B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-703/2016
law/auj
Ur t e i l vom 4 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und deren Kinder
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Eritrea,
alle vertreten durch lic. iur. Liliane Blum,
Freiplatzaktion Zürich,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 12. Januar 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die aus D._______ stammende A._______ (nachfolgend: Beschwerdefüh-
rerin) verliess gemäss eigenen Angaben ihren Heimatstaat zusammen mit
ihren zwei Kleinkindern im Februar 2015 und reiste am 5. Juli 2015 illegal
in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte.
B.
Am 9. Juli 2015 befragte das SEM die Beschwerdeführerin im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ zu ihren Personalien, zum Rei-
seweg und summarisch zu den Asylgründen (Befragung zur Person, nach-
folgend: BzP). Dabei gab sie zu Protokoll, ihr Ehemann F._______, der in
G._______ Nationaldienst geleistet habe, sei während ihrer zweiten
Schwangerschaft verhaftet worden, weil er nicht rechtzeitig aus dem Ur-
laub in den Dienst zurückgekehrt sei. Sie habe Eritrea verlassen, weil sie
keine Nachrichten und damit auch keine finanzielle Unterstützung mehr
von ihrem Ehemann erhalten habe. Das Leben alleine mit zwei Kindern sei
schwierig gewesen, und sie habe ihre Miete nicht mehr bezahlen können.
Überdies habe sie den Wunsch gehabt, dass ihre Kinder hier die Schule
besuchen und eine bessere Zukunft haben könnten. Sie habe sich mit den
Kindern zirka zwei Monate in Sudan und einen Monat in Libyen aufgehalten
und sei im Mittelmeer auf der Überfahrt nach Italien von einem Schiff ge-
rettet worden. Nach der Ankunft in Italien Ende Juni 2015 seien sie foto-
grafiert, namentlich registriert und in einem Camp untergebracht worden.
Sie habe bei der Einreise in die Schweiz vier Zettel eines italienischen Hilfs-
werks für Unterkunft und Essen auf sich getragen, weil ihr eine vierte Per-
son mit den Kindern geholfen habe; sie sei nicht in Begleitung ihres Ehe-
mannes nach Italien gereist.
Anlässlich der Befragung vom 9. Juli 2015 gewährte das SEM der Be-
schwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit
Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Dabei
sagte sie, sie sei mit der Zielsetzung in die Schweiz gekommen, hier Asyl
zu beantragen und möchte sich deshalb nicht nach Italien begeben.
C.
Das SEM wies die Beschwerdeführenden am 10. Juli 2015 dem Kanton
H._______ zu.
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Seite 3
D.
Am 16. Juli 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Über-
nahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO).
E.
Die italienischen Behörden stimmten mit Antwortschreiben vom 18. De-
zember 2015 einer Übernahme der Beschwerdeführenden zu.
F.
Mit Verfügung vom 12. Januar 2016 (eröffnet am 27. Januar 2016) trat das
SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes (AsylG,
SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ord-
nete die Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Mitgliedstaat
(Italien) an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ab-
lauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten sie unter Zwang in den
zuständigen Dublin-Mitgliedstaat zurückgeführt werden könnten. Gleich-
zeitig beauftragte es den zuständigen Kanton (H._______) mit dem Vollzug
der Wegweisung. Sodann stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde ge-
gen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu und verfügte
die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
an die Beschwerdeführenden.
G.
Gegen diesen Nichteintretensentscheid liess die Beschwerdeführerin mit-
tels ihrer Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 3. Februar 2016 beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ge-
stützt auf Art. 3 EMRK ihre Pflicht zum Selbsteintritt auszuüben und sich
für das vorliegende Asylverfahren zuständig zu erklären. Eventualiter sei
die Vorinstanz anzuweisen, gestützt auf Art. 29 Abs. 3 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ihr Recht zum Selbst-
eintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren zuständig zu
erklären. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde weiter beantragt, es sei
der vorliegenden Beschwerde im Sinne vorsorglicher Massnahmen die
aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzu-
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weisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundes-
verwaltungsgericht über die eingereichte Beschwerde entschieden habe.
Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, die unent-
geltliche Prozessführung zu gewähren und der Beschwerdeführerin in der
Person der Unterzeichnenden eine amtliche Vertretung zu bestellen.
H.
Mit superprovisorischer Verfügung vom 8. Februar 2016 wies das Bundes-
verwaltungsgericht die kantonalen Vollzugsbehörden an, den Vollzug der
Überstellung einstweilen auszusetzen.
I.
Mit Verfügung vom 9. Februar 2016 erteilte der Instruktionsrichter der Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung. Gleichzeitig hiess er das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorge-
bestätigung sowie unter Vorbehalt einer allfälligen nachträglichen Verän-
derung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden gut und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wies er ab.
J.
Am 17. Februar 2016 reichten die Beschwerdeführenden eine Unterstüt-
zungsbestätigung gleichen Datums nach.
K.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demzu-
folge zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent-
scheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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Seite 5
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde können im Bereich des Asylrechts die Verletzung von
Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes-
sens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.
3.1 Das SEM begründete seinen Nichteintretensentscheid damit, dass Ita-
lien gemäss den Dublin-Kriterien zur Beurteilung des Asylgesuchs zustän-
dig sei. Im Einzelnen führte es aus, gemäss der Rechtsprechung des
EGMR i. S. Tarakhel gegen die Schweiz (Grosse Kammer, Nr. 29217/12)
habe bei einer Rücküberstellung nach Italien bei Familien mit minderjähri-
gen Kindern eine Zusicherung einer altersgerechten Unterbringung unter
Wahrung der Einheit der Familie vorzuliegen. In einem Kreisschreiben vom
2. Februar 2015 habe Italien den Dublin-Mitgliedstaaten zugesichert, dass
jede im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellte Familie in
einer kindsgerechten Unterbringungsstruktur und unter Wahrung der Fa-
milieneinheit aufgenommen werde. In einem Schreiben vom 15. April 2015
habe das italienische Innenministerium der Europäischen Kommission
eine Liste mit Aufnahmeprojekten des Sistema di Protezione per
Richiedenti Asilo e Rifugiati (SPRAR) übermittelt. In den aufgeführten Pro-
jekten würden Aufnahmeplätze für Familien reserviert, welche im Rahmen
eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt würden. In einem Rund-
schreiben vom 8. Juni 2015 sei diese Liste den Mitgliedstaaten zugänglich
gemacht worden. Die italienischen Behörden hätten dabei erklärt, dass die
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Seite 6
genannten Projekte nebst Unterkunft und Verpflegung eine engmaschige
Betreuung der Asylsuchenden vorsehen würden, welche sie bei der wirt-
schaftlichen und gesellschaftlichen Eingliederung individuell begleite. Auf
der Internetseite sei eine detaillierte Auflistung der gewährleis-
teten Dienstleistungen zu finden. Die italienische Dublin Unit habe erklärt,
dass die für Familien reservierten Aufnahmeplätze je nach Auslastung der
einzelnen Projekte fortlaufend ergänzt würden. Das konkrete SPRAR-Pro-
jekt, in welchem eine Familie untergebracht werde, werde bei der Ankunft
festgelegt. Das SEM habe zwei dieser Projekte besucht. Ein ausführlicher
Bericht über die beiden Zentren habe aufgezeigt, dass die dort unterge-
brachten Familien eine vollumfängliche Betreuung erfahren würden, wel-
che insbesondere auf eine wirtschaftliche und gesellschaftliche Eingliede-
rung abziele.
Im Weiteren stellte das SEM fest, es habe beim Ersuchen um Aufnahme
die italienischen Behörden darauf hingewiesen, dass die Beschwerdefüh-
renden eine Familie bilden. Die italienischen Behörden hätten dem Ersu-
chen am 18. Dezember 2015 explizit zugestimmt und festgehalten, dass
die Überstellung nach I._______ erfolgen solle. Im kürzlich ergangenen Ur-
teil des BVGer D-4394/2015 vom 27. Juli 2015 sei das Gericht zum
Schluss gelangt, dass die Liste der eigens für Familien reservierten
SPRAR-Projekte bereits an sich eine Garantie darstelle, dass eine kinds-
gerechte Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit gewährleistet
sei. Das Gericht habe weiter ausgeführt, dass es den italienischen Behör-
den zukomme, die konkrete Unterkunft festzulegen, in welcher die Familie
nach der Rückkehr untergebracht werde. Angesichts der konkreten, über-
prüfbaren und somit justiziablen Informationen hinsichtlich der Unterbrin-
gung der Beschwerdeführenden in Italien lägen dem SEM keine konkreten
Hinweise vor, dass Italien trotz merklicher Probleme im Bereich der Auf-
nahmebedingungen für Asylsuchende nicht in der Lage sein werde, die Be-
schwerdeführerin und ihre Kinder gemeinsam in einer dem Alter der Kinder
gerecht werdenden Struktur aufzunehmen.
3.2 In der Beschwerde wird demgegenüber vorgebracht, die von Italien im
Antwortschreiben vom 18. Dezember 2015 (vgl. SEM-act. A17/1) geleis-
tete Garantie beziehungsweise deren Überprüfung durch das SEM in der
angefochtenen Verfügung genügten den Anforderungen an die Garantien,
die vom Urteil des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November
2014 vorgegeben würden, nicht. Deshalb bestehe im Fall einer Überstel-
lung der Beschwerdeführenden nach Italien das Risiko einer Verletzung
von Art. 3 EMRK.
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Im Einzelnen wird argumentiert, das von den italienischen Behörden seit
einiger Zeit und auch vorliegend (im Antwortschreiben vom 18. Dezember
2015) verwendete Standardformular mit Hinweis auf die aus drei Personen
bestehende Familiengemeinschaft und auf das Rundschreiben vom 8. Juni
2015 stelle keine persönliche Garantie dar. Das Antwortschreiben der itali-
enischen Behörden vom 18. Dezember 2015 auf das Ersuchen der
Schweiz um Aufnahme unterscheide sich einzig darin von früheren im Rah-
men von Dublin-Verfahren benutzten Standardformularen der italienischen
Behörden, dass folgender Satz eingefügt worden sei: „This family will be
accomodated in accordance to the circular letter of the 8th of June 2015“.
Ausser Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit der zu
überstellenden Personen seien keinerlei weitere persönliche Daten aufge-
führt. Es sei fraglich, ob bei so wenigen persönlichen Informationen eine
individuelle konkrete Garantie geleistet worden sei. Beispielsweise fehlten
Informationen zum Gesundheitszustand oder zur psychischen Verfassung
der betreffenden Personen. Dem Schreiben der italienischen Behörden sei
nicht zu entnehmen, in welcher konkreten Institution und unter welchen
konkreten Lebensbedingungen die Beschwerdeführerin in Italien unterge-
bracht werden würde. Es sei somit ungewiss und könne auch vom SEM
nicht überprüft werden, ob eine für Kinder im Alter von (…) respektive
knapp (…) Jahren angemessene Unterbringung geboten werde. Das SEM
müsse jedoch aufgrund der Untersuchungsmaxime vor seinem Entscheid
im Einzelfall über ausreichende Belege für das Bestehen angemessener
und menschenrechtskonformer Unterbringungsmöglichkeiten verfügen.
Der Ansicht des SEM, die Informationen über die Unterbringung seien
„konkret, überprüfbar und somit justiziabel“, sei entgegenzuhalten, dass
das Rundscheiben vom 8. Juni 2015 für die schweizerischen Asylbehörden
keinerlei generell-abstrakten Normencharakter habe, sondern bloss den
Charakter einer affirmativen Behauptung. Dementsprechend müsse ange-
sichts der Tatsache, dass das SEM die Unterbringung im konkreten Fall
nicht überprüfen könne, die Zusage, wonach die Familie in Übereinstim-
mung mit dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 untergebracht werde, als
unverbindliche Feststellung betrachtet werden. Das Rundschreiben, auf
das sich das SEM und die italienischen Behörden beriefen, liege dem Dos-
sier nicht im Wortlaut bei, obwohl es sich dabei um einen massgebenden
Teil der von Italien zu leistenden Garantien und damit um eine entscheid-
relevante Tatsache handle. Unter diesen Umständen sei eine vollständige
Würdigung der Garantieerklärung nicht möglich, weshalb eine erhebliche
Gehörsverletzung zu deren Nachteil vorliege.
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Seite 8
Ferner wird geltend gemacht, die Lage in Europa und insbesondere in Ita-
lien habe sich seit dem 8. Juni 2015 weiter zugespitzt. Der Bestand der
damals im Rundschreiben behaupteten Unterbringungskapazität und -situ-
ation sowie der behaupteten günstigen Lebensbedingungen dürfte ange-
sichts des Zeitablaufs und der grossen Anzahl inzwischen nach Italien ein-
gereister Asylsuchender heute nicht mehr aktuell sein. Die chronische
Überfüllung und die prekären Lebensverhältnisse von Asylsuchenden und
anerkannten Flüchtlingen in italienischen Aufnahmestrukturen hätten sich
seit dem Zeitpunkt des Tarakhel-Urteils im November 2014 nicht wesentlich
verbessert.
Unter Hinweis auf das Urteil des BVGer E-6629/2014 vom 12. März 2015
(BVGE 2015/4) wird vorgebracht, die Garantien müssten auf Beschwerde-
ebene überprüfbar sein, was bedinge, dass die individuellen Garantien Ita-
liens im Zeitpunkt des Entscheides des SEM vorliegen müssten und nicht
erst im Vollzugsstadium. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Aus der Fest-
stellung des SEM, dass die italienische Dublin Unit bei der Ankunft der Fa-
milie das konkrete SPRAR-Unterbringungsprojekt festlegen werde, könne
keine ausreichende Garantie für eine menschenrechtskonforme Unterbrin-
gung und Betreuung abgeleitet werden. Das SEM könne die in BVGE
2015/4 aufgestellten Leitlinien, wonach im Zeitpunkt des (erstinstanzli-
chen) Entscheides eine individuelle, konkrete und im Rahmen des Be-
schwerdeverfahrens überprüfbare Garantie vorliegen müsse, nicht mit dem
Hinweis auf das Urteil des BVGer D-4394/2015 vom 27. Juli 2015 umge-
hen, gemäss dem die von den italienischen Behörden erstellte Liste der
eigens für Familien reservierten SPRAR-Projekte bereits an sich eine aus-
reichende Garantie für eine menschenrechtskonforme Behandlung dar-
stelle. Das Urteil D-4394/2015 mache in E. 7.2 deutlich, dass vor dem Ta-
rakhel-Urteil (§ 122) bloss individuelle und konkrete, aber nicht abstrakte
und allgemeine Garantieerklärungen standhielten, und weise in E. 7.3 da-
rauf hin, dass die italienischen Behörden in jenem konkreten Fall das Vor-
handensein von zehn Aufnahmeplätzen in lokalen Aufnahmestrukturen der
Provinz Campania in den Ortschaften Casoria und Santa Marina geltend
gemacht hätten. Im vorliegenden Fall gebe das SEM demgegenüber ledig-
lich bekannt, dass die Überstellung der Beschwerdeführenden nach
I._______ erfolgen solle. Ob dort effektiv genügend Aufnahmeplätze zur
Verfügung gestellt würden, lasse sich dem angefochtenen Entscheid
ebenso wenig entnehmen wie über welche Einrichtungen und Betreuungs-
angebote diese Plätze verfügten. Alleine die Feststellung, dass die zu über-
stellenden Beschwerdeführenden eine aus drei Personen bestehende Fa-
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Seite 9
miliengemeinschaft bilden, verbunden mit dem Hinweis auf das Rund-
schreiben Italiens vom 8. Juni 2015, genüge den im Tarakhel-Urteil aufge-
stellten Anforderungen an die Garantien nicht.
4.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist in BVGE 2015/4 ausführlich auf den
Entscheid des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014
eingegangen. Demnach benötigen asylsuchende Personen als besonders
benachteiligte und verletzliche Gruppe einen speziellen Schutz, welcher
umso wichtiger wird, wenn es sich dabei angesichts ihrer speziellen Be-
dürfnisse und ihrer Verletzlichkeit um Kinder handelt. Angesichts der ernst-
haften Zweifel an den aktuellen Kapazitäten der italienischen Aufnah-
mestrukturen besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass Dublin-Rück-
kehrende in Italien keine adäquate Unterkunft vorfinden. Daraus folgt, dass
es eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, wenn die Schweizer
Behörden eine Überstellung von Familien mit Kindern nach Italien vornäh-
men, ohne zuvor von den italienischen Behörden eine individuelle Garantie
erhalten zu haben, dass für eine kindgerechte Unterbringung gesorgt sei
und die Einheit der Familie gewahrt werde (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1 mit
Hinweisen auf die entsprechenden Erwägungen des EGMR).
Das Bundesverwaltungsgericht führte in seinem Urteil weiter aus, dass die
einzuholenden individuellen Garantien einer kindgerechten und die Einheit
der Familie respektierenden Unterbringung nicht eine blosse Überstel-
lungsmodalität darstellen, sondern eine Voraussetzung der völkerrechtli-
chen Zulässigkeit der Anordnung einer Überstellung sind. Demzufolge
muss im Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz eine konkretisierte indivi-
duelle Zusicherung ‒ insbesondere unter Namens- und Altersangaben der
betroffenen Personen ‒ vorliegen, mit welcher namentlich garantiert wird,
dass eine dem Alter des Kindes entsprechende Unterkunft bei der Ankunft
der Familie in Italien zur Verfügung steht und die Familie bei der Unterbrin-
gung nicht getrennt wird (ebd. E. 4.3).
4.2 In seinem Urteil D-6358/2015 vom 7. April 2016 (als Referenzurteil pu-
bliziert) hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit den konkreten Anfor-
derungen an solche individuellen Zusicherungen für eine familiengerechte
Unterbringung von Dublin-Rückkehrenden nach Italien befasst und dabei
festgestellt, dass das gegenwärtig von den italienischen Behörden prakti-
zierte System konkreter Zusicherungen unter Namens- und Altersangabe
sowie der Anerkennung der Familieneinheit, zusammen mit einem (implizi-
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Seite 10
ten) Hinweis auf allgemeine Garantien einer familiengerechten Unterbrin-
gung in der Form von Rundschreiben, eine hinreichend konkretisierte und
individualisierte Zusicherung im Sinne der Anforderungen gemäss BVGE
2015/4 darstellt (vgl. Referenzurteil E. 5, insbes. 5.2).
4.3
4.3.1 Im Lichte dieser neusten Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts ist vorliegend von einer genügenden Zusicherung Italiens auszu-
gehen. Die Beschwerdeführenden werden im Schreiben der italienischen
Behörden vom 18. Dezember 2015 explizit namentlich genannt, ihre Ge-
burtsdaten und zudem ihre Staatsangehörigkeit erwähnt, und sie werden
als Mutter und Söhne und ausdrücklich als Familieneinheit (nucleo famili-
are) bezeichnet. Welche weiteren persönlichen Daten erforderlich sein soll-
ten, ist nicht ersichtlich; entgegen der in der Beschwerde vertretenen An-
sicht erübrigt sich ein Hinweis auf den Gesundheitszustand
oder die psychische Verfassung der Beschwerdeführenden, zumal gemäss
den Aussagen der Beschwerdeführerin sie und ihre Kinder gesund sind
(vgl. SEM-act. A6/14 Ziff. 8.02).
4.3.2 In der Beschwerde wird moniert, dem angefochtenen Entscheid lasse
sich nicht entnehmen, ob in I._______ effektiv genügend Aufnahmeplätze
zur Verfügung gestellt würden und über welche Einrichtungen und Betreu-
ungsangebote diese Plätze verfügten. Zwar äussert sich die Erklärung der
italienischen Behörden vom 18. Dezember 2015 nicht zur konkreten Art
und Weise der Unterbringung der Beschwerdeführenden, sondern hält
dazu lediglich fest, dass die Überstellung nach I._______ zu erfolgen habe.
Dem Schreiben ist auch nicht ausdrücklich zu entnehmen, dass die Be-
schwerdeführenden in einer SPRAR-Unterkunft untergebracht werden
würden. Das Schreiben ist jedoch im Zusammenhang mit den vom italieni-
schen Staat abgegebenen allgemeinen Garantien in Form der vom SEM in
der angefochtenen Verfügung erwähnten Rundschreiben vom 2. Februar
2015 und vom 8. Juni 2015 zu sehen. So garantiert Italien mit Schreiben
vom 2. Februar 2015 die Wahrung der Einheit der Familie und eine fami-
liengerechte Unterbringung ausdrücklich, und im Rundschreiben vom
8. Juni 2015 übermittelte es den Mitgliedstaaten und damit auch dem SEM
zudem eine Liste von SPRAR-Projekten, in welchen Familien unterge-
bracht würden. In Verbindung mit den genannten Rundschreiben stellt dies
– entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht – eine hinreichende
Garantieerklärung der italienischen Behörden dar (vgl. Urteil D-6358/2015
vom 7. April 2016 E. 5.2). In diesem Urteil hat das Bundesverwaltungsge-
richt es begrüsst, dass die italienischen Behörden in neueren Dublin-Fällen
D-703/2016
Seite 11
einen entsprechenden Passus ausdrücklich in die individuelle Zusicherung
aufgenommen haben, wonach die jeweilige Familie in Übereinstimmung
mit dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 untergebracht werde ("This fam-
ily will be accommodated in accordance to the circular letter of the 8th of
June 2015."). Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, dieses Rund-
schreiben habe bloss den Charakter einer affirmativen Behauptung, und
da das SEM die Unterbringung im konkreten Fall nicht überprüfen könne,
müsse die Zusage, wonach die Familie in Übereinstimmung mit dem Rund-
schreiben vom 8. Juni 2015 untergebracht werde, als unverbindliche Fest-
stellung betrachtet werden, ist demzufolge unzutreffend.
4.3.3 Dem Einwand in der Beschwerde, der Bestand der im Rundschreiben
vom 8. Juni 2015 genannten Unterbringungskapazitäten sei nicht mehr ak-
tuell, ist entgegenzuhalten, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung
auf Erklärungen der italienischen Dublin-Unit hingewiesen hat, wonach die
für Familien reservierten Aufnahmeplätze je nach Auslastung fortlaufend
ergänzt würden. Italien hat demnach zugesichert, dass für familienge-
rechte Unterbringungsplätze kontinuierlich gesorgt wird. Die italienischen
Behörden haben am 15. Februar 2016 einen neuen Rundbrief erlassen,
welcher eine aktualisierte Liste der SPRAR-Projekte enthält. Auch daraus
ergibt sich, dass es sich bei den SPRAR-Projekten um ein bewirtschaftetes
System handelt, das sein Angebot aufgrund der bestehenden Bedürfnisse
auszurichten versucht. Die italienischen Behörden tragen den aktuellen
Entwicklungen Rechnung und bemühen sich, für kontinuierliche, familien-
gerechte Unterbringungsplätze zu sorgen. Darüber hinaus bestehen der-
zeit auch keine Anzeichen dafür, dass es in Italien bei der Unterbringung
von Familien zu gravierenden Problemen kommen würde. Sodann bleibt
festzuhalten dass es sich bei Italien – trotz gewisser Probleme bei der Un-
terbringung von Asylsuchenden – um einen funktionierenden Rechtsstaat
handelt und an die Zusicherung daher keine überhöhten und kaum prakti-
kablen Anforderungen zu stellen sind, wie etwa diejenige, dass die jeweili-
gen Unterkünfte im Voraus konkret genannt würden (vgl. auch Urteil des
BVGer D- 6358/2015 vom 7. April 2016 E. 5.2).
4.4 Auf Beschwerdeebene wird sodann gerügt, das SEM habe den An-
spruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt, weil das
Rundschreiben vom 8. Juni 2015, auf das sich das SEM und die italieni-
schen Behörden beriefen, dem Dossier nicht im Wortlaut beiliege, und
demzufolge eine vollständige Würdigung der Garantieerklärung auf Be-
schwerdeebene nicht möglich gewesen sei. Hierzu ist festzustellen, dass
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Seite 12
das SEM in seinem Entscheid den wesentlichen Inhalt des Rundschrei-
bens wiedergab und die Überlegungen, von denen es sich mit Bezug auf
dieses leiten liess, aufgezeigt hat. Das Rundschreiben ist überdies im In-
ternet unter italian-ministry-interior-all-dublin-units > abrufbar. In der Beschwerde wird
denn auch unter Bezugnahme auf die Ausführungen des SEM zu diesem
Rundschreiben Stellung genommen. Der hauptsächliche Inhalt war den
Beschwerdeführenden somit bekannt und es war ihnen möglich, die Verfü-
gung sachgerecht anzufechten. Eine Gehörsverletzung ist daher zu ver-
neinen, und er entsprechende Kassationsantrag ist abzuweisen.
5.
Bestritten wurde in materieller Hinsicht vorliegend einzig das Vorhanden-
sein hinreichender Zusicherungen zwecks Überstellung der Beschwerde-
führenden als Familie nach Italien. Die damit verbundene Rüge einer Ver-
letzung von Art. 3 EMRK ist zu verneinen, da nunmehr hinlängliche Garan-
tien vorliegen. Italien ist damit gestützt auf die Dublin-III-VO zur Prüfung
der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständig. Das SEM ist zu
Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten
und hat deren Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug angeordnet. Die
Beschwerde ist somit abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem
ihnen mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2016 die unentgeltliche Pro-
zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Ver-
fahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-703/2016
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
Versand: