Abtei lung IV
D-7037/2006/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . J u n i 2 0 0 8
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, Irak,
(Adresse),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF (Bundesamt
für Flüchtlinge; ab 1. Januar 2005: BFM) vom 9. August
2002 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7037/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Hei-
matstaat am 1. September 2000 auf dem Landweg in Richtung (Land
1), von wo er nach einem zweitägigen Aufenthalt in (Land 2)
weiterreiste. Am 25. September 2000 begab er sich auf dem Seeweg
nach (Land 3), von wo er am 5. Oktober 2000 unter Umgehung der
Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte. Gleichentags suchte er in
(Ort) um Asyl nach. Am 12. Oktober 2000 wurde er in der dortigen
Empfangsstelle erstmals befragt und am 24. November 2000 durch
die zuständige Behörde des Kantons (Name), dem er für die Dauer
des Asylverfahrens zugewiesen wurde, zu den Asylgründen angehört.
Am 7. August 2002 erfolgte eine ergänzende Anhörung durch das
Bundesamt.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei iraki-
scher Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in
(Ort) in der Provinz (Name). Sein Bruder B. (N_______) und dessen
Dienstkollege hätten für die Kurdistan Democratic Party (KDP) als
Peschmergas am Kontrollposten (Name) zwischen (Ort) und (Ort)
gearbeitet. Eines Tages sei ein Auto mit zwei Islamisten ohne anzuhal-
ten am Kontrollposten vorbeigefahren, weshalb der Dienstkollege des
Bruders geschossen habe. Dabei sei der eine Autoinsasse getötet und
der andere verletzt worden. Daraufhin seien der Bruder B. und der
Dienstkollege von der KDP festgenommen worden. Letzterer habe zu-
gegeben, der Schütze gewesen zu sein, weshalb der Bruder B. nach
vier Tagen gegen eine Bürgschaft wieder freigelassen worden sei. In
der Folge sei der Schütze umgebracht und der Bruder B., später auch
der Beschwerdeführer selber, seien durch die Islamisten verfolgt
worden. Am 29. August 2000, als sich der Bruder B. in der Schweiz
befunden habe, sei das Haus der Familie beschossen und dabei seien
der Vater und der Bruder C. des Beschwerdeführers verletzt worden,
wobei dieser Islamisten als Täter vermute. Daraufhin hätten der
Beschwerdeführer und sein Bruder D. aus Sicherheitsgründen eine
Nacht auf dem Polizeiposten verbracht, wo sie bezüglich des Vorfalls
befragt worden seien, während die Polizei den Vater und den Bruder C.
ins Spital eingeliefert habe. Vor diesem Hintergrund habe der
Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 1. September 2000
verlassen.
Seite 2
D-7037/2006
Zur Stützung der Vorbringen reichte der Bruder B. des Beschwerdefüh-
rers eine Kopie eines vom 24. Juni 1999 datierenden, von ihm als Haft-
befehl bezeichneten Schreibens ins Recht, welches vom Bundesamt
als gefälscht erkannt wurde. Dazu wurde dem Beschwerdeführer an-
lässlich der Anhörung vom 7. August 2002 das rechtliche Gehör ge-
währt.
Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird, soweit für
den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 9. August 2002 – eröffnet am 14. August 2002 -
stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ver-
fügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und
ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen
aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit nicht. So sei der Vorfall am Kontroll-
posten nicht glaubhaft, zumal den Islamisten mangels Hoheit über das
dortige Territorium keine Befugnis zum Ausstellen von Haftbefehlen
zustehe. Darauf anlässlich der Anhörung durch das Bundesamt ange-
sprochen, habe der Bruder B. erklärt, das Dokument sei ihm in Abwe-
senheit zugestellt worden, wobei er aber nicht in der Lage gewesen
sei, zu dem als Kopie eingereichten Dokument substanziierte Aussa-
gen zu machen. Da das Dokument auf eine der Ausstellung solcher
Schriftstücke widersprechende Art und Weise abgefasst sei, sei
Bruder B. dazu am 4. Dezember 2001 schriftlich das rechtliche Gehör
zu diesen Unstimmigkeiten gewährt worden, woraufhin er im
Wesentlichen erklärt habe, das Dokument sei von einer ungebildeten
Person ausgestellt worden und das Justizministerium befinde sich in
Bagdad und Erbil, weshalb der Ausstellungsort selbstverständlich
fehle. Da dadurch - so das Bundesamt weiter - die Unstimmigkeiten
nicht aufgelöst worden seien, sei das in Kopie zu den Akten gereichte
Dokument durch das Bundesamt eingezogen worden. Sodann hätten
Bruder B. und sein Dienstkollege anlässlich des geltend gemachten
Vorfalls am Kontrollposten grundsätzlich ordnungsgemäss gehandelt,
so dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb die KDP ihre eigenen
Peschmergas hätte belangen sollen, umso weniger, als es sich beim
Vater des Beschwerdeführers gemäss dessen Angaben um eine
angesehene Person handle, welcher als Leiter und KDP-Peschmerga
einer Gruppe von alten, wichtigen Leuten stets bewacht worden sein
Seite 3
D-7037/2006
soll. Ebenfalls nicht nachvollziehbar sei, weshalb die anderen
Familienangehörigen weiterhin unbehelligt in (Ort) leben und von der
KDP beschützt würden, während der Beschwerdeführer angeblich
durch Islamisten verfolgt werde, was noch weniger plausibel sei, als er
erklärt habe, mit Politik gar nichts zu tun zu haben. Schliesslich sei der
Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, in zeitlicher Hinsicht
stimmige Angaben zum Vorfall am Kontrollposten zu machen, und
habe im Zusammenhang mit dem angeblichen Vorfall vom 29. August
2000 einerseits erklärt, damals sei sein Bruder C. am Oberschenkel
verletzt worden und sein Bein sei nun kaputt, wogegen er anlässlich
der Bundesanhörung zu Protokoll gegeben habe, die Hand von C.
befinde sich jetzt gesundheitlich wieder in einem guten Zustand. Der
Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 2. September 2002 an die damals zuständige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Be-
schwerdeführer sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung auf-
zuheben, ihm Asyl zu gewähren und auf den Vollzug der Wegweisung
zu verzichten. Gleichzeitig reichte er ein Zwischenzeugnis seines Ar-
beitgebers in Kopie zu den Akten. Darauf sowie auf die Begründung
wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen einge-
gangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 9. September 2002 wurde dem Beschwer-
deführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könne und auf einen Kostenvorschuss verzichtet
werde.
E.
Mit Vernehmlassung vom 17. Oktober 2002 schloss das Bundesamt
auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die
Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunkts rechtfertigten.
F.
In einer weiteren Vernehmlassung vom 9. März 2006 beantragte das
BFM erneut die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es
insbesondere aus, gemäss der aktuellen Praxis des BFM würden auf-
grund der allgemeinen Sicherheitslage im Irak in der Regel keine Weg-
weisungen dorthin verfügt. Deshalb wäre im vorliegenden Fall wegen
Seite 4
D-7037/2006
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme
anzuordnen. Eine diesbezügliche Prüfung der Zumutbarkeitsfrage er-
übrige sich jedoch, da der Beschwerdeführer die öffentliche Sicherheit
und Ordnung in schwerwiegender Weise gefährde. Durch sein gravie-
rendes strafrechtlich relevantes Verhalten während seines Aufenthalts
in der Schweiz habe er gezeigt, dass er wiederholt bereit sei, sich
nicht an die Rechtsordnung zu halten. Er sei folglich als nicht willens
oder nicht fähig zu bezeichnen, sich an die elementaren gesellschaftli-
chen Regeln zu halten. So habe er gemäss einem Bericht des Unter-
suchungsrichteramts (Name) bei einer Rauferei einem serbischen
Staatsangehörigen ein Messer in die Brust gestochen und diesen
dabei lebensgefährlich verletzt; in der Folge habe er sich wegen
versuchter vorsätzlicher Tötung während 50 Tagen in Untersu-
chungshaft befunden. Im Weiteren sei gegen den Beschwerdeführer
ermittelt worden, weil er als Zwischenhändler mehrere Kilogramm He-
roingemisch bezogen und in den Drogenszenen von (Ort) und (Ort)
weiterverkauft habe. Die festgestellte Gefährdung der öffentlichen
Ordnung sei keine Folge einer Geisteskrankheit des Be-
schwerdeführers, weshalb der Anwendung von Art. 14a Abs. 6 des da-
mals geltenden Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20; seit 1. Januar
2008: Art. 83 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) in Beach-
tung der in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK (EMARK) 2001
Nr. 17 veröffentlichten Praxis nichts im Wege stehe. Zudem sei die An-
wendung dieser Gesetzesbestimmung verhältnismässig, zumal ange-
sichts des gravierenden deliktischen Verhaltens des Beschwerdefüh-
rers während des Aufenthalts in der Schweiz das Interesse an der An-
ordnung des Wegweisungsvollzugs dasjenige des Beschwerdeführers
an einem Verbleib in der Schweiz überwiege. Da sich unter diesen Um-
ständen die Prüfung der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs erübrige, verzichte das BFM darauf, den zuständigen Kanton
anzufragen, ob beim Beschwerdeführer eine schwerwiegende Notlage
gemäss (der damals geltenden Fassung von) Art. 44 Abs. 3 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vorliege.
G.
Am 29. März 2006 nahm der Beschwerdeführer in seiner Replik zum
Inhalt der Vernehmlassung Stellung. Gleichzeitig reichte er mehrere
Arbeits- und Zwischenzeugnisse sowie einen Lebenslauf in Kopie zu
den Akten und führte aus, er habe sich in der Schweiz an die Regeln
Seite 5
D-7037/2006
gehalten und wolle hier bei seinem Bruder und seiner Schwägerin blei-
ben.
H.
Mit Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons (Name)
vom 15. Februar 2008 wurde der in der Schweiz bereits im Jahr 2003
zweimal zu Gefängnisstrafen rechtskräftig verurteilte
Beschwerdeführer wegen Führens eines Personenwagens trotz
aberkannten ausländischen Führerausweises, Raufhandels sowie im
Zeitraum von 2004 bis am 29. April 2005 mehrfach, mengenmässig
qualifiziert und gewerbsmässig begangener Widerhandlungen gegen
das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb
Jahren verurteilt. Mit Verfügung des Amts für Freiheitsentzug und
Betreuung der Polizei- und Militärdirektion des Kantons (Name) vom
26. Februar 2008 wurde der Beschwerdeführer bei einem Strafrest von
sechs Monaten und sieben Tagen Freiheitsstrafe bedingt aus dem
Strafvollzug entlassen, unter Auferlegung einer Probezeit von einem
Jahr.
I.
Im Zusammenhang mit einer groben Verletzung von Verkehrsregeln,
begangen am 16. März 2008, spricht eine Spur-Person-Übereinstim-
mung für die Spurengeberschaft des Beschwerdeführers. Diesbezüg-
lich ist gemäss Polizeirapport beziehungsweise -anzeige vom 8. Mai
2008 eine Strafuntersuchung beim Untersuchungsrichteramt (Ort)
hängig, wobei es im Einzelnen um das mutwillige Verursachen eines
Verkehrsunfalles - begangen durch den Bruder B. des Beschwerde-
führers und diesen - zu Lasten einer Drittperson, verbunden mit weite-
ren, strafrechtlich relevanten Tatbeständen geht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Seite 6
D-7037/2006
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
Seite 7
D-7037/2006
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 In der Beschwerde bestätigt der Beschwerdeführer, dass er sich
nie für politische Aktivitäten interessiert habe, sondern das Gymnasi-
um habe beenden und sofort ein Studium an der Universität beginnen
wollen. Werde im irakischen Kurdistan eine Person getötet, so gerate
die ganze Familie, der Clan und sogar der Stamm des Täters in Ge-
fahr. Betreffend Dokumente verweist der Beschwerdeführer auf die
fehlende beziehungsweise mangelhafte Ausbildung des irakischen
Verwaltungspersonals. Sodann wird eingewendet, dass die Islamisten
ohne Rücksicht auf KDP und die Patriotische Union Kurdistans (PUK)
überall verfolgen und töten würden. KDP und PUK würden ihre Pesch-
mergas mit bestimmten Aufgaben beauftragen, wobei sie jene bei Pro-
blemen mit Islamisten und Turkmenen aus Rücksichtnahme auf (Land
1) beziehungsweise (Land 2) ohne Schutz sich selbst überlassen
würden. Was die Gesundheit des Vaters und Bruders C. anbelange, sei
er froh, dass diese noch am Leben seien; deshalb habe er nicht Wert
darauf gelegt, sie so zu beschreiben, wie es ihnen gehe. Im Übrigen
habe das Bundesamt die Situation im irakischen Kurdistan in der an-
gefochtenen Verfügung nicht richtig und übertrieben beschrieben (vgl.
Beschwerde, S. 2-4).
Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz aus zutreffen-
den Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügend qualifizierte (vgl. Sach-
verhalt, Bst. B hievor). Demgegenüber sind die Ausführungen in der
Beschwerde nicht geeignet, an den zutreffenden Erwägungen der Vor-
instanz etwas zu ändern. So bestätigte der Beschwerdeführer, dass er
sich nicht für politische Angelegenheiten interessiere. Sodann handelt
es sich weder bei ihm noch bei seinem Bruder B. um den Täter. Viel-
mehr sei sein Bruder B. gegen eine Bürgschaft freigelassen worden,
nachdem sein Dienstkollege ein Geständnis abgelegt habe. Unter die-
sen Umständen ist die Furcht des Beschwerdeführers vor einer Verfol-
gung durch die Islamisten nicht nachvollziehbar, umso weniger, als Fa-
milienangehörige von ihm weiterhin unbehelligt in (Ort) leben würden,
wo die Islamisten stark vertreten seien. Diesbezüglich gab der
Seite 8
D-7037/2006
Beschwerdeführer zu Protokoll, man sei nach dem Vorfall am Kontroll-
posten nicht nach (Ort) oder einen anderen Ort in den nördlichen
Regionen gezogen, weil der Vater in (Ort) gearbeitet habe (vgl. A6/15,
S. 10). Sodann widerspricht der Einwand in der Beschwerde, wonach
die Peschmergas insbesondere bei Problemen mit Islamisten ohne
Schutz sich selbst überlassen würden, der Aussage des Beschwerde-
führers anlässlich der kantonalen Befragung, wonach sein Vater von
der KDP beschützt werde (vgl. A6/15, S. 10). Des Weiteren erweist
sich der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die kurdische Ver-
waltung aus Milizen (Peschmergas) bestehe, welche zum grössten Teil
für ihre Ämter nicht ausgebildet seien, als unbehelflich, zumal der ge-
gen den Bruder B. erlassene Haftbefehl nicht durch die kurdische Ver-
waltung, sondern durch Islamisten ausgestellt wurde, welche im dorti-
gen Gebiet über keine derartigen Hoheitsrechte verfügen. Schliesslich
vermögen auch die Einwände im Zusammenhang mit den geltend ge-
machten Verletzungen des Vaters und des Bruders C. des Beschwer-
deführers dessen diesbezüglich unstimmige Aussagen nicht plausibel
zu erklären.
4.2 Nach dem Gesagten erweist sich die vom Beschwerdeführer be-
fürchtete Verfolgung als unglaubhaft. Aufgrund der vorstehenden Er-
wägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Be-
schwerde einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Zu-
sammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen. Das
Asylgesuch wurde vom Bundesamt zu Recht abgewiesen.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu
berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung
nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bun-
desamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
5.1 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den
Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht
werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-,
Seite 9
D-7037/2006
Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann ins-
besondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine kon-
krete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG).
5.2 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die
Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen
wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
5.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950
(EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.4 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeili-
che Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
5.5 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
5.6 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
Seite 10
D-7037/2006
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.), was ihm unter
Hinweis auf die Erwägungen unter 4.1 und 4.2 nicht gelungen ist. Auch
die allgemeine Sicherheitslage und Menschenrechtssituation im Irak
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen (vgl. BVGE E-6982/2006 vom 22. Januar 2008
E. 6.2 ff. und 6.6). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
5.7 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher
Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch ver-
zichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen
eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellt.
Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herr-
schenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürger-
krieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder
aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwen-
digen, aber nicht durchführbaren medizinischen Behandlung, ange-
nommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asyl-
verfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). Gemäss Art. 83 Abs. 7
Bst. b AuG wird die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4
insbesondere dann nicht verfügt, wenn die weg- oder ausgewiesene
Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich oder wiederholt ver-
stossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Si-
cherheit gefährdet.
5.8 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil der 1. Strafkammer des
Obergerichts des Kantons (Name) vom 15. Februar 2008 wegen
Führens eines Personenwagens trotz aberkannten ausländischen
Führerausweises, Raufhandels sowie im Zeitraum von 2004 bis am
29. April 2005 mehrfach, mengenmässig qualifiziert und gewerbsmässig
begangener Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu
einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt. Aufgrund dieser
Sachlage stellt sich die Frage, ob auf eine allfällige vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 83 Abs. 7
AuG zu verzichten wäre. In diesem Zusammenhang ist auf die Praxis
Seite 11
D-7037/2006
der schweizerischen Asylbehörden zu verweisen (vgl. EMARK 2004
Nr. 39 E.5.3. S. 271), welche sinngemäss weiterhin zur Anwendung
gelangt. Letztlich aber kann die Frage, ob der Beschwerdeführer die
Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von Art. 83 Abs. 7 AuG erfüllt,
offen bleiben, da - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt
- der Vollzug der Wegweisung im vorliegenden Fall als zumutbar
erachtet werden muss.
5.9
5.9.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil BVGE
E-4243/2007 vom 14. März 2008 ausführlich mit der Frage der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs in den kurdisch verwalteten Nordirak
befasst. Es gelangte zum Schluss, dass in den drei kurdischen Provin-
zen (Dohuk, Erbil und Suleimaniya) keine Situation allgemeiner Gewalt
herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt
ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar be-
trachtet werden müsste. Es gilt jedoch, die Entwicklung sowohl an der
türkischen Grenze als auch in den kurdisch dominierten Gebieten um
die Städte Mosul und Kirkuk im Auge zu behalten. Zudem ist die Regi-
on mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarländern erreich-
bar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via
Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt
heimgesuchten Zentralirak ins durch die kurdische Regionalregierung
("Kurdistan Regional Government" [KRG]) kontrollierte Gebiet.
Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setzt jedoch voraus, dass
die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine
längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Ver-
wandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den
herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und
wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen,
da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von
gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhängt.
Problematisch wegen einer möglichen konkreten Gefährdung kann na-
mentlich die Rückreise für Familien mit Kindern sein, da oft weder ein
ausreichendes Einkommen noch adäquater Wohnraum in Aussicht ste-
hen. Dasselbe gilt für alleinstehende Frauen, die nicht über eine
spezialisierte und auf dem dortigen Arbeitsmarkt nachgefragte Berufs-
bildung verfügen. Angesichts des defizitären Gesundheitssystems ist
Seite 12
D-7037/2006
auch bei der Rückführung von kranken und betagten Personen grosse
Zurückhaltung geboten.
Fraglich erscheint auch ein Wegweisungsvollzug in die KRG-Region
von Kurden, die aus kurdisch dominierten Gebieten ausserhalb der
drei Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya (namentlich aus Kirkuk
und Mosul) stammen. Die kurdischen Behörden könnten ihnen aus der
demografischen Überlegung heraus, in den von ihnen dominierten
Gebieten eine kurdische Bevölkerungsmehrheit aufrecht erhalten zu
wollen, das Bleiberecht in den drei Provinzen verweigern. Die
Zumutbarkeit des Vollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen.
Zusammenfassend wurde festgehalten, dass die Anordnung des
Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und
junge kurdische Männer, die ursprünglich aus der KRG-Region
stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder
Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen
und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der
Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse
Zurückhaltung angebracht.
5.9.2 Der alleinstehende Beschwerdeführer stammt aus dem Nordirak/
Provinz (Name), wo gemäss Angaben anlässlich der Befragungen die
Eltern mit (Zahl) Brüdern und (Zahl) Schwestern leben. Somit ist
davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in den Nordirak nicht
auf sich allein gestellt wäre, dort mithin auch heute ein familiäres
Beziehungsnetz vorfindet, welches ihn bei der Wiedereingliederung
unterstützen könnte, zumal den Akten keine gegenteiligen Angaben
entnommen werden können. Zudem sind den Akten auch keine
gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu entnehmen, welche gegen die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen könnten.
5.9.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch
als zumutbar zu bezeichnen.
5.10 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
6.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu be-
Seite 13
D-7037/2006
stätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4
AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten auf Fr. 600.-- fest-
zusetzen (vgl. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art.
63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 14
D-7037/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- (kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
Seite 15