Abtei lung IV
D-7027/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
A._______, geboren _______, Georgien,
wohnhaft _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 27. Oktober 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7027/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 3. Juni 2008 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum des BFM in Vallorbe ein Asylgesuch einreichte,
dass er vom BFM am 12. Juni 2008 in Vallorbe kurz befragt und am
26. August 2008 in Bern-Wabern einlässlich zu seinen Gesuchsgrün-
den angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer zu seiner Person angab, er sei ein ethni-
scher Georgier, er stamme aus der Stadt X._______ (Hauptort des
gleichnamigen Distrikts, in der georgischen Region Shida Kartli, im
Zentrum von Georgien gelegen) und er habe sich vor seiner Ausreise
aus Georgien ohne Tätigkeit zu Hause bei seinem Vater aufgehalten,
nachdem er vor einem Jahr die Schule abgeschlossen habe,
dass er seine Heimat am 25. Mai 2008 auf dem Seeweg in Richtung
der Ukraine verlassen habe, von wo er – nach einem kurzen Aufenthalt
in Kiew – mit einem Lastwagen in die Schweiz gelangt sei,
dass er zum Grund für seine Ausreise geltend machte, er habe seine
Heimat auf Wunsch seines Vaters verlassen, da sein Vater im Nach-
gang zu den Parlamentswahlen vom 21. Mai 2008 – an welchen sich
sein Vater als Wahlbeobachter beteiligt habe – Anlass zur Sorge um
die Sicherheit seines Sohnes gehabt habe,
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich anlässlich der Kurzbefra-
gung zur Hauptsache anführte, sein Vater habe als Wahlbeobachter
entdeckt, dass in X._______ 1600 Wahlzettel gefälscht worden seien,
und diese Tatsache bei der Polizei gemeldet, welche ihm aber kein Ge-
hör habe schenken wollen,
dass der Vater in der Folge mehrfach telefonisch bedroht worden sei,
in Sachen der Fälschungen nichts zu unternehmen, ansonsten er sei-
nen Sohn nicht mehr wiedersehen würde,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der einlässlichen Anhörung
zur Hauptsache vorbrachte, sein Vater habe im Nachgang zu den
Wahlen Probleme bekommen, weil er Widerstand gegen Wahlfälschun-
gen geleistet habe, respektive man habe seinem Vater selbst vorge-
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worfen, Stimmen für einen Kandidaten gefälscht und angeblich viel
Geld ausgegeben zu haben,
dass er von seinem Vater jedoch nicht über die näheren Umstände der
Probleme informiert worden sei, er aber von andern Leuten gehört
habe, dass in der Zeit vom 22. bis zum 25. Mai 2008 erst ihr Hund ge-
tötet und etwas später die Türe ihrer Wohnung kaputt gemacht und
Drohbriefe zurückgelassen worden seien, respektive ihr Haus zerstört
worden sei,
dass der Beschwerdeführer – welcher keine Identitätspapiere vorge-
legt hat – anlässlich der Gesuchseinreichung auf Frage nach seinen
Papieren angab, er habe seine Identitätskarte bei sich zuhause zu-
rückgelassen, da er seine Reise mit seinem Pass angetreten habe,
und seinen Reisepass habe er bei einem Bekannten in Kiew zurückge-
lassen, da der Pass für ihn mangels Visa auf der Weiterreise zu nichts
Nutze gewesen wäre (act. A1, Ziff. 13 f.),
dass er im Rahmen der einlässlichen Anhörung zum Verbleib seiner
Papiere angab, sein Pass und seine Identitätskarte habe er beide in
der Ukraine zurückgelassen, da ihm gesagt worden sei, er würde sei-
nen Pass in Europa nicht benötigen, respektive sein Pass würde dort
nicht funktionieren, respektive mit seinem Pass würde er dort Proble-
me bekommen, da er damit wieder nach Georgien zurückgeschickt
würde (act. A11, S. 3 und 10),
dass das BFM mit Verfügung vom 27. Oktober 2008 – eröffnet am
31. Oktober 2008 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das BFM dabei zur Begründung seines Entscheides zur Hauptsa-
che ausführte, der Beschwerdeführer habe nach der Einreichung sei-
nes Asylgesuches innerhalb der gesetzlichen Frist von 48 Stunden kei-
ne Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, obwohl er eigenen Anga-
ben zufolge über einen Reisepass und eine Identitätskarte verfüge, er
vermöge für die Nichtvorlage seiner Identitätspapiere keine entschuld-
baren Gründe glaubhaft zu machen, die Flüchtlingseigenschaft erfülle
er nicht, und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien auf-
grund der Aktenlage nicht erforderlich,
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dass das BFM im Weiteren den Wegweisungsvollzug als zulässig, zu-
mutbar und möglich erkannte, wobei es sich speziell zu den in Georgi-
en herrschenden Verhältnissen nach dem russisch-georgischen Kon-
flikts vom August 2008 äusserte,
dass der Beschwerdeführer am 6. November 2008 gegen diesen Ent-
scheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte,
dass er in seiner Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und Rückweisung der Sache zwecks materieller Behandlung seines
Asylgesuches beantragte und um Erlass der Verfahrenskosten ersuch-
te,
dass er in seiner Eingabe am Vorbringen festhielt, sein Vater habe in-
folge seiner beruflichen Tätigkeiten für die Stadtverwaltung von X.____
___ Morddrohungen erhalten, welche sich gegen seinen Sohn gerich-
tet hätten, worauf der Vater die sofortige Ausreise des Sohnes organi-
siert habe,
dass er diesbezüglich geltend machte, die eigentlichen Gründe für die
Probleme seines Vaters seien ihm aber nur ansatzweise bekannt,
dass er den vorinstanzlichen Erwägungen betreffend Nichtvorlage sei-
ner Identitätspapiere entgegen hielt, es sei logisch, dass für eine Rei-
se in die Schweiz nicht geeignete Papiere – wie sein Pass ohne Visum
oder seine Identitätskarte – nicht mitgeführt würden, womit in seinem
Fall die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren als entschuld-
bar zu werten sei,
dass er weiter anführte, vor dem Hintergrund der Bestimmung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG sei irrelevant, respektive ihm vom BFM kein
diesbezüglicher Vorhalt zu machen, dass er sich während seines Auf-
enthalts in der Schweiz nicht um die Beschaffung seiner Papiere be-
müht habe,
dass er den vorinstanzlichen Erwägungen ferner entgegen hielt, hin-
sichtlich der Frage des Vorliegens von Hinweisen auf Verfolgung be-
dürfe es aufgrund der Akten zusätzlicher Abklärungen in Bezug auf
seinen Vater, was eine materielle Überprüfung seines Asylgesuches
erforderlich mache und vom BFM zu seinen Ungunsten unterlassen
worden sei,
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dass er zusammenfassend anführte, ihm stehe eine materielle Be-
handlung seines Asylgesuches zu, mithin das BFM den Nichteintre-
tenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht korrekt angewandt
und zu Unrecht seine sofortige Wegweisung angeordnet habe,
dass die vorinstanzlichen Akten am 10. November 2008 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG
und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]),
dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – of-
fensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass demnach im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung
an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. dazu Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass indes beim Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG – auf welchen sich die angefochtene Verfügung stützt – immer-
hin die Besonderheit besteht, dass das BFM das offenkundige Nichter-
füllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das of-
fenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurtei-
len hat (vgl. dazu nachfolgend), weshalb insoweit auch die Flüchtlings-
eigenschaft Prozessgegenstand bildet, soweit dies im Rahmen einer
summarischen Prüfung möglich ist (vgl. dazu BVGE 2007/8, insb.
E. 2.1 S. 73 und E. 5.6.5 f. S. 90 f.),
dass hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die
Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht be-
schränkt ist, weil sich das BFM diesbezüglich auch materiell zur Sache
zu äussern hatte,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspa-
piere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48 Stun-
den nach Einreichung seines Asylgesuches keine Papiere eingereicht
hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid
in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist,
dass das BFM in seinen Erwägungen – auf welche anstelle einer Wie-
derholung zu verweisen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) – zutreffend zum
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Schluss gelangt, dass keine entschuldbaren Gründe für das Fehlen
von Identitätspapieren (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG) ge-
geben sind,
dass aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers davon aus-
zugehen ist, er verfügte über gültige Reisepapiere, habe diese aber
bewusst nicht auf seiner Reise mitgeführt, um durch eine Nichtvorlage
einen allfälligen Wegweisungsvollzug zu erschweren,
dass der Beschwerdeführer damit ein Verhalten an den Tag gelegt hat,
auf welches die Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG direkt ab-
zielt, soll doch mit dieser Bestimmung nach dem Willen des Gesetzge-
bers die bewusste Nichtvorlage von gültigen Reisepapieren sanktio-
niert werden (vgl. dazu BVGE 2007/7, insb. E. 4.4.1 S. 61 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe wider den
tatsächlichen Sinngehalt der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG argumentiert, wenn er geltend macht, in seinem Fall sei das
Fehlen seiner Reisepapiere entschuldbar,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren – wie vom BFM zu Recht er-
kannt – die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht erfüllt,
dass das BFM in seinen diesbezüglichen Erwägungen zu Recht fest-
hält, dass die Gesuchsvorbringen des Beschwerdeführers als konstru-
iert und wenig plausibel zu bezeichnen sind, mithin er nur zu vagen re-
spektive wenig substanziierten und nicht schlüssigen Ausführungen in
der Lage ist und er darüber hinaus in seinen Schilderungen auch noch
deutliche Widersprüche geschaffen hat,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Rechtsmitteleingabe
versucht, seine offenkundig dürftigen Gesuchsvorbringen mit einer an-
geblichen Unkenntnis der tatsächlichen Bedrohungslage zu erklären,
dass dieses Beschwerdevorbringen jedoch als unbehelflicher Versuch
zu erkennen ist, die augenscheinliche Wechselhaftigkeit sowie den kla-
ren Mangel an Substanz seiner Gesuchsvorbringen zu verwischen,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers aus den vom BFM aufge-
zeigten Gründen als durchwegs unglaubhaft zu erkennen sind, womit
– entgegen dem anders lautenden Beschwerdevorbringen – auch kein
Bedarf an weiteren Abklärungen besteht,
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dass nach den vorstehenden Erwägungen die Flüchtlingseigenschaft
offensichtlich nicht gegeben ist und aufgrund der Akten keine Notwen-
digkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
besteht (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
dass bei dieser Sachlage der Nichteintretensentscheid in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer
– abgesehen vom bisherigen Asylbewerberstatus – über keine Aufent-
haltsbewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf Erteilung einer
solchen hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem
Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da die Vorinstanz eine vor-
läufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug
der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erken-
nen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]),
dass aufgrund der Akten im Falle des Beschwerdeführers keine Grün-
de ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen den vom BFM
angeordneten Vollzug der Wegweisung sprechen, mithin von der Zu-
lässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges
auszugehen ist (vgl. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Be-
schwerdeführer keine Hinweise auf Verfolgung darzulegen vermochte
und auch keine glaubhaften Anhaltspunkte für eine menschenrechts-
widrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass ferner von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszu-
gehen ist, da im Falle des Beschwerdeführers – gemäss den Akten ein
junger gesunder Mann, welcher seine schulische Ausbildung abge-
schlossen hat und bis dahin noch bei seinem Vater wohnhaft war – kei-
ne individuellen Vollzugshindernisse zu erblicken sind,
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dass dabei auch die allgemeine Lage im Georgien – wie vom BFM zu
Recht aufgezeigt – nicht gegen den Wegweisungsvollzug spricht,
dass insofern angemerkt werden darf, dass der Beschwerdeführer
zwar aus der zentral-georgischen Region von Shida Kartli stammt,
welche im Nordosten auch grössere Teile des umstrittenen Gebiets
von Süd-Ossetiens umfasst, der Heimatort des Beschwerdeführers
(X._______) jedoch klar ausserhalb dieses Gebiets liegt und von der
russisch-georgischen Auseinandersetzung vom August 2008 soweit er-
sichtlich nicht betroffen war,
dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
auszugehen ist,
dass unter diesen Umständen die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht fällt, womit der Wegweisungsvollzug zu Recht
angeordnet wurde,
dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung
zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich un-
begründet abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von An-
fang an als aussichtslos erwiesen hat,
dass demzufolge die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie
Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (in Kopie)
- _______ (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand:
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