B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-703/2018
Ur t e i l vom 2 6 . F e b r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Angela Stettler,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 5. Januar 2018 / N (…).
D-703/2018
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland gemäss eigenen An-
gaben am 26. August 2015 mithilfe eines Schleppers. Nach Aufenthalten
in Nepal, Dubai sowie einem ihm unbekannten Land sei er am 10. Septem-
ber 2015 illegal in die Schweiz eingereist. Am 24. September 2015 stellte
er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch,
wo er am 21. Oktober 2015 summarisch zu seiner Person, seinen Aufent-
halten und seinem Reiseweg befragt wurde. Aufgrund der Belegung wurde
eine stark verkürzte Erstbefragung durchgeführt und der Beschwerdefüh-
rer nicht zu den Gesuchgründen angehört. In der Folge wurde er für die
Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen. Am 6. Januar
2016 hörte ihn das SEM vertieft zu seinen Asylgründen an.
A.b Anlässlich seiner Befragungen machte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Eth-
nie sei. Ein Jahr vor seiner Geburt seien seine Eltern illegal nach Indien
gegangen, wo er (…) geboren worden sei und bis zum Alter von ungefähr
zehn Jahren in D._______ (Tamil Nadu) gelebt habe. Im Jahr 2001 sei er
mit seinen Eltern nach Sri Lanka zurückgekehrt. Die Familie habe fortan
am früheren Wohnort der Eltern in E._______ (Distrik Jaffna, Nordprovinz)
gelebt. Er habe dort das (…) College bis zur 8. Klasse besucht und von
2010 bis 2015 als (…) in Jaffna gearbeitet. Sein Vater und der ehemalige
Anführer der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) seien als Kinder
Nachbarn gewesen und zusammen zur Schule gegangen. Der Vater habe
diesen und weitere wichtige LTTE-Mitglieder gut gekannt. Da der Vater auf-
grund des Auslandaufenthalts in Indien gute Kontakte gehabt habe, sei er
ab dem Jahr 2001 regelmässig nach Indien gereist und habe dort für die
LTTE den Bau von Schiffen veranlasst, welche später für Kampfhandlun-
gen eingesetzt worden seien. Im Jahr 2006 habe der indische Geheim-
dienst zahlreiche Personen, die mit diesem Schiffschmuggel zu tun gehabt
hätten, verhaftet und in diesem Zusammenhang auch seinen Vater ge-
sucht. Der Vater sei ab diesem Zeitpunkt nicht mehr nach Indien gegangen,
habe aber weiterhin Unterstützungstätigkeiten für die LTTE ausgeführt, in-
dem er Nahrungsmittel oder andere Kleingüter in Camps transportiert oder
für die LTTE Geldzahlungen geleistet habe. Den Vater habe er bei seinen
Tätigkeiten in den Jahren 2006 und 2007 hin und wieder unterstützt. Als
die Mutter dies erfahren habe, habe er jedoch ab 2007 kaum mehr Kon-
takte zu den LTTE gehabt. Bis ins Jahr 2015 seien ihm und dem Vater
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aufgrund der Verbindungen zu den LTTE in Sri Lanka keine Probleme ent-
standen. Im Juli 2015 seien aber auf einmal drei bewaffnete Personen bei
ihnen zu Hause aufgetaucht und hätten den Vater etwa eine halbe Stunde
befragt. Ungefähr einen Monat später seien die drei Personen erneut ge-
kommen, hätten seinen Vater in einen Kleinbus gezerrt und mitgenommen.
Sein Vater sei seither verschollen. Ungefähr am 14. August 2015 seien die
drei Personen wieder zum Haus der Familie gekommen und hätten ihn sel-
ber in einem Kleinbus befragt und auch geschlagen. Er sei zum Beispiel
gefragt worden, woher seine Familie das Geld zum Bau ihres Hauses ge-
habt habe beziehungsweise ob die Familie Geld von den LTTE erhalten
habe, welche Güter er und der Vater den LTTE gegeben beziehungsweise
für diese transportiert hätten oder ob er selbst bei der Bewegung gewesen
sei. Er sei während der Befragung mehrfach auf den Hinterkopf geschla-
gen worden. Ausserdem sei er auf Narben oder andere Anzeichen, die auf
eine Mitgliedschaft bei den LTTE hinweisen würden, untersucht worden.
Zumal keine solchen Anzeichen zu erkennen gewesen seien, habe er den
Bus wieder verlassen dürfen. Zuvor sei ihm aber noch sinngemäss mit dem
Tod gedroht worden. Weil seine Mutter Angst davor gehabt habe, dass er
wie der Vater verschleppt würde, habe sie seine Ausreise aus Sri Lanka
organisiert. Er sei zunächst zu einem Verwandten gegangen, bei dem er
sich versteckt habe, bevor er schliesslich ausgereist sei.
B.
Mit Verfügung vom 5. Januar 2018 (eröffnet am 9. Januar 2018) stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 2. Februar 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen den
Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er be-
antragte, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben.
Seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewäh-
ren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer
Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung,
um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Beiord-
nung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als unentgeltlichen Rechts-
beistand.
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D.
Mit Schreiben vom 6. Februar 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Ver-
fügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländer-
rechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG, d.h. im Zusammen-
hang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vorinstanz
die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügend. Betreffend die
angebliche Verschleppung des Vaters – sofern man diese für glaubhaft be-
finde – handle es sich um Nachteile, die nicht dem Beschwerdeführer per-
sönlich widerfahren seien, womit es diesen an der erforderlichen Gezielt-
heit fehle. Das entsprechende Vorbringen seit deshalb nicht asylrelevant.
Die anlässlich der Befragung durch die drei Personen erlittenen Nachteile,
deren Glaubhaftigkeit wiederum vorausgesetzt, seien schliesslich nicht von
derartiger Intensität, dass dem Beschwerdeführer in Sri Lanka ein men-
schenwürdiges Leben verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise er-
schwert worden wäre. So sei er im Anschluss an die Befragung umgehend
wieder freigelassen worden, die Einschränkung der Bewegungsfreiheit
also zu wenig intensiv. Auch sei davon auszugehen, dass die Schläge auf
den Hinterkopf nur als Tätlichkeiten zu qualifizieren seien, womit auch die
Beeinträchtigung der körperlichen Integrität zu wenig intensiv sei. Sodann
sei die Todesdrohung angesichts des Umstandes, dass betreffend den Be-
schwerdeführer nicht von einem Verfolgungsinteresse der sri-lankischen
Behörden auszugehen sei, nicht als ernsthafte Todesdrohung im Sinne ei-
ner direkten und tatsächlichen Todesgefahr zu werten. Schliesslich sei
nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang
mit dem geschilderten Vorfall im Kleinbus in Zukunft asylrelevante Nach-
teile zu befürchten habe. Er habe selbst ausgeführt, dass er in der Vergan-
genheit nie in den Fokus der Behörden geraten sei oder Probleme mit die-
sen gehabt habe. Auch hätten die drei Männer, die ihn befragt hätten, an
diesem keine Anzeichen für eine ehemalige LTTE-Mitgliedschaft feststellen
können ([…]). Er habe sodann selber gesagt, dass er kaum Kontakte zu
den LTTE gehabt habe und seine Mutter stets darauf bedacht gewesen sei,
ihn von dieser Bewegung fernzuhalten ([…]). An allfälligen LTTE-Feierlich-
keiten hätte er höchstens als einfacher Besucher teilgenommen, aber nie
eine tragende oder exponierte Rolle gespielt ([…]). Schliesslich habe ihm
auch die Mutter am Telefon nie erzählt, dass er seit seiner Ausreise von
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den Behörden gesucht worden sei ([…]). Insgesamt vermöge der Be-
schwerdeführer deshalb aus der geltend gemachten Befragung im Klein-
bus nicht die Befürchtung abzuleiten, dass er bei einem Verbleib in Sri
Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft einer
asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Darüber hinaus bestünden oh-
nehin erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der im Jahr 2015 geltend
gemachten Ereignisse, wobei angesichts der fehlenden Asylrelevanz der
Vorbringen darauf verzichtet werden könne, eingehend auf Unglaubhaftig-
keitselemente einzugehen. Schliesslich habe der Beschwerdeführer nach
Kriegsende noch bis 2015 unbehelligt in seinem Heimatstaat leben kön-
nen. Allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren ver-
mochten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Be-
hörden auszulösen. Es sei aufgrund der Aktenlage deshalb auch nicht er-
sichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den
Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden
sollte. Es bestehe somit auch kein begründeter Anlass zur Annahme, dass
er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zukunft einer asylrelevanten Verfolgungsmassnahme
ausgesetzt wäre.
5.
In der Beschwerde wird dagegen vorgebracht, dass dem Beschwerdefüh-
rer aufgrund der Aktivitäten des Vaters für die LTTE Reflexverfolgung
drohe. So könnte er unter Umständen von den Behörden als Druckmittel
verwendet werden. Auch in ähnlichen Konstellationen sei von den Schwei-
zer Behörden Reflexverfolgung des Sohnes angenommen worden. So-
dann zeige die Verschleppung des Vaters, dass dem Beschwerdeführer,
unabhängig von der drohenden Reflexverfolgung, auch Verfolgung auf-
grund seiner eigenen Aktivitäten für die LTTE drohe, da auch er sich daran
beteiligt habe, Hilfsgüter in LTTE-Camps zu transportieren. Die Behörden
würden seine Familie sodann verdächtigen, Geld von den LTTE erhalten
und immer noch irgendwo versteckt zu haben. Deshalb bestehe auch ein
Interesse daran, den Beschwerdeführer erneut zu inhaftieren und zu ver-
hören, wobei es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu schwerwiegen-
den Misshandlungen kommen würde. Der Beschwerdeführer habe somit
begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung, welche klar gegen ihn ge-
richtet und somit gezielt wäre. Betreffend die Befragung im Minibus gehe
es nicht an, dass die Vorinstanz die einzelnen Vorfälle isoliert betrachte und
ihnen deshalb die Asylrelevanz abspreche, obwohl die Vorfälle bei einer
Gesamtwürdigung klar darauf hindeuteten, dass der Beschwerdeführer
weitere Verfolgungsmassnahme zu befürchten habe. In Anbetracht der
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Fragen, die dem Beschwerdeführer während seines Verhörs gestellt wor-
den seien, werde er offensichtlich verdächtigt, am Wiederaufbau der LTTE
beteiligt zu sein. Des Weiteren reiche die Tatsache an sich, dass er die
LTTE aktiv unterstützt habe, um ein Interesse der sri-lankischen Behörden
an einer Verhaftung und Verhören zu begründen. Der Beschwerdeführer
sei auch zu Hause gesucht worden, als er sich vor seiner Ausreise bei ei-
nem Verwandten in Sri Lanka versteckt habe. Aufgrund der Telefongesprä-
che der Mutter könne nicht geschlossen werden, dass es diesbezüglich zu
weiteren Vorfällen gekommen sei, da diese nicht über das Vergangene
sprechen wolle. Es spiele keine Rolle, dass der Beschwerdeführer keine
tragende oder exponierte Rolle innerhalb der LTTE innegehabt habe. Denn
auch Personen, welche die LTTE lediglich unterstützten oder mit ihnen
sympathisierten würden von den sri-lankischen Behörden verfolgt. Was die
von der Vorinstanz in Zweifel gezogene Glaubhaftigkeit der Ereignisse im
Jahr 2015 angehe, so sei es durchaus nachvollziehbar, dass der Be-
schwerdeführer und sein Vater erst zu dieser Zeit in den Fokus der Behör-
den geraten seien, da sie nicht offizielle Mitglieder der Bewegung seien
und in erster Linie nach diesen gesucht würde. Auch habe der Beschwer-
deführer die Ereignisse detailliert und in freier Schilderung erzählt und Re-
alkennzeichen erwähnt. Ferner würden seine Vorbringen den Herkunfts-
landinformationen entsprechen. Die Erkenntnis der Vorinstanz, wonach er-
hebliche Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers bestünden,
gründe auf einer zu restriktiven Handhabung der Beweisregel von Art. 7
AsylG. Gestützt auf das pauschale Argument, dass bisher kein Verfol-
gungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden ausgelöst worden sei,
unterlasse es die Vorinstanz schliesslich vollständig, die einzelnen Risiko-
faktoren gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-
1866/2015 vom 15. Juli 2016 zu prüfen und die enge Verbindung des Va-
ters zu den LTTE, die Aktivitäten des Beschwerdeführers für die LTTE so-
wie die Verschleppung des Vaters zu berücksichtigen. Der Beschwerde-
führer würde schliesslich als Tamile bei der Einreise systematisch ins Visier
der Sicherheitskräfte geraten. Er sei den Behörden aufgrund der Ereig-
nisse im Jahr 2015 bekannt und würde deshalb als ehemaliger Kollabora-
teur mit den LTTE umgehend verhört und wahrscheinlich gefoltert.
6.
6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers gestützt auf die geltend gemachten Fluchtgründe aus den nachfol-
genden Gründen zu Recht verneint hat.
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Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, seinen Vater von 2006 bis 2007
gelegentlich begleitet zu haben, als dieser Unterstützungsleistungen für die
LTTE erbracht habe, indem dieser kleinere Güter in die LTTE Camps trans-
portier habe ([…]), ist das Folgende zu sagen: Diese niederschwelligen Un-
terstützungstätigkeiten bewegten sich im Rahmen dessen, was praktisch
alle Bewohner der besetzten Gebiete hatten leisten müssen, und sind nicht
dazu geeignet, das Risikoprofil des Beschwerdeführers zu schärfen, der
selber gesagt hat, dass auch die Mutter stets darauf bedacht gewesen sei,
ihn von den LTTE fernzuhalten ([…]). Diese Tätigkeiten liegen zudem weit
zurück und der Beschwerdeführer sowie sein Vater, welcher immerhin in
den Schiffschmuggel involviert war, haben jahrelang unbehelligt ([…]) an
ihrem Wohnort leben können und dies, obwohl sich ihr Haus direkt neben
jenem des ehemaligen Anführers der LTTE befand ([…]). Gegen eine dies-
bezügliche Verfolgungsgefahr sprechen auch die Umstände, dass zwi-
schendurch immer wieder Gruppen (EPDP, CID) in das Dorf gekommen
seien und es Festnahmen gegeben habe ([…]), und dass der Vater meh-
rere prominente LTTE-Mitglieder gut gekannt habe ([…]). Auch war es dem
Beschwerdeführer, der von seinem Vater begleitet wurde, noch 2009 mög-
lich, eine ID Karte zu beantragen ([…]).
Was die Befragung des Beschwerdeführers durch die sri-lankischen Be-
hörden angeht, hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass diese von der
Intensität her nicht ausreicht, um einen ernsthaften Nachteil im Sinne von
Art. 3 AsylG darzustellen. Inwiefern die Vorinstanz keine Gesamtwürdigung
der Umstände vorgenommen haben soll, ist sodann nicht ersichtlich, hat
sie doch die Befragung und insbesondere die dabei ausgesprochene To-
desdrohung im Lichte eines allfällig bestehenden Verfolgungsinteresses
der sri-lankischen Behörden gewürdigt und ein solches zu Recht verneint.
Schliesslich ist in diesem Zusammenhang auch noch von Bedeutung, dass
die Personen, welche den Beschwerdeführer befragt haben, keine Anzei-
chen für eine LTTE-Mitgliedschaft an ihm feststellen konnten und ihn nach
der Befragung auch wieder haben gehen lassen ([…]). Die Befragung fand
überdies zu einem Zeitpunkt statt, zu dem jene Personen schon zweimal
beim Beschwerdeführer und seiner Familie zu Hause gewesen waren (um
seinen Vater zu befragen und angeblich zu verschleppen). Sie hätten sei-
ner also früher habhaft werden können, hätte tatsächlich ein Verfolgungs-
interesse bestanden. Angesichts dieser Erwägungen kann nicht davon
ausgegangen werden, dass die sri-lankischen Behörden dem Beschwer-
deführer eine Verbindung zu den LTTE unterstellen. Auch kann aufgrund
der angeblichen Verschleppung des Vaters nicht einfach davon ausgegan-
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gen werden, dass dem Beschwerdeführer das Gleiche drohen würde. Oh-
nehin ist dessen Schicksal unklar, und die Vorinstanz hat zu Recht darauf
hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung noch impli-
zit angegeben habe, der Vater lebe nach wie vor an der genannten Adresse
([…]).
Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, es bestehe auf-
grund der Angaben des Beschwerdeführers kein begründeter Anlass zur
Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfol-
gungsmassnahmen ausgesetzt sein werde.
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hält im als Referenzurteil publizierten
Entscheid E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 fest, dass aus Europa respektive
der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer
ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien
(vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Ri-
sikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung
und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Wie von der Vor-
instanz zutreffend dargelegt, reichen die Zugehörigkeit des Beschwerde-
führers zur tamilischen Ethnie und die Landesabwesenheit nicht aus, um
im Falle einer Rückkehr Verfolgungsmassnahmen anzunehmen. Zudem
stellt eine allfällige Befragung des Beschwerdeführers wegen illegaler Aus-
reise und fehlender Identitätspapiere keine asylrelevante Verfolgungs-
massnahme dar. Auch die angeblichen Verbindungen zu den LTTE vermö-
gen das Risikoprofil des Beschwerdeführers nicht zu schärfen, da ange-
sichts der vorgehenden Erwägungen nicht davon auszugehen ist, dass die
sri-lankischen Behörden ihm solche unterstellen. Ohnehin geht das Refe-
renzurteil davon aus, dass von den Rückkehrenden, welche die im Ent-
scheid aufgeführten Risikofaktoren erfüllten, nur eine kleine Gruppe tat-
sächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne
von Art. 3 AsylG zu befürchten hat, nämlich jene, die nach Ansicht der sri-
lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wieder-
aufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden.
Solches ist für den Beschwerdeführer klar zu verneinen. Soweit in der Be-
schwerdeschrift schliesslich sinngemäss exilpolitische Aktivitäten geltend
gemacht werden (a.a.O. S. 5), sind diese weder belegt noch substanziiert.
6.3 Insgesamt hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das geeignet
wäre, Fluchtgründe, die unter den Schutzbereich von Art. 3 AsylG fallen
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die in der Rechtsmitteleingabe
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zitierten Urteile und Berichte vermögen an dieser Einschätzung nichts zu
ändern, da sie sich lediglich die allgemeine Situation in Sri Lanka und nicht
die konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers betreffen. Die Vorinstanz
hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von
Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flücht-
lingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis
möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Da der Beschwerdefüh-
rer – wie vorstehend dargelegt – die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist
das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und
Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich
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Seite 11
vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Best-
immungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105.]; Art. 3 EMRK). Ge-
mäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR)
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer
eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.).
Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation für Tamilen
auseinandergesetzt, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zu-
rückkehren müssen (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom
19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Ur-
teil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Däne-
mark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen
Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Da-
bei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon aus-
zugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Be-
handlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob Betroffene
ernsthafte Gründe für die Befürchtung haben, die Behörden hätten an ihrer
Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte bezie-
hungsweise persönliche Risikofaktoren in Betracht gezogen werden
(vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O, § 94).
Nachdem der Beschwerdeführer nicht darzutun vermocht hat, dass er be-
fürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit
der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Aus-
mass auf sich zu ziehen (vgl. E. 4.3-4.5), bestehen auch keine Anhalts-
punkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswid-
rige Behandlung in Sri Lanka drohen. Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach der Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als unzulässig erschei-
nen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
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grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt.
Der bewaffnete Konflikt der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im
Mai 2009 zu Ende gegangen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts ist der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz
(auch in das „Vanni-Gebiet“) zumutbar, wenn das Vorliegen individueller
Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiä-
ren oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte
Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzur-
teile des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.3.3 und D-
3619/2016 vom 16. Oktober 2017 insb. E. 9.5.9.).
Der Beschwerdeführer lebte seit seinem zehnten Lebensjahr, in E._______
(Distrik Jaffna, Nordprovinz), wohin der Vollzug grundsätzlich zumutbar ist.
Vorliegend sprechen sodann auch keine individuellen Gründe gegen den
Vollzug der Wegweisung. Gemäss eigenen Angaben des Beschwerdefüh-
rers lebt seine Mutter zusammen mit F._______ nach wie vor im Haus der
Familie in Jaffna ([…]). Auch hat der Beschwerdeführer immer noch telefo-
nischen Kontakt zur Mutter ([…]). Sodann lebt G._______ mit seiner Fami-
lie in der Nähe ([…]). Es ist demnach davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer in seiner Heimatregion über ein soziales Beziehungsnetz
verfügt, auf welches er bei einer Rückkehr zurückgreifen kann. Der Familie
gehören sodann zwei Häuser, wobei sie eines davon sogar dazu brauchen
konnten, um überflüssige Sachen zu lagern ([…]). Das Haus der Familie
beschreibt der Beschwerdeführer sodann als gross ([…]). Die Familie be-
sitze auch einen Kleinbus, ein Motorrad sowie drei Boote ([…]). Der Be-
schwerdeführer hat über acht Jahre die Schule besucht ([…]) und verfügt
über mehrjährige Berufserfahrung als (…) ([…]). Begünstigende Zumutbar-
keitsfaktoren liegen somit klarerweise vor. Nach dem Gesagten erweist
sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und der unentgeltlichen Ver-
beiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Die Gesuche sind somit, unbesehen der ausgewiesenen Mittello-
sigkeit, abzuweisen.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
10.3 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung
werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Andrea Beeler
Versand: