Abtei lung IV
D-7035/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . F e b r u a r 2 0 0 8
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Daniel Schmid,
Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
A.____ Pakistan, B.___
vertreten durch Martin Ilg, Rechtsberatung,
Rämistrasse 5 / Am Bellevue, Postfach 464, 8024 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; C.____
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7035/2006
Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer suchte am 14. September 2000 in der
Schweiz um Asyl nach. Im Rahmen der Erstbefragung vom 22. Sep-
tember 2000 und der Anhörung durch die kantonale Behörde vom 25.
Oktober 2000 gab der Beschwerdeführer unter anderem an, er sei
Schiite und gehöre der schiitischen religiösen Partei Tehrike-e-Nifaz-e-
Fiqah-e-Jaffria (TNJF) an. Er habe sich nie politisch engagiert, aber
aktiv an Versammlungen und Demonstrationen der religiösen Gruppie-
rung teilgenommen und diese finanziell unterstützt. Zwischen 1996
und 1997 sei er im Zusammenhang mit der Ermordung eines Führers
der sunnitischen radikalen politischen Gruppierung Anjuman Sipa-e-
Sahaba Pakistan (ASSP oder auch SSP oder SES) insgesamt dreimal
jeweils für ein paar Tage festgenommen und ohne Anklageerhebung
wieder freigelassen worden. Nach Einschüchterungsversuchen durch
Anhänger der gegnerischen SES ab dem 5. Muharam 1997 (März
1997) seien zwei Angehörige der SES mit dem Motorrad vor der Mo-
schee, die vor Tagen beschossen worden sei, aufgetaucht, worauf ei-
ner der bewaffneten schiitischen Wächter geschossen und dabei den
Mitfahrer tödlich verletzt habe. In der Folge hätten Proteste seitens der
SES gegen die TNJF stattgefunden und die SES habe, obwohl nur ein
Angehöriger der TNJF an dem Vorfall beteiligt gewesen sei, mehrere
Personen der TNJF, darunter den Beschwerdeführer, der Teilnahme an
der Tat beschuldigt. Nachdem die TNJF den Täter an die Polizei über-
geben habe, habe die Polizei, entgegen der Forderung der SES, keine
weiteren Personen festgenommen. In der Folge habe die SES den Be-
schwerdeführer verfolgt und auf der Suche nach ihm die Webstühle im
Betrieb seines Vaters zerstört, jedoch habe die Polizei wegen dem Ein-
fluss der SES keine Verhaftungen vorgenommen. Auf Anraten seines
Vaters habe sich der Beschwerdeführer nach Gojra begeben, wo er
drei Monate geblieben sei. Am 3. November 1997 sei er nach Saudi-
Arabien gereist, habe dort als Fahrer für eine lokale Familie gearbeitet
und sei dabei mit der Tochter des Hauses eine Beziehung eingegan-
gen. Während seines Aufenthaltes in Saudi-Arabien habe er erfahren,
dass drei der fünf von der SES beschuldigten Personen in der Zwi-
schenzeit umgebracht worden seien. Am 21. Juli 2000 sei er mit der
Familie des Arbeitgebers, welche sich regelmässig hier aufhalte, in die
Schweiz gelangt. In der Folge habe die Familie die Beziehung entdeckt
und vorgehabt, ihn nach Saudi-Arabien zurückzubringen und ihn dort
hart bestrafen zu lassen, jedoch sei ihm die Flucht geglückt.
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B. Mit Verfügung vom 17. Juli 2002 lehnte das damalige Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF; heute Bundesamt für Migration, BFM) - von der
fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen ausgehend - das Asylgesuch
des Beschwerdeführers ab, ordnete dessen Wegweisung aus der
Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und
möglich.
C. In der Eingabe seines Rechtsvertreters vom 17. August 2002 an
die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)
beantragte der Beschwerdeführer unter Einreichung eines als 'Wan-
ted-Plakates' bezeichneten Dokumentes in Kopie samt Übersetzung in
englischer Sprache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
die Gewährung von Asyl, eventualiter einer vorläufigen Aufnahme.
D. Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2002 verzichtete der
damals zuständige Instruktionsrichter angesichts des bestehenden
Sicherheitskontos auf das Erheben eines Kostenvorschusses und
forderte den Beschwerdeführer auf, das in Aussicht gestellte Original
des mit der Beschwerdeschrift in Kopie eingereichten 'Wanted-
Plakates' samt Übersetzung in eine der Amtssprachen nachzureichen.
Im Weiteren wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur
Beschwerdeergänzung (Stellungnahme hinsichtlich der Glaubhaftigkeit
der Vorbringen im Sinne von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]) gewährt.
E. Mit Eingabe vom 30. September 2002 wurden verschiedene Doku-
mente (zwei 'Ausschreiben mit Übersetzung ins Englische' und eine
'Zeitung mit Ausschreibung') eingereicht. Im Weiteren wurde bezüglich
der mit Zwischenverfügung vom 28. August 2002 geforderten Überset-
zung in eine Amtssprache um Erstreckung der Frist um einen Monat
ersucht.
F. Mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2002 kam der zuständige
Instruktionsrichter angesichts der Aktenlage auf die Dispositiv-Ziffer 2
der Instruktionsverfügung vom 28. August 2002 zurück und sah von ei-
ner Aufforderung zur Einreichung einer Übersetzung der vorgenannten
Dokumente in eine der Amtssprachen ab.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen des BFM, welche in Anwendung des
Asylgesetzes ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entschei-
det in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die bei der ARK am 31. Dezember 2006 noch hängigen Be-
schwerdeverfahren wurden per 1. Januar 2007 durch das Bundesver-
waltungsgericht übernommen und werden durch dieses weitergeführt;
dabei findet das neue Verfahrensrecht Anwendung (vgl. Art. 53 Abs. 2
VGG).
1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50
ff. des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Auf die Beschwerde ist somit
einzutreten.
3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
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Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne
von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten
hat (oder solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
Zukunft begründeterweise befürchten muss), welche ihr gezielt und
aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungs-
motive durch Organe des Heimat- oder Herkunftsstaats zugefügt wor-
den sind (bzw. zugefügt zu werden drohen). Die erlittene Verfolgung
beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss
aber nicht nur anlässlich der Ausreise aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat, sondern grundsätzlich auch noch im Zeitpunkt des Asyl-
entscheids aktuell sein. Begründete Furcht vor künftiger staatlicher
Verfolgung liegt entsprechend nur vor, wenn konkreter Anlass zur An-
nahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der
Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht und würde sich auch noch aus heutiger Sicht mit ebensol-
cher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müs-
sen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten Be-
nachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht da-
vor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 1993 Nr. 21 E. 3 S. 138; WALTER KÄLIN, Grundriss des
Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 143 ff.).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn
die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers alleine
gestützt auf Art. 3 AsylG, also wegen fehlender Asylrelevanz der
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Vorbringen, abgewiesen. Der Grundsatz der Rechtsanwendung von
Amtes wegen erlaubt es der Beschwerdeinstanz indessen, durch
Substitution der Motive die Verfügung der Vorinstanz mit anderen
rechtlichen Überlegungen zu ergänzen (vgl. dazu FRITZ GYGI,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2., überarbeitete Auflage, Bern 1983,
S. 212). Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2002 wurde der
Beschwerdeführer daher darauf hingewiesen, dass sich die
Beschwerdeinstanz aufgrund der Aktenlage vorbehalte, dessen
Vorbringen auch unter dem Aspekt von Art. 7 AsylG
(Glaubhaftmachen) zu würdigen und wies auf einzelne Widersprüche
und Ungereimtheiten hin. Der Beschwerdeführer äusserte sich im
Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht zu den festgestellten
Unglaubhaftigkeitselementen. Aufgrund der Aktenlage erscheint eine
Würdigung unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftigkeit im Sinne von
Art. 7 AsylG als sachgerecht.
Es ist festzuhalten, dass die Angaben des Beschwerdeführers zum
Vorbringen, von Angehörigen der SES der Teilnahme am gewaltsamen
Tod eines ihrer Mitglieder bezichtigt und von ihnen behelligt worden zu
sein, teils widersprüchlich, teils auffallend unbestimmt und
ausweichend ausgefallen sind. So gab der Beschwerdeführer in Ab-
weichung von seiner Aussage, mit den Behörden keine grossen
Probleme gehabt zu haben (vgl. A10, S. 9) später an, er sei von der
Polizei bei jeder Gelegenheit abgeholt und verhört und jedes Mal
beschuldigt worden, solche Taten begangen zu haben (vgl. A10, S.
12). Im Weiteren vermochte der Beschwerdeführer nicht substanziiert
darzulegen, weshalb er und weitere Angehörige der TNJF von der
SES der Teilnahme am gewaltsamen Tod eines ihrer Mitglieder hätten
bezichtigt werden sollen. Seine diesbezüglichen Angaben sind
auffallend unbestimmt und wenig realistisch ausgefallen (vgl. A10, S.
13 und 14). So gab er an, 'Angehörige der SES hätten gesagt, er habe
Leute umzingelt, um diese Leute anzugreifen. Sie seien beschuldigt
worden, weil sie ihre Gegner seien' (vgl. A14, S. 13). 'Er habe sehr
aktiv für die Glaubensgemeinschaft gearbeitet, bei Versammlungen
und Veranstaltungen und die Glaubensgemeinschaft sehr stark
finanziell unterstützt' (vgl. A10, S. 14). Es ist insbesondere nicht
ersichtlich, wie die SES von den angeblichen finanziellen
Unterstützungsleistungen des Beschwerdeführers an die TNJF
erfahren haben sollte; im Weiteren gab der Beschwerdeführer an, sich
nie politisch betätigt zu haben (vgl. A10, S. 10), weshalb auch in dieser
Hinsicht kein Grund für das angebliche Verfolgungsinteresse der SES
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am Beschwerdeführer besteht. Vor diesem Hintergrund erscheint auch
die weitere angebliche Suche der SES nach dem Beschwerdeführer
als unrealistisch. Es sind keine Gründe ersichtlich, die ein derartiges
Verfolgungsinteresse überzeugend begründen könnten.
Im Weiteren lässt sich, wie mit Zwischenverfügung vom 28. August
2002 festgehalten, die angebliche Suche nach dem Beschwerdeführer
in Pakistan (auf Beschwerdeebene mit einem sogenannten 'wanted-
Plakat' vom 3. Januar 2002 in Kopie unterlegt) nicht mit den Ausfüh-
rungen des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren in Über-
einstimmung bringen. Gemäss dessen Aussagen will er nämlich Pakis-
tan bereits im November 1997 (vgl. A2, S. 6) oder im Dezember 1997
(vgl. A10, S. 8) verlassen haben. Zudem war, wie vorstehend aufge-
zeigt, auch nie die Rede davon, der Beschwerdeführer sei ein bekann-
ter religiöser Führer gewesen. Das genannte auf Beschwerdeebene in
Kopie eingereichte Dokument ist somit nicht nur nicht geeignet, eine
angebliche Suche nach dem Beschwerdeführer zu belegen, sondern
verstärkt vielmehr die Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der geltend
gemachten Vorbringen. Auch die weiteren auf Beschwerdeebene ohne
nähere Angaben eingereichten Dokumente (zwei 'Ausschreiben mit
Übersetzung ins Englische' und eine 'Zeitung mit Ausschreibung') sind
aufgrund ihrer fraglichen Herkunft, ihrer Beschaffenheit und ihres un-
bestimmten Inhalts nicht geeignet, eine Verfolgungssituation des Be-
schwerdeführers im Heimatstaat zu belegen. Es wird weder näher er-
läutert, um welche Art von Dokumenten es sich handeln soll noch wel-
che geltend gemachten Tatsachen damit belegt werden sollen. Auch
werden keinerlei Angaben zu deren Herkunft gemacht. Im Weiteren lie-
gen zwei der drei Dokumente lediglich in Kopie vor, was deren Beweis-
wert zum Vornherein herabsetzt. Aus diesem Gründen sind die einge-
reichten Dokumente nicht als beweistauglich zu erachten.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die geltend gemachten Vorbringen
des Beschwerdeführers, von Angehörigen der SES der Teilnahme am
gewaltsamen Tod eines ihrer Mitglieder bezichtigt und von ihnen
behelligt worden zu sein, als nicht überwiegend wahrscheinlich und
somit als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu erachten sind.
4.2 Unabhängig von deren Glaubhaftigkeit sind die Vorbringen des Be-
schwerdeführers, wie von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfü-
gung zutreffend festgestellt, als nicht asylrelevant zu erachten.
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Indessen ist hinsichtlich der geltend gemachten Behelligungen durch
Angehörige der politischen Gruppierung SES und damit der Frage der
flüchtlingsrechtlichen Relevanz nichtstaatlicher Verfolgung die in
EMARK 2006 Nr. 18 begründete Praxisänderung, welche weiterhin
Geltung hat, zu berücksichtigen (Wechsel von der Zurechenbarkeits-
zur Schutztheorie).
In ihrem Grundsatzurteil EMARK 2006 Nr. 18 ist die ARK zum Schluss
gekommen, dass eine völkerrechtskonforme Anwendung von Art. 3
AsylG im Lichte der Genfer Flüchtlingskonvention (Abkommen vom 28.
Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK. SR 0.142.30])
ergibt, dass neben der unmittelbar oder mittelbar staatlichen auch die
nichtstaatliche Verfolgung flüchtlingsrechtlich grundsätzlich relevant ist.
Mit dieser Praxisänderung erfolgte damit ein Wechsel von der
Zurechenbarkeits- zur so genannten Schutztheorie. Nach der Schutz-
theorie hängt aber die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer Verfolgung
nicht von der Frage ihres Urhebers, sondern vom Vorhandensein eines
adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat ab (vgl. EMARK 2006 Nr.
18 E. 6.3.1. und 10.2.1.). In diesem Sinne kommt aber auch der
Unterscheidung zwischen Schutzunwilligkeit und -unfähigkeit des
Heimatstaates (bzw. allenfalls eines Quasi-Staates) grundsätzlich
keine entscheidende Bedeutung mehr zu: Nichtstaatliche Verfolgung
ist nach der Schutztheorie flüchtlingsrechtlich relevant, sofern der
Heimatstaat (bzw. allenfalls ein Quasi-Staat) nicht in der Lage oder
nicht willens ist, adäquaten Schutz vor Verfolgung zu bieten (vgl.
sinngemäss Art. 6 Bst. c der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004
über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als
Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen und über
den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [„Qualifikationsrichtlinie“]).
Mit Bezug auf die Frage, welche Art und welcher Grad von Schutz vor
nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat (bzw. allenfalls in einem
Quasi-Staat) als adäquat zu erachten ist und damit - aufgrund der
Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes - eine Anerkennung
als Flüchtling ausschliesst, ist nach dem Grundsatzurteil EMARK 2006
Nr. 18 der ARK nicht eine faktische Garantie für langfristigen
individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Per-
son zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute
Sicherheit aller seiner Bürger und Bürgerinnen jederzeit und überall zu
garantieren. Erforderlich ist aber, dass eine funktionierende und ef-
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fiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie
an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts-
und Justizsystem zu denken ist, das eine effektive Strafverfolgung
ermöglicht. Im Weiteren muss die Inanspruchnahme eines solchen
Schutzsystems der betroffenen Person objektiv zugänglich und
individuell zumutbar sein.
Im vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen in Berücksichtigung
der allgemeinen Situation in Pakistan und der konkreten Umstände für
den Beschwerdeführer als erfüllt zu erachten. Die Übergriffe religiöser
Fanatiker der beiden genannten muslimischen Gruppierungen werden
von den pakistanischen Sicherheitsbehörden nicht geduldet, sondern
im Rahmen der effektiv bestehenden Strafverfolgungsmöglichkeiten
auch tatsächlich geahndet. Somit hat die Vorinstanz die Vorbringen
des Beschwerdeführers, in seinem Heimatstaat Behelligungen durch
Angehörige der SES ausgesetzt zu sein, im Ergebnis zu Recht als
nicht asylrelevant erachtet.
Diese Einschätzung gilt ohnehin für die geltend gemachte Furcht des
Beschwerdeführers, von seinem ehemaligen Arbeitgeber nach Saudi-
Arabien zurückgebracht und dort wegen seiner ausserehelichen Be-
ziehung zu dessen Tochter verurteilt zu werden. Hierzu ist anzumer-
ken, dass unabhängig von der Frage der Asylrelevanz ohnehin erhebli-
che Zweifel an diesem Vorbringen bestehen. So führte der Beschwer-
deführer an der Empfangsstellebefragung aus, die Familie heisse Al
Majrou (A2, S. 5), davon abweichend nannte der Beschwerdeführer an
der kantonalen Anhörung den Namen Abdul Rehman Al-Khoref (vgl.
A10, S. 15). Zu diesem Widerspruch äusserte sich der Beschwerdefüh-
rer im Rahmen des mit Zwischenverfügung vom 28. August 2002 ge-
währten rechtlichen Gehörs nicht.
4.3 Zusammenfassend folgt, dass die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers sowohl als nicht glaubhaft als auch als nicht asylrelevant zu er-
achten sind. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
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ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeili-
che Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
5.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art.
83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
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foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
5.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
In den letzten Monaten kam es in Pakistan zwar zu einer Phase erhöh-
ter Gewalt. Acht Jahre nach seiner Machtübernahme durch einen un-
blutigen Putsch und nach seiner Wiederwahl am 6. Oktober 2007 er-
klärte Präsident und Armeechef Pervez Musharraf am 3. November
2007 den Notstand und setzte damit die Verfassung ausser Kraft. In
den Tagen darauf kam es zu zahlreichen Verhaftungen von Politikern,
Rechtsanwälten, Menschenrechtsaktivisten und weiteren Regimegeg-
nern. In der Folge wurden im ganzen Land Strassenproteste durchge-
führt. Die vormals rivalisierenden Oppositionspolitiker und ehemaligen
Ministerpräsidenten Benazir Bhutto, die am 18. Oktober 2007 aus ih-
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rem 8-jährigen Exil zurück gekehrt war, und Navaz Sharif einigten sich
auf ein Bündnis gegen den Präsidenten. Am 11. November 2007 kam
der Präsident der Opposition etwas entgegen und verkündete, dass
die Parlamentswahlen noch vor dem 9. Januar 2008 stattfinden wür-
den. Am 14. November 2007 stellte Musharraf den sowohl von den
USA und Frankreich als auch von den Oppositionspolitikern geforder-
ten Rücktritt als Armeechef bis Ende des Monats in Aussicht. In der
Nacht auf den 16. November 2007 wurde das Parlament mit Abschluss
seiner fünfjährigen Amtszeit automatisch aufgelöst. Am gleichen Tag
wurde die Übergangsregierung für die Zeit bis zu den angekündigten
Parlamtenswahlen vereidigt. Am 25. November 2007 kehrte auch der
frühere pakistanische Premierminister Nawaz Sharif nach sieben Jah-
ren im Exil in seine Heimat zurück. Drei Tage später trat Präsident
Musharraf wie angekündigt von seinem Amt als Armeechef zurück und
wurde tags darauf für eine weitere fünfjährige Amtszeit als Präsident
vereidigt. Am 15. Dezember 2007 hob er den Ausnahmezustand auf
und versprach freie Parlamentswahlen. Bei einem Selbstmordattentat
am 27. Dezember 2007 in Rawalpindi wurde die frühere Ministerpräsi-
dentin und Vorsitzende der Oppositionspartei Benazir Bhutto getötet.
In den darauf folgenden Tagen kam es zu landesweiten Ausschreitun-
gen und Protesten. Aufgrund dieser Unruhen beschloss die Wahlkom-
mission, die Parlamentswahlen auf den 18. Februar 2008 zu verschie-
ben (vgl. "Die Zeit" vom 5. September 2007, Spiegel Online vom 6. und
17. Oktober 2007 sowie vom 3., 7., 11., 28. und 29. November 2007,
Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 5. November 2007 und vom 17. De-
zember 2007, Swissinfo vom 8. November 2007, Schweizerische De-
peschenagentur [sda] vom 11. November 2007, NZZ Online vom
14. November 2007, vom 28. und 29. Dezember 2007 sowie vom
3. Januar 2008, Welt Online vom 16. und 25. November 2007 sowie
vom 27. Dezember 2007). Auch unter Berücksichtigung der neusten
Entwicklungen kann in Pakistan jedoch zum heutigen Zeitpunkt nicht
von einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt gesprochen
werden. Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht
generell als unzumutbar zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 4 AuG).
Zudem ergeben sich aus den Akten auch keine individuellen Gründe,
welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen las-
sen. Der nach eigenen Angaben gesunde, relativ junge Beschwerde-
führer verfügt mit seinen Eltern und mehreren Geschwistern (vgl. A10,
S. 5) in seinem Heimatdorf über ein tragfähiges familiäres
Beziehungsnetz (vgl. A10, S. 5), weshalb es ihm zuzumuten ist, sich in
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Pakistan mit Hilfe seiner Verwandten eine neue Existenz aufzubauen,
zumal sein Vater Inhaber eines kleinen Textil-Ladens ist.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als
zumutbar zu bezeichnen.
5.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG); der Vollzug der
Wegweisung ist deshalb als möglich zu bezeichnen.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die durch die Vorinstanz
verfügte Wegweisung zu bestätigen ist. Die Vorinstanz hat deren
Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
D-7035/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz mit den Vorakten (...)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand:
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