Abtei lung IV
D-7030/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...),
Zimbabwe,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. November 2009 / (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7030/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 21. September 2009 in der Schweiz
um Asyl nachsuchte,
dass er bei der Erstbefragung vom 23. September 2009 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ sowie anlässlich der am 15.
Oktober 2009 am selben Ort durchgeführten direkten Bundesanhörung
geltend machte, er habe bis zum Tod seiner Eltern im Jahre 1991 be-
ziehungsweise 1992 in C._______ gelebt,
dass er in der Folge von D._______, einem Weissen, auf dessen Farm
in E._______ aufgenommen worden sei,
dass er mit der Zeit ein Vertrauter von D._______ geworden sei und
ab dem Jahre 2004 auf dessen Farm die Funktion eines Aufsehers
übernommen habe,
dass ab Anfang 2009 die Farm von D._______, der Morgan Tsvangirai
unterstütze, von Anhängern Mugabes, der beabsichtige, die Weissen
von ihren Farmen zu vertreiben, mehrmals angegriffen worden sei,
dass am Abend des 10. Septembers 2009 erneut zirka vierzig Jugend-
liche, die mit drei Bussen herangeführt worden seien, die Farm mit
Benzin und Macheten angegriffen hätten,
dass er und D._______ sich mit Schusswaffen gegen die Angreifer
verteidigt hätten, woraufhin sich diese zurückgezogen hätten,
dass er mit D._______ und dessen Familie noch am selben Abend die
Farm verlassen habe und mit dem Auto via Pretoria nach Johannis-
burg gereist sei, von wo sie via eines unbekannten Ortes in Europa
nach Zürich geflogen seien,
dass dort D._______ mit seiner Familie verschwunden sei, nachdem
dieser ihm gesagt habe, er solle hier ein neues Leben anfangen, wor-
auf er sich zur Empfangsstelle begeben habe,
dass er nicht nach Zimbabwe zurückkehren könne, da ihm dort Rache
seitens der Angreifer drohe, die die Farm von D._______ angegriffen
hätten,
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dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle
bei den Akten verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer bei der Einreichung des Asylgesuchs im
EVZ B._______ schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden ein
Reise- oder Identitätspapier einzureichen,
dass das BFM mit Entscheid vom 4. November 2009 - eröffnet am 7.
November 2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch vom 21. September 2009 nicht eintrat und die Wegweisung so-
wie den Vollzug verfügte,
dass die Vorinstanz zur Begründung dieses Entscheides im Wesentli-
chen ausführte, der Beschwerdeführer habe innerhalb der eingeräum-
ten Frist von 48 Stunden weder ein Reise- noch ein Identitätspapier
eingereicht,
dass der Beschwerdeführer angegeben habe, nie einen Reisepass
oder eine Identitätskarte besessen zu haben,
dass er im Weiteren vorgebracht habe, dass die Papiere, welche für
die Reise von Afrika in die Schweiz benutzt worden seien, D._______
bei sich behalten habe und dieser von ihm nicht mehr kontaktiert wer-
den könne,
dass es sich bei dieser Erklärung des Beschwerdeführers insbesonde-
re deshalb um eine Schutzbehauptung handle, weil er angeblich weder
wisse, auf welchem europäischen Flughafen er in ein anderes Flug-
zeug umgestiegen sei, noch mit welchen Fluggesellschaften er gereist
sei, und da er geltend mache, D._______ sei bei den Passkontrollen
vorangegangen und habe jeweils die Reisepapiere seiner Familie und
diejenigen des Beschwerdeführers vorgewiesen, ohne dass er den für
ihn verwendeten Reisepass jemals zu Gesicht bekommen habe,
dass derart substanzarm deponierte, realitätsfremde Vorbringen be-
zeichnend für Beschwerdeführer seien, die nicht gewillt seien, ihre
Identität mittels Dokumenten gegenüber dem BFM zu belegen, wes-
halb sich der Schluss aufdränge, dass der Beschwerdeführer dem
BFM die Abgabe rechtsgenüglicher Reise- beziehungsweise Identitäts-
papiere bewusst vorenthalten habe, um seine Identität zu verschleiern
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und/oder einen allfälligen Wegweisungsvollzug zu erschweren oder zu
verhindern,
dass dehalb keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es
dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspa-
piere einzureichen,
dass sich der Beschwerdeführer zudem hinsichtlich des die geltend
gemachte Flucht auslösenden Ereignisses vom 10. September 2009 in
erhebliche Widersprüche verstrickt habe,
dass er beispielsweise bei der Anhörung ausgesagt habe, er habe
selber mit einer Pistole Schüsse auf die angreifenden Jugendlichen
abgefeuert, um sie in die Flucht zu schlagen, hingegen habe er an-
lässlich der Erstbefragung explizit erklärt, dass er am 10. September
2009 keine Waffe in die Hand genommen habe, sondern alleine
D._______ geschossen und dadurch die Angreifer zum Rückzug
gezwungen habe,
dass im Weiteren festzustellen sei, dass die Aussage des Beschwer-
deführers, wonach die von Mugabe geschickten Angreifer am 10. Sep-
tember 2009 lediglich Benzin und Macheten mitgehabt hätten, reali-
tätsfremd sei, zumal bekannt sei, dass die Farmer in Zimbabwe in der
Regel über Feuerwaffen verfügen würden,
dass dem Beschwerdeführer überdies nicht geglaubt werden könne,
dass er auf der Farm eines Weissen gearbeitet habe und dabei Angrif-
fe durch Anhänger Mugabes erlebt habe, da er der Frage, ob ihm per-
sönlich je etwas zugestossen sei, ausgewichen sei,
dass auch die Schilderung des Beschwerdeführers, wonach er sich
der Angreifer jeweils mittels einer Heugabel habe erwehren können,
realitätsfremd sei, weshalb es offenkundig sei, das es sich bei den per-
sönlichen Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers um ein Sach-
verhaltskonstrukt handle,
dass der Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage zusätzliche
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
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dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. November 2009
(Poststempel) in englischer Sprache gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte,
es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, auf das Asylgesuch
einzutreten, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu ge-
währen, zudem sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung un-
zulässig, unzumutbar und unmöglich sowie die vorläufige Aufnahme
anzuordnen sei,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege, um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung
sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuch-
te, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und
die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme
mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftstaates sowie jegliche
Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventuell sei bei bereits
erfolgter Datenweitergabe die beschwerdeführende Person darüber in
einer separaten Verfügung zu informieren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 13. November 2009 beim Instrukti-
onsrichter des Bundesverwaltungsgerichts eintrafen (Art. 109 Abs. 2
AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass in Bezug auf die in englischer Sprache abgefassten Beschwerde
angesichts der kurzen gesetzlichen Behandlungsfrist (Art. 109 Abs. 2
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AsylG) sowie aus prozessökonomischen Gründen und zufolge ihrer
Verständlichkeit auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbes-
serung verzichtet wird,
dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von fünf Arbeitsta-
gen in gültiger Form eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 37
VGG i.V.m. Art. 52 VwVG), weshalb auf diese - unter Vorbehalt der
nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist,
dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1
VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer allfäl-
ligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art.
55 Abs. 2 VwVG),
dass daher auf das Eventualbegehren, die aufschiebende Wirkung sei
wiederherzustellen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten
ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts BVGE
2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
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dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73),
dass demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin
beantragt wird, es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüfte, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich vol-
le Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich
auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll-
zugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48 Stun-
den nach Einreichung seines Asylgesuchs keine Papiere eingereicht
hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid
in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist,
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dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts -
überzeugend dargelegt hat, warum für das Nichteinreichen von Reise-
oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, wes-
halb zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die
diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass nach Prüfung der Akten durch das Gericht - in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz - festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer im
Verlaufe seiner Anhörungen teilweise widersprüchliche, realitätsfremde
und unglaubhafte Aussagen geltend machte und diesbezüglich auf die
vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist,
dass die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, zu einer von der
Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, zumal der Be-
schwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substanziel-
les entgegenhält und im Wesentlichen lediglich am Wahrheitsgehalt
der im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen fest-
hält beziehungsweise es bei der blossen Wiedergabe des bereits fest-
gestellten Sachverhalts bewenden lässt, was aber an der offensichtli-
chen Unglaubhaftigkeit der behaupteten Verfolgungsvorbringen nichts
zu ändern vermag,
dass insbesondere seine Darstellung, er habe selber keine Waffe be-
sessen, aber jene von D._______ benutzt (Beschwerde S. 3), den von
der Vorinstanz zutreffend festgestellten Widerspruch nicht zu entkräf-
ten vermag,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen
das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG
und - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der
Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhalts-
punkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss
summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Ab-
klärungen getroffen,
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dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwer-
deführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schut-
ze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die ihm in Zimbabwe droht,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage in Zimbabwe nicht auf eine konkrete Gefähr-
dung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers schliessen lässt,
dass es dem Gericht im vorliegenden Fall nicht möglich ist, sich in vol-
ler Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse
des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung zu äussern, da er - wie oben dargelegt - gegenüber den Asylbe-
hörden bezüglich seiner persönlichen Verhältnisse unglaubhafte Anga-
ben gemacht hat,
dass der Beschwerdeführer den Asylbehörden zudem keine Identitäts-
papiere abgegeben hat, weshalb seine Identität und seine genaue
Herkunft nicht zweifelsfrei feststehen, was aber für die Überprüfung
von Vollzugshindernissen grundsätzlich Voraussetzung ist,
dass Wegweisungshindernisse zwar grundsätzlich von Amtes wegen
zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glau-
ben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden
Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziie-
rungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden
sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen,
dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften
Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren persönlichen Ver-
hältnisse zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen
ist, es würden vorliegend auch keine individuellen Gründe auf eine
konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Zimbabwe schlies-
sen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.),
dass an dieser Einschätzung auch die vom Beschwerdeführer in der
Rechtsmitteleingabe geltend gemachten Beschwerden am rechten
Bein nichts ändern, zumal nicht davon auszugehen ist, es handle sich
dabei um eine ernsthafte Erkrankung, insbesondere da es der Be-
schwerdeführer - trotz Zumutbarkeit - unterlassen hat, diesbezüglich
ein ärztliches Zeugnis einzureichen,
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dass deshalb der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu er-
achten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe beantragt,
die Vollzugsbehörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme
mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jeglichen Datentransfer zu
unterlassen, um im Fall einer Rückkehr keine Probleme zu bekommen,
dass mit vorliegendem Urteil die Beschwerde abgewiesen wird und da-
mit das Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist, weshalb sich der An-
trag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen - solche sind ohnehin
nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wirksam - als gegen-
standslos erweist,
dass im Übrigen aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht her-
vorgeht, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer betreffende Daten
an den Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Eventualbegeh-
ren, es sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe der Beschwerdeführer
darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, mangels Rechts-
schutzinteresses im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos
wird,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzu-
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weisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägun-
gen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumu-
lativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein,
angefochtene Verfügung im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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