Abtei lung IV
D-7037/2009/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid;
Gerichtsschreiberin Corinne Krüger.
A._______, geboren (...),
Nigeria,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. November 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7037/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge im November 2002 verliess und sich sieben Monate im Libanon
aufhielt,
dass er danach via Syrien, die Türkei sowie weitere ihm unbekannte
Länder nach Österreich reiste, wo er 2003 ein Asylgesuch einreichte,
dass er erklärte, sein Asylgesuch in Österreich sei im August 2008 ab-
gelehnt worden, weshalb er am 14. Februar 2009 Österreich velassen
habe,
dass der Beschwerdeführer am 15. Februar 2009 unter Umgehung der
Grenzkontrolle in die Schweiz einreiste und gleichentags im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nachsuchte und in
der Folge ins Transitzentrum C._______ transferiert wurde,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 25. Februar 2009 im Transit-
zentrum C._______, im Rahmen des rechtlichen Gehörs, das ihm glei-
chentags zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 34
Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
sowie einer damit verbundenen Wegweisung nach Österreich gewährt
wurde und der direkten Anhörung nach Art. 29 AsylG vom 2. Novem-
ber 2009 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen gel-
tend machte, er habe bis 2001 bei seinem Onkel in D._______
(E.________) gelebt,
dass er seit 2000 Mitglied der Gruppe von Tom Ateke gewesen sei, die
gegen die nigerianische Regierung gekämpft habe, das heisst sich für
die Menschen aus dem Nigerdelta eingesetzt habe, weil sie keine
Strom- und Trinkwasserversorgung hätten und die Strassen in schlech-
tem Zustand seien,
dass die Gruppe unter anderem auch Leute (weisse Ölarbeiter) ent-
führt habe und es seine Aufgabe gewesen sei, sich um diese zu küm-
mern und sie mit Essen zu versorgen,
dass er 2001 wieder aus der Gruppe habe austreten wollen, nachdem
er dies aber angekündigt habe, von der Gruppe verfolgt und mit dem
Tod bedroht worden sei,
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dass er auch von der Polizei und den Soldaten gesucht worden sei,
dass er deshalb Ende 2001 zu seiner Grossmutter nach F._______
(G._______) geflüchtet und dort bis 2002 geblieben sei,
dass er dann nach H._______ gegangen, dort aber nur zwei Tage
geblieben sei, weil er Probleme bekommen habe, und sich deshalb zur
Ausreise aus seinem Heimatland entschlossen habe,
dass sein Onkel die Ausreise organisiert und ihm dafür falsche Papiere
besorgt habe,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass der Beschwerdeführer bei den Bundesbehörden keine Reise-
oder Identitätspapiere eingereicht hat,
dass das BFM am 1. Mai 2009 die österreichischen Behörden um Wie-
deraufnahme des Beschwerdeführers ersuchte,
dass das Bundesasylamt der Republik Österreich dem BFM am
11. Mai 2009 mitteilte, dem Ersuchen um Übernahme des Beschwer-
deführers könne nicht zugestimmt werden, weil er im September 2008
die freiwillige Rückkehrhilfe in Anspruch genommen habe und am
2. September 2008 in sein Heimatland zurückgekehrt sei,
dass deshalb die Verpflichtung, den Asylbewerber zurückzunehmen
und seinen Antrag zu prüfen, für Österreich erloschen sei und neuerli-
che Hinweise für eine Zuständigkeit Österreichs nicht vorlägen,
dass diesem Schreiben eine Bestätigung der Caritas Österreich bei-
lag, gemäss welcher der Beschwerdeführer am 2. September 2008
aus dem Bundesgebiet ausgereist sei,
dass das BFM mit Schreiben vom 15. Mai 2009 an das Bundesasylamt
Österreich erklärte, bei dem Schreiben der Caritas handle es sich
nicht um ein rechtsgenügliches Beweisstück,
dass aufgrund glaubwürdiger Aussagen des Beschwerdeführers dieser
die Republik Österreich bis zur Einreise in die Schweiz nicht verlassen
habe,
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dass das Bundesasylamt Österreich mit Schreiben vom 25. Mai 2009
erklärte, es habe sich um eine durch das Projekt Caritas Rückkehrhilfe
unterstützte und kontrollierte Ausreise des Beschwerdeführers gehan-
delt, womit eindeutig feststehe, dass er Österreich verlassen habe und
in sein Heimatland zurückgekehrt sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. November 2009 – eröffnet am
6. November 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG auf
das Asylgesuch nicht eintrat und seine Wegweisung aus der Schweiz
sowie deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, aufgrund
der Akten stehe fest, dass der Beschwerdeführer bereits in Österreich
ein Asylgesuch eingereicht habe, welches abgelehnt worden sei, und
gleichzeitig keine Hinweise vorlägen, dass in der Zwischenzeit Ereig-
nisse eingetreten seien, die zur Begründung der Flüchtlingseigen-
schaft geeignet oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes
relevant wären,
dass der Beschwerdeführer bestreite, von Österreich nach Nigeria zu-
rückgekehrt zu sein.
dass zwar die Auskünfte der österreichischen Behörden nicht zu be-
zweifeln seien,
dass aber auch dann, wenn der Beschwerdeführer nicht nach Nigeria
zurückgeführt worden sein sollte, sondern lediglich kontrolliert aus
Österreich ausgereist sei, sich nichts am Umstand ändere, dass in der
Zwischenzeit keine relevanten Ereignisse eingetreten seien,
dass einerseits, falls er nach Nigeria zurückgekehrt sei, dies gegen
das Vorliegen einer Verfolgung spreche,
dass andererseits, falls er nicht zurückgekehrt sei, sich aus den Akten
keine Hinweise auf zwischenzeitliche Ereignisse ergäben, da er gel-
tend mache, von Österreich direkt in die Schweiz gereist zu sein,
dass das BFM den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar
und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. November 2009 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
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hob und beantragte, es sei die Verfügung des BFM vom 4. November
2009 aufzuheben und auf das Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei
die Verfügung aufzuheben und die vorinstanzliche Behörde anzuwei-
sen, auf das Asylgesuch einzutreten; subeventualiter sei die Verfügung
aufzuheben und festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfül-
le und es sei ihm Asyl zu gewähren; subsubeventualiter sei festzustel-
len, dass seine Wegweisung unzumutbar sei und ihm in der Folge die
vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass er zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm
die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten,
dass er zur Begründung seiner Beschwerde den bereits vorgebrachten
Sachverhalt bezüglich seiner Mitgliedschaft bei der Gruppe Movement
for the Emancipation of Niger Delta (MEND) von Tom Ateke wiederhol-
te,
dass er erklärte, der vorliegende Sachverhalt sei nicht genügend ge-
würdigt worden und es lägen Hinweise auf die Flüchtlingseigenschaft
vor, weshalb auf das Asylgesuch einzutreten sei,
dass für die weitere Beschwerdebegründung auf die Akten zu verwei-
sen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 13. November 2009 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
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se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwer-
de – unter nachfolgendem Vorbehalt – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von
Asyl nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden und somit
auf das entsprechende (Subeventual-)Begehren nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
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dass auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG nicht ein-
getreten wird, wenn Asylsuchende in einem Staat der Europäischen
Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) einen ab-
lehnenden Asylentscheid erhalten haben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn die Anhörung
Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt, die ge-
eignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen in Österreich, einem
Mitgliedsstaat der EU, im Jahre 2003 ein Asylgesuch gestellt hat (vgl.
daktyloskopische Erfassung in Österreich am 12. August 2003),
welches gemäss Angaben des Beschwerdeführers durch die
zuständigen Behörden im August 2008 abgelehnt wurde (vgl. dazu
A1/9, S. 2 und 6, A6/5, S. 1 und A33/11, S. 7),
dass der Beschwerdeführer keine Ereignisse geltend macht, die sich
zwischen dem Abschluss des österreichischen Asylverfahren und der
Einreichung seines Asylgesuchs in der Schweiz am 15. Februar 2009
ereignet hätten und geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu be-
gründen,
dass der Beschwerdeführer vielmehr erklärte, nach Erhalt des ableh-
nenden Entscheids der österreichischen Behörden nicht in seinen Hei-
matstaat zurückgekehrt, sondern von Österreich direkt in die Schweiz
gereist zu sein,
dass in Übereinstimmung mit dem BFM festzuhalten ist, dass keine
Hinweise auf nach ablehnendem Asylentscheid eingetretene Ereig-
nisse vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen oder die für einen vorübergehenden Schutz relevant sind,
dass auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet
sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung zu bewirken, da
den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen, auf die an dieser Stel-
le zu verweisen ist, keine stichhaltigen Gründe entgegengesetzt wer-
den,
dass der Vollständigkeit halber zu erwähnen ist, dass nach der weiter-
hin geltenden Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission (ARK) auf das Asylgesuch einer Person, welche einen ableh-
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nenden Asylentscheid eines Staates der EU oder des EWR erhalten
hat, dennoch einzutreten wäre, wenn diese die auf dem ablehnenden
Entscheid beruhende Vermutung, dass sie die Flüchtlingseigenschaft
nach Art. 3 AsylG nicht erfüllt, umstossen kann, auch wenn sie keine
in der Zwischenzeit eingetretenen, für die Flüchtlingseigenschaft rele-
vanten Ereignisse anführen kann (vgl. EMARK 2006 Nr. 33),
dass diese Vermutung von der asylsuchenden Person umgestossen
werden kann, indem sie den ihr obliegenden Gegenbeweis erbringt;
dies insbesondere voraussetzt, dass ihre Vorbringen "ernsthaft und ge-
wichtig genug" sind, "um mit einiger Wahrscheinlichkeit annehmen zu
können, die Flüchtlingseigenschaft sei erfüllt" (vgl. EMARK 2006
Nr. 33 E. 6.5 S. 372 f. und EMARK 1998 Nr. 24 E. S. 217 ff.),
dass vorliegend die Vorbringen des Beschwerdeführers in keiner Wei-
se ernsthaft und gewichtig genug sind, um mit einiger Wahrscheinlich-
keit annehmen zu können, die Flüchtlingseigenschaft sei erfüllt,
dass es dem Beschwerdeführer demnach im vorliegenden Verfahren
auch nicht gelungen ist, die auf dem ablehnenden Entscheid der öster-
reichischen Behörden beruhende Vermutung, wonach er die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfüllt, umzustossen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schut-
ze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Nigeria droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizi-
nischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen las-
sen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass sich insbesondere aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte
ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der
Beschwerdeführer geriete im Fall der Rückkehr in seinen Heimatstaat
aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitli-
cher Natur in eine existenzbedrohende Situation,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
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der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden ist,
dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aus-
sichtslos bezeichnet werden muss, weshalb das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...)
(per Kurier, in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Corinne Krüger
Versand:
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