kontakten erfahren hätten.
Weiter würden seine Eltern seit drei Monaten mehrheitlich in der Um-
gebung von K._______ leben, was eine Tatsache und nicht einen an-
gepassten Sachverhalt darstelle. Obwohl der kleinste Sohn dort nicht
in die Schule gehen könne, hätten sich die Eltern entschlossen, sich
den endlosen Belästigungen und Befragungen nach den Söhnen
durch die Sicherheitskräfte zu entziehen. Auch seine Ehefrau lebe nun
im Dorf ihrer Eltern und komme nur noch bei wichtigen HADEP-
Anlässen nach B._______ in die Stadt. Überdies sei bei der
Anmeldung seiner Mitgliedschaft bei der HADEP-B._______
offensichtlich ein Fehler geschehen, da diese vergessen gegangen
sei, was durch die beigelegten Schreiben von damaligen
Vorstandsmitgliedern der HADEP bestätigt werde. Weiter nehme der
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Muhtar M._______ in seinem Schreiben vom 24. Dezember 2002 zur
Situation seiner Familie Stellung.
3.3 In ihrer Vernehmlassung vom 14. März 2003 hielt die Vorinstanz im
Wesentlichen fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen Tatsa-
chen oder Beweismittel, welche eine Änderung des im angefochtenen
Entscheid dargelegten Standpunktes zu rechtfertigen vermöge. Die
beiden Schreiben zweier HADEP-Vorstandsmitglieder würden zwar die
Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der HADEP bestätigen, hät-
ten jedoch keine Auswirkungen auf die materiellen Erwägungen im an-
gefochtenen Entscheid. So sei in der Verfügung bereits dargelegt wor-
den, dass die Frage einer tatsächlichen Mitgliedschaft bei der HADEP
offen gelassen werden könne, seien doch einfache Mitglieder der
HADEP ohne exponierte Stellung durch den türkischen Staat nicht ver-
folgt. Allfälligen regionalen oder lokalen behördlichen Schikanen könne
sich der Beschwerdeführer durch Wegzug in einen anderen Teil seines
Heimatstaates entziehen. Bezüglich des Schreibens des Muhtars
M._______ vom 24. Dezember 2002 müsse gesagt werden, dass in
der angefochtenen Verfügung in keiner Weise regionale oder lokale
Verfolgungsmassnahmen des Beschwerdeführers und seiner Familie
abgestritten worden seien. Vielmehr habe sich das BFF in seiner
Verfügung darauf berufen, dass sich der Beschwerdeführer diesen
Verfolgungsmassnahmen durch Wegzug in einen anderen Teil seines
Heimatstaates entziehen könnte. In Würdigung dieser Ausführungen
seien die eingereichten Dokumente nicht geeignet, asylrelevante
Beweiskraft zu entfalten. Das mit der Eingabe vom 10. März 2003
eingereichte Schreiben des Muhtars von K._______ vermöge an den
Erwägungen ebenfalls nichts zu ändern.
3.4 In seiner Stellungnahme vom 1. April 2003 brachte der Beschwer-
deführer im Wesentlichen vor, die Feststellung sei unzutreffend, wo-
nach HADEP-Mitglieder ohne exponierte Stellung nicht verfolgt seien,
auch wenn das Hauptaugenmerk der türkischen Sicherheitskräfte auf
den Repräsentanten der HADEP liege. Die Mitglieder der HADEP wür-
den der gleichen Vergehen beschuldigt (Unterstützung der kurdischen
Rebellen und Gefährdung der Einheit des Staates), die auch zum
kürzlich ausgesprochenen Verbot der Partei geführt hätten. Daraus
gehe hervor, dass aktive HADEP-Mitglieder potenziell immer mit ei-
nem Bein im Gefängnis stehen würden.
Ferner könne entgegen der vorinstanzlichen Ansicht auch nicht von ei-
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ner innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen werden. An jedem
neuen Wohnort bestehe die Anmeldepflicht, wolle man nicht illegal le-
ben. Da entsprechende Abklärungen den Verdacht, mit Separatisten
zu tun gehabt zu haben, zutage fördern würden, sei es für ihn nicht
möglich, sich in einem anderen Landesteil unter menschenwürdigen
Bedingungen niederzulassen.
3.5
3.5.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Vorinstanz habe es un-
terlassen, seine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen um-
fassend zu prüfen, weshalb die Sache an das Bundesamt zur Neube-
urteilung zurückzuweisen sei. Soweit der Beschwerdeführer dadurch
eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes geltend macht, ist Folgendes festzuhalten:
Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen
des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i. V. m. Art. 6 AsylG). Demnach
hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Ab-
klärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die
für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und
die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss
darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gut-
achtens). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er fin-
det sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art.
13 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG). Die Vorinstanz hat in casu weitere
Abklärungen vorgenommen, indem sie eine Botschaftsabklärung
durchführte und dem Beschwerdeführer dazu in der Folge das rechtli-
che Gehör gewährte. Da sich die Ergebnisse der Abklärungen durch
die Schweizer Vertretung in der Türkei mit der vorinstanzlichen Ein-
schätzung der Gefährdungslage des Beschwerdeführers aufgrund
dessen Aussagen deckte, brauchte sie keine weiteren Abklärungen, so
beispielsweise eine ergänzende Anhörung, durchzuführen. Aufgrund
dieser Umstände ist die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte und
der weiteren Abklärungen (vgl. Art. 12 Bst. b VwVG; Art. 41 Abs. 1
AsylG) offensichtlich und auch zu Recht davon ausgegangen, dass der
rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weite-
ren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt
erst dann als unvollständig festgestellt, wenn in der Begründung des
Entscheides ein rechtswesentlicher Sachumstand übergangen bezie-
hungsweise überhaupt nicht beachtet wird (vgl. FRITZ GYGI, Bundesver-
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waltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286). Von einer Verlet-
zung des Untersuchungsgrundsatzes im Rahmen einer unrichtigen
oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhal-
tes kann demnach vorliegend nicht ausgegangen werden. Im Weiteren
ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechts-
mitteleingabe zum Sachverhalt keine wesentlichen Ergänzungen an-
führt, sondern sich vor allem mit der Beurteilung seiner geltend ge-
machten Vorkommnisse auseinandersetzt, was darauf schliessen
lässt, der vom BFF seiner Verfügung zugrunde gelegte Sachverhalt sei
richtig erfasst worden. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass, die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb
der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist.
3.5.2 Zu den im Zusammenhang mit der Botschaftsabklärung stehen-
den Vorbringen ist Folgendes festzuhalten: Dem Beschwerdeführer ist
insofern beizupflichten, als die einzelfallspezifischen Informationen der
Botschaft als ein Beweismittel unter anderen immer kritisch zu analy-
sieren und zu würdigen sind, weshalb ihre Bedeutung nicht verabsolu-
tiert werden darf und grundsätzlich lediglich als eine der Grundlagen
für die Beurteilung des Falles durch die schweizerischen Asylbehörden
dient. Jedoch liegen in casu keinerlei Anhaltspunkte vor, aufgrund
welcher die Qualität des Abklärungsergebnisses in Zweifel zu ziehen
ist. Da sich die Schweizerische Vertretung - wie auch in diesem Fall -
für ihre Abklärungen jeweils mehrerer, voneinander unabhängiger
Quellen bedient und keine Anhaltspunkte vorliegen, welche Anlass zu
Zweifeln geben könnten, darf der Schluss gezogen werden, dass der
Vorinstanz seitens der Botschaft korrekte Informationen zugekommen
sind.
Auch der Einwand, dass angesichts der diversen Registratursysteme
in der Türkei trotz fehlenden Datenblattes nicht gesagt werden könne,
er habe keine Schwierigkeiten und Festnahmen zu befürchten, kann
vorliegend nicht als stichhaltig erachtet werden. Aus dem Umstand,
dass der Beschwerdeführer auf lokaler beziehungsweise regionaler
Ebene keine gerichtlichen Untersuchungsmassnahmen über sich erge-
hen lassen musste (der Beschwerdeführer sei jeweils kurzzeitig von
der Polizei festgehalten, zu Spitzeldiensten aufgefordert und dann oh-
ne Auflagen wieder freigelassen worden), kann der Schluss gezogen
werden, dass er - in Übereinstimmung mit dem Abklärungsergebnis
der Botschaft - wegen der gleichen Angelegenheit weder polizeilich
noch durch die Gendarmerie auf lokaler Ebene gesucht wird. Zudem
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spricht gegen die Argumentation in der Beschwerdeschrift, dass die
gleichen Abklärungen der Botschaft betreffend die Mutter des Be-
schwerdeführers die Existenz eines Datenblattes zum Vorschein
brachten, weshalb nicht einsichtig ist, weshalb - im Rahmen der glei-
chen Abklärungen - beim Beschwerdeführer selber die türkischen Be-
hörden mit Falschinformation gezielten Einfluss auf das schweizeri-
sche Asylverfahren hätten nehmen sollen. Im Übrigen behauptete der
Beschwerdeführer im bisherigen Asylverfahren selber nie, dass er
nach Absolvierung seines Militärdienstes respektive im vorliegend aus-
reiserelevanten Zeitraum vom militärischen Geheimdienst unter Druck
gesetzt, gesucht oder gar verhaftet worden wäre. Dass ferner eine Re-
gistrierung des Beschwerdeführers auch über zwei Jahre nach seiner
Ausreise im Jahre 2000 von der Schweizer Vertretung im Rahmen ih-
rer Abklärung (August 2002) nicht festgestellt werden konnte, stützt
denn auch die zutreffende vorinstanzliche Einschätzung, welcher sich
das Bundesverwaltungsgericht anschliesst.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die vorinstanzliche Schlussfol-
gerung, wonach die zwischen 1993 und 1999 erlebte behördliche Re-
pression nicht ausreisekausal gewesen sei, sei nicht nachvollziehbar,
ist entgegenzuhalten, dass er den Akten zufolge im April 1999 letzt-
mals von den Behörden für kurze Zeit in Haft gesetzt wurde. Weitere
Behelligungen brachte er in der Zeit bis Juni 2000, als er für wenige
Stunden auf den Posten von B._______ gebracht und dort befragt
worden sei, nicht in hinreichend konkreter Weise vor. Zwar führt er auf
Beschwerdeebene an, er habe in dieser Zeitspanne kein normales
Leben führen können, da nachts immer wieder die Polizei
vorbeigekommen sei und sie kontrolliert sowie das Haus ständig
beobachtet habe. Anlässlich der Bundesanhörung führte der
Beschwerdeführer diesbezüglich in etwas unterschiedlicher Weise aus,
die Behörden hätten ab dem Jahre 1999 gesagt, dass seiner Familie
etwas passieren könne, wenn er das Angebot der Spitzeltätigkeit nicht
akzeptiere. Konkret seien sie immer wieder zu ihnen nach Hause
gekommen und hätten nach ihm gesucht (vgl. Protokoll direkte
Anhörung, S. 8). In diesem Zusammenhang erstaunt jedoch, dass der
Beschwerdeführer, der bis zu seiner Ausreise immer in B._______
gewohnt haben will (vgl. Protokoll Empfangsstelle, S. 1), für sich
persönlich keine Nachteile während dieser Zeitspanne anführte,
obwohl er gemäss Rechtsmitteleingabe immer wieder von der Polizei
zu Hause gesucht worden sein soll. Schliesslich führte er auf Frage
nach dem effektiven Auslöser seiner Ausreise bei der
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Bundesanhörung an, es sei die Aufforderung gewesen, für die Behör-
den als Spitzel zu arbeiten. Auf Vorhalt, dass er bereits früher (d.h. im
Jahre 1999) mehrere Male die gleiche Aufforderung erhalten habe,
ohne jedoch ausgereist zu sein (vgl. Protokoll direkte Anhörung, S. 8),
vermochte der Beschwerdeführer keine plausible Erklärung zu liefern,
zumal er die früheren Aufforderungen allesamt ablehnte, ohne dass
ihm - wie aus obigen Erwägungen ersichtlich wird - offenbar daraus
behördliche Nachteile erwachsen wären.
Wie die als zutreffend zu erachtenden Abklärungen der Vorinstanz
ergeben haben, besteht kein Datenblatt gegen den Beschwerdeführer
und er wird weder auf nationaler noch regionaler Ebene gesucht,
weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist,
dass er bei einer Einreise in die Türkei nicht in asylrelevanter Weise
benachteiligt würde. Wie das BFF in zutreffender Weise feststellte,
dürfte es sich bei den geltend gemachten Nachteilen um lokal oder
regional beschränkte Verfolgungsmassnahmen gehandelt haben,
denen der Beschwerdeführer durch Verlegung seines Wohnsitzes in
den Westen der Türkei entgehen kann. Dass der Beschwerdeführer im
Zeitpunkt der Ausreise einer landesweiten asylrelevanten Verfolgung
ausgesetzt gewesen sei, die ihn auch im Westen seines Heimatlandes
getroffen habe, wird weder hinreichend belegt noch glaubhaft ge-
macht. Selbst wenn die Asylrelevanz der an seinem Wohnort erlittenen
Nachteile bejaht würde, so wäre dem Beschwerdeführer - entgegen
der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht - eine innerstaatli-
che Fluchtalternative offen gestanden, welche die Anerkennung als
Flüchtling und somit die Asylgewährung ausschliesst (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1996 Nr. 1 E. 5c S. 6 f., 1999 Nr. 9 E. S. 58).
Soweit der Beschwerdeführer Tätigkeiten für die HADEP und daraus
resultierende behördliche Schwierigkeiten anführt, ist festzuhalten,
dass er gemäss dem Abklärungsergebnis der Botschaft bei der
HADEP nicht als Mitglied registriert ist. Der Beschwerdeführer ver-
sucht in diesem Zusammenhang, seine Nichtregistrierung auf Be-
schwerdeebene mit zwei Bestätigungen von damaligen Vorstandsmit-
gliedern der HADEP zu belegen. So sei gemäss diesen Bestätigungen
im Rahmen der Anmeldung seiner Mitgliedschaft bei der HADEP-
B._______ offensichtlich ein Fehler geschehen, da diese vergessen
gegangen sei. Diese Bestätigungen sind jedoch als nicht stichhaltig zu
erachten, zumal der Beschwerdeführer mit der Einreichung gerade
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einer solchen Mitgliedschaftsbestätigung, welche er im Oktober 2000
dem Bundesamt zukommen liess, seinem Argument der versehentli-
chen Nichtregistrierung widerspricht. Unbesehen dieses Umstandes
hielt die Vorinstanz jedoch zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer -
selbst wenn eine Mitgliedschaft zur HADEP bestünde und belegt wäre
- als einfaches Mitglied dieser Partei ohne exponierte Stellung durch
den türkischen Staat nicht verfolgt würde. Zudem ist erneut darauf hin-
zuweisen, dass dem Beschwerdeführer auch in diesem Zusammen-
hang in der Türkei ohne weiteres eine die Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 AsylG ausschliessende innerstaatliche Fluchtalternati-
ve offenstünde, um sich allfälligen Übergriffen lokaler Behörden zu
entziehen.
Der Einwand des Beschwerdeführers, dass für ihn keine Fluchtalterna-
tive offenstehe, vermag nicht zu überzeugen. So sollen sich mittlerwei-
le seine engsten Familienangehörigen in K._______, im Westen des
Landes aufhalten, ohne dass diesen dort aktenkundig eine
behördliche Benachteiligung widerfahren wäre. Zudem ist aus obigen
Erwägungen (Nichtvorhandensein eines Datenblattes; Inexistenz einer
behördlichen Suche) entgegen der in der Replik vom 1. April 2003
geäusserten Ansicht nicht davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer gezwungen wäre, in der Illegalität zu leben, um die
Anmeldepflicht zu umgehen respektive es ihm nicht möglich wäre, der
Anmeldepflicht ordnungsgemäss und ohne Nachteile für seine Person
zu erleiden, nachzukommen.
Der Rechtsmitteleingabe sind somit keine stichhaltigen Entgegnungen
zu entnehmen, welche die Argumentation der Vorinstanz in Zweifel zu
ziehen vermöchten. Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere
Ausführungen zu den Beschwerdevorbringen im Asylpunkt und die im
vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel, da sie nicht zu
einer anderen Beurteilung zu führen vermögen; zur Vermeidung von
Wiederholungen wird diesbezüglich auf die zutreffenden entscheidwe-
sentlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung des BFF
verwiesen.
3.6 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten
nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich das auf Be-
schwerdeebene geltend gemachten exilpolitischen Engagement in der
Schweiz Anlass für eine zukünftige Verfolgung durch die türkischen
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Behörden gegeben hat und aus diesem Grund (subjektive Nachflucht-
gründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
3.6.1 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre
Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Ver-
haltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden
(Art. 54 AsylG).
Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst
geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend
(vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie
missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom
Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjek-
tiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbie-
tet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche vor
der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind
und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft
und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und
8 S. 67 ff., 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). Mass-
gebend ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsu-
chenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer
Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den
Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG).
3.6.2 Der Beschwerdeführer verweist zur Geltendmachung seiner sub-
jektiven Nachfluchtgründe auf exilpolitische Aktivitäten als Präsident
des kurdischen Kulturvereins E._______ und die Veröffentlichung von
Zeitungsartikeln der "Özgür Politika" im Internet, in welchen sein Na-
me in diversen Zusammenhängen (Darlegung der einzelnen
Zusammenhänge) genannt worden sei.
3.6.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht trotz dieser für die Annah-
me einer Gefährdung sprechenden Elemente - wie nachfolgend aus-
geführt wird - davon aus, dass insgesamt keine subjektiven Nach-
fluchtgründe vorliegen, die bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers
in die Türkei zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfol-
gung führen.
Seite 19
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In genereller Hinsicht ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach
konstanter Praxis der Schweizer Asylbehörden bei türkischen Asylsu-
chenden das blosse Einreichen eines Asylgesuches keinen subjekti-
ven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG darstellt. Die blosse
Teilnahme an Demonstrationen gelangt in der Regel nicht zur Kenntnis
der heimatlichen Behörden eines Asylgesuchstellers und führt bei des-
sen Wegweisung nicht zwingend zu einer konkreten Gefährdung. Fer-
ner reicht auch allein die mögliche Identifizierbarkeit des Beschwerde-
führers nicht aus zur Annahme, er hätte deswegen bei einer Rückkehr
in die Türkei eine Verfolgung zu befürchten, zumal - entgegen der auf
Beschwerdeebene geäusserten Ansicht - vorliegend keine Hinweise
ersichtlich werden, wonach sich der Beschwerdeführer in der Schweiz
besonders hervorgetan oder exponiert hätte. Angesichts von regime-
kritischen Aktivitäten von türkischen Staatsangehörigen in ganz West-
europa erscheint es somit unwahrscheinlich, dass die heimatlichen
Behörden von den behaupteten Exilaktivitäten des Beschwerdeführers
soweit Notiz genommen haben, dass er bei einer Rückkehr in die Tür-
kei deswegen verfolgt würde.
Aus den angeführten politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers
nach seiner Ankunft in der Schweiz kann vorliegend keine begründete
Furcht bei einer Rückkehr in die Türkei abgeleitet werden. Der Be-
schwerdeführer legt in diesem Zusammenhang nicht substanziiert dar,
in der Schweiz in einer hohen und in der Öffentlichkeit exponierten po-
litischen Kaderstelle einer linksextremen türkischen Organisation oder
kurdischen Separatistenorganisation zu arbeiten, weshalb es unwahr-
scheinlich ist, dass die türkischen Behörden von den Exilaktivitäten
des Beschwerdeführers überhaupt Notiz genommen haben. Unter die-
sen Umständen ist es nicht nachvollziehbar, auf welchem Weg die tür-
kischen Behörden den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein
Heimatland als linksextremen oder separatistischen Aktivisten identifi-
zieren könnten, zumal dessen Identifizierung aufgrund der blossen Na-
mensnennung im Internet unwahrscheinlich erscheint. Eine Gefähr-
dung ist auch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aufgrund des Um-
standes auszuschliessen, dass die Botschaftsabklärung keine Anhalts-
punkte für eine Suche nach dem Beschwerdeführer ergab. Somit liegt
auch kein subjektiver Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG vor.
3.7 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
weder eine asylrechtlich relevante Verfolgung erlitt noch begründete
Seite 20
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Furcht vor einer solchen glaubhaft machen beziehungsweise beweisen
konnte und auch keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen, wes-
halb die angefochtene Verfügung bezüglich der Verneinung der Flücht-
lingseigenschaft und der Abweisung des Asylgesuchs zu bestätigen
ist.
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.2
5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so-
wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
5.3
5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
Seite 22
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staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8.
März 2002, BBl 2002 3818).
5.3.2 Die allgemeine Lage in der Türkei spricht nicht gegen die Zumut-
barkeit des Vollzuges der Wegweisung. Vorliegend ist der Wegwei-
sungsvollzug auch aus individuellen Gründen als zumutbar zu erach-
ten, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerde-
führer bei einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Gefährdung
ausgesetzt wäre. So verfügt er eigenen Angaben zufolge über Kennt-
nisse der türkischen Sprache sowie über Berufserfahrungen als Ver-
käufer (vgl. Protokoll Empfangsstelle, S. 2). Zudem hat er mit seinen
engsten Familienangehörigen, welche sich derzeit im Westen des Lan-
des (K._______) aufhalten sollen, in seiner Heimat auch ein intaktes
soziales Beziehungsnetz. Zudem bestehen auch keine
gesundheitlichen Beschwerden beim Beschwerdeführer, welche einen
Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liessen, zumal er den
Akten zufolge letztmals im September 2001 wegen Lungenproblemen
ärztlich behandelt und daran anschliessend in gutem
Gesundheitszustand nach Hause entlassen wurde, weshalb der
Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen ist.
5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
5.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt
eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Seite 23
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7.
Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf
Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr
Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei
verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie
ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Pro-
zesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner
dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich gerin-
ger sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft be-
zeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275).
Es ist von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Auch
können die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeich-
net werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung ist somit gutzuheissen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 24
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; über
die allfällige Herausgabe der im vorinstanzlichen Verfahren einge-
reichten Beweismittel befindet das BFM auf Anfrage)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- N._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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