Abtei lung IV
D-7027/2007/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . J u n i 2 0 0 9
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Blaise Pagan,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
B._______, Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse, Militärstrasse 76,
Postfach 2115, 8021 Zürich,
Gesuchstellerin,
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 9. August 2007 (E-2857/2007)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7027/2007
Sachverhalt:
A.
Die Gesuchstellerin reichte am 31. Juli 2003 in der Schweiz ein Asylge-
such ein. Mit Verfügung vom 14. Juni 2005 lehnte das Bundesamt für
Migration (BFM) das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung der
Gesuchstellerin aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Mit Urteil vom
18. August 2005 hiess die damalige Schweizerische Asylrekurskom-
mission (ARK) die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde we-
gen unzureichender Abklärung des Sachverhalts teilweise gut und
wies das Verfahren zu neuem Entscheid an das BFM zurück.
B.
Mit Verfügung vom 22. März 2007 lehnte das BFM das Asylgesuch der
Gesuchstellerin erneut ab, bei gleichzeitiger Anordnung der Wegwei-
sung aus der Schweiz und des Vollzugs.
C.
Gegen diese Verfügung erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe ihres
damaligen Rechtsvertreters vom 23. April 2007 beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde. Diese wurde durch das Gericht mit Urteil
vom 9. August 2007 abgewiesen. Zur Begründung führte das Gericht
im Wesentlichen aus, das BFM habe zu Recht festgestellt, die Vorbrin-
gen der Gesuchstellerin würden den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht genügen. Entscheidend sei dabei neben weiteren As-
pekten, die gegen die Glaubhaftigkeit sprechen würden, dass sich die
von der Gesuchstellerin als Beweismittel eingereichten äthiopischen
Dokumente als Fälschungen erwiesen hätten. Im Übrigen bestätigte
das Gericht den Entscheid des Bundesamts auch in Bezug auf die An-
ordnung des Vollzugs der Wegweisung.
D.
Mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 5. Oktober 2007 richtete die
Gesuchstellerin an das BFM eine als zweites Asylgesuch bezeichnete
Eingabe. Dabei führte sie aus, sie mache subjektive Nachfluchtgründe
geltend, deren Bestehen im ordentlichen Verfahren noch nicht vorge-
bracht worden sei, indessen zur Feststellung ihrer Flüchtlingseigen-
schaft führen müsse. Zur Begründung gab sie im Wesentlichen an, sie
habe sich seit dem Jahr 2005 exilpolitisch betätigt, indem sie ein akti-
ves Mitglied zweier äthiopischer exilpolitischer Organisationen sei und
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an verschiedenen öffentlichen Veranstaltungen und Protestaktionen
gegen die äthiopische Regierung teilgenommen habe. Es sei zu be-
fürchten, dass diese Aktivitäten im Falle einer Rückkehr der Gesuch-
stellerin nach Äthiopien mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Verfolgungs-
massnahmen führen würden. In prozessualer Hinsicht ersuchte die
Gesuchstellerin um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Mit der Ein-
gabe reichte die Gesuchstellerin verschiedene Photographien und Be-
stätigungsschreiben ein, die ihr exilpolitisches Engagement sowie die
daraus resultierende Gefährdung belegen sollen. Auf deren Inhalt so-
wie die weitere Begründung der Eingabe wird, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Schreiben vom 10. Oktober 2007 übermittelte das BFM die er-
wähnte Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht, da deren Behand-
lung nicht in die Zuständigkeit des Bundesamts falle.
F.
Mit Telefax vom 15. Oktober 2007 wies das Bundesverwaltungsgericht
die Vollzugsbehörden im Sinne einer superprovisorischen Massnahme
an, einstweilen keine Vollzugshandlungen vorzunehmen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2007 stellte die zuständige
Instruktionsrichterin fest, die Eingabe der Gesuchstellerin vom 5. Okto-
ber 2007 beziehe sich auf den Zeitraum vor dem Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 9. August 2007, wobei neue Tatsachen gel-
tend gemacht würden. Somit sei die Eingabe als Gesuch um Revision
des genannten Urteils entgegenzunehmen. Ferner wurde der Gesuch-
stellerin mitgeteilt, das Revisionsgesuch erscheine als von vornherein
aussichtslos, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht auszusetzen
und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab-
zuweisen sei. Des Weiteren wurde die Gesuchstellerin unter Andro-
hung des Nichteintretens auf das Revisionsgesuch aufgefordert, bis
zum 12. November 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 1200.– zu
leisten.
H.
Mit Einzahlung vom 7. November 2007 leistete die Gesuchstellerin den
verlangten Kostenvorschuss.
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I.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 12. November 2007 ersuchte
die Gesuchstellerin um wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfü-
gung vom 25. Oktober 2007. Dabei machte sie unter anderem geltend,
sie moderiere für den [...] Lokalradiosender "C._______" eine Sen-
dung in amharischer Sprache, die in der äthiopischen Gemeinschaft
sehr populär sei. Auf die weiteren Ausführungen in der Eingabe wird,
soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
J.
Mit Eingabe vom 6. Februar 2008 übermittelte der Rechtsvertreter ein
vom 19. November 2007 datierendes Bestätigungsschreiben einer
Drittperson, wonach die Gesuchstellerin für eine Sendung des [...] Lo-
kalradios "C._______" in amharischer Sprache verantwortlich sei. Die
Gesuchstellerin stehe auf Seiten der äthiopischen Opposition und
schreibe gegen das Regime gerichtete Berichte. Des Weiteren reichte
der Rechtsvertreter eine DVD ein, auf welcher die Gesuchstellerin an-
lässlich einer am 20. August 2006 durchgeführten Protestaktion gegen
den Patriarchen der äthiopischen Kirche zu sehen sei.
K.
Mit Eingabe vom 20. Oktober 2008 übermittelte der Rechtsvertreter als
Beweismittel eine weitere Photographie, auf welcher die Gesuchstelle-
rin als Teilnehmerin einer am 16. Mai 2008 durchgeführten Protestakti-
on gegen den äthiopischen Premierminister zu erkennen sei.
L.
Mit Schreiben vom 4. Februar 2009 wurde der Gesuchstellerin mitge-
teilt, das Revisionsverfahren sei zur Behandlung von der Abteilung V
an die Abteilung IV des Bundesverwaltungsgerichts übertragen wor-
den.
M.
Auf telephonische Anfrage des zuständigen Instruktionsrichters hin
teilte die Programmleitung des [...] Lokalradios "C._______" mit
Schreiben vom 5. April 2009 im Wesentlichen mit, eine Person des Na-
mens der Gesuchstellerin sei nie „live“ an der Sendung „Äthiopien“ be-
teiligt oder im Studio von "C._______" gewesen. Die Gesuchstellerin
habe lediglich ungefähr zwei Artikel an den Redaktor geschickt. Weiter
wurden die Namen jener Personen genannt, die für die Redaktion, Ge-
staltung und Moderation der Sendung „Äthiopien“ zuständig seien.
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N.
Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2009 wurde der Gesuchstellerin
eine Kopie des erwähnten Schreibens der Redaktionsleitung von
"C._______" zugesandt. Zugleich wurde die Gesuchstellerin aufgefor-
dert, sich bis zum 23. April 2009 zu den enthaltenen Angaben in Be-
zug auf ihre Person zu äussern. In diesem Zusammenhang wurde die
Gesuchstellerin ausserdem darauf hingewiesen, dass sie mit Eingaben
vom 12. November 2007 und vom 6. Februar 2008 durch ihren Rechts-
vertreter unter anderem geltend gemacht habe, sie moderiere für den
[...] Lokalradiosender "C._______" eine Sendung in amharischer Spra-
che. In einem mit der Revisionseingabe eingereichten, vom 30. März
2007 datierenden Bestätigungsschreiben von D._______, Vizepräsi-
dentin der „Association des Ethiopiens en Suisse“ (AES), werde aus-
serdem ausgeführt, die Gesuchstellerin sei die Initiantin und Organisa-
torin einer Radiosendung, die politische Informationen über die Situati-
on der äthiopischen Oppositionsbewegung verbreite.
O.
Mit Eingabe vom 17. April 2009 beantragte die Gesuchstellerin durch
ihren Rechtsvertreter eine Erstreckung der Frist zur Stellungnahme bis
zum 7. Mai 2009.
P.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 4. Mai 2009 teilte die Gesuch-
stellerin im Wesentlichen mit, sie habe in der Tat beim Radiosender
"C._______" zu keiner Zeit die Funktion einer Moderatorin innegehabt.
Ihre Tätigkeit habe in einer Mithilfe beim Sammeln und Organisieren
des Sendematerials bestanden. Indessen sei die Gesuchstellerin am
27. April 2009 in einer äthiopischen Sendung des genannten Radio-
senders „live“ als Gastrednerin aufgetreten. Mit der Eingabe reichte
die Gesuchstellerin eine Photographie ein, die sie mit E._______ zei-
ge, der Vorsitzenden der äthiopischen Oppositionspartei „Unity for De-
mocracy and Justice“ (UDJP). Dieses Bild sei anlässlich einer Veran-
staltung der KINJIT am 23. November 2008 in F._______ aufgenom-
men worden. Mit der Eingabe wurden ausserdem Kopien zweier be-
reits zuvor eingereichter Beweismittel, einer die genannte Veranstal-
tung zeigenden Photographie sowie zweier Informationsschreiben ei-
ner Schweizer Unterstützungsgruppe der UDJP betreffend die Verhaf-
tung von E._______ durch die äthiopischen Behörden am 29. Dezem-
ber 2008 in Addis Abeba übermittelt.
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Q.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 4. Mai 2009 reichte die Ge-
suchstellerin eine CD-Rom ein, welche ihre Wortbeiträge anlässlich ih-
res Auftritts beim Radiosender "C._______" vom 27. April 2009 enthal-
te. Ferner wurde mit der Eingabe ein vom 1. Mai 2009 datierendes Be-
stätigungsschreiben von D._______, Vizepräsidentin der AES, einge-
reicht. Auf den Inhalt dieser Beweismittel wird, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105
AsylG endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es
ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner
Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1
S. 244).
1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bun-
desverwaltungsgerichts die Art. 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Un-
abänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwer-
deentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft
beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl.
PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht,
2. Aufl., Bern 2005, S. 269).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile
aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision
(Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die
Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwer-
deverfahren hätte geltend machen können (Art. 46 VGG).
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2.
2.1 Die Gesuchstellerin ist durch das angefochtene Urteil berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Die Legitimation ist damit gegeben.
2.2 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisions-
grund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im
Sinne von Art. 124 BGG darzutun.
2.3 Die Gesuchstellerin macht den Revisionsgrund nachträglich erfah-
rener erheblicher Tatsachen oder nachträglich aufgefundener entschei-
dender Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend
und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf.
Auf das im Übrigen formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist des-
halb einzutreten.
3.
Hinsichtlich des angerufenen Revisionsgrunds gemäss Art. 123 Abs. 2
Bst. a BGG wurde bereits in der Zwischenverfügung vom 25. Oktober
2007 festgehalten, die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten
datierten aus der Zeit vor dem Abschluss des ordentlichen Asylverfah-
rens, womit sie bereits damals hätten geltend gemacht werden kön-
nen. Gleiches gelte auch für die mit dem Revisionsgesuch eingereich-
ten Beweismittel, die bereits vor Abschluss des ordentlichen Verfah-
rens entstanden seien. Das Kriterium von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG,
wonach die revisionsweise vorgebrachten Tatsachen erst nachträglich
erfahren beziehungsweise entsprechende Beweismittel erst nachträg-
lich aufgefunden wurden und somit im früheren Verfahren nicht beige-
bracht werden konnten, ist offensichtlich nicht erfüllt. Daran vermag
auch das Argument der Gesuchstellerin nichts zu ändern, ihre exilpoli-
tischen Aktivitäten seien im früheren Verfahren nicht aktenkundig ge-
worden, weil sich ihr damaliger Rechtsvertreter geweigert habe, die
ihm abgegebenen Belege für den behaupteten subjektiven Nachflucht-
grund einzureichen. Wie mit der erwähnten Zwischenverfügung eben-
falls bereits ausgeführt wurde, hat sich die Gesuchstellerin das be-
hauptete Verhalten ihres damaligen Rechtsvertreters anrechnen zu
lassen. Ergänzend ist festzuhalten, dass es ihr trotz des – angeblich
gegen ihren Willen erfolgten – Untätigseins ihres damaligen Rechts-
vertreters möglich gewesen wäre, die entsprechenden Beweismittel
beim BFM oder später im Rahmen des beschwerdeinstanzlichen Ver-
fahrens beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen.
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4.
Mit ihrer Eingabe vom 12. November 2007 macht die Gesuchstellerin
ausserdem unter Bezugnahme auf einen Grundsatzentscheid der ehe-
maligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK; siehe Ent-
scheide und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1995 Nr. 9) geltend, ihre
revisionsweisen Vorbringen seien trotz deren Verspätung zu berück-
sichtigen, indem ihr in Äthiopien eine menschenrechtswidrige Behand-
lung drohe und somit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis be-
stehe.
4.1 Dem ist zunächst insofern zu folgen, als revisionsweise Vorbrin-
gen, die verspätet sind, dennoch zur Revision eines rechtskräftigen
Urteils führen können, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich
wird, dass dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin Verfolgung
oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völker-
rechtliches Wegweisungshindernis besteht (dazu EMARK 1995 Nr. 9
E. 7, insb. E. 7f und g; der Entscheid bezieht sich zwar auf Art. 66
Abs. 3 VwVG, lässt sich indessen auch auf den sinngemäss deckungs-
gleichen Art. 125 BGG übertragen). Der Grund hierfür ist darin zu se-
hen, dass auch bei grundsätzlicher Unzulässigkeit der Revision kein
Verstoss gegen zwingendes Völkerrecht – worum es sich bei den Ga-
rantien von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 der Konventi-
on vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) handelt – resultieren darf. Allerdings hält der erwähnte
Grundsatzentscheid der ARK – dessen wesentlichen Schlüsse auch
für die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach wie vor
massgeblich sind – ausserdem auch fest, dass ein Abweichen von der
Verwirkungsfolge im Sinne von Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3
VwVG) nur in sehr engen Grenzen zulässig ist (EMARK 1995 Nr. 9
E. 7g; vgl. dazu auch AUGUST MÄCHLER, in: Christoph Auer/Markus Mül-
ler/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gal-
len 2008, Art. 66, N 26): So ist auch auf der Grundlage einer völker-
rechtskonformen Auslegung von Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3
VwVG) vorauszusetzen, dass die in Frage stehenden zwingenden Nor-
men des Völkerrechts bei strikter Anwendung der gesetzlichen Revisi-
onsbestimmungen tatsächlich verletzt würden. Es genügt daher nicht,
dass ein Gesuchsteller oder eine Gesuchstellerin eine drohende Ver-
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letzung von Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK lediglich
behauptet. Vielmehr muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer ak-
tuellen, ernsthaften Gefahr schlüssig nachgewiesen werden, selbst
wenn dabei ein herabgesetzter Beweismassstab des Glaubhaftma-
chens genügt. Ein Abweichen vom Wortlaut von Art. 125 BGG (bzw.
Art. 66 Abs. 3 VwVG) rechtfertigt sich mit anderen Worten nicht bereits
bei Vorliegen von Tatsachen und Beweismitteln, welche geeignet sein
können, zu einem anderen Ergebnis als im vorangegangenen ordentli-
chen Asylverfahren zu führen, sondern lediglich dann, wenn die Tatsa-
chen und Beweismittel bei rechtzeitigem Bekanntwerden zu einem an-
deren Beschwerdeentscheid – und zwar zu einer Gutheissung zumin-
dest bezüglich der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs –
geführt hätten.
4.2 Voraussetzung für die Entkräftung der Verwirkungsfolge gemäss
Art. 125 BGG ist somit, dass bereits im Rahmen der Prüfung des Vor-
liegens des geltend gemachten Revisionsgrunds eine vorweggenom-
mene materielle Beurteilung ergibt, dass die genannten völkerrechtli-
chen Wegweisungsschranken tatsächlich bestehen.
4.2.1 Die Gesuchstellerin macht diesbezüglich geltend, sie sei auf-
grund ihres exilpolitischen Engagements bei einer Rückkehr nach
Äthiopien akut gefährdet. Sie sei ein aktives Mitglied der Schweizer
Unterstützungsgruppe der grossen äthiopischen Oppositionspartei
KINJIT beziehungsweise „Coalition for Unity and Democracy Party“
(CUDP) beziehungsweise „Unity for Democracy and Justice Party“
(UDJP) sowie der exilpolitischen Organisation „Association des Ethio-
piens en Suisse“ (AES). Als Mitglied dieser Gruppierungen habe sie
an „zahlreichen“ öffentlichen Veranstaltungen und Demonstrationen
gegen die äthiopische Regierung teilgenommen. So habe sie sich an
Protestaktionen (im Jahr 2005 in Genf, im Mai 2006 vor der Botschaft
der USA in Bern, im August 2006 in Genf und am 1. November 2006 in
Bern) und an Versammlungen der KINJIT (am 4. und 21. Juli 2007,
am 11. September 2007 sowie am 23. November 2008) beteiligt. We-
gen ihres grossen Engagements rage sie aus der breiten Masse der in
der Schweiz exilpolitisch aktiven Äthiopierinnen und Äthiopier deutlich
hervor. Aufgrund ihrer politischen Gedichte sei sie in der äthiopischen
Gemeinschaft in der Schweiz, aber auch in anderen europäischen
Ländern sehr bekannt. Sie moderiere zudem für den [...] Lokalradio-
sender "C._______" eine Sendung in amharischer Sprache, die in der
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äthiopischen Gemeinschaft sehr populär sei. Aus den vorliegenden
Bestätigungsschreiben geht weiter hervor, sie moderiere im Internet
ein regelmässiges Chat-Forum von Anhängern der äthiopischen Oppo-
sition und trage bei Demonstrationen Gedichte oppositionellen Inhalts
vor. Ferner sei sie bei einem Besuch des Generalsekretärs der KINJIT
in der Schweiz im engeren Kreis beteiligt gewesen. Zum Beleg ihrer
Teilnahme an den erwähnten Demonstrationen und Versammlungen
sowie ihrer weiteren Aktivitäten innerhalb der äthiopischen Exilgemein-
de reichte die Gesuchstellerin verschiedene Bestätigungsschreiben
und Photographien, eine DVD sowie eine CD-Rom ein.
4.2.2 Eine Prüfung der vorliegenden Beweismittel führt zum Schluss,
dass die vorhin (E. 4.1) dargelegten Voraussetzungen für die Entkräf-
tung der Verwirkungsfolge des Art. 125 BGG nicht erfüllt sind. Zwar hat
die Gesuchstellerin verschiedene Photographien und eine DVD einge-
reicht, die sie als Teilnehmerin von Veranstaltungen oppositioneller
äthiopischer Gruppierungen in der Schweiz zeigen. Ausserdem hat sie
als Beweismittel verschiedene Bestätigungsschreiben von Exponenten
oppositioneller äthiopischer Bewegungen übermittelt. Indessen lassen
weder die erwähnten Bilder noch die Bestätigungsschreiben eine
schlüssige Beurteilung der zentralen Frage zu, in welcher Weise die
Gesuchstellerin selbst öffentlich gegen das äthiopische Regime Stel-
lung bezogen hat und in welchem Ausmass sie sich folglich politisch
exponiert hat, so dass effektiv davon auszugehen wäre, sie habe als
Oppositionelle die Aufmerksamkeit der äthiopischen Behörden in einer
Art und Weise auf sich gezogen, dass sie bei einer Rückkehr in ihren
Heimatstaat eine Verletzung von Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 3 EMRK oder
Art. 3 FoK zu befürchten habe.
4.2.3 So wird zwar in den eingereichten Bestätigungsschreiben eine
herausragende exilpolitische Rolle der Gesuchstellerin behauptet. In-
dessen hat sich im Laufe des Revisionsverfahrens erwiesen, dass in
diesen Bestätigungsschreiben – wie auch in den Eingaben der Ge-
suchstellerin selbst – in einem wesentlichen Punkt unwahre Angaben
gemacht wurden. In dem mit der Revisionseingabe eingereichten, vom
30. März 2007 datierenden Bestätigungsschreiben von D._______, Vi-
zepräsidentin der exil-äthiopischen Organisation AES, wurde angege-
ben, die Gesuchstellerin sei Initiantin und Organisatorin einer Radio-
sendung, die politische Informationen über die Situation der äthiopi-
schen Oppositionsbewegung verbreite. Diese Aussage wurde durch
die Gesuchstellerin in ihren eigenen Eingaben vom 12. November
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2007 und vom 6. Februar 2008 dahingehend präzisiert, sie moderiere
für den [...] Lokalradiosender "C._______" eine Sendung in
amharischer Sprache. Auf entsprechende Anfrage hin teilte die Pro-
grammleitung des genannten Radiosenders indessen mit Schreiben
vom 5. April 2009 sinngemäss mit, dass diese Angaben nicht der
Wahrheit entsprechen. Auch wenn die Gesuchstellerin ihre Behaup-
tung im Rahmen des diesbezüglichen rechtlichen Gehörs mit Eingabe
vom 4. Mai 2009 korrigierte, ist festzuhalten, dass die Glaubhaftigkeit
der in den vorliegenden Bestätigungsschreiben äthiopischer Exilgrup-
pierungen enthaltenen Aussagen angesichts der erwähnten unwahren
Angabe als fraglich einzustufen ist. Indessen erübrigt es sich aufgrund
der folgenden weiteren Überlegungen, auf diese Frage abschliessend
einzugehen.
4.2.4 Wie bereits angesprochen wurde, geht aus den vorliegenden
Beweismitteln insbesondere nicht hervor, in welcher Weise die Ge-
suchstellerin öffentlich gegen das äthiopische Regime Stellung bezo-
gen hat, womit auch nicht zu erkennen ist, in welchem Ausmass sie
sich selbst tatsächlich politisch exponiert hat. Die behauptete heraus-
ragende exilpolitische Rolle der Gesuchstellerin wird damit begründet,
dass sie durch die Veröffentlichung politischer Gedichte in der äthiopi-
schen Gemeinschaft einen hohen Bekanntheitsgrad erlangt habe. Aus-
serdem habe sie sich als Moderatorin einer oppositionellen Radiosen-
dung und eines Chat-Forums im Internet exponiert. Abgesehen davon,
dass sich die Moderation einer oppositionellen Radiosendung als un-
zutreffende Behauptung erwiesen hat, ist die Gesuchstellerin den
Nachweis schuldig geblieben, welchen Inhalts die behaupteten politi-
schen Stellungnahmen tatsächlich sind, wurden doch im Revisionsver-
fahren weder von den erwähnten politischen Gedichten noch von den
sonstigen geltend gemachten öffentlichen Äusserungen Belege einge-
reicht, die eine Einschätzung des betreffenden Inhalts ermöglichen
würden. Auch wurden im Revisionsverfahren keine Angaben dazu ge-
macht, in welchem Rahmen die Gesuchstellerin – abgesehen von der
geltend gemachten Verlesung anlässlich von Protestaktionen – die be-
treffenden Gedichte publiziert haben will. Soweit als Beweismittel eine
DVD sowie eine CD-Rom eingereicht wurden, welche öffentliche Auf-
tritte der Gesuchstellerin dokumentieren sollen, so ist diesbezüglich
zum einen festzuhalten, dass mangels beglaubigter Transskription und
Übersetzung des Inhalts aus der amharischen in eine Amtssprache
des Bundes von vornherein nicht feststellbar ist, inwiefern sich die Ge-
suchstellerin dabei äussert. Unter den revisionsrechtlichen Anforde-
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rungen an Beweismittel – und zumal unter dem vorliegend gegebenen
Aspekt der Verwirkungsfolge von Art. 125 BGG – ist es an der Ge-
suchstellerin, eine entsprechende Verständlichkeit ihrer Beweismittel
sicherzustellen. Zum anderen ist in Bezug auf den mit der Eingabe
vom 4. Mai 2009 geltend gemachten Auftritt beim Radiosender
"C._______" vom 27. April 2009 ausserdem anzumerken, dass auch
mit keinerlei Beweismitteln belegt ist, dass die auf einer CD-Rom ein-
gereichte Tonaufnahme tatsächlich gesendet wurde. Auch hierzu ist
festzuhalten, dass es an der Gesuchstellerin liegt, entsprechende Be-
lege von sich aus einzureichen. Diesbezüglich würde sich des Weite-
ren die Frage stellen, ob ein entsprechender Auftritt der Gesuchstelle-
rin – der im Zeitraum der Frist erfolgt sein soll, welche ihr in Bezug auf
das rechtliche Gehör zur Feststellung gewährt worden war, dass sie
nicht wie zuvor behauptet Moderatorin einer amharisch-sprachigen
Radiosendung sei – bewusst zum Zweck der nachträglichen Schaffung
einer allfällig revisionsrechtlich erheblichen Tatsache und insofern
missbräuchlich in die Wege geleitet wurde. Nachdem auch aus diesem
Auftritt hinsichtlich der geltend gemachten Gefährdung der Gesuch-
stellerin keine ausreichenden Erkenntnisse abzuleiten sind, kann in-
dessen nach dem Gesagten auch diese Frage offen bleiben.
4.2.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass aufgrund der vorlie-
genden Tatsachen und Beweismittel nicht mit der im Sinn der gelten-
den Praxis (vgl. zuvor, E. 4.1) erforderlichen Schlüssigkeit glaubhaft
gemacht ist, dass in Bezug auf die Gesuchstellerin die geltend ge-
machten völkerrechtlichen Wegweisungsschranken tatsächlich beste-
hen. Zu bemerken ist dabei im Übrigen, dass der Rechtsvertreter der
Gesuchstellerin, der im Rahmen des Revisionsverfahrens selbst auf
die Praxis im Sinne von EMARK 1995 Nr. 9 Bezug genommen hatte,
die entsprechenden strengen Kriterien kennen musste, es jedoch
gleichwohl – namentlich auch im Rahmen des mit Zwischenverfügung
vom 8. April 2009 erteilten rechtlichen Gehörs – unterliess, Beweismit-
tel einzureichen, die diesen spezifischen revisionsrechtlichen Anforde-
rungen genügen.
5.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der angerufene Revisionsgrund
gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG nicht gegeben ist. Das Gesuch um
Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Au-
gust 2007 ist somit abzuweisen.
Seite 12
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6.
6.1 Nachdem sich das Revisionsgesuch als aussichtslos erwiesen
hat, ist der mit Eingabe vom 12. November 2007 gestellte Antrag auf
wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 25. Oktober
2007, mit welcher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege abgelehnt wurde, abzuweisen.
6.2 Entsprechend sind als Folge der Abweisung des Revisionsge-
suchs die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.– der Gesuch-
stellerin aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68
Abs. 2 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind mit dem in gleicher
Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen, womit sie bereits
gedeckt sind.
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D-7027/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 1'200.– werden der Ge-
suchstellerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kos-
tenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin (eingeschrieben; Beilage:
fünf Original-Photographien)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
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