B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7037/2015
Ur t e i l vom 1 5 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler,
Richter Jürg Marcel Tiefenthal,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
sowie deren gemeinsame Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 1. Oktober 2015 / N (…).
D-7037/2015
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer A._______ und seine Ehefrau, die Beschwerdefüh-
rerin B._______, suchten zusammen mit ihren Kindern am 28. Juli 2014 in
der Schweiz um Asyl nach. Am 13. August 2014 wurden sie zu ihrer Per-
son, zu ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Ausreisegründen im
Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ befragt (Befragung zur Per-
son; BzP). Am 23. März 2015 fand eine vertiefte Anhörung der Beschwer-
deführenden durch das SEM statt.
B.
Mit Verfügung vom 1. Oktober 2015 – eröffnet am 2. Oktober 2015 – stellte
das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllen (Dispositivziffer 1), lehnte deren Asylgesuche vom
28. Juli 2014 ab (Dispositivziffer 2) und ordnete deren Wegweisung aus der
Schweiz an (Dispositivziffer 3). Den Vollzug der Wegweisung schob das
SEM infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf
(Dispositivziffer 4).
C.
Mittels Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 2. November 2015
erhoben die Beschwerdeführenden gegen die Verfügung vom 1. Oktober
2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin wurde bean-
tragt, die Dispositivziffern 1 bis 3 der vorinstanzlichen Verfügung seien auf-
zuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und den Be-
schwerdeführenden sei Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht und beantragt, auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sei zu verzichten. Gestützt auf Art. 110a Abs. 1 und 3
des AsylG (SR 142.31) wurde zudem um Beiordnung des rubrizierten
Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand ersucht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 6. November 2015 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. An-
tragsgemäss ordnete es den Beschwerdeführenden den rubrizierten
Rechtsvertreter als Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig erteilte es dem SEM
die Gelegenheit, bis zum 23. November 2015 eine Vernehmlassung zur
Beschwerde vom 2. November 2015 einzureichen.
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E.
Auf Antrag des SEM vom 10. November 2015 erstreckte das Bundesver-
waltungsgericht am 12. November 2015 die Frist zur Einreichung einer Ver-
nehmlassung bis zum 30. November 2015.
F.
Das SEM reichte am 24. November 2015 seine Stellungnahme zur Be-
schwerde ein. Den Beschwerdeführenden wurde dazu mit Schreiben vom
26. November 2015 die Gelegenheit zur Einreichung einer Replik bis zum
11. Dezember 2015 erteilt. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 9. De-
zember 2015 äusserten sich die Beschwerdeführenden zur Vernehmlas-
sung des SEM. Der Eingabe wurde eine Kostennote beigelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
2.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist – vorbehältlich der Erwägung 8 – einzutreten.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
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Seite 4
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG Personen, die in
ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentli-
chen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren
und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widerspre-
chen. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Be-
weis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse
Einwände und Zweifel an den Vorbringen der um Asyl nachsuchenden Per-
son. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe,
die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der asylsuchenden Per-
son sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sicht-
weise abzustellen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer erklärte in den vorinstanzlichen Befragungen im
Wesentlichen, 2004 sei er wegen der Teilnahme an einer Demonstration
zwecks Solidaritätsbekundung mit den Leuten von F._______ zehn Tage
inhaftiert worden, da er Kurde sei. Danach habe er keine Probleme mehr
mit den syrischen Behörden gehabt. Ab zirka (…) habe er in G._______
gelebt. Etwa 2004/2005 sei er zusammen mit der Familie in H._______
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wohnhaft gewesen. 2011 sei er mit der Familie nach I._______ umgezo-
gen. Ende März 2012 seien sie aufgrund der unsicheren Lage aus
I._______ geflohen. Sie hätten sich nach J._______ bei G._______ bege-
ben, wo sie bis ungefähr Juli/August 2012 gewohnt hätten. Er habe in
J._______ in einer (…) gearbeitet. Im Juli/August 2012 seien seine Ehefrau
und sein Sohn in sein Heimatdorf K._______ bei L._______, wo die syri-
schen Behörden nicht vertreten seien, zurückgekehrt. Er sei ihnen etwa
zwei Monate später, im September 2012, gefolgt. Kurz vorher hätten Un-
bekannte, vermutlich Angehörige der Freien Syrischen Armee (FSA) oder
Milizen, in J._______, G._______, das Auto, mit dem er jeweils Waren für
seinen Arbeitgeber ausgeliefert habe, gestohlen. Die syrischen Behörden
hätten das Fahrzeug im Kampf in M._______ beschlagnahmt. Sein Arbeit-
geber sei darüber informiert worden, da man seinen Führerschein im ge-
stohlenen Auto gefunden habe. Daraufhin habe ihm sein Arbeitgeber mit-
geteilt, dass er sich bei den Behörden melden müsse. Weil er befürchtet
habe, festgenommen zu werden, sei er nach K._______ zurückgekehrt.
Die Lage in K._______ sei jedoch unsicher gewesen und es habe dort
keine Arbeit gegeben. Die YPG (Anmerkung des Gerichts: Yekîneyên Pa-
rastina Gel; kurdische Volksverteidigungseinheiten) habe ihn zudem zur
Zusammenarbeit aufgefordert, was er jedoch abgelehnt habe. Dies habe
allerdings keine Konsequenzen nach sich gezogen. Auf Anraten (…) habe
er schliesslich Syrien zusammen mit seiner Frau und dem Kind am 20. No-
vember 2013 verlassen. Sie seien in die Türkei geflohen, wo sie sich bis
am 24. Juli 2014 aufgehalten hätten. Dann seien sie von N._______ aus
mit dem Flugzeug in die Schweiz gelangt. Die Einreise sei mittels eines
Visums erfolgt.
Die Beschwerdeführerin gab ihrerseits in den beiden Befragungen haupt-
sächlich zu Protokoll, ihr Ehemann und sie hätten eine Zeit lang in
G._______, im (…) J._______ gelebt. Da die Lage dort nicht mehr sicher
gewesen sei, sei sie zusammen mit den Schwiegereltern ungefähr im Juli
2012 in das Heimatdorf ihres Mannes K._______ (Provinz O._______) zu-
rückgekehrt. Ihr Ehemann sei noch etwa zwei Monate in G._______ ver-
blieben, wo er in einer Fabrik gearbeitet habe. Die FSA habe dessen Auto
entwendet. Es sei durch die syrischen Behörden sichergestellt worden. Die
Behörden hätten den Arbeitgeber ihres Ehemannes darüber informiert. An-
schliessend habe der Arbeitgeber ihren Ehemann über den Vorfall infor-
miert. Ihr Ehemann habe befürchtet, verhaftet zu werden. Zudem habe die
YPG ihren Ehemann und andere Männer aus ihrem Verwandtenkreis zur
Zusammenarbeit aufgefordert. Ihre Verwandten hätten sich jedoch gewei-
gert, da die YPG mit der syrischen Regierung kooperiere. Ihr Ehemann und
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Seite 6
dessen Familie seien eher Mitglieder der Al-Parti (Anmerkung des Ge-
richts: Partiy Demukrata Kurdistan-Sûriya; Demokratische Partei Kurdis-
tan-Syrien [PDK-S]). Aus diesen Gründen habe sie K._______ ungefähr
am 20. November 2013 verlassen. Sie sei zusammen mit ihrem Ehemann
und ihrem Sohn illegal in die Türkei und von dort mit einem Visum auf dem
Luftweg von N._______ aus am 24. Juli 2014 legal in die Schweiz gereist.
Die Beschwerdeführenden gaben dem SEM (im Original) zwei Identitäts-
ausweise, einen Reisepass den Beschwerdeführer betreffend, drei Zivilre-
gisterauszüge, einen Impfausweis und eine Informationskarte den Sohn
D._______ betreffend, vier Laissez-Passer (Visa) für die Schweiz (ausge-
stellt durch das Schweizerische Generalkonsulat in N._______ am 9. Juli
2014 und gültig bis zum 6. Oktober 2014) sowie ein Militärbüchlein den
Beschwerdeführer betreffend zu den Akten. Ausserdem reichten sie Ko-
pien von Internetfotos hinsichtlich eines Angriffs auf die Ortschaft
H._______ ein.
5.2 Das SEM hielt zu den erwähnten Asylvorbringen (vgl. E. 5.1) in seiner
Begründung vom 1. Oktober 2015 fest, der Beschwerdeführer habe an der
BzP nicht erwähnt, dass er von den syrischen Behörden aufgefordert wor-
den sei, sich bei ihnen zu melden, sondern dieses Vorbringen erst im Rah-
men der einlässlichen Anhörung dargelegt. Auch habe er nicht substantiie-
ren können, weshalb er der Unterstützung der FSA verdächtigt worden sei.
Es handle sich dabei um blosse Mutmassungen seinerseits. Seinen Aus-
sagen lasse sich zudem nicht entnehmen, wann, wo und bei welcher syri-
schen Behörde er sich hätte melden sollen. Den Vorfall mit dem gestohle-
nen Auto habe er auch zeitlich nicht einordnen können. Seine Angaben zur
Rekrutierung durch die YPG bezeichnete das SEM als vage und allgemein.
Diese Vorbringen seien daher als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG
zu erachten. Das SEM vertrat im Weiteren die Auffassung, dass sich aus
dem in Syrien herrschenden Bürgerkrieg keine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG ableiten lasse. Die vom Beschwerdeführer dargelegte Inhaf-
tierung im Jahre 2004 erachtete das SEM schliesslich mangels zeitlichem
und kausalem Zusammenhang für die im Jahre 2013 erfolgte Ausreise als
nicht asylrelevant.
5.3 In der Beschwerde vom 2. November 2015 wurde den Ausführungen
des SEM entgegengehalten, die BzP sei sehr kurz ausgefallen. Der Be-
schwerdeführer sei nicht persönlich, sondern lediglich durch den Arbeitge-
ber aufgefordert worden, bei den syrischen Behörden vorzusprechen. Er
habe bereits an der BzP erklärt, er vermute, von den Behörden gesucht zu
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werden. Ebenso habe er schon in der BzP dargelegt, dass er nur deshalb
keine Probleme bekommen habe, weil die syrischen Behörden im kurdi-
schen Teil Syriens nicht mehr vertreten gewesen seien. Aufgrund des durch
die FSA gestohlenen Autos und seines darin aufgefundenen Führeraus-
weises sei offensichtlich, dass er der Unterstützung der FSA verdächtigt
worden sei. Dies umso mehr, als er bereits 2004 als Regimekritiker in Er-
scheinung getreten und deswegen inhaftiert worden sei. Wie er auch dar-
gelegt habe, sei er bei Beginn der Revolution aufgrund seines (…)-Auswei-
ses zwei Stunden auf einem Kontrollposten angehalten worden. Sein
Cousin sei ausserdem wegen eines Waffenfundes in dessen Fabrik, von
dem dieser nichts gewusst habe, festgenommen worden und befinde sich
noch heute im Gefängnis. Die Angst des Beschwerdeführers als regimekri-
tischer Kurde durch die Behörden zur Rechenschaft gezogen zu werden,
gründe daher nicht auf blossen Vermutungen. Hinzukomme, dass sein Bru-
der in der Al-Parti aktiv sei. Er, der Beschwerdeführer, sei zwei Monate vor
seiner Ausreise ebenfalls für diese Partei tätig gewesen, wobei er eine Mit-
gliedschaft beantragt habe. Er habe ausserdem beschrieben, dass die sy-
rischen Behörden nicht mehr verlangen würden, sich direkt zu stellen, son-
dern sie vielmehr Personen an Kontrollposten oder auf der Strasse verhaf-
ten würden. Er sei auch nicht durch das SEM gefragt worden, wo genau er
sich hätte melden müssen. Zu diesem Zweck hätte er aber an jeden der
Kontrollposten gelangen können. Er habe zudem angegeben, dass die
YPG über ein Aushebungsamt verfüge. Mangels weitergehenden Fragen
könne ihm daher nicht vorgehalten werden, dass er zur Zwangsrekrutie-
rung der YPG keine genaueren Angaben gemacht habe. Unter Hinweis auf
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar
2015 wurde schliesslich eingewandt, der Beschwerdeführer habe glaub-
haft machen können, dass er wegen seiner politischen Anschauungen im
Heimatland gefährdet sei. Es bestehe aufgrund der volatilen Lage in Syrien
keine innerstaatliche Fluchtalternative, zumal ihm auch eine Zwangsrekru-
tierung seitens der PYD (Anmerkung des Gerichts: Partiya Yekitîya Demo-
krat; Partei der Demokratischen Union) drohe.
Schliesslich wurde in der Rechtsmittelschrift auf den Asylstatus der
Schwester der Beschwerdeführerin und deren Ehemann (SEM-Verfah-
rensnummer N […]) sowie auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-2027/2015 vom 22. Oktober 2015 verwiesen und eine damit einherge-
hende Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin geltend gemacht.
5.4 In seiner Vernehmlassung vom 24. November 2015 stellte sich das
SEM auf den Standpunkt, die Beschwerdeführenden hätten im Rahmen
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des vorinstanzlichen Verfahrens nie eine Reflexverfolgung geltend ge-
macht. Auch hätten sie keine individuelle Verfolgung glaubhaft darlegen
können. Im Übrigen hielt das SEM an seinen bisherigen Erwägungen fest.
5.5 In der Replik vom 9. Dezember 2015 wurde eingewandt, die Beschwer-
deführerin habe nicht explizit auf den Asylstatus der Schwester und die
Gefahr einer Reflexverfolgung verweisen müssen, da das SEM bereits
Kenntnis vom Asylstatus der Schwester gehabt habe. Der vorliegende Fall
sei ähnlich gelagert wie jener im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-2027/2015 vom 22. Oktober 2015 sowie auch vergleichbar mit jenem im
Urteil D-6772/2013 vom 2. April 2015.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich nach eingehender Prü-
fung der Akten der Folgerung des SEM (vgl. E. 5.2), wonach die von den
Beschwerdeführenden genannten Ausreisegründe (vgl. E. 5.1) teils als
nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG sowie teils als nicht asylrelevant
im Sinne von Art. 3 AsylG zu erachten sind, im Ergebnis an:
Zunächst fällt auf, dass der Beschwerdeführer den Diebstahl des Fahr-
zeugs mit Bezug auf den Tatort sowie dessen Umstände unterschiedlich
schildert. So legt er an der BZP einerseits dar, er habe etwa einen Monat
bevor er G._______ im September 2012 verlassen habe, im Rahmen sei-
ner Arbeit das Auto, welches auf seinen Arbeitgeber eingelöst gewesen sei,
in M._______ abstellen und die Flucht ergreifen müssen. Sein Führer-
schein sei jedoch im Fahrzeug liegen geblieben. In der Folge habe er sei-
nen Arbeitgeber informiert, dass er weggehe (vgl. act. A7/14 S. 4 u. S. 8).
Diese Äusserungen sind indes nicht kongruent mit seinen nachfolgenden
Erklärungen im Verlauf derselben Befragung, wonach er im Zeitpunkt des
Diebstahls in der Fabrik seines Arbeitgebers in J._______, G._______, ge-
wesen sei und ihn sein Arbeitgeber später darüber informiert habe, dass
die syrischen Behörden ihn (den Arbeitgeber) über den Fund des im Auto
vorhandenen Führerscheins informiert hätten (vgl. act. A7/14 S. 9).
Im Rahmen der einlässlichen Anhörung bestätigt der Beschwerdeführer
zwar, dass das Auto in J._______, G._______, gestohlen worden sei. So
bringt er vor, er habe sich in jenem Sommer 2012 am Abend respektive in
der Nacht auf dem Dach der Firma seines Arbeitgebers in J._______,
G._______, befunden und mit eigenen Augen gesehen, wie sein Auto von
drei, vier bewaffneten Männern weggebracht worden sei. Das Fahrzeug sei
einige Tage später in R._______ beschlagnahmt worden. Auf die Frage
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hin, wie er bei Nacht die Personen habe erkennen können, antwortet er, er
habe vermutet, dass die „anderen“ das Auto genommen hätten, da die Re-
gierung in der Region nicht präsent gewesen sei (vgl. act. A15/14 S. 5 ff.).
Damit bleibt aber weiterhin unklar, ob, wie an der BzP von ihm bloss ver-
mutet und nunmehr auf Beschwerdeebene explizit behauptet wird, Ange-
hörige der FSA das Auto entwendet haben.
Im Weiteren ist anzumerken, dass es einer BzP im Allgemeinen inhärent
ist, dass diese – insbesondere mit Bezug auf die vorgetragenen Ausreise-
gründe – zeitlich um einiges kürzer bemessen ist als die darauffolgende
einlässliche Anhörung. In Übereinstimmung mit dem SEM und entgegen
der in der Beschwerde vertretenen Ansicht ist dennoch nicht nachvollzieh-
bar, weshalb der Beschwerdeführer nicht bereits während der BzP einen
solch gewichtigen Umstand, wie jenen, dass er sich bei den syrischen Be-
hörden hätte melden müssen, genannt hat. Er erwähnte bloss, er nehme
an, dass er gesucht werde. Er wisse es nicht. Er sei in keiner Weise infor-
miert worden. Der Vorfall in G._______ habe für ihn keine Konsequenzen
gehabt (vgl. act. A7/14 S. 8 f.). Aus diesen Äusserungen lässt sich eher
interpretieren, der Beschwerdeführer sei nicht aufgefordert worden, sich
bei den syrischen Behörden in Zusammenhang mit dem Autodiebstahl,
welcher gemäss seinen Angaben vermutlich durch die FSA oder aber durch
Milizen erfolgt sei, zu melden. Bezeichnenderweise erwähnte auch seine
Ehefrau im Rahmen ihrer BzP keine entsprechende Aufforderung der syri-
schen Behörden gegenüber dem Beschwerdeführer. Sie brachte lediglich
vor, ihr Ehemann habe befürchtet, wegen des Vorfalls gesucht zu werden
(vgl. act. A5/13 S. 9). Diese Befürchtung wiederholte sie an der einlässli-
chen Anhörung, ohne dabei aber etwa anzugeben, dass sich ihr Mann ge-
mäss Auskunft ihres Arbeitgebers bei den syrischen Behörden hätte mel-
den müssen (vgl. act. A17/7 S. 3 ff.).
Insbesondere leuchtet aber nicht ein, weshalb die syrischen Behörden
nach der Beschlagnahmung eines vermutlich von der FSA (oder anderen
bewaffneten Oppositionsgruppen) in G._______ entwendeten Fahrzeuges
und des darin aufgefundenen Führerausweises des Beschwerdeführers le-
diglich dessen Arbeitgeber informierten und nicht direkt beim Beschwerde-
führer vorstellig geworden sind, zumal er sich in jenem Zeitpunkt angeblich
in der Fabrik seines Arbeitgebers in G._______ befand. Hätten die syri-
schen Behörden tatsächlich – wie in der Beschwerde betont wird – einen
Verdacht der Zusammenarbeit des Beschwerdeführers mit der FSA oder
aber anderen bewaffneten Oppositionsgruppen gehegt, so ist jedenfalls
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Seite 10
nicht plausibel, dass sie ihn lediglich via seinen Arbeitgeber zu einer Vor-
sprache aufgefordert haben sollen. Der sowohl im Rahmen der einlässli-
chen Befragung (vgl. act. A15/14 S. 8) wie auch in der Beschwerde geltend
gemachte Einwand, der Beschwerdeführer hätte sich an irgendeinen Kon-
trollposten der Behörde wenden können, ist nicht stichhaltig. Unrealistisch
ist zugleich, dass einzig der Beschwerdeführer, nicht aber auch sein Ar-
beitgeber, auf dessen Name das Auto eingelöst gewesen sei, unter den
nämlichen Verdacht geraten sein soll. Die Entgegnung des Beschwerde-
führers auf entsprechende Frage hin, er vermute, der Arbeitgeber sei für
die Regierung gewesen und hätte sich wohl auch freikaufen können (vgl.
act. A15/14 S. 10), vermag nicht zu überzeugen. Wie schon seine Schilde-
rung, dass es sich bei der Täterschaft um Angehörige der FSA oder aber
Milizen gehandelt haben müsse, beruht auch dieses Vorbringen auf einer
blossen Annahme. Auch sein weiterer Einwand, sein Arbeitgeber habe ge-
wusst, dass er unschuldig sei (vgl. act. A15/14 S. 10), stellt keine nachvoll-
ziehbare Erklärung dafür dar, weshalb einzig er und nicht (auch) sein Ar-
beitgeber in den Verdacht der angeblichen Zugehörigkeit zur FSA geraten
sein soll.
Es erscheint demnach insgesamt nicht überwiegend glaubhaft, dass der
Beschwerdeführer im Sommer 2012 in J._______, G._______ im Fokus
der syrischen Behörden gewesen ist.
Diese Einschätzung wird durch den Umstand bestärkt, dass dem Be-
schwerdeführer als ehemals (…) noch im Jahre 2012 ein (…) ausgestellt
wurde und er gemäss dem eingereichten Militärbüchlein, welches vom (…)
datiert, sowohl vom Militärdienst als auch vom Reservedienst befreit
wurde. Demzufolge wurde er im (…) als (…) erachtet und im (…) durch die
syrischen Behörden vom Militärdienst befreit. Daraus lässt sich schliessen,
dass er im Jahre 2012 respektive im Sommer 2012 problemlos mit den
syrischen Behörden in Kontakt treten konnte.
An diesen Schlussziehungen ändert das in der Beschwerde zitierte Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015
nichts. Es kann schon deshalb nicht von einer vergleichbaren Sachlage
gesprochen werden, da jene beschwerdeführende Person glaubhaft ge-
macht hatte, dass sie nach Ausbruch der Unruhen im Jahre 2011 infolge
ihrer Teilnahme an Demonstrationen zunächst verhaftet worden, geflohen
und infolge dessen gesucht worden war. Jene Person hatte – im Gegen-
satz zum Beschwerdeführer – glaubhaft machen können, dass sie gezielt
und konkret das Interesse der Behörden auf sich gezogen hatte. Der im
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Seite 11
Urteil D-6722/2013 vom 2. April 2015 aufgezeigte Fall ist ebenfalls nicht
mit der vorliegenden Konstellation vergleichbar. Denn in jenem wurde eine
Identifizierung der beschwerdeführenden Person durch das syrische Re-
gime und damit eine gezielte Suche nach derselben ungeachtet der Frage
nach der Glaubhaftigkeit deren Vorbringen verneint.
6.2 Die zehntägige Inhaftierung des Beschwerdeführers im Jahre 2004,
welche aufgrund der Teilnahme an einer Demonstration in Zusammenhang
mit den Ereignissen von F._______ erfolgt sei, hat das SEM zu Recht man-
gels zeitlichem und kausalem Zusammenhang zu der im Jahre 2013 er-
folgten Ausreise als nicht asylrelevant erachtet. Den Aussagen des Be-
schwerdeführers zufolge hatte er nach seiner Freilassung im Jahre 2004
keine Probleme mit den syrischen Behörden mehr gehabt (vgl. act. A7/14
S. 9 f., act. A15/14 S. 11 f.). Zudem ist – wie unter E. 6.1 gesehen – nicht
davon auszugehen, dass er im Sommer 2012 im Fokus der syrischen Be-
hörden gestanden hat respektive von diesen gesucht worden ist. Seine Be-
fürchtung, wegen der im Jahre 2004 zurückliegenden Inhaftierung verfolgt
zu werden, erscheint daher unbegründet.
6.3 Ebenso verhält es sich mit der Befürchtung des Beschwerdeführers,
wegen seines Mitgliedschaftsantrages bei der Al-Parti durch die syrischen
Behörden allenfalls zur Rechenschaft gezogen zu werden. Zum einen
leuchtet nicht ein, weshalb der Beschwerdeführer an der BzP betont, poli-
tisch nie aktiv gewesen zu sein (act. A14/7 S. 10), demgegenüber an der
einlässlichen Anhörung von einem Antrag für diese kurdische Partei spricht
(vgl. act. A15/14 S.12). Die beantragte Mitgliedschaft erscheint daher zwei-
felhaft. Ungeachtet dessen lässt sich aber aus dem blossen Antrag und der
von ihm empfundenen Sympathie für diese Partei, welche – infolge seiner
Flucht nach K._______ im Sommer 2012 – lediglich zwei Monate gedauert
habe, noch nicht auf ein bedeutsames regimekritisches Profil schliessen.
Denn aus der blossen Sympathie und dem Mitgliedschaftsantrag für ge-
nannte Partei lässt sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ablei-
ten, er hätte damit das Interesse der syrischen Behörden an seiner Person
auf sich gezogen oder er würde deswegen konkrete und gezielt gegen ihn
gerichtete Verfolgungsmassnahmen zu befürchten haben. Die angebliche
Zugehörigkeit seines Bruders zu dieser Partei ist ebenfalls nicht von Be-
lang. Diese Mitgliedschaft ist weder belegt noch machte der Beschwerde-
führer in diesem Zusammenhang allfällige Behelligungen seitens der syri-
schen Behörden geltend.
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Seite 12
6.4 Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge hatte seine Weigerung,
sich der YPG anzuschliessen, keine Konsequenzen. Er gab zudem an, da-
mals habe (noch) niemand zwangsweise Militärdienst leisten müssen (vgl.
act. A7/14 S. 10, act. A15/14 S. 13). Gemäss seiner Ehefrau seien sie zwar
durch seine Weigerung der YPG beizutreten, benachteiligt worden, indem
sie keine Arbeit gefunden hätten und oftmals bei den Lebensmittel- oder
Diesellieferungen nicht berücksichtigt worden seien, ansonsten hätten sie
keine Probleme gehabt (vgl. act. A5/13 S. 9, act. A17/7 S. 4). Diese Be-
nachteiligungen stellen indessen – mangels Intensität – keine Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG dar. Dem vom Beschwerdeführer geschilderten
Rekrutierungsversuch durch die YPG kommt bereits aus diesem Grund –
und ungeachtet der Frage nach der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens –
keine asylrechtliche Relevanz zu. Es sei zudem darauf verwiesen, dass
das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5329/2014 vom 23. Juni 2015
(als Referenzurteil publiziert) unter E. 5.3 festgehalten hat, dass eine dro-
hende Zwangsrekrutierung durch die YPG respektive PYD nicht geeignet
ist, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Einerseits liegt kein systema-
tisches Vorgehen gegen Dienstverweigerer vor, welches die Schwelle zu
ernsthaften Nachteilen erreichen würde, andererseits knüpft die erwähnte
Dienstpflicht nicht an eine der in Art. 3 AsylG genannten Eigenschaften an
(vgl. auch statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6911/2016
vom 28. Mai 2018 E. 8.1).
6.5 Mit Bezug auf die von der Beschwerdeführerin geschilderten Flucht-
gründe kann ebenfalls nicht von einer asylrechtlich relevanten Gefähr-
dungslage gesprochen werden. So stützt sie sich einerseits vollumfänglich
auf die von ihrem Ehemann dargelegten Ausreisegründe. Diese sind je-
doch teils als nicht glaubhaft sowie teils als nicht relevant im asylrechtlichen
Sinne zu qualifizieren (vgl. E. 6.1 bis E. 6.4.).
Entgegen dem dahingehenden Einwand in der Beschwerde war sich das
SEM zudem bewusst, dass die Beschwerdeführenden Verwandte in der
Schweiz haben, die teils über den Asylstatus verfügen, wurden diese doch
im Rahmen der BzP durch das SEM erfasst (vgl. act. A5/13 S. 6, act. A7/14
S. 6). Es trifft im Weiteren nicht zu, dass, wie in der Rechtsmittelschrift wei-
ter argumentiert wird, der Schwester der Beschwerdeführerin Asyl gewährt
wurde. Gemäss dem Eintrag im Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) zu-
folge gewährte das SEM am 28. April 2015 nämlich der am 28. Juli 2014
in die Schweiz eingereisten Schwester des Beschwerdeführers T._______
und deren Ehemann U._______ (sowie deren Kind V._______) Asyl (vgl.
auch Verfahrensnummer SEM N […] act. A21/4 S. 1 f.). Die blosse und im
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Übrigen auch nicht weiter begründete Behauptung in der Beschwerde, die
Beschwerdeführerin sei wegen ihrer Schwester reflexverfolgt, trifft schon
aus diesem Grund nicht zu.
Unabhängig davon brachten aber ohnehin weder der Beschwerdeführer
noch die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren vor, wegen ih-
ren Geschwistern respektive ihren Verwandten durch die heimatlichen Be-
hörden in Schwierigkeiten geraten oder deswegen von diesen belangt wor-
den zu sein oder künftig belangt zu werden. Die Beschwerdeführerin er-
klärte, sie sei einzig wegen der Probleme ihres Ehemannes und aufgrund
der allgemeinen (unsicheren) Sicherheitslage aus Syrien ausgereist. Sie
verneinte, aus politischen oder religiösen Gründen verfolgt worden zu sein.
Auch gab sie an, auf Einladung ihrer Schwägerin ausgereist zu sein (vgl.
act. A5/13 S. 9 f., S. A17/7 S. 3 f.). Der Beschwerdeführer führte seinerseits
weder an der BzP noch im Rahmen der einlässlichen Anhörung Probleme
mit den syrischen Behörden an, die auf seine Schwester zurückzuführen
gewesen wären. Ebenso wie seine Ehefrau legte er als konkreten Anlass
seiner Ausreise dar, seine Schwester habe ihn motiviert, in die Schweiz zu
reisen, da dies aus ihrer Sicht besser sei, als eines Tages verhaftet zu wer-
den (vgl. act. A 15/14 S. 11). Er machte auch nie geltend, bei einer Rück-
kehr wegen seiner Schwester Behelligungen durch die staatlichen Behör-
den befürchten zu müssen. Das SEM durfte demnach – wie in dessen Ver-
nehmlassung zu Recht geschlossen – davon ausgehen, dass keine Re-
flexverfolgung (im Sinne von BVGE 2010/57 E. 4.1.3) vorliegt. Auch wäre
zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführenden eine entsprechende
Gefährdungslage im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) von
sich aus dem SEM gegenüber angesprochen hätten, was – wie dargelegt
– nicht der Fall war. Von einer Verletzung der Untersuchungsmaxime durch
das SEM kann daher nicht die Rede sein.
Letztlich ist zu bemerken, dass sich die in der Replik vom 9. Dezember
2015 zitierten Urteile (vgl. S. 2 f. der Beschwerde), wonach eine Reflexver-
folgung von Geschwistern bejaht worden seien, nicht mit der vorliegenden
Konstellation vergleichen lassen, lagen diesen Entscheidungen doch an-
dere Sachverhalte zugrunde.
7.
Das SEM hat demnach die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführen-
den zu Recht verneint und deren Asylgesuche abgelehnt sowie – da sie
keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen – gestützt auf
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Art. 44 AsylG deren Wegweisung angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4;
2009/50 E. 9, je m.w.H).
8.
8.1 Vorliegend hat das SEM anstelle des Wegweisungsvollzuges die vor-
läufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet
(Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1–4 AuG [SR 142.20]).
Diese erwächst mit dem vorliegenden Urteil in Rechtskraft. Soweit die Be-
schwerdeführenden gemäss der Beschwerdebegründung (vgl. Ziffer 4.3
der Beschwerde) auch die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs begehren, bleibt festzuhalten, dass die Gründe für die An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme im Einzelnen – vorliegend erkennt das
SEM den Vollzug nach Syrien als derzeit unzumutbar (Art. 83 Abs. 4
AuG) – vom Bundesverwaltungsgericht nicht näher zu prüfen sind. Die drei
möglichen Vollzugshindernisse – Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Unzu-
lässigkeit – sind praxisgemäss alternativer Natur (vgl. BVGE 2014/32
E. 9.2; 2009/51 E. 5.4). Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der
Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesen-
heit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme steht den weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Be-
schwerde ans Bundesverwaltungsgericht offen, wobei in jenem Verfahren
sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der
dann herrschenden Verhältnisse erneut zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51
E. 5.4 m.w.H). Nach dem Gesagten besteht für den Antrag der Beschwer-
deführenden auf Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzuges der Weg-
weisung kein Rechtsschutzinteresse, weshalb auf diesen nicht einzutreten
ist.
8.2 Im Sinne einer Klarstellung sei schliesslich festgehalten, dass sich aus
den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerde-
führenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Sy-
rien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefähr-
dungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzu-
ordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar
sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situa-
tionen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Not-
lage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der ak-
tuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch
das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
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9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist so-
mit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen
wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung
vom 6. November 2015 gutgeheissen. Somit haben sie keine Verfahrens-
kosten zu tragen.
10.2 Aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 6. November 2015 ange-
ordneten Bestellung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand ge-
mäss Art. 110a AsylG ist diesem ein entsprechendes Honorar auszurichten
(vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff.
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Mit der
Honorarabrechnung vom 9. Dezember 2015 werden Auslagen in der Höhe
von Fr. 14.60 sowie ein Aufwand von insgesamt 10.55 Stunden geltend
gemacht. Die Höhe des geltend gemachten Stundenansatzes von
Fr. 300.‒ ist im Rahmen des amtlichen Mandats praxisgemäss zu kürzen.
Das Bundesverwaltungsgericht geht wie in der Zwischenverfügung vom
6. November 2015 bereits erwähnt beim amtlichen Mandat durch Rechts-
vertreter ohne Anwaltspatent von einem Stundenansatz von Fr. 100.‒ bis
Fr. 150.‒ aus. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfak-
toren (Art. 9–13 VGKE) und auf der Basis eines Stundenansatzes von
Fr. 150.‒ ist das Honorar daher auf insgesamt Fr. 1‘725.– (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter wird durch das Bundesverwaltungs-
gericht eine Entschädigung von Fr. 1‘725.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Claudia Jorns Morgenegg
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