Abtei lung IV
D-7027/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . O k t o b e r 2 0 0 9
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
A._______, geboren B._______,
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Mauro G. Mora, Rechtsanwalt,
C._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
27. Mai 2002 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7027/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein srilanki-
scher Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in D._______, seinen
Heimatstaat am 24. Juli 2000 und gelangte am 31. Juli 2000 in die
Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 23. August
2000 fand in E._______ die Empfangsstellenbefragung statt und am
12. September 2000 erfolgte eine direkte Anhörung zu den
Asylgründen durch das BFF.
Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, beim
Vormarsch der Armee an seinen Heimatort F._______ sei ihr Haus im
Jahre 1995 zerstört worden. Sein Vater und er seien dabei verletzt
worden. Die srilankische Armee habe ihn im August 1997 in F._______
aufgrund {....} wegen Verdachts auf Kontakte zu den Tigers
festgenommen und 72 Tage in ihrem Camp in G._______ festgehalten
und gefoltert. Es sei Kerosin über seinen Kopf gegossen worden,
weshalb er nun graue Haare habe. Die Striemen an seinem Rücken
stammten von Schlägen mit einem Kabel. In der Absicht, das Land zu
verlassen, habe er sich dann nach H._______ begeben, wo er am 26.
Februar 1998 auf der Fahrt zum Flughafen - er habe damals nach
I._______ fliegen wollen - beim J._______ erneut aufgrund des
Verdachts der Zugehörigkeit zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE) von der Polizei verhaftet und anschliessend im Gefängnis von
K._______ in Haft gehalten worden sei. Am 18. März 1998 sei er in
Anwesenheit eines Anwaltes vom Gericht in K._______ gegen Kaution
freigelassen worden. Eine weitere Gerichtsverhandlung hätte am 31.
Juli 1998 stattfinden sollen, diese sei jedoch auf den 28. Oktober 1998
verschoben worden. Während seines Aufenthaltes in H._______ sei er
zudem mehrere Male wegen {....} auf den Posten mitgenommen
worden. In der Folge sei er an seinen früheren Wohnort in D._______
zurückgekehrt. Auch dort habe die Armee ihn anlässlich von Round-
ups einige Male mitgenommen. Im Mai 1999 sei er nach einem
Granatenanschlag erneut für 32 beziehungsweise 36 Tage
festgehalten und mit der Auflage entlassen worden, sich wöchentlich
einmal auf dem Posten unterschriftlich zu melden. Er sei dieser
Meldepflicht bis Juni 2000 nachgekommen und habe dann, da die
Kämpfe zwischen der Bewegung und der Armee in seiner Heimatregi-
on wieder angefangen hätten, den Norden verlassen und sei auf Um-
wegen nach H._______ gelangt. Am 24. Juli 2000 sei er mit Hilfe von
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Angehörigen der L._______ per Flugzeug aus Sri Lanka ausgereist
und über M._______ auf illegalem Weg in die Schweiz gekommen.
Für die übrigen Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
Der Beschwerdeführer reichte zur Glaubhaftmachung seiner
Asylvorbringen eine Kopie der Kautionsbestätigung vom 18. März 1998
sowie ein Schreiben des N._______ von H._______ vom 1. April 1998
ein. Mit Eingabe vom 23. Januar 2001 stellte er dem BFF seine
originale Identitätskarte No. {....} zu.
B.
Mit Schreiben vom 25. Januar 2001 ersuchte das BFF die Schweizeri-
sche Botschaft in Colombo um Abklärungen bezüglich der Asylvorbrin-
gen des Beschwerdeführers. Die am 28. Januar 2002 beim BFF einge-
troffenen Abklärungen ergaben, dass die Kautionsbestätigung echt sei
und der Beschwerdeführer vom 26. Februar 1998 bis 18. März 1998 im
Gefängnis von K._______ inhaftiert gewesen und auf Kaution
freigelassen worden sei. Am 27. August 1998 sei er vom Gericht
mangels Beweisen freigesprochen worden, womit der Fall
abgeschlossen gewesen sei. Des Weiteren ergaben die Abklärungen
die Echtheit des vom Beschwerdeführer eingereichten
Bestätigungsschreibens des Menschenrechtsvereins N._______.
Festgestellt werden konnte ebenfalls, dass dem Beschwerdeführer im
Jahr 1996 eine Identitätskarte Nr. {....} und im Jahr 1997 ein Pass Nr.
{....} ausgestellt wurde.
Mit Schreiben vom 13. Februar 2002 gewährte das BFF dem Be-
schwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Abklärungsergebnissen.
Seine diesbezügliche Stellungnahme erfolgte am 14. März 2002.
C.
Mit Verfügung vom 27. Mai 2002 stellte das BFF fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylge-
such ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und
den Vollzug an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vorbringen des
Beschwerdeführers, es sei im Juli 1998 noch eine Gerichtsverhand-
lung für den 28. Oktober 1998 vereinbart worden, zu welcher er hätte
erscheinen müssen, entspreche gemäss Abklärungen der Schweizeri-
schen Botschaft in Colombo nicht der Wahrheit. Das Gerichtsverfahren
gegen den Beschwerdeführer sei mit Freispruch am 27. August 1998
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abgeschlossen, ein Datum für eine weitere Gerichtsverhandlung je-
doch nicht festgesetzt worden. Die Angaben des Beschwerdeführers
hinsichtlich des Ausgangs des Verfahrens seien somit als tatsachen-
widrig und unglaubhaft zu erachten. Deshalb bestünden ernsthafte
Zweifel an den weiteren vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Verfolgungsmassnahmen. Dies ergebe sich auch aufgrund seiner un-
substanziierten Angaben zur geltend gemachten Verhaftung von 1999,
könne er doch nicht einmal die Namen der Personen nennen, die mit
ihm festgenommen und daraufhin während längerer Zeit im selben
Raum festgehalten worden sein sollen. Er könne auch die Zahl der
Soldaten, die ihn festgenommen hätten, nicht angeben. Die Aussagen
bezüglich der Umstände der Festnahme und der Geschehnisse wäh-
rend seiner Gefangenschaft seien sehr stereotyp ausgefallen. Diese
Angaben würden keine Realitätskennzeichen aufweisen und seien da-
her nicht als glaubhaft zu erachten. Betreffend die Festnahme im Au-
gust 1997 sei die zeitliche und sachliche Kausalität in Bezug auf die
erst im Juli 2000 erfolgte Ausreise nicht mehr gegeben, weshalb die
diesbezüglichen Aussagen nicht asylrelevant seien. Die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten Schikanen wie Mitnahme auf den
Polizeiposten und Befragung durch die Polizei seien vor dem Hinter-
grund der damals gespannten Situation in Colombo und in seinem
Herkunftsgebiet als Sicherheitsmassnahmen der Behörden einzustu-
fen. Sie könnten aufgrund ihrer Art und Intensität nicht als erhebliche
Nachteile im Sinne des Asylgesetzes angesehen werden, die ihm ein
weiteres Verbleiben im Heimatstaat verunmöglicht oder unzumutbar
erschwert hätten. Den geltend gemachten Massnahmen komme daher
keine Asylrelevanz zu. Die Vorbringen erfüllten somit die Vorausset-
zungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht. Der Vollzug der Wegwei-
sung sei zudem zulässig, die Rückkehr in einen von den Spannungen
nicht betroffenen Teil seines Heimatlandes aufgrund der mit seiner
Staatsangehörigkeit verbundenen Niederlassungsfreiheit möglich und
zumutbar.
D.
Mit Beschwerde vom 26. Juni 2002 an die vormals zuständige Schwei-
zerische Asylrekurskommission (ARK) liess der Beschwerdeführer die
Gutheissung der Beschwerde und die Gewährung von Asyl beantra-
gen, eventualiter sei auf den Vollzug der Wegweisung wegen Unzu-
mutbarkeit im Sinne von Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
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(ANAG, BS 1 121) zu verzichten. Auf die Begründung wird, soweit für
den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2002 verzichtete die Instruktions-
richterin der ARK aufgrund des bestehenden Sicherheitskontos in ge-
nügender Höhe auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F.
Das BFF hielt in der Vernehmlassung vom 5. August 2002 vollumfäng-
lich an den Erwägungen seiner Verfügung fest und beantragte die Ab-
weisung der Beschwerde.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 1. November 2006 betreffend die Prü-
fung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage hielt die Vorinstanz
fest, dass die Voraussetzungen von alt Art. 44 Abs. 3 AsylG (aufgeho-
ben durch Ziff. I des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005, in Kraft
seit 1. Januar 2007) vorliegend nicht erfüllt seien.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
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1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Da die gesetzliche Grundlage für die Anerkennung einer schwer-
wiegenden persönlichen Notlage gemäss alt Art. 44 Abs. 3 AsylG weg-
gefallen ist, wurde aus verfahrensökonomischen Gründen auf eine Zu-
stellung der Vernehmlassung des BFM vom 1. November 2006 an den
Beschwerdeführer verzichtet. Diese wird dem Beschwerdeführer zu-
sammen mit vorliegendem Urteil zugestellt.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschluss-
gründen auf Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wer
um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllen Personen, welche in ihrem Heimatstaat oder im
Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine
asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründe-
terweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive durch Organe des Heimat- (Person mit einer
Staatsangehörigkeit) oder Herkunftsstaates (Person ohne Staatsange-
hörigkeit) oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind be-
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ziehungsweise zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung
beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss
sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylent-
scheids noch aktuell sein. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlings-
rechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
ausserdem voraus, dass die betroffene Person im Heimat- oder Her-
kunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. zum Gan-
zen BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 5
S. 339 f., EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 S. 190 ff., E. 8.3. S. 200 und E. 10
S. 201 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.).
3.3 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in we-
sentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik
entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfah-
rung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der
Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Be-
weismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen un-
terdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vor-
bringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, man-
gelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung ver-
weigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strik-
ten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum
für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstel-
lers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die
Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsu-
chenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objekti-
vierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; EMARK
2005 Nr. 7 E. 6 S. 64 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f., EMARK
1996 Nr. 27 E. 3c.aa S. 263 f., EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270).
3.4 Zu überprüfen gilt es somit, ob die Vorbringen des Beschwerde-
führers als glaubhaft und überdies auch als asylrelevant zu bezeich-
nen sind. Als Hauptargument gegen die Glaubwürdigkeit des Be-
schwerdeführers bringt das BFF vor, die im Zusammenhang mit der
Verhaftung in H._______ behauptete Festlegung eines weiteren Ge-
richtstermins auf den 28. Oktober 1998 entspreche gemäss Abklärun-
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gen der schweizerischen Botschaft in Colombo nicht der Wahrheit.
Diese hätten ergeben, dass das Gerichtsverfahren gegen den Be-
schwerdeführer am 27. August 1998 abgeschlossen worden sei. Ein
Datum für eine weitere Gerichtsverhandlung sei entgegen den Be-
hauptungen des Beschwerdeführers nicht angesetzt worden.
Die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich des weiteren Verlaufs
des Gerichtsverfahrens vermag seine Glaubwürdigkeit nicht zu er-
schüttern, sind sie doch ohne weiteres erklärbar: Durch die belegte
Echtheit der vom Beschwerdeführer eingereichten Kautionsbestäti-
gung und durch die Abklärungen der Botschaft ist erwiesen, dass der
Beschwerdeführer tatsächlich in Verbindung mit dem Fall M.C.
K._______ Case No. {....} am 28. Februar 1998 im Gefängnis von
K._______ inhaftiert und am 18. März 1998 auf Kaution wieder
freigelassen worden ist. Der Beschwerdeführer war offenbar der
neunte von insgesamt 186 Verdächtigen im Verfahren No. {....}. Des
Weiteren wird durch das ebenfalls als echt deklarierte
Bestätigungsschreiben des Menschenrechtsvereins N._______ belegt,
dass in diesem Verfahren auf den 31. Juli 1998 eine Verhandlung
angesetzt wurde und der Beschwerdeführer an diesem Termin beim
Gerichtshof von K._______ zu erscheinen hatte. Dieser Anweisung ist
der Beschwerdeführer offenbar gefolgt: Auf die Frage, was am 31. Juli
1998 geschehen sei, antwortete er: "Ich bin zum Gericht gegangen
und stand auf einer Seite. Sie haben miteinander O._______
gesprochen und mir dann gesagt, dass ein Gerichtstermin auf den
28. Oktober 1998 vereinbart worden sei." (vgl. A11/22, S. 17). Die
Frage, ob er für den neuen Termin vom 28. Oktober 1998 eine
Vorladung erhalten habe, beantwortete der Beschwerdeführer wie
folgt: "Nein, wir sind in der Zwischenzeit nach P._______ gegangen,
deshalb haben wir es nicht erhalten" (vgl. A11/22, S. 17). Gemäss
seinen Angaben verliess er H._______ am 10. oder 12. August 1998 –
mithin bereits vor dem noch ausstehenden Gerichtstermin – in
Richtung P._______ (vgl. A11/22, S. 18). Danach habe er nichts mehr
vom Gericht gehört (vgl. A1/10, S. 6). Offenbar liess sich der Be-
schwerdeführer bezüglich des Datums der erneuten Aufnahme der
Gerichtsverhandlung von einem Missverständnis leiten. Dieses Miss-
verständnis kann auf Verständigungsschwierigkeiten anlässlich der
Verhandlung vom 31. Juli 1998 zwischen den Gerichtsbehörden, wel-
che sich auf O._______ unterhielten, und dem Beschwerdeführer
zurückgeführt werden. Es wäre denn auch nicht nachvollziehbar, was
sich der Beschwerdeführer von einer absichtlichen Falschangabe des
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Gerichtstermins (28. Oktober 1998 statt 27. August 1998) hätte ver-
sprechen sollen. Der Beschwerdeführer verliess H._______ laut
eigenen Aussagen bereits am 10. oder 12. August 1998, somit sowohl
vor dem einen wie auch vor dem anderen Datum. Er war zum
Zeitpunkt des gerichtlichen Freispruchs ohnehin nicht mehr in der
Stadt anwesend, vernahm vom Abschluss des Verfahrens offenbar
nichts und ging deshalb in seinen Aussagen im vorinstanzlichen
Verfahren davon aus, das Verfahren in K._______ sei noch immer
hängig.
3.5 Die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Verhaftung im Mai
1999 bezeichnet das BFF in seiner Verfügung als unsubstanziiert und
stereotyp, weshalb es die geltend gemachte Festnahme als unglaub-
haft erachtet. So habe der Beschwerdeführer nicht einmal die Namen
der Personen, die mit ihm festgenommen und daraufhin während län-
gerer Zeit im selben Raum festgehalten worden sein sollen, gekannt.
Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers bei der Direktbe-
fragung durch das BFF vom 12. September 2000 seien im Mai 1999
neben ihm fünf weitere Personen in D._______ festgenommen worden
(vgl. A11/22, S. 4 und 5). Auf die Frage, wie die anderen geheissen
hätten, antwortete er, er kenne ihre vollständigen Namen nicht, da
diese Personen aus der unter der Kontrolle der Bewegung stehenden
Gegend, wohin er sich nicht begeben habe, stammten und er zudem
neu in dieser Gegend gewesen sei (vgl. A11/22, S. 5). Von diesen fünf
Verhafteten seien zwei im selben Raum wie er und die drei anderen in
einem anderen Raum festgehalten worden (vgl. A11/22, S. 6). Nach
der Freilassung habe sich neben ihm auch eine dieser fünf Personen
regelmässig bei der Armee in Q._______ melden müssen. Der Name
dieser Person sei R._______ (vgl. A11/22, S. 7). Die Behauptung des
BFF, der Beschwerdeführer habe die Namen der anderen Verhafteten
nicht nennen können, geht in dieser Form somit fehl, kannte er doch
den Namen zumindest einer Person. Auch ist nicht weiter erstaunlich,
dass er die Namen nicht vollständig kannte, zumal drei der fünf
Personen nach der gemeinsamen Verhaftung ja in einen anderen
Raum verbracht wurden und er diese – wie glaubhaft dargelegt –
zuvor nicht gekannt hatte.
Ebenso spricht der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Zahl der
ihn festnehmenden Soldaten nicht genau angeben konnte, nicht gegen
seine Glaubwürdigkeit. Auf die Frage, wieviele Soldaten ihn
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festgenommen hätten, antwortete er: "Es waren viele. Während eines
solchen Round-ups kommen sehr viele Soldaten" (vgl. A11/22, S. 4).
Zu berücksichtigen ist zudem, dass das Haus des Beschwerdeführers
in D._______ seinen Angaben zufolge neben dem Armeecamp lag
(vgl. A1/10, S. 5). Dass es nach dem Granatenanschlag zu einer
grösseren Ansammlung von Soldaten kam, ist durchaus
nachvollziehbar, weshalb die Angabe des Beschwerdeführers, es
seien viele Soldaten gekommen, genügen muss.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich der Festnahme
im Mai 1999 und der Ereignisse im Gefängnis sind tatsächlich
unsubstanziiert und stereotyp. Werden diese Vorbringen aber in
Zusammenhang mit der generellen Art und Weise gesetzt, wie der
Beschwerdeführer von Geschehnissen, insbesondere von der
Festnahme im Jahr 1998 in H._______, berichtet, kann daraus nichts
zu seinen Ungunsten abgeleitet werden. So wirken auch die
Ausführungen zu den Ereignissen in H._______ wenig spontan und
detailliert (vgl. A11/22, S. 13) und hinterlassen den Eindruck, der
Beschwerdeführer habe das Alles gar nicht selber erlebt, was aber
erwiesenermassen nicht der Fall ist. Auch macht der
Beschwerdeführer insgesamt einen ausserordentlich resignierten und
desinteressierten Eindruck (vgl. A11/22, S. 15, 16 und 17), was auf
seine seit Jahren anhaltenden Probleme zurückgeführt werden könnte.
Offenbar gab der Beschwerdeführer jeweils nur genau auf die ihm
gestellten Fragen eine Antwort, woraus jedoch nicht auf die
Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen geschlossen werden kann.
Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers mit den jeweiligen Verhältnissen und
Geschehnissen im Norden Sri Lankas übereinstimmen. So behauptete
der Beschwerdeführer, er sei während seiner Inhaftierung im Camp
Q._______ nie dem Richter vorgeführt worden, zumal es dort damals
keine Richter gegeben hat und die Gerichte nicht funktioniert hätten.
Die Gerichtshöfe in P._______, S._______, Q._______, T._______
und auf der Insel U._______ waren zur damaligen Zeit tatsächlich
infolge von Drohungen, die den LTTE zugerechnet werden, ge-
schlossen worden. Ebenfalls der Wahrheit entspricht, dass die Kämpfe
zwischen der Bewegung und der Armee im Juni 2000 erneut be-
gannen (vgl. A1/10, S. 5). Ende Mai bzw. Anfang Juni lancierte die
Armee im Gebiet von D._______ einen Angriff, bei welchem zahlreiche
Tigers getötet wurden. Der am 9. bzw. 10 Juni 2000 von der Armee
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gestartete Angriff im Raum D._______ wurde jedoch von den Rebellen
zurückgeschlagen.
Zu Gunsten des Beschwerdeführers zu erwähnen ist auch, dass seine
Angaben betreffend den Pass und die Identitätskarte gemäss
Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Colombo der Wahrheit
entsprechen.
3.6 Zusammenfassend ist es als erstellt zu erachten, dass der aus
F._______ stammende Beschwerdeführer, der {....}, am 26. Februar
1998 verhaftet und ins Gefängnis von K._______ gebracht wurde. Am
18. März 1998 wurde er mangels Beweisen gegen Kaution
freigelassen und am 27. August 1998 freigesprochen. Aufgrund des
Vorgehens der srilankischen Behörden ist es als glaubhaft zu
erachten, dass der Beschwerdeführer wegen der im Jahre 1995
erlittenen {....} mehrmals verdächtigt wurde, den LTTE anzugehören,
und deswegen verhaftet wurde. Die geltend gemachten Folterungen
sind in Berücksichtigung des bekannten Vorgehens der srilankischen
Armee nicht auszuschliessen.
Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen kann offen gelassen wer-
den, ob der Beschwerdeführer in Anbetracht der erlittenen Benachteili-
gungen die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
4.
4.1 Gemäss Art. 3 AsylG wird auch als Flüchtling anerkannt, wer be-
gründete Furcht vor Verfolgung hat. Gemäss schweizerischer Praxis
sind Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen aus-
gesetzt zu werden, nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass
zur Annahme besteht, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen wird. Dabei ge-
nügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder
Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen
könnten, begründet wird. Ob im konkreten Fall eine solche Wahr-
scheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungs-
weise zu beurteilen. Es müssen somit hinreichende Anhaltspunkte für
eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in
vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss
zur Flucht hervorrufen würden. Gleichwohl ist für die Bestimmung der
begründeten Furcht nicht allein massgebend, was ein normal
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empfindender Mensch angesichts der geschehenen oder drohenden
Verfolgungsmassnahmen zu Recht an Furcht empfunden hätte. Diese
rein objektive Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das vom
Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in
vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen
Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für
eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die subjektive Furcht ist
diesfalls bereits dann begründet, wenn sie zwar diejenige eines in der
gleichen Situation befindlichen „vernünftigen Dritten“ übersteigt, aber
trotzdem nachvollziehbar bleibt (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.1 S. 193,
EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9, mit weiteren Hinweisen).
4.2 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft sind
die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie sich im Zeitpunkt der Entscheid-
fällung präsentieren. Ausgangspunkt der Prüfung ist die Frage nach
der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer absehba-
ren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderungen der objektiven Situation
im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten
und zulasten der Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen
(vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 mit weiteren Hinweisen).
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht überprüfte die letzte von der ARK
im November 2005 vorgenommene Analyse (EMARK 2006 Nr. 6) und
zog in seiner Lagebeurteilung im publizierten Grundsatzentscheid vom
14. Februar 2008 das Fazit, dass sich seit Januar 2006 die allgemeine
Sicherheitslage in Sri Lanka kontinuierlich verschlechtert habe (BVGE
2008/2 E. 7.2 - 7.4 S. 12 ff.). Für den Grossraum Colombo im Speziel-
len wurde ebenfalls festgestellt, dass sich die allgemeine Lage seit
dem Jahre 2006 in einem erheblichen Masse zum Schlechten verän-
dert habe (BVGE 2008/2 E. 7.5 S. 19 f.). Bezüglich der Informationen
über das Geschehen in Sri Lanka und der berücksichtigten Quellen,
auf die sich diese Lagebeurteilungen stützen, wird auf die Zusammen-
fassung im zitierten Urteil verwiesen. Nach Erlass dieses Urteils am
14. Februar 2008 hat sich der bewaffnete Konklikt zwischen der unter
Präsident Rajapakse massiv aufgerüsteten Armee und den zuneh-
mend dezimierten Truppen der LTTE im Vanni-Gebiet (Nordprovinz)
weiter zugespitzt und einen immer höheren Blutzoll auch unter der Zi-
vilbevölkerung gefordert. Nachdem die srilankische Armee das letzte
von den tamilischen Rebellen kontrollierte Gebiet im Raum Mullaitivu
zurückerobert hatte, verkündete ihr Chef in einer Fernsehansprache
am 18. Mai 2009 den endgültigen Sieg im Krieg gegen die LTTE. In der
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Folge erklärte die srilankische Regierung den Bürgerkrieg offiziell für
beendet. In den letzten Tagen des Bürgerkrieges war nahezu die
gesamte Führung der LTTE ausradiert worden. In einer am 24. Mai
2009 veröffentlichten Erklärung bestätigten die LTTE, dass ihr
Anführer Velupillai Prabhakaran eine Woche zuvor bei Kämpfen mit
Regierungstruppen im Nordosten von Sri Lanka getötet worden sei.
Parallel zur militärischen Entwicklung im Norden der Insel hat sich im
Zeitraum nach dem Grundsatzurteil vom 14. Februar 2008 die
Menschenrechtslage auf dem übrigen Staatsgebiet sukzessive
verschlechtert. Anzeichen für eine diesbezügliche Trendwende wurden
seit Beendigung des Bürgerkrieges nicht vermeldet. Im Rahmen der
unverändert allgegenwärtigen Sicherheitskontrollen in Colombo sind
die davon betroffenen Personen nach wie vor der Willkür der
Sicherheitsbeamten ausgesetzt. Gerade tamilische Bürger aus dem
Norden und Osten stehen unter dem Generalverdacht der Polizei und
haben willkürliche Verhaftungen, Ausweisungen und neue Formen der
Registrierung zu erdulden. Fast im Schatten der Berichterstattung über
den Entscheidungskrieg im Vanni-Gebiet und die prekären Zustände in
den Flüchtlingslagern wiederholen sich in den Medien die Meldungen
über grundlose Verhaftungen, Entführungen und über das Verschwin-
denlassen von tamilischen Jugendlichen im Rahmen so genannter
„antiterroristischer“ Operationen der staatlichen Sicherheitskräfte oder
der mit ihnen verbündeten Paramilitärs (stellvertretend vgl. NZZ vom
22. Mai 2009). Nach übereinstimmender Einschätzung von
Beobachtern dürften die so genannten „Anti-Terrormassnahmen“ im
Raum Colombo weiterhin unbesehen der Rügen des Supreme Courts
als repressives Instrument gegen befürchtete Infiltrationen tamilischer
Separatisten angewandt werden.
4.4 Zu dieser aktuellen Entwicklung im Heimatland in Beziehung ge-
setzt, erweist sich die Furcht des Beschwerdeführers, im Falle einer
Rückkehr nach Sri Lanka mit ernsthaften Nachteilen im Sinne der Defi-
nition von Art. 3 AsylG konfrontiert zu werden, als begründet.
4.4.1 Der Beschwerdeführer wurde im Jahre 1998 wegen Verdachts
der Unterstützung der LTTE in Haft gehalten und am 27. August 1997
mangels Beweisen freigesprochen. Dieser Freispruch bedeutet jedoch
nicht, dass eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen aus-
zuschliessen ist. Vielmehr ist vorliegend als ausschlaggebend zu er-
achten, dass der Beschwerdeführer durch Granatsplitter eine {....} erlitt
und wegen der {....} mehrmals festgenommen wurde. Auch wenn er
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jeweils wieder freigelassen wurde, hat der Beschwerdeführer
begründeten Anlass für die Annahme, nach seiner Identifizierung bei
der Wiedereinreise in Colombo festgenommen und gestützt auf die
Notstandsgesetzgebung über einen längeren Zeitraum in Haft behal-
ten zu werden. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass keine
Beweise für eine Unterstützung oppositioneller Gruppierungen
vorhanden wären und der Beschwerdeführer demnach zu entlassen
wäre, bestünde gemessen an den heutigen Verhältnissen ein
erhebliches Risiko, dass er dennoch einen die erforderliche Intensität
aufweisenden Entzug seiner Bewegungsfreiheit hinzunehmen hätte,
von der ebenso realistischen Gefahr von Eingriffen in seine körperliche
Integrität einmal abgesehen. Insgesamt ist damit eine beachtliche
Wahrscheinlichkeit gegeben, wegen seiner tamilischen Ethnie auf
unbestimmte Zeit inhaftiert zu werden. Dabei gilt es zu berück-
sichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits konkrete Ver-
folgungsmassnahmen erlitten hatte. Damit kann er sich auf objektive
Gründe für eine – im Vergleich zu einer bislang unbehelligten Durch-
schnittsperson – ausgeprägtere (subjektive) Furcht berufen, weshalb
bei ihm die Schwelle für die Begründetheit der von ihm empfundenen
Ängste entsprechend tiefer anzusetzen ist.
4.4.2 Wie sich aus der Lagebeschreibung in E. 4.3 ergibt, kann realis-
tischerweise ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in
einem bestimmten Gebiet seines Heimatlandes Schutz vor der drohen-
den Verfolgung erhalten könnte. Mit Blick auf die hohen Anforderun-
gen, die praxisgemäss (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 11.1 S. 201 f.) an
die Effektivität des am Zufluchtsort gewährten Schutzes zu stellen
sind, ist in seinem Fall das Vorliegen einer valablen Fluchtalternative
innerhalb der Landesgrenzen Sri Lankas zu verneinen. Entscheidend
wirkt sich dabei aus, dass die dem Beschwerdeführer drohende Verfol-
gung direkt von der Zentralgewalt ausgeht.
4.5 Damit erfüllt der Beschwerdeführer sämtliche kumulativ erforderli-
chen Kriterien der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von
Art. 3 AsylG.
5.
Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Akten und Um-
stände ist zusammenfassend festzustellen, dass die Vorinstanz in Ver-
letzung von Bundesrecht dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht zuerkannt und das Asylgesuch abgelehnt hat. Die Verfü-
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gung der Vorinstanz ist aufzuheben und dem Beschwerdeführer ist
Asyl zu gewähren. Demzufolge erübrigt es sich, auf weitere Beschwer-
devorbringen einzugehen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
6.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1
VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine
Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann in-
des verzichtet werden, da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für
den Beschwerdeführer zuverlässig abgeschätzt werden kann (vgl.
Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die von der Vorinstanz zu entrichtende Partei-
entschädigung ist von Amtes wegen und in Berücksichtigung der
massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf
Fr. 1'000.-- (inkl. allfällige Spesen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFF vom 27. Mai 2002 wird aufgehoben und das
BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuer-
kennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Be-
schwerdeinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu entrich-
ten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Vernehmlassung des BFM vom 1. November 2006 in Kopie)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- das V._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand:
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