B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7030/2014/plo
U r t e i l v o m 1 6 . D e z e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren (…), Türkei,
vertreten durch lic. iur. Jürg Federspiel, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. Oktober 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass sich der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger der Türkei, ei-
genen Angaben zufolge kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens, mit
ursprünglicher Herkunft aus der osttürkischen Provinz B._______ – in
seinem mittlerweile dritten Asylverfahren in der Schweiz befindet,
dass er gemäss Aktenlage in Europa schon unter verschiedenen Identitä-
ten aufgetreten ist, nachdem er in der Vergangenheit während Jahren in
Deutschland wohnhaft war, wo seinen Angaben zufolge sowohl seine El-
tern als auch weitere Angehörige wohnhaft sind, wo er jedoch wegen ei-
nes Delikts zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden sei, worauf er sein
Aufenthaltsrecht in Deutschland verloren habe,
dass sich in dieser Hinsicht aus den Akten ergibt, dass der Beschwerde-
führer in Deutschland 1988 und 1993 Asylgesuche eingereicht hatte und
er in Deutschland – nach diversen Vorstrafen – am 15. Januar 1998 we-
gen Handels mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von vier Jah-
ren und am 13. März 2000 wegen unerlaubten Waffenbesitzes zu einer
Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden war (vgl. dazu die Urteile
des [kantonalen] Verwaltungsgerichts (…) vom 16. April 2014 und des
Bundesgerichts (…) vom 4. Februar 2014 [beide act. C8]),
dass er gleichzeitig schon mindestens zweimal von Deutschland in seine
Heimat abgeschoben worden ist (erstmals am 15. Dezember 2000 und
nochmals am 5. August 2004), aus diesem Grund gegen ihn auch ein
Einreiseverbot ausgesprochen wurde (vgl. act. B50), er sich gemäss Ak-
tenlage aber dennoch immer wieder auch in Deutschland aufhielt,
dass er gemäss Aktenlage seit dem 27. Juli 2006 mit der türkischen
Staatsangehörigen C._______ verheiratet und Vater der gemeinsamen
Tochter D._______ ist, welche seit 1995 respektive seit ihrer Geburt in
der Schweiz wohnhaft sind und seit dem 18. Mai 2012 über eine auslän-
derrechtliche Niederlassungsbewilligung verfügen,
dass er sich mutmasslich ab dem Jahre 2005, mit Sicherheit aber seit Juli
2008 illegal in der Schweiz aufhielt, wobei er am 22. August 2008 in der
Schweiz einen schweren Verkehrsunfall verursachte, in dessen Folge er
sich gegenüber der Polizei mit gestohlenen deutschen Papieren auswies
(vgl. act. A1),
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dass er am 2. März 2010 in Zusammenhang mit einem Strafverfahren
(u.a. wegen falscher Anschuldigung, Urkundenfälschung, fahrlässiger
schwerer Körperverletzung) verhaftet wurde, und ab diesem Zeitpunkt
gegen ihn ein ausländerrechtliches Wegweisungsverfahren lief,
dass er am 21. Juli 2010 zum ersten Mal in der Schweiz um die Gewäh-
rung von Asyl nachsuchte, wobei diese erste Gesuchseinreichung erfolg-
te, nachdem der Beschwerdeführer am Vortag auf Anweisung der zu-
ständigen kantonalen Behörde in Ausschaffungshaft versetzt worden war
(vgl. act. A1 und A22)
dass für die im Rahmen des ersten Asylverfahrens vorgebrachten Ge-
suchsgründe auf die Akten verwiesen werden kann (vgl. act. A36),
dass das BFM mit Verfügung vom 16. September 2010 auf das erste
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, verbunden mit der An-
ordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzu-
ges in die Türkei (vgl. act. A40),
dass im Rahmen dieses Entscheides vom Bundesamt die damaligen Ge-
suchsvorbringen des Beschwerdeführers ausdrücklich als nicht nachvoll-
ziehbar, realitätsfremd, widersprüchlich und unlogisch erkannt wurden,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf eine gegen diesen Entscheid an-
gehobene Beschwerde mit Urteil D-6795/2010 vom 12. Oktober 2010 aus
formellen Gründen nicht eintrat (vgl. dazu im Einzelnen die Akten),
dass der Beschwerdeführer am 29. Oktober 2010 von der Schweiz in die
Türkei zurückgeführt wurde (vgl. act. B12 [S. 5]),
dass C._______ bereits am 9. März 2010 betreffend den Beschwerdefüh-
rer ein Gesuch um Bewilligung des Familiennachzuges (nach den Be-
stimmungen des Ausländerrechts) eingereicht hatte, also zu einem Zeit-
punkt, zu welchem sie noch nicht über eine Niederlassungsbewilligung
verfügt hatte, und dieses Gesuch von der zuständigen kantonalen Behör-
de am 27. Juni 2011 in erster Instanz abgewiesen wurde (vgl. dazu die
Verfügung (… [der kantonalen Migrationsbehörde] vom 27. Juli 2011 [act.
C8] und das vorerwähnte kantonale Verwaltungsgerichtsurteil),
dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Rückführung in die Heimat
zumindest für eine gewisse Zeit in der Türkei aufhielt, zumal ihm am
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21. September 2011 von der schweizerischen Vertretung in Ankara die
Erteilung eines Einreise-Visums verweigert wurde (act. B1),
dass er sich allerdings zwischenzeitlich auch wieder in Deutschland auf-
gehalten hatte, von wo er eigenen Angaben zufolge im April 2011 über
Österreich wieder in die Türkei abgeschoben wurde (act. B14 Ziff. 2.04),
dass er am 14. November 2012 nochmals um Erteilung eines Einreise-
Visums ersuchen liess, da er als Beschuldigter an einem Strafverfahren
teilzunehmen habe (vgl. act. B2), worauf ihm vom BFM die Ausstellung
eines zeitlich und räumlich befristeten Visums in Aussicht gestellt wurde,
mangels Vorsprache des Beschwerdeführers bei der zuständigen Aus-
landvertretung jedoch keine Visumerteilung stattfand,
dass er am 24. Dezember 2012 ein zweites Mal in der Schweiz um die
Gewährung von Asyl ersuchte, wobei diese zweite Gesuchseinreichung
wiederum im Anschluss an eine Verhaftung erfolgte, zumal der Be-
schwerdeführer am Tag zuvor von der schweizerischen Grenzwacht an-
lässlich einer versuchten illegalen Rückreise von der Schweiz nach
Deutschland angehalten und von der Polizei festgenommen worden war
(vgl. act. B3, B12, B43 und B45),
dass er nur kurz vor dieser erneuten Verhaftung wegen illegaler Einreise
und Aufenthalts – mit Urteil des Bezirksgerichts E._______ vom 27. No-
vember 2012 – in erster Instanz nicht nur wegen falscher Anschuldigung,
fahrlässiger schwerer Körperverletzung, Urkundenfälschung, Fälschung
von Ausweisen, gewerbsmässiger Widerhandlung gegen die Lotteriege-
setzgebung und mehrfachen Übertretungen der Verkehrszulassungsver-
ordnung verurteilt worden war, sondern gerade auch wegen mehrfacher
Wiederhandlung gegen die Ausländergesetzgebung (vgl. act. B40),
dass für die im Rahmen des zweiten Asylverfahrens vorgebrachten Ge-
suchsgründe sowie für die damals vorgelegten Beweismittel auf die Akten
verwiesen werden kann (vgl. act. B6, B14, B34, B47 und B50),
dass das BFM mit Verfügung vom 15. März 2013 auch auf das zweite
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, wobei vom Bundesamt
wiederum die Wegweisung aus der Schweiz und der Wegweisungsvoll-
zug in die Türkei angeordnet wurde (act. B51),
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dass im Rahmen dieses Entscheides vom Bundesamt die Gesuchsvor-
bringen des Beschwerdeführers wiederum als insgesamt unglaubhaft er-
kannt wurden,
dass der Beschwerdeführer zwar gegen diesen Entscheid durch zwei se-
parate Rechtsvertretungen Beschwerde erheben liess, jedoch weder in
der Eingabe vom 25. März 2013 noch in der Eingabe vom 9. April 2013
die vorinstanzlichen Feststellungen betreffend die Unglaubhaftigkeit sei-
ner Gesuchsvorbringen bestritten wurden,
dass das Bundesverwaltungsgericht die ausdrücklich auf die Frage der
Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges beschränkte Beschwerde
mit Urteil D-1551/2013 vom 2. Mai 2013 guthiess, da vonseiten des BFM
praxisgemäss keine Wegweisung anzuordnen war, sondern die diesbe-
zügliche Kompetenz bei der dafür zuständigen kantonalen Behörden lag,
nachdem über das den Beschwerdeführer betreffende Gesuch seiner
Ehefrau um Bewilligung des Familiennachzuges (nach den Bestimmun-
gen des Ausländerrechts) noch kein rechtskräftiger Entscheid vorlag und
seit der Erteilung der Niederlassungsbewilligung an C._______ und die
Tochter D._______ eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung der ersuchten
Bewilligung bestand (vgl. dazu im Einzelnen die Akten),
dass der Beschwerdeführer ein halbes Jahr später wegen der vorgenann-
ten Delikte – mit Urteil des Obergerichts des Kantons F._______ vom
10. Oktober 2013 – in zweiter Instanz zu einer unbedingten Gefängnis-
strafe von 2½ Jahren verurteilt wurde (vgl. dazu act. C10),
dass das ihn betreffende Gesuch um Bewilligung des Familiennachzuges
(nach den Bestimmungen des Ausländerrechts) bereits am 5. August
2013 auch in zweiter Instanz abgewiesen worden war,
dass in der Folge einer gegen diesen Entscheid angehobenen Beschwer-
de vom [kantonalen] Verwaltungsgericht () keine aufschiebende Wirkung
erteilt wurde, worauf der Beschwerdeführer von der zuständigen kantona-
len Behörde am 27. Februar 2014 zum Verlassen der Schweiz aufgefor-
dert und am 13. März 2014 erneut in die Türkei zurückgeführt wurde,
dass das vorerwähnte Verfahren betreffend Familiennachzug mit Urteil
des [kantonalen] Verwaltungsgerichts (…) vom 16. April 2014 seinen Ab-
schluss fand, indem die Verweigerung des ausländerrechtlichen Famili-
ennachzuges bestätigt wurde,
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dass der Beschwerdeführer am 23. September 2014 erneut in der
Schweiz in Erscheinung trat, indem er abermals wegen illegalen Aufent-
halts von der Polizei angehalten und in Haft gesetzt wurde (act. C11),
dass er sich mittlerweile – soweit ersichtlich zwecks Verbüssung seiner
2½-jährigen Freiheitsstrafe – im Strafvollzug befindet,
dass er indes nur zwei Tage nach seiner erneuten Verhaftung wegen ille-
galen Aufenthalts – mit schriftlicher Eingabe an das Migrationsamt des
Kantons F._______ vom 25. September 2014 – bekannt gab, er wolle
(erneut) ein Asylgesuch einreichen,
dass er mit Schreiben des BFM vom 2. Oktober 2014 aufgefordert wurde,
betreffend sein erneutes Asylgesuch respektive sein Mehrfachgesuch im
Sinne von Art. 111c Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) innert Frist eine aus-
führliche schriftliche Begründung nachzureichen,
dass er dieser Aufforderung mit zwei identischen Eingaben datierend vom
7. Oktober 2014 (beim BFM eingegangen am 14. und 16. Oktober 2014)
nachkam, wobei er als Beweismittel einen kurzen fachärztlichen Bericht
vom 21. August 2013 zu den Akten reichte,
dass er im Rahmen der Begründung seines Gesuches im Wesentlichen
vorbrachte, er sei kein politischer Mensch, er sei jedoch als Sohn einer
politischen Familie, welcher in Deutschland Asyl gewährt worden sei, in
der Türkei Verfolgung ausgesetzt, zumal er nach seiner Rückführung in
die Türkei vom März 2014 unter dem Vorwurf, er arbeite für die PKK, von
der türkischen Polizei während drei Tagen befragt, geschlagen, in seiner
Menschenwürde verletzt und anschliessend an seinen ursprünglichen
Herkunftsort zurückgeschickt worden sei,
dass er sodann nach seiner Ankunft in B._______ von anderen Leuten,
die ebenfalls Kurden und Aleviten seien, unter Druck gesetzt worden sei,
in Syrien gegen den Islamischen Staat (IS) zu kämpfen,
dass er sich aufgrund der ständigen Behelligungen vonseiten der Polizei
wegen seiner angeblichen PKK-Zugehörigkeit sowie des ständigen
Drucks vonseiten der PKK, gegen den IS in den Krieg zu ziehen, in der
Heimat habe versteckt halten müssen,
dass er wegen dieser Umstände an psychischen Problemen leide, er so-
dann wegen seiner kurdisch-alevitischen Herkunft in der Türkei keine Ar-
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beit finde und er darüber hinaus in seiner Heimat über keinerlei familiäre
Anknüpfungspunkte mehr verfüge,
dass für die weiteren Vorbringen (namentlich eine teilweise Wiederholung
der schon in den zwei ersten Asylverfahren beurteilten Gesuchsgründe)
auf die Akten verwiesen werden kann,
dass sich neben dem Beschwerdeführer auch seine Ehefrau und deren
Sohn aus erster Ehe mit zwei separaten Eingaben vom 20. Oktober 2014
ans BFM wandten, wobei sie zur Hauptsache darum ersuchten, dem Be-
schwerdeführer einen weiteren Verbleib in der Schweiz zu ermöglichen
(vgl. dazu die Akten),
dass das BFM mit Verfügung vom 29. Oktober 2014 (eröffnet am folgen-
den Tag) das dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte, wobei
das Bundesamt unter Verweis auf das rechtskräftig abgeschlossene aus-
länderrechtliche Bewilligungsverfahren wiederum die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug in die Türkei anordnete,
dass das Bundesamt in seinem Entscheid die Vorbringen des Beschwer-
deführers über angeblich erlittene Nachstellungen vonseiten der türki-
schen Behörden als unglaubhaft und die weiteren Vorbringen des Be-
schwerdeführers als nicht asylrelevant erklärte (vgl. dazu die Akten),
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 1. Dezember
2014 durch den rubrizierten Rechtsvertreter Beschwerde anheben liess,
dass er in seiner Eingabe zur Hauptsache die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung und Gutheissung seines Asylgesuches, eventualiter die
Gewährung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragt, und er
in prozessualer Hinsicht um Erlass der Verfahrenskosten und Beiordnung
seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand ersucht,
dass er im Rahmen seiner Beschwerdebegründung die vorgenannten
Vorbringen betreffend angeblich erlittene Nachstellungen sowohl vonsei-
ten der türkischen Polizei als auch vonseiten kurdisch-alevitischer Kreise,
welche ihn zum Kampf gegen den IS nötigen wollten, bekräftigt,
dass er vor diesem Hintergrund im Wesentlichen dafür hält, damit habe er
in seinem neuen Asylgesuch neue Hinweise auf eine gegenwärtige rele-
vante Verfolgung vorgebracht, wobei zu beachten sei, dass er nicht nur
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Kurde, sondern auch Alevite sei, weswegen er in seiner Heimat diskrimi-
niert und verspottet werde und er dort keine Arbeit finde,
dass auf die Beschwerdevorbringen weiter – soweit wesentlich – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser
– was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsge-
suches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 Verwal-
tungsgerichtsgesetz [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bun-
desgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG,
SR 172.021) richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes
bestimmen (vgl. dazu Art. 37 VGG sowie Art. 6 und 105 ff. AsylG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich
seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass die Beschwerde indes – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensicht-
lich unbegründet zu erkennen ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass aufgrund der vorliegenden Akten zu schliessen ist, der Beschwerde-
führer habe sich im Rahmen seiner schriftlichen Gesuchsbegründung
vollständig zu seinen Gesuchsgründen äussern können, womit von einem
hinreichend erstellten Sachverhalt auszugehen ist und das Gericht in der
Sache zu entscheiden hat (Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 61 Abs. 1
VwVG),
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dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss, wobei die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft ge-
macht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann un-
glaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt wer-
den (Art. 7 AsylG),
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen des vorliegen-
den dritten Asylverfahrens aufgrund der Aktenlage als unglaubhaft zu er-
kennen sind, soweit diesen überhaupt Asylrelevanz zukommen könnte,
dass bei objektiver Betrachtung der Akten kein Anlass zur Annahme be-
stehen kann, der Beschwerdeführer sei in seiner Heimat tatsächlich zum
einen Verfolgung vonseiten der türkischen Behörden und zum andern
vonseiten kurdisch-alevitischer Kreise ausgesetzt gewesen, sondern von
durchwegs konstruierten Gesuchsvorbringen auszugehen ist,
dass sich der Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers in plakativen
Elementen ohne Substanz erschöpft und das Beschwerdevorbringen
betreffend das Vorliegen von angeblich detaillierten und plausiblen Schil-
derungen nicht überzeugen kann,
dass sodann festzuhalten bleibt, dass sich der Beschwerdeführer – nach-
dem in der Schweiz schon zwei Asylverfahren durchlaufen hat – mit Si-
cherheit sofort an die schweizerischen Behörden gewandt hätte, hätte er
in der Türkei tatsächlich Nachteile erlitten,
dass er indes auch das vorliegende dritte Asylgesuch erst in Zusammen-
hang mit einer abermaligen Verhaftung wegen illegalen Aufenthalts in der
Schweiz eingereicht hat, was ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit der Ge-
suchsvorbringen spricht,
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dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass er anlässlich
seiner Verhaftung vom 23. September 2014 gegenüber der Polizei im
Rahmen seiner Befragung über keine konkret erlittenen Nachstellungen
berichtet hat, sondern lediglich über angeblich schlechte allgemeine Le-
bensbedingungen in der Türkei, respektive über angeblich gefährliche
Lebensverhältnisse wegen der vielen syrischen Flüchtlinge, und er im Üb-
rigen angeführt hat, die Verhältnisse in der Türkei seien für Kurden und
Aleviten besonders schlecht, zudem lebe seine Familie in der Schweiz,
wogegen er in der Türkei niemanden mehr habe, weshalb er lieber in die
Schweiz gekommen sei, um hier seine Strafe abzusitzen (vgl. dazu
act. C11, Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers, F. 12 und 60),
dass vor diesem Hintergrund sowie der vorstehenden Schlüsse von of-
fenkundig nachgeschobenen Asylgesuchsvorbringen auszugehen ist,
dass nach dem Gesagten die Vorbringen des Beschwerdeführers als ins-
gesamt unglaubhaft zu erkennen sind und auch aus keinem anderen
Grund Anlass zur Annahme besteht, er wäre in der Türkei vor Verfolgung
aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Grund bedroht,
dass es dem Beschwerdeführer damit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die
Ablehnung des Asylgesuches durch das BFM zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und ebenfalls zu bestätigen ist (Art. 44 AsylG; BVGE
2009/50 E. 9 m.w.H.), zumal der Beschwerdeführer trotz seiner familiären
Verbindungen zu zwei in der Schweiz niedergelassenen Personen – sei-
ner Ehefrau und seiner Tochter – über keine Anspruchsgrundlage auf Er-
teilung eines ausländerrechtlichen Aufenthaltstitels verfügt (vgl. dazu das
vorerwähnte Urteil des kantonalen Verwaltungsgerichts),
dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Weg-
weisung entgegenstehen, da das BFM eine vorläufige Aufnahme von
Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Wegweisung als unzu-
lässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (vgl. Art. 44 AsylG
i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass indes im Falle des Beschwerdeführers keine Vollzugshindernisse im
Sinne von Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG zu erblicken sind,
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dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist, da vor-
liegend weder Hinweise auf Verfolgung ersichtlich sind noch Anhaltspunk-
te dafür bestehen, dem Beschwerdeführer würde in seinem Heimat- oder
Herkunftsort eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen,
dass auch keine Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zuges sprechen, zumal im Falle des Beschwerdeführers – ein offensicht-
lich selbständiger Mann, welcher zwar das Vorliegen psychischer Prob-
leme geltend macht, jedoch auch unter Berücksichtigung des vorgelegten
Arztberichtes vom 21. August 2013 keine rechtserhebliche Erkrankungs-
lage erkennen lässt – keine relevanten individuellen Vollzugshindernisse
zu erblicken sind,
dass die anderslautenden Vorbringen (betreffend die angebliche Unmög-
lichkeit, in der Türkei einen Erwerb zu finden, weil er Kurde und Alevite
sei, und betreffend das angeblich Fehlen eines Beziehungsnetzes in der
Heimat) als blosse Schutzbehauptungen zu erkennen sind, zumal sich
der Beschwerdeführer während der letzten Jahre immer wieder in der
Türkei aufgehalten hat und er in dieser Zeit offenkundig auch stets in der
Lage war, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten,
dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
auszugehen ist, zumal ein solcher in der Vergangenheit schon mehrfach
erfolgreich umgesetzt worden ist,
dass nach vorstehenden Schlüssen auf Erwägungen über eine Anwen-
dung der (Ausschluss-)Bestimmung von Art. 87 Abs. 7 Bstn. a und b AuG
(zufolge wiederholter und erheblicher Delinquenz sowohl in der Schweiz
als auch schon in Deutschland) verzichtet werden kann,
dass nach dem Gesagten die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in
der Schweiz ausser Betracht fällt, womit die Anordnung des Wegwei-
sungsvollzuges zu bestätigen ist,
dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung
zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbe-
gründet abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und Beiordnung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2
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VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aus-
sichtslos erwiesen hat,
dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und Beiordnung eines un-
entgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand: