Abtei lung IV
D-7028/2008/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . J u n i 2 0 1 0
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Daniel Schmid,
Richter Blaise Pagan;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, geboren (...),
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch Nkele Siku N, SoCH - ACA,
(...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. Oktober 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7028/2008
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihren Hei-
matstaat am 28. März 2008 von (...) aus (...) nach (...). Nach einem
Aufenthalt von (...) reiste sie (...) weiter. Von dort gelangte sie (...)
unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz. Gleichentags
suchte sie (...) um Asyl nach. Dort wurde sie am (...) erstmals befragt.
Am (...) wurde sie, (...), durch das Bundesamt in Anwendung von Art.
29 Abs. 1 des Asylge-setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu
den Asylgründen angehört.
Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie sei kon-
golesische Staatsangehörige und habe (...) in Kinshasa gewohnt. Im
(...) habe sie auf Druck (...) eingewilligt, sich der Gemeinschaft (...)
anzuschliessen, und sich am (...) nach (...) begeben, um erstmals von
der (...) Instruktionen zu erhalten. Dabei sei ihr mitgeteilt worden, dass
am (...) eine Demonstration stattfinden würde. Als sich die Demons-
tranten versammelt hätten, sei die Polizei eingeschritten und habe
mehrere Personen – darunter auch sie – festgenommen. Sie sei zum
Gefängnis (...) gebracht worden, aus welchem ihr am (...) (...) die
Flucht ermöglicht habe. Vor diesem Hintergrund habe sie ihren
Heimatstaat (...) verlassen. Während ihres Aufenthalts in (...) sei sie
(...) sexuell missbraucht worden. Für die weiteren Aussagen wird, so-
weit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten
verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 9. Oktober 2008 – eröffnet am 10. Oktober 2008 –
stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ver-
fügte es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz
und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesent-
lichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht. So habe die Be-
schwerdeführerin weder substanziierte Angaben zu den Aktivitäten der
(...) noch zur vorgebrachten Schulung in (...) machen können. Auch sei
sie nicht in der Lage gewesen, die Frage, ob die (...) eine legale oder
illegale Organisation ist, verlässlich zu beantworten. Zudem sei ihre
Schilderung der Umstände der Flucht aus dem Gefängnis
realitätsfremd. Schliesslich habe sie erst anlässlich der Anhörung vom
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14. Juli 2008 vorgebracht, dass sie von ihrem Fluchthelfer in Angola
sexuell missbraucht worden sei. Der Vollzug der Wegwei-sung sei
zulässig, zumutbar und möglich. Namentlich sei ihr die Rückkehr nach
Kongo (Kinshasa) auch in Berücksichtigung des Umstandes, dass sie,
wie eine medizinische Untersuchung in der Schweiz ergeben habe,
HIV positiv sei, praxisgemäss zuzumuten.
C.
Mit Eingabe vom 6. November 2008 (Datum des Poststempels) an das
Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin durch
ihren Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei
der angefochtene Entscheid aufzuheben und festzustellen, dass sie
die Flüchtlingseigenschaft erfülle; eventualiter sei die Undurchführ-
barkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) beantragt. Gleichzeitig wurde (...) in Kopie zu
den Akten gereicht. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für
den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 11. November 2008 teilte das Bundesver-
waltungsgericht der Beschwerdeführerin mit, dass sie den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wurde auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses unter Vorbehalt der Nachrei-
chung einer Fürsorgebestätigung bis zum 18. November 2008 ver-
zichtet und der Entscheid über das Gesuch um Erlass allfälliger Ver-
fahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.
E.
Mit Schreiben vom 18. November 2008 stellte die Beschwerdeführerin
eine Fürsorgebestätigung in Aussicht, welche am 19. November 2008
nachgereicht wurde.
F.
Mit Vernehmlassung vom 23. März 2010 beantragte das Bundesamt
die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die
Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunkts rechtfertigten.
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G.
Mit Schreiben vom 10. Mai 2010 reichte die Beschwerdeführerin einen
Arztbericht (...) sowie eine Erklärung betreffend Entbindung vom
Arztgeheimnis vom (...) zu den Akten. Darauf sowie auf die
Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.2 In casu ergeht der Entscheid unter Hinweis auf Art. 33a Abs. 2
VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG in deutscher Sprache.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
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erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge-
blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
4.
4.1 In der Beschwerde wird an der Glaubhaftigkeit der geltend ge-
machten Verfolgungsvorbringen festgehalten und eingewendet, die
Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig bezie-
hungsweise unvollständig festgestellt. Zudem wird im Zusammenhang
mit dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten sexuellen
Missbrauch sinngemäss eine Verletzung des Untersuchungsgrund-
satzes gerügt (vgl. Beschwerde, S. 2-5).
4.2 Aus den Einwänden formeller Natur vermag die Beschwerdefüh-
rerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
4.2.1 Zum einen wird die Rüge der unrichtigen beziehungsweise un-
vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in der
Beschwerde nicht substanziiert, sondern lediglich pauschal erhoben.
Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde betreffen nicht
die Feststellung des Sachverhalts, sondern dessen rechtliche Würdi-
gung. Indes beschlägt der verfassungsmässige Anspruch auf rechtli-
ches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 29
VwVG) nur die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, nicht
aber die rechtliche Würdigung desselben. Sodann ergibt eine Überprü-
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fung der Akten, dass die von der Beschwerdeführerin in ihrem Heimat-
staat geltend gemachten Verfolgungsvorbringen mit zutreffender Be-
gründung als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genü-
gend qualifiziert wurden (vgl. auch Sachverhalt, vorstehend Bst. B). In
der Beschwerde wird nicht begründet, aus welchen Gründen diese
Einschätzung durch die Vorinstanz in fehlerhafter Weise erfolgt sein
soll.
4.2.2 Was schliesslich die Rüge anbelangt, die Vorinstanz habe im
Zusammenhang mit dem von der Beschwerdeführerin geltend
gemachten sexuellen Missbrauch den Untersuchungsgrundsatz ver-
letzt, ist Folgendes festzuhalten: Der Untersuchungsgrundsatz gehört
zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (Art. 12 VwVG
i.V.m. Art. 6 AsylG). Er bedeutet, dass die Behörde gehalten ist, von
Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren
notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich re-
levanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis
führen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt. Er findet
sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (Art. 13
VwVG und Art. 8 AsylG). Somit kann sich die entscheidende Behörde
trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken,
die Vorbringen der Gesuchsteller zu würdigen und die angebotenen
Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müs-
sen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich aufdrängen, wenn auf
Grund der Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsi-
cherheiten weiter bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen
von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1995 Nr. 23 E. 5a S. 222). Vorliegend legte die Vorinstanz in der ange-
fochtenen Verfügung dar, weshalb das erwähnte Vorbringen der Be-
schwerdeführerin nachgeschoben und mithin als nicht glaubhaft zu
betrachten ist. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Einschätzung
der Vorinstanz. Unter diesen Umständen konnte diese darauf verzich-
ten, im Zusammenhang mit dem erwähnten Vorbringen weitere Abklä-
rungen vorzunehmen.
4.3 In materieller Hinsicht ist vorab anzumerken, dass das Vorbringen
des sexuellen Missbrauchs einen Zeitpunkt betrifft, zu welchem die
Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat bereits verlassen hatte, und es
sich dabei um einen Übergriff durch eine Drittperson handeln würde.
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Mithin wäre dieses Vorbringen ohnehin asylrechtlich nicht relevant.
Sodann sind weder aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift
noch in der Stellungnahme vom 10. Mai 2010 Erkenntnisse zu ge-
winnen, die zu einer von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung
führen könnten. Die Vorinstanz hat nach Ansicht des Gerichts durch-
aus zu Recht gefolgert, dass die Angaben zur (...) nicht substanziiert
genug und diejenigen zur behaupteten Inhaftierung beziehungsweise
zu den geschilderten Umständen der Freilassung widersprüchlich und
zudem nicht in sich stimmig dargelegt worden seien. Inhaltlich sub-
stanziierte Einwände gegen die Schlussfolgerungen des BFM finden
sich in der Rechtsmitteleingabe – wie bereits erwähnt (vgl. E. 4.1) –
dagegen keine. Unter diesen Umständen ist auch eine begründete
Furcht der Beschwerdeführerin vor asylrechtlich relevanter künftiger
Verfolgung auszuschliessen. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen
erübrigt es sich damit auch, auf die weiteren Ausführungen in der Be-
schwerde, der erwähnten Stellungnahme sowie das eingereichte (...)
einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können.
4.4 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die
Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder
glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat den geltend gemachten
Sachverhalt weder unvollständig oder rechtsfehlerhaft festgestellt,
noch daraus die falschen Schlüsse gezogen. Sie hat das Asylgesuch
der Beschwerdeführerin demnach zu Recht abgelehnt.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
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nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer -
den (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwer-
deführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführerin nach Kongo (Kinshasa) ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwer-
deführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den
Fall einer Ausschaffung in den Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK
oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
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(EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Be-
schwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Das
ist jedoch vorliegend nicht der Fall, zumal – wie oben unter Ziff. 4 der
Erwägungen ausgeführt wurde – die geltend gemachte Verfolgungs-
situation nicht glaubhaft ist beziehungsweise nicht nachgewiesen
werden konnte.
6.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.3.1 Hinsichtlich der allgemeinen Situation in Kongo (Kinshasa) kann
auf die detaillierte, noch von der ARK in EMARK 2004 Nr. 33 publizier-
te Lageanalyse verwiesen werden, welche das Bundesverwaltungs-
gericht als im Wesentlichen weiterhin als zutreffend erachtet (vgl. Bei-
spielsweise die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4038/2006
vom 11. Mai 2010 E.7.4.1 und D-4304/2008 vom 25. Februar 2010
E.6.3.2) . Namentlich geht es davon aus, dass dort nicht landesweit
eine Bürgerkriegssituation oder eine Situation allgemeiner Gewalt
herrscht. Daran ändern auch die Ende März 2007 stattgefundenen ge-
walttätigen Auseinandersetzungen zwischen der regulären Armee und
der Garde von Ex-Rebellenchef Bemba nichts, welcher als Präsident-
schaftskandidat Joseph Kabila unterlegen war und sich in der Folge
weigerte, seine Leute in die nationale Armee zu integrieren. Nach der
Niederlage von Bemba und dessen Flucht in die südafrikanische Bot-
schaft respektive Weiterreise nach Portugal hat sich die Situation
seither entscheidend beruhigt, weshalb einem allfälligen Vollzug der
Wegweisung unter dem Zumutbarkeitsaspekt zum gegenwärtigen
Zeitpunkt keine triftigen Gründe entgegen stehen.
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6.3.2 Aufgrund der Akten ergeben sich auch keine in der Person der
Beschwerdeführerin liegenden Gründe, welche den Vollzug der Weg-
weisung nach Kongo (Kinshasa) als unzumutbar erscheinen liessen.
6.3.2.1 Die Beschwerdeführerin lebte seit (...) in Kinshasa, wo auch
(...), weitere Familienangehörige sowie (...) wohnen, welcher als (...)
tätig ist. Dieser hat die Beschwerdeführerin und weitere Familien-
angehörige vor ihrer Ausreise unterstützt. Sie ist somit mit den
dortigen Verhältnissen bestens vertraut und verfügt in ihrem Heimat-
land über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Sie besitzt darüber hinaus
einen Abschluss (...) und verfügt nebst ihrer Muttersprache (...) auch
über (...). Insgesamt kann somit davon ausgegangen werden, dass sie
sich in ihrem Heimatland wieder wird integrieren können.
6.3.2.2 Betreffend eine medizinische Notlage kann nur dann auf Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug geschlossen werden, wenn
eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur
Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefähr-
denden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen
Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende
medizinische Behandlung erachtet, welcher zur Gewährleistung einer
menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit
liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunfts-
land eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizi-
nische Behandlung möglich ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b).
Gemäss den in der Schweiz erfolgten medizinischen Untersuchungen
der Beschwerdeführerin ist diese HIV-positiv. Der auf Beschwerdeebe-
ne eingereichte Arztbericht vom (...) stellt ihr die Diagnose HIV-
Infektion CDC Stadium (...) sowie die Nebendiagnose (...); die Patien-
tin befinde sich in einem guten Allgemeinzustand mit einer stabilen
Immunologie bei seit dem Jahr 2008 regelmässig eingenommener
antiretroviralerTherapie; diese sei lebenslang erforderlich, ebenso
regelmässige Kontrollen des Blutbildes in einem infektiologischen
Ambulatorium (vgl. erwähnten Arztbericht).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Voll-
zug der Wegweisung einer/s HIV-positiven Asylgesuchstellers oder
Asylgesuchstellerin grundsätzlich zumutbar, solange die HIV-Infektion
das Stadium C noch nicht erreicht hat, das heisst die Krankheit AIDS
noch nicht ausgebrochen ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.4). Nebst dem
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Stadium der HIV-Infektion sind jedoch bei der Beurteilung der Frage
der Zumutbarkeit stets auch die konkrete Situation im Heimat- oder
Herkunftsland der betroffenen Person, insbesondere die medizinische
Versorgung, die Sicherheitslage und das persönliche Umfeld (Ver-
wandtschaft, berufliche Qualifikation, finanzielle Verhältnisse) mass-
geblich zu berücksichtigen. Somit können je nach den konkreten Um-
ständen bereits das Erreichen des Stadiums B3 oder gar B2 den Weg-
weisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen, während umge-
kehrt das Auftreten von AIDS definierenden Krankheiten, mithin das
Stadium C, den Wegweisungsvollzug noch nicht zwingend als unzu-
mutbar erscheinen lässt.
Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Zumutbarkeit
des Vollzugs der Wegweisung von HIV-positiven Personen sei zu beja-
hen, wenn in ihrem Herkunftsstaat adäquate Behandlungsmöglich-
keiten gegeben seien, die betreffenden Personen darauf Zugriff hätten
und sie die Behandlung auch bezahlen könnten: Die Beschwerdefüh-
rerin könne insbesondere in ihrer Herkunftsstadt Kinshasa adäquat
behandelt werden, zumal in den letzten Jahren zahlreiche Hilfsorgani-
sationen unter der Ägide der Vereinten Nationen in mehreren Ländern
Afrikas, darunter auch Kongo (Kinshasa), spezifische Behandlungs-
programme für HIV-positive Personen geschaffen hätten, wobei die
Behandlungskosten substanziell vermindert worden und in gewissen
Zentren sogar kostenfrei geworden seien; die Beschwerdeführerin
ihrerseits habe zudem von den Einkünften ihres Verlobten, eines
Geschäftsmannes, gelebt, und verfüge über eine höhere Ausbildung
als Pädagogin, weshalb es ihr offenstehe, selber einem entsprechen-
den Verdienst nachzugehen, und es ihr aufgrund all dieser Gegeben-
heiten zumutbar sei, für allfällige Gesundheitskosten aufzukommen.
Diese Feststellungen der Vorinstanz erweisen sich als zutreffend und
sind – insbesondere im Lichte der Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts besehen – zu bestätigen.
6.3.3 Mithin sprechen – nach einer sorgfältigen Abwägung aller Fak-
ten – auch keine medizinischen Gründe gegen den Vollzug der Weg-
weisung. Nach dem Gesagten erweist sich dieser als zumutbar.
6.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerde-
führerin auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu be-
zeichnen, da keine praktischen Vollzugshindernisse erkennbar sind,
die einer Rückkehr nach Kongo (Kinshasa) entgegenstehen könnten,
Seite 11
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und die Beschwerdeführerin verpflichtet ist, sich bei den heimatlichen
Behörden die notwendigen Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4
AsylG).
6.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvoll -
zug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem
sich die Beschwerde jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung
nicht als aussichtslos erwiesen hat und aufgrund der Aktenlage nach
wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin
auszugehen ist, ist das in der Beschwerde vom 6. Oktober 2008 ge-
stellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und auf die Auferlegung von Ver-
fahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Gutheissung des Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung werden der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten
erlassen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, (...)
- die zuständige kantonale Behörde (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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