3Abtei lung IV
D-7034/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . A u g u s t 2 0 1 0
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
A._______, geboren B._______,
alias C._______, geboren B._______, Jemen,
vertreten durch Barbara Tschopp, ELISA, Asile
Assistance juridique aux requérants d'asile, D._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
7. Oktober 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7034/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
Jemen am 25. Mai 2009 auf dem Luftweg Richtung E._______
verliess, seine Reise auf dem Landweg fortsetzte und von F._______
herkommend am 26. Mai 2009 illegal in die Schweiz einreiste, wo er
gleichentags im G._______ ein Asylgesuch stellte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung vom 3. Juni
2009 und der direkten Anhörung vom 11. Juni 2009 zu seinen Asyl-
gründen im Wesentlichen geltend machte, sein Freund H._______
habe ihm von der I._______ erzählt, worauf er der Organisation am
1. Januar 2005 beigetreten sei,
dass er Flugblätter, deren Autoren er nicht kenne, verteilt und junge
Bürger aufgefordert habe, an den Veranstaltungen teilzunehmen, be-
ziehungsweise neue Mitglieder angeworben habe,
dass er selbst an zahlreichen Demonstrationen teilgenommen habe,
dass er aufgrund seiner Tätigkeit für die I._______ zwischen dem
7. Juli 2007 und dem 15. März 2009 insgesamt fünf Mal inhaftiert,
gefoltert und jeweils aufgefordert worden sei, seine politischen
Tätigkeiten für die I._______ zu unterlassen,
dass er am 15. März 2009 zum letzten Mal inhaftiert und nach einem
Monat wieder freigelassen worden sei, wobei er bei seiner Entlassung
ein leeres Blatt Papier habe unterzeichnen müssen und man seinen
Fingerabdruck genommen habe,
dass man ihm zudem im Falle einer erneuten Festnahme sexuelle Fol-
ter angedroht habe,
dass er am 25. Mai 2009 zusammen mit seinem ebenfalls für die
I._______ arbeitenden Freund H._______ sein Heimatland verlassen
habe,
dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren exilpoliti -
sche Tätigkeiten vorbrachte,
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dass das BFM mit Verfügung vom 7. Oktober 2009 - eröffnet am
nächsten Tag - das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides
anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand und die geltend gemach-
ten subjektiven Nachfluchtgründe seien als nicht relevant im Sinne von
Art. 3 AsylG zu werten,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers teilweise widersprüchlich
und somit nicht glaubhaft ausgefallen seien, so habe er bezüglich der
Abläufe der behaupteten Verhaftungen unterschiedliche Angaben ge-
macht,
dass die Unglaubhaftigkeitsvermutung zusätzlich dadurch bestärkt
werde, dass die Schilderung des Beschwerdeführers der allgemeinen
Logik des Handelns und dem Verhalten einer tatsächlich verfolgten
Person widerspreche, so würden tatsächlich verfolgte Personen den
Verfolgerstaat bei der ersten sich bietenden Möglichkeit zu verlassen
versuchen, was im Gegensatz zum Beschwerdeführer stehe, der zwi-
schen Juli 2007 und Januar 2009 angeblich viermal inhaftiert und da-
bei schwer gefoltert worden sei, dessen Wohnsitz den Behörden offen-
sichtlich bekannt gewesen sei und der sich aber dennoch weiterhin zu
Hause aufgehalten sowie seine politischen Aktivitäten uneinge-
schränkt weitergeführt habe,
dass er nur sehr beschränkt über die I._______ habe Auskunft geben
können und nicht in der Lage gewesen sei, detaillierte Angaben über
den Aufbau und die Organisation zu machen, so habe er
beispielsweise nicht gewusst, wofür das Wort I._______ eigentlich
stehe oder wie die Leiter der Partei heissen würden,
dass er auch nicht in der Lage gewesen sei, das Emblem der Partei
richtig zu beschreiben, was zumindest vor dem Hintergrund erstaun-
lich sei, dass er für diese Partei Leib und Leben riskiert haben wolle,
indem er trotz mehrerer angeblicher Verhaftungen und Folter seine Ar-
beit für die I._______ nicht eingestellt habe,
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dass der eingereichte Führerausweis an dieser Einschätzung nichts zu
ändern vermöge, zumal dieser keinerlei Hinweise auf eine asylrelevan-
te Verfolgung des Beschwerdeführers enthalte,
dass zudem erhebliche Zweifel an der Authentizität dieses Dokumen-
tes bestehen würden, da es zum einen lediglich in laminierter Farb-
kopie vorliege und zum anderen die englischen Angaben auf der Rück-
seite mehrere Rechtschreibfehler aufweisen würden (so sei das Doku-
ment beispielsweise als {.......} betitelt),
dass exilpolitische Aktivitäten nur dann im Sinne von subjektiven
Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen könnten, wenn
sie für die betroffene Person im Falle einer Rückkehr in den Heimat-
staat mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile zur
Folge hätten,
dass der Beschwerdeführer eine Mitgliederbestätigung der I._______
sowie mehrere bei einer Demonstration vor dem Gebäude der {.......}
aufgenommene Fotos zu den Akten gereicht habe,
dass sich aus den eingereichten Beweismitteln keine Anhaltspunkte
dafür ergeben würden, dass sich der Beschwerdeführer bislang exilpo-
litisch besonders stark exponiert hätte, zumal er sich erst seit Kurzem
überhaupt im Exil befinde und keine Aktivitäten bekannt seien, die
über eine blosse Mitgliedschaft in der I._______ und die Teilnahme an
einer Demonstration hinaus gehen würden, weshalb ausgeschlossen
werden könne, er würde aufgrund exilpolitischer Aktivitäten ins
Blickfeld der jemenitischen Behörden geraten, geschweige denn als
konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen worden
sei,
dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe deshalb als
nicht relevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu werten seien,
dass der Wegweisungsvollzug zumutbar, technisch möglich und prak-
tisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. November 2009 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM vom
7. Oktober 2009 sei aufzuheben, ihm sei die Flücht lingseigenschaft
zuzuerkennen und sein Aufenthalt sei entsprechend zu regeln,
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dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) ersuchte,
dass er gleichzeitig eine Unterstützungsbestätigung der J._______
(datiert vom 2. November 2009) sowie eine Kostennote zu den Akten
reichte,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2009
zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abwies und den
Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 29. Dezember 2009 einen Kos-
tenvorschuss von Fr. 600.-- einzuzahlen, andernfalls auf die Beschwer-
de nicht eingetreten werde,
dass der Kostenvorschuss am 24. Dezember 2009 einbezahlt wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 13. Januar 2010 und
12. April 2010 (je Poststempel) ergänzende Ausführungen zu seiner
exilpolitischen Tätigkeit machte und weitere Beweismittel zu den Akten
reichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und 52 VwVG),
dass gestützt auf Art. 33a Abs. 2, 1. Satz VwVG das Urteil in deutscher
Sprache ergeht,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter li-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass, wer um Asyl nachsucht, die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen muss, und diese glaubhaft gemacht
ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG),
dass Vorbringen insbesondere unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG),
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dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu ver-
weisen ist,
dass das BFM in seinen Erwägungen mit überzeugender, umfassender
und hinreichend auf die Akten abgestützter Begründung zur Erkenntnis
gelangt ist, die geltend gemachten Asylgründe des Beschwerdeführers
würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
nicht genügen,
dass in der Beschwerdeschrift sowie den beiden Ergänzungen keine
Argumente vorgebracht werden, welche an dieser Erkenntnis Zweifel
aufkommen lassen,
dass in diesem Zusammenhang auf die in der Zwischenverfügung vom
14. Dezember 2009 enthaltene und in Anbetracht der im Wesentlichen
unveränderten Sachlage nach wie vor zutreffende Argumentation des
Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen ist,
dass die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, dass die Schilderun-
gen des Beschwerdeführers zu den behaupteten Verhaftungen wider-
sprüchlich ausgefallen sind, so erklärte er anlässlich der Kurzbefra-
gung, er sei im Jahr 2008 zwei Mal bei einer Veranstaltung festgenom-
men worden, und führte dagegen bei der Direktbefragung aus, im Feb-
ruar und September 2008 jeweils zu Hause festgenommen worden zu
sein (vgl. A 4/10, S. 5; A 8/17, S. 12),
dass in der Rechtsmitteleingabe die unterschiedlichen Aussagen des
Beschwerdeführers bestätigt werden, indessen angeführt wird, bei der
Direktbefragung habe er seine Angaben präzisiert, zudem seien seine
anlässlich der Kurzbefragung gemachten Aussagen nicht wortwörtlich
zu nehmen und die bei ihm zu Hause erfolgten Inhaftierungen würden
nicht ausschliessen, dass diese im Zusammenhang mit den Veranstal-
tungen gestanden hätten,
dass diese Vorbringen als nachgeschobene und unbehelfliche Erklä-
rungsversuche zu qualifizieren sind, welche nicht geeignet sind, die
Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen auszuräumen und zu
einer von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung zu führen,
dass der Beschwerdeführer zu der politischen Organisation - für wel-
che er seit dem Jahr 2005 tätig gewesen sein will und weswegen er
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gemäss eigenen Angabe fünf Mal inhaftiert, gefoltert und bedroht wor-
den sei - kaum Angaben machen konnte,
dass er unter anderem die Frage nach der Bedeutung von I._______
nicht beantworten und das Emblem der Organisation nicht
beschreiben konnte, wobei er seine Unkenntnis damit begründete,
dass er auf solche Sachen nicht achte,
dass er auch weder zur Struktur noch zur administrativen Organisation
noch zur Führungsstruktur der I._______ Angaben machen konnte,
dass in der Rechtsmitteleingabe diesbezüglich im Wesentlichen vorge-
bracht wird, der Beschwerdeführer habe keine Informationen zur
Struktur der Organisation sowie zu den Namen der Führer erhalten,
damit die Geheimhaltung der Aktivitäten der I._______ sichergestellt
werden könne,
dass auch diese Vorbringen nicht ansatzweise überzeugen, da die
offenkundige Unkenntnis des Beschwerdeführers über die I._______
sich nicht mit seinem behaupteten Einsatz für diese Organisation und
den angeblichen Inhaftierungen und Folterungen vereinbaren lässt,
dass die Beschwerdevorbringen die Zweifel an der Glaubhaftigkeit sei-
ner Aussagen insgesamt nicht auszuräumen vermögen, da sich die
Schilderungen des Beschwerdeführers in allgemeinen, unsubstanziier-
ten und detailarmen Aussagen erschöpfen und nicht den Eindruck hin-
terlassen, eine im Zentrum des Geschehens stehende Person berichte
von jenen einschneidenden Erlebnissen, die ihr keine andere Wahl ge-
lassen hätten, als fernab von der Heimat Schutz zu suchen,
dass diesbezüglich vollumfänglich auf die zu bestätigenden Erwägun-
gen im angefochtenen Entscheid zu verweisen ist,
dass auch den Erwägungen der Vorinstanz bezüglich der erheblichen
Zweifel an der Authentizität des eingereichten Führerausweises nichts
entgegengebracht wird, was zu einer von der Vorinstanz abweichen-
den Beurteilung zu führen vermag,
dass aus den Aussagen bezüglich der exilpolitischen Tätigkeit hervor-
geht, dass es sich beim Beschwerdeführer lediglich um ein einfaches
Mitglied der I._______ handelt,
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dass aus den angeführten politischen Aktivitäten des Beschwerdefüh-
rers nach seiner Ankunft in der Schweiz – Teilnahme an Demonstratio-
nen vom {.......} in K._______ und {.......} in L._______ - vorliegend
keine begründete Furcht bei einer Rückkehr in den Heimatstaat
abzuleiten ist, zumal die blosse Teilnahme an Demonstrationen vor-
liegend keinen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54
AsylG darstellt,
dass im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer eingereichten
Mitgliedsbestätigungen (M._______, datiert vom 17. Juli 2009,
20. Oktober 2009 und 22. Dezember 2009) festzuhalten ist, dass die
Identität des Beschwerdeführers nicht nachgewiesen ist und die am
12. Januar 2010 in Aussicht gestellte Identitätskarte bis dato nicht
eingereicht wurde, weshalb mangels Identitätsnachweises aus den
vorgenannten Beweismitteln nichts zu seinen Gunsten abzuleiten ist,
dass die ins Recht gelegte Kopie eines Abschlusszeugnisses kein
rechtsgenügliches Dokument zum Nachweis der Identität darstellt und
ergänzend festzuhalten ist, dass die darin vermerkten Angaben in Be-
zug auf sein Alter und seinen Schulabschluss in Widerspruch zu sei -
nen von ihm gemachten Aussagen stehen, womit sich die Zweifel an
der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen weiter erhärten,
dass nämlich auf dem in der Eingabe vom 13. Januar 2010 als "Di -
plôme de fin de scolarité" bezeichneten Dokument als Geburtsjahr das
Jahr N._______ vermerkt ist und die Schuljahre {.......} aufgeführt sind,
wogegen er zu Protokoll gab, er sei am B._______ geboren (vgl. A
4/10, S. 1) und habe die Schule {.......} abgeschlossen (vgl. A 4/10, S.
2),
dass sodann die Sichtung der eingereichten CD - eine auf dem Com-
puter abgespielte Videosequenz, welche per Video aufgenommen und
auf CD gebrannt wurde - ergab, dass bei der nur wenige Sekunden
dauernden Filmsequenz eines angeblichen Interviews anlässlich einer
Veranstaltung vom {.......} in K._______ mangels eindeutiger Identi-
fizierungsmöglichkeit keine gesicherten Hinweise auf die Person des
Beschwerdeführers vorhanden sind,
dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass der
Beschwerdeführer ein ernsthaftes politisches Engagement auf jemeni-
tischem Boden nicht glaubhaft machen konnte, und seine Aktivitäten in
der Schweiz insgesamt gesehen nicht über den Rahmen von massen-
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typischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer
Proteste hinausgeht,
dass auch der Umstand, dass er sich allenfalls im Internet-TV regime-
kritisch äusserte, nicht auf eine ihm drohende Verfolgung schliessen
lässt, weshalb die Frage offen gelassen werden kann, ob es sich bei
der Person in der erwähnten Videosequenz tatsächlich um den Be-
schwerdeführer handelt,
dass zudem aus der Bestätigung vom 22. Dezember 2009 hervorgeht,
der Beschwerdeführer publiziere unter dem Namen O._______ auf
verschiedenen Websites,
dass aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seine Arti-
kel offensichtlich unter einem anderen Namen publiziert, nicht ersicht -
lich ist, inwiefern er identifiziert werden könnte und allenfalls eine asyl-
relevante Verfolgung zu befürchten hätte,
dass auch die mit Eingabe vom 12. April 2010 angezeigte Wahl des
Beschwerdeführers als Rechnungsrevisor der am 29. Januar 2010 ge-
gründeten Organisation P._______ nicht darauf schliessen lässt, er
werde dadurch als exponierter exilpolitisch tätiger Aktivist
wahrgenommen,
dass an dieser Einschätzung auch die weiteren ins Recht gelegten Be-
weismittel nichts zu ändern vermögen, weshalb nicht weiter darauf
einzugehen ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und zu bestätigen ist,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation, der ARK, der gleiche Beweisstandard wie bei
der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaub-
haft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in Jemen droht,
dass in Jemen keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt zu
beobachten ist, weshalb vorliegend weder die allgemeine Lage in
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Jemen noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des
Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass der junge Beschwerdeführer, der das Gymnasium besuchte und
nebst Arabisch auch gut Englisch spricht, über eine mehrjährige Be-
rufserfahrung als Händler und in seinem Heimatland über Familienan-
gehörige verfügt (vgl. A 4/10, S. 2 f.), weshalb es ihm möglich sein
dürfte, in seinem Heimatland eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen,
dass in der Rechtsmitteleingabe zwar geltend gemacht wird, der Be-
schwerdeführer leide aufgrund der erlittenen Folterungen an gesund-
heitlichen Beschwerden, weshalb eine medizinische und psychologi-
sche Betreuung angezeigt sei,
dass er aufgrund des lediglich vorübergehenden Aufenthaltes im EVZ
und in einem Zentrum für Asylbewerber sowie mangels einer Notfallsi-
tuation noch keinen Zugang zu einer ärztlichen beziehungsweise psy-
chologischen Betreuung gefunden habe,
dass ein Nachweis der geltend gemachten Leiden nicht erbracht wur-
de, obwohl dem Beschwerdeführer seit seinem Aufenthalt in der ak-
tuellen Wohngemeinde seit November 2009 genügend Zeit zur Verfü-
gung stand, sich um ärztliche beziehungsweise psychologische Hilfe
zu bemühen,
dass deshalb davon auszugehen ist, es stünden einem Wegweisungs-
vollzug keine gesundheitlichen Hindernisse entgegen,
dass nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung des Beschwer-
deführers insgesamt als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung somit zu
bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
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rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 - 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 24. Dezember
2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen
sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N ________
(per Kurier; in Kopie)
- das Q._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand:
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