B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7030/2015
law/fes
Ur t e i l vom 1 5 . De zembe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kamerun,
vertreten durch lic. iur. Verena Gessler, Advokatin,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM);
zuvor Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Gesuch um Kantonswechsel;
Verfügung des SEM vom 26. Oktober 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 24. September 2014 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. Dezember 2014 in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Spa-
nien verfügte und deren Vollzug anordnete,
dass die hiergegen erhobene Beschwerde durch das Bundesverwaltungs-
gericht mit Urteil D-7356/2014 vom 5. Januar 2015 abgewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer am 1. Juli 2015 beim SEM ein Kantonswech-
sel- und ein Wiedererwägungsgesuch stellte,
dass das SEM mit am folgenden Tag eröffneter Verfügung vom 26. Oktober
2015 auf das Kantonswechselgesuch vom 1. Juli 2015 nicht eintrat,
dass der Beschwerdeführer – handelnd durch seine Rechtsvertreterin – mit
Eingabe vom 2. November 2015 (Poststempel) gegen diese Verfügung
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen
liess, es sei die angefochtene Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen
mit dem Auftrag, diese rechtsgenüglich abzufassen und neu zu eröffnen
mit einer 30-tägigen Beschwerdefrist im Fall einer erneuten Abweisung;
eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und auf das Kan-
tonswechselgesuch nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs
und nach Anhörung der Kantone B._______ und C._______ einzutreten
und gutzuheissen,
dass er zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liess, es sei
eine Beschwerdefrist von 30 Tagen festzustellen, nach Beizug der vollstän-
digen Akten ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen und es sei die un-
entgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren,
dass mit der Beschwerde ein ärztliches Zeugnis vom 7. Oktober 2015 ein-
gereicht wurde, wonach die Verlobte des Beschwerdeführers Mitte April
2016 ein Kind erwarte,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt,
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass das SEM mangels Zuständigkeit in der angerufenen Sache einen
förmlichen Nichteintretensentscheid fällte (vgl. UHLMANN/WALLE-BÄR, in
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2009,
Art. 46a, N 7),
dass somit Art. 108 Abs. 2 AsylG zur Anwendung gelangt, welcher besagt,
dass die Beschwerdefrist bei Nichteintretensentscheiden […] fünf Arbeits-
tage beträgt (vgl. Urteil des BVGer D-415/2015 vom 25. Januar 2015 S. 4),
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dass der vom SEM in der Rechtsmittelbelehrung erfolgte Hinweis, wonach
die Beschwerdefrist fünf Arbeitstage betrage, somit zutreffend ist, und in-
soweit keine Grund besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben,
dass nach einer rechtskräftigen Anordnung der Wegweisung und des Voll-
zugs der betroffenen Person kein asylrechtlich begründetes Recht auf An-
wesenheit in der Schweiz mehr zusteht, womit auch ein allfälliger Anspruch
auf einen Wechsel des Zuweisungskantons (vgl. Art. 27 Abs. 3 AsylG,
Art. 22 Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1,
SR 142.311]) entfällt (vgl. BGE 137 I 113 E. 6.2, Urteile des BVGer E-
1857/2015 vom 14. August 2015 E. 3.1, D-415/2015 vom 25. Januar 2015
S. 8, E-493/2014 vom 23. Juli 2014 E. 2.4, E-4666/2013 vom 21. Juli 2014
E. 3.4, D-5544/2010 vom 13. August 2010 S. 8),
dass das SEM mit Verfügung vom 4. Dezember 2014 die Wegweisung aus
der Schweiz nach Spanien verfügte und deren Vollzug anordnete,
dass die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil
D-7356/2014 vom 5. Januar 2015 abgewiesen wurde, womit die Anordnun-
gen in der Verfügung vom 4. Dezember 2014 in Rechtskraft erwachsen
sind,
dass zudem das am 1. Juli 2015 eingereichte und vom SEM mit Verfügung
vom 29. September 2015 abgewiesene Wiederwägungsgesuch den Voll-
zug nicht hemmt (vgl. Art. 111b Abs. 3 AsylG) und auch der in jenem Ver-
fahren einstweilen ausgesetzte Vollzug der Wegweisung dem Beschwer-
deführer kein Anwesenheitsrecht in der Schweiz vermittelt,
dass dem Beschwerdeführer somit kein asylrechtlich begründetes Recht
zur Anwesenheit in der Schweiz mehr zusteht und somit auch ein allfälliger
Anspruch auf einen Wechsel des Zuweisungskantons entfällt,
dass auch aus den beiden Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) gegen die Schweiz (Urteil i.S. Agraw vom
31. Juli 2010, Beschwerde Nr. 3295/06, und i.S. Mengesha Kimfe vom
31. Juli 2010 Beschwerde Nr. 24404/05) nichts zugunsten des Beschwer-
deführers abgeleitet werden kann,
dass es sich in beiden vom EGMR beurteilten Fällen um ausländische Ehe-
partner handelte, die lediglich unter dem Titel eines Wechsels des Zuwei-
sungskantons geltend zu machen vermochten, es stehe ihnen gestützt auf
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Art. 8 EMRK der Anspruch zu, im gleichen Kanton untergebracht zu wer-
den,
dass die Verlobte des Beschwerdeführers demgegenüber im Besitz einer
Niederlassungsbewilligung (C) ist und damit über ein gefestigtes Anwesen-
heitsrecht im Sinne der Rechtsprechung verfügt (vgl. BGE 135 I 143
E. 1.3.1, BGE 130 II 281 E. 3.1, BVGE 2013/49 E. 8.4.1), so dass ihm ge-
stützt auf den in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV gewährleisteten Schutz des
Familienlebens ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung er-
wächst,
dass für den Entscheid über die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen je-
doch die Kantone und nicht das SEM zuständig ist (Art. 40 Abs. 1 AuG
[SR 142.20]), und gemäss Angaben in der Beschwerde ein entsprechen-
des Gesuch seit dem 18. August 2015 beim Kanton C._______ hängig ist
(vgl. Beschwerde S. 5 f.),
dass nach dem Gesagten festzustellen ist, dass das SEM zu Recht man-
gels Zuständigkeit auf das Gesuch um Kantonswechsel nicht eingetreten
ist,
dass es sich deshalb erübrigt, die Akten der Kantone oder anderer Ämter
beizuziehen, die beiden Kantone anzuhören oder dem Beschwerdeführer
das rechtliche Gehör zu gewähren und an diesem Ergebnis auch das ein-
gereichte Arztzeugnis nichts zu ändern vermag,
dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist,
dass die Beschwerdebegehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägun-
gen ergibt – als aussichtslos erwiesen haben, weshalb das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
und Abs. 2 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
Versand: