Abtei lung IV
D-7025/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . J u l i 2 0 0 8
Richter Fulvio Haefeli, (Vorsitz),
Richter Benedicht Tellenbach, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
A._______, 18. Februar 1979, alias
B._______,18. Februar 1979, alias
C._______, geboren 18. Februar 1979, Irak,
vertreten durch Decimo Vincenzi,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des
BFM vom 2. Oktober 2007 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7025/2007
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdi-
scher Ethnie aus der Provinz Dohuk im Nordirak, reichte am 7. Januar
2003 in der Schweiz ein Asylgesuch ein.
A.b Mit Verfügung vom 29. April 2005 trat das BFM gestützt auf Art.
32 Abs. 2 Bst. f des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) auf das Asylgesuch nicht ein. Gleichzeitig wurde die Wegwei-
sung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und der Vollzug der
Wegweisung angeordnet.
Diese Verfügung wurde am 17. Mai 2005 rechtskräftig.
B.
Mit Eingabe vom 31. Januar 2006 machte der Beschwerdeführer wie-
dererwägungsweise geltend, er sei in der Schweiz vorläufig aufzuneh-
men.
C.
Mit Verfügung vom 3. Februar 2006 hob das BFM die Ziffern 3 - 5 der
Verfügung vom 29. April 2005 auf, und schob den Vollzug der Wegwei-
sung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme
auf.
D.
Mit Schreiben vom 30. Juli 2007 teilte das BFM dem Beschwerdefüh-
rer mit, aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei
nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya herrsche in
diesen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt. Daher erachte
es den Wegweisungsvollzug als grundsätzlich zumutbar. Angesichts
dessen gewährte es dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur
beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und dem damit
verbundenen Vollzug der Wegweisung.
Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen.
E.
Mit Verfügung vom 2. Oktober 2007 – eröffnet am 10. Oktober 2007 -
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hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf,
forderte ihn auf, die Schweiz - unter Androhung von Zwangsmitteln im
Unterlassungsfall - bis zum 27. November 2007 zu verlassen und be-
auftragte den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung.
F.
Mit Fax-Eingabe vom 10. Oktober 2007 an das BFM, welche dieses
zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete,
reichte der Beschwerdeführer zwei fremdsprachige Dokumente in Ko-
pie ein.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2007 teilte der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts, dem Beschwerde-
führer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab-
warten. Parallel dazu forderte er den Beschwerdeführer beziehungs-
weise dessen Rechtsvertreter unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf,
innert Frist eine Beschwerdeverbesserung sowie eine schriftliche Voll-
macht nachzureichen. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer
auf, die eingereichten fremdsprachigen Dokumente bis zum 2. Novem-
ber 2007 in eine Amtssprache übersetzen zu lassen, ansonsten werde
das Verfahren gestützt auf die Akten weitergeführt. Schliesslich forder-
te er den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge zur
Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.-- bis zum
27. November 2007 auf.
H.
Mit Beschwerdeverbesserung vom 24. Oktober 2007 beantragte der
Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei
die Unzumutbarkeit des Vollzuges festzustellen und es sei die vorläufi-
ge Aufnahme anzuordnen. Zur Begründung wurde unter anderem aus-
geführt, dass die Situation im Nordirak bis dato bei weitem nicht so ge-
sichert sei, wie die Vorinstanz dies feststellen wolle. Es sei nach wie
vor von einer beträchtlichen Gefährdung bei einem Wegweisungsvoll-
zug im jetzigen Zeitpunkt auszugehen. Im Übrigen bekenne sich der
Beschwerdeführer zum christlichen Glauben, weshalb er bei einer
Rückschaffung einer konkreten zusätzlichen Gefährdung ausgesetzt
wäre. Zur Untermauerung seiner Vorbringen legte der Beschwerdefüh-
rer unter anderem eine Taufurkunde sowie eine Bestätigung eines
Pfarrers vom 15. Oktober 2007 in Kopie, verschiedene Internetauszü-
ge (unter anderem einen offenen Brief vom 1. Juni 2007 an die deut-
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sche Bundeskanzlerin Angela Merkel) und ein Positionspapier der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) „Asylsuchende aus Irak“ vom
25. Juni 2007 bei.
I.
Am 2. November 2007 leistete der Beschwerdeführer den einverlang-
ten Kostenvorschuss fristgerecht.
J.
Mit Eingabe vom 16. April 2007 (recte 16. April 2008) legte der Be-
schwerdeführer einen Artikel der Zeitschrift „Weltweit“1/2008 in Kopie
ins Recht.
K.
Mit Fax-Eingabe vom 26. Juni 2008 legte der Beschwerdeführer einen
Artikel aus der Neuen Zürcher Zeitung vom 21. April 2008 (NZZ -On-
line) ins Recht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
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schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug
der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr
gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Auslände-
rinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR142.20]. Die
Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gege-
ben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zu-
lässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich
(Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich recht-
mässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat
zu begeben.
3.2 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerdebegründung gel-
tend, es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzu-
stellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Gegenstand dieses
Beschwerdeverfahrens bildet demnach die Frage, ob der Wegwei-
sungsvollzug im vorliegenden Fall zumutbar ist und sich die verfügte
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme rechtfertigt.
3.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Falls eine
konkrete Gefährdung festgestellt wird, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8.
März 2002, BBl 2002 3818).
In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen
fest, nach einer Analyse der aktuellen Situation in den nordirakischen
Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya schätze das BFM den Vollzug
der Wegweisung in diese drei Provinzen seit dem 1. Mai 2007 grund-
sätzlich als zumutbar, zulässig und möglich ein.
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Aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage herrsche in den
erwähnte drei Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt. Der
Wegweisungsvollzug sei daher grundsätzlich zumutbar.
Nach Auffassung der Vorinstanz sprechen im vorliegenden Fall auch
keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs. Der Beschwerdeführer stamme aus der Provinz Dohuk und
habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Eigenen Angaben zufolge
verfüge er in der Provinz Dohuk mit seinen Eltern und Geschwistern
zudem über ein familiäres Beziehungsnetz. Der junge und gemäss
Aktenlage gesunde Mann ohne familiäre Verpflichtungen sollte somit in
der Lage sein, sich in seinem Heimatland zu reintegrieren und eine
wirtschaftliche Existenzgrundlage zu schaffen. Es stehe ihm zudem
offen, vom Angebot der Rückkehrhilfe Gebrauch zu machen, welches
ihm die Reintegration im Heimatland erleichtern dürfe.
3.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist in BVGE 2008/5 aufgrund einer
umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen
Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya zum Schluss gekommen,
dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Ge-
walt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen ange-
spannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar
betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus
Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Ele-
ment der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf
dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak.
Zusammenfassend wurde im erwähnten Grundsatzurteil festgehalten,
dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für allein-
stehende, gesunde und junge Männer, die ursprünglich aus einer der
drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz
oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende
Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist
bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gro-
sse Zurückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbesondere
7.5.8).
3.5 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Dohuk, wo er seit
seiner Geburt bis zur Ausreise gelebt hat. Angesichts des noch jungen
Alters des Beschwerdeführers und seiner überdurchschnittlichen Aus-
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bildung im Irak (Abschluss eines Studiums) ist davon auszugehen,
dass in seiner Heimat eine Reintegration in den Arbeitsmarkt möglich
sein wird. Bei der Wiedereingliederung werden ihm seine in der Hei-
mat verbliebenen Verwandten behilflich sein können. Die Rückkehrhilfe
der Schweiz wird ihm den Wiedereinstieg in seiner Heimat ebenfalls
erleichtern können.
3.5.1 Die vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene erneut gel-
tend gemachte Zugehörigkeit zur (syrisch –) orthodoxen Kirche ver-
mag an dieser Betrachtungsweise nichts zu ändern. Gemäss Artikel 2
der irakischen Verfassung ist der Islam zwar die offizielle Staatsreligi-
on des Landes. Gleichzeitig wird die Religionsfreiheit aber für alle Per-
sonen garantiert, namentlich für Christen, Yeziden und Mandäer-Sa-
bier (Art. 2 und 42). Nicht-Muslime machen einen Anteil von rund drei
Prozent an der Gesamtbevölkerung des Iraks aus, wovon es sich bei
den meisten um Christen (römisch-katholische Chaldäer, Assyrer u.a.)
handelt. Es gibt Vorwürfe, wonach religiöse Minderheiten durch die
kurdische Regionalregierung (Kurdistan Regional Government [KRG])
diskriminiert werden, indem beispielsweise ihr Land entschädigungslos
konfisziert und mit Siedlungen bebaut werde oder sie vor Gericht will-
kürlich behandelt oder Urteile zu ihren Gunsten von den Behörden
nicht durchgesetzt würden (Minority Rights Group International
[MRGI], Assimilation, Exodus, Eradication: Iraq's Minority Communities
since 2003, 16. februar 2007, S. 20; UK-Home Office [Home Office],
Country of Origin Information Report – Iraq, 30. April 2007, Z. 21.42).
Die traditionellen christlichen Gemeinschaften in Irakisch-Kurdistan
(wie zum Beispiel die Assyrer und Chaldäer) können im Allgemeinen
auf die Toleranz der muslimischen Mehrheit setzen und werden in der
Ausübung ihrer Religion nicht behindert. Seit dem Sturz des Saddam-
Regimes wurden einige christlich-evangelische Kirchen nach westli-
chem Vorbild gegründet, welche aufgrund ihrer Bekehrungstätigkeit je-
doch auf Ablehnung sowohl der Muslime als auch der alteingesesse-
nen Christen – welche Missionierungen stets abgelehnt hatten – sto-
ssen (Home Office, Z. 21.60 ff.). In den Norden (insbesondere in die
Region um Mossul, südlich der grünen Linie) zurückkehrende Chris-
ten, die unter Saddam vertrieben wurden und nun ihre Besitzansprü-
che anmelden, machen ausserdem Schwierigkeiten mit PUK- und
KDP-Anhängern geltend (MRGI, S. 20; UNHCR's Eligibility Guidelines
for Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum-See-
kers, August 2007 [UNHCR's Eligibility Guidelines2007], S. 66; vgl.
BVGE 2008/4, E. 6.6.6).
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3.5.2 Gemäss öffentlich zugänglichen Quellen gibt es jedoch in den
Provinzen Erbil, Dohuk und Sulaymaniya keine systematische Terror-
gewalt oder offene Gewalt gegen Angehörige ethnischer oder religiö-
ser Minderheitengruppen. Die KRG-Behörden respektieren die Religi-
onsfreiheit und bieten sogar finanzielle Unterstützung für Christen und
Ahl-I-Haqs an. Das Alltagsleben für religiöse Minderheiten verläuft in
den KRG-Provinzen relativ normal, wie für alle anderen Bürger auch.
Gemäss dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) über
die Situation von religiösen Minderheiten in den von der KRG verwalte-
ten Provinzen Sulaimaniyah, Erbil und Dohuk vom 10. Januar 2008 lie-
gen keine Hinweise über gezielte systematische Verfolgungen von
Christen von Seiten der KRG-Behörden innerhalb der von der KRG
verwalteten Zone. Die KRG-Behörden würden denn auch betonen,
dass sie andere Religionen respektieren wollen und den Christen und
Al-I-Haqs auch Geld für „deren“ Angelegenheiten gegeben hätten. Das
Bundesverwaltungsgericht geht zwar davon aus, dass es zu Diskrimi-
nierungen kommen kann. Diese sind jedoch vor dem Hintergrund,
dass die meisten der im Irak noch verbliebenen Christen in die KRG-
Gebiete geflohen sind, zu relativeren. Im vom Beschwerdeführer ein-
gereichten Artikel von NZZ-online vom 21. April 2008 wird neben der
Darstellung der schwierigen Situation der Christen im Bagdader Dora-
Viertel ausdrücklich festgehalten, dass einige tausend Gläubige nach
Kurdistan geflohen sind, wo sie ohne Angst vor Verfolgung ihre Religi-
on ausüben könnten und in manchen Gegenden grosszügige Hilfe von
der Regionalregierung erhielten. Auch die Gesellschaft für bedrohte
Völker (GfbV) hält in ihrem Memorandum vom Mai 2007 ausdrücklich
fest, dass für Christen im Irak, die einzige Möglichkeit, in relativer Si-
cherheit zu leben ohne ausser Landes zu fliehen, die Flucht in den
Nordirak ist. Der Präsident Kurdistans, Masud Barzani, hat denn auch
in einer Rede vor den Parlamentswahlen am 15. Dezember 2005 die
Christen des Iraks eingeladen, in Kurdistan zu leben. Mittlerweile sind
über 50'000 Christen nach Kurdistan geflohen, in einem Stadtteil von
Arbil, in Ankawa leben nahezu 20'000 Christen, mehr als sonst in ei-
nem Ort des Irak. Schliesslich ist im Januar 2007 das chaldäische Col-
lege und ein Priesterseminar, die zuvor Monate lang geschlossen ge-
wesen waren, von Bagdad nach Erbil gezogen. Das Bundesverwal-
tungsgericht verkennt die mit diesen grossen Migrationsströmen ver-
bundenen Erschwernisse des Alltages nicht. Dennoch kann vor die-
sem Hintergrund der Vollzug der Wegweisung für aus dem Nordirak
stammende Christen dorthin als zumutbar bezeichnet werden.
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3.5.3 Weitere persönliche Gründe, aufgrund derer unter Umständen
geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der
Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation sind nicht ersichtlich,
weshalb der Vollzug der Wegweisung - in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz - auch diesbezüglich als zumutbar zu bezeichnen ist.
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 2. November 2007 ge-
leisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 2. November 2007 geleisteten Kostenvor-
schuss in derselben Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, zu den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand:
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