B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7037/2016
law/joc
Ur t e i l vom 2 4 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 20. Oktober 2016 / N (…).
D-7037/2016
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 9. Juli 2016 in die Schweiz einreiste, wo
sie am 10. Juli 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ um Asyl nachsuchte und am 3. August 2016 zu ihren Persona-
lien und zum Reiseweg sowie summarisch zu ihren Ausreisegründen be-
fragt wurde,
dass sie dabei erklärte, sie habe von 2009 bis 2010 mit ihrem Freund, ei-
nem Landsmann, der sich in der Schweiz befinde, in Eritrea zusammenge-
lebt,
dass sie ihren Heimatstaat im Juli 2014 verlassen habe, da sie zuvor mehr-
mals eine Vorladung zur Absolvierung des Militärdienstes erhalten habe,
der sie nicht habe Folge leisten wollen, da sie sich um ihre Eltern habe
kümmern müssen,
dass sie von Eritrea zunächst in den Sudan gereist sei, dort längere Zeit
verbracht habe und im März 2016 schliesslich nach Libyen gelangt und von
dort mit einem Boot im Juni 2016 nach Italien gereist sei, wo sie am 26. Juni
2016 angekommen und ihr die Fingerabdrücke abgenommen worden
seien,
dass sie im Juli 2016 mit dem Zug weiter in die Schweiz gereist sei,
dass das SEM der Beschwerdeführerin im Rahmen der Befragung das
rechtliche Gehör zu dessen Auffassung gewährte, wonach aufgrund erken-
nungsdienstlicher Abklärungen und ihren Angaben mutmasslich Italien zur
Prüfung ihres Asylgesuches zuständig sei,
dass sie dazu erklärte, sie wolle nicht, dass die italienischen Behörden ihr
Asylgesuch prüfe, da sie mit ihrem Freund in der Schweiz zusammenleben
und von einem Familiennachzug profitieren möchte und sie in Italien
Schlechtes erlebt habe,
dass Asylsuchende in Italien auf der Strasse leben würden und sie aus
Platzgründen selber einmal zwei Nächte auf der Strasse habe verbringen
müssen,
dass eine Anfrage des SEM vom 19. August 2016 an die italienischen Be-
hörden um Aufnahme der Beschwerdeführerin zwecks Behandlung des
Asylgesuchs unbeantwortet blieb,
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dass das SEM mit Verfügung vom 20. Oktober 2016 – eröffnet am 9. No-
vember 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat, sie aus der
Schweiz in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Italien) wegwies, und sie
aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerde-
frist zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang in
den zuständigen Dublin-Staat zurückgeführt werden könne,
dass es den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauf-
tragte, feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid
komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editi-
onspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin
verfügte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. November 2016 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
und dabei beantragt hat, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und
das SEM sei anzuweisen, sich in Ausübung des Selbsteintrittsrechts für
zuständig zu erklären; eventualiter sei die Sache zur vollständigen Abklä-
rung des Sachverhaltes und erneuter Entscheidung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung respektive um Vornahme vorsorglicher Massnahmen und um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung so-
wie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht hat,
dass der Beschwerde – nebst der angefochtenen Verfügung – eine Sozial-
hilfebestätigung vom 10. November 2016 beilag,
dass die vorinstanzlichen Akten am 17. November 2016 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie
nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem/einer Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
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Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem die asylsuchende
Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7
Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dub-
lin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.),
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller respektive eine Antragstellerin, der/die in einem ande-
ren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22
und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass, falls auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss den
beiden in Art. 22 Abs. 3 der Dublin-III-VO genannten Verzeichnissen, ein-
schliesslich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt
wird, dass ein Antragsteller respektive eine Antragstellerin aus einem Dritt-
staat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal
überschritten hat, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf in-
ternationalen Schutz zuständig ist (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Euro-
dac) ergab, dass die Beschwerdeführerin am 26. Juni 2016 illegal in Italien
eingereist ist, wo sie am selben Tag in D._______ registriert und ihr am
folgenden Tag die Fingerabdrücke abgenommen wurden (vgl. act. A3/1),
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dass das SEM somit die italienischen Behörden am 19. August 2016 zu
Recht um Aufnahme der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 13 Abs. 1
Dublin-III-VO ersuchte (vgl. act. A11/7 S. 1 ff.),
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, wo-
mit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (vgl. Art. 22 Abs. 7
Dublin-III-VO),
dass demnach die grundsätzliche Zuständigkeit zur Prüfung des Asylge-
suchs der Beschwerdeführerin gegeben ist,
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller res-
pektive eine Antragsstellerin in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu
überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das
Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller respektive
Antragsstellerinnen in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen
aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Euro-
päischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grund-
rechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein
anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem/einer Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach
den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zu-
ständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor
der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat
ersuchen kann, den Antragsteller respektive die Antragstellerin aus huma-
nitären Gründen aufzunehmen, welche sich insbesondere aus dem famili-
ären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaft-
lichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat
nach den Kriterien in den Art. 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist, wobei die
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betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2
Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel),
dass die Beschwerdeführerin weder gegenüber der Vorinstanz noch auf
Beschwerdeebene bestreitet, illegal nach Italien gereist zu und dort dakty-
loskopiert worden zu sein, indes – sowohl bei der Vorinstanz als auch auf
Beschwerdeebene – erklärt, sie wolle nicht, dass Italien ihr Asylgesuch
prüfe, sie habe dort aus Platzmangel zwei Tage und Nächte auf der Strasse
übernachten müssen und sie wolle in der Schweiz mit ihrem hier wohnhaf-
ten Freund respektive Verlobten zusammenleben (vgl. act. A6/13 S. 9),
dass sie in der Beschwerde zudem rügt, das SEM habe bei seinem Ent-
scheid nicht berücksichtigt, dass sie mit ihrem in der Schweiz lebenden
Freund respektive Verlobten über einen Familienangehörigen im Sinne von
Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO verfüge und es habe diesem Aspekt weder im
Sinne von Art. 10, 11 und 17 Abs. 1 Dublin-III-VO noch mit Blick auf Art. 8
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) Rechnung getragen, weshalb es
den Sachverhalt unvollständig erstellt und die Begründungspflicht verletzt
habe,
dass diese formellen Rügen unbegründet sind, da das SEM in seiner Ver-
fügung klar festgehalten hat, dass die zwischen der Beschwerdeführerin
und ihrem in der Schweiz sich aufhaltenden Freund dargelegte Beziehung
nicht als dauerhaft im Sinne von Art. 8 EMRK oder Art. 2 Bst. g Dublin-III-
VO zu qualifizieren sei und sie daher nicht als Familienangehörige gelten
könnten, weshalb auch keine Pflicht zur Anwendung von Art. 17 Abs. 1
Dublin-III-VO bestehe,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht des SEM anschliesst,
wonach die Beschwerdeführerin und ihr in der Schweiz als Asylgesuchstel-
ler lebender Freund (vgl. Verfahrensakten SEM N […]) nicht als Familien-
angehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO respektive Art. 8 EMRK
erachtet werden können,
dass die Beschwerdeführerin nämlich einerseits angab, sie habe mit ihrem
Freund von 2009 bis 2010 respektive bis zu dessen Ausreise aus Eritrea
im Jahre 2011 zusammen in E._______ in einer Wohnung gelebt, wobei
es sich im Jahre 2009 um eine bloss freundschaftliche Beziehung gehan-
delt habe, da sie noch zu jung gewesen sei (vgl. act. A6/13 S. 4),
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dass sie andererseits vorbrachte, sie habe von 2009 bis 2014 zusammen
mit ihren Eltern, ihrem Bruder und ihren beiden Schwestern und mit nie-
mandem anderem sonst zusammen in E._______ gelebt (vgl. act. A 6/13
S. 5),
dass damit widersprüchliche Angaben über den angeblichen Zeitpunkt ih-
res Zusammenlebens mit ihrem Freund in Eritrea bestehen,
dass im Weiteren auffällt, dass ihr angeblicher Partner im Rahmen seines
Asylverfahrens weder die Beschwerdeführerin namentlich erwähnte noch
explizit von einem erfolgten Zusammenleben mit ihr oder dem Wunsch da-
von mit ihr zusammenleben zu wollen, erzählte, sondern einzig davon
sprach, er sei ledig und habe eine Freundin in Eritrea gehabt, die bei seinen
Eltern sei, er habe dieser aber nicht etwa gesagt, dass sie auf ihn warten
solle (vgl. Verfahrensakten SEM N […] act. A4/14 S. 3 und act. A19/26 S.
10),
dass er überdies darlegte, er sei im April respektive Mai 2011 im Rahmen
einer Razzia in den Militärdienst eingezogen und in der Folge wegen ver-
suchter Desertion verhaftet worden und erst im Januar 2015 – und damit
nicht wie von der Beschwerdeführerin angegeben, bereits 2011 – aus Erit-
rea geflohen (vgl. act. A 6/13 S. 10, vgl. Verfahrensakten N […]
act. A4/14 S. 5 ff. und act. A19/26 S. 10 ff.),
dass damit von Vornherein nicht glaubhaft ist, die Beschwerdeführerin
habe mit dem von ihr genannten Partner in Eritrea eine ernsthafte, gefes-
tigte Beziehung geführt,
dass selbst davon ausgehend, die damals erst (…) respektive (…) Be-
schwerdeführerin habe von 2009 bis 2010 mit einem ebenfalls damals
noch (…) (vgl. Verfahrensakten SEM N […] act. A4/14 S. 1 und act. A19/26
S. 1) zusammen gelebt, in dieser kurzen, freundschaftlichen Beziehung
zwischen zwei Minderjährigen keine gefestigte, dauerhafte respektive ehe-
ähnliche Gemeinschaft im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO respektive
Art. 8 EMRK zu erkennen ist (vgl. zu den Voraussetzungen von Art. 8
EMRK: Christoph Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention,
4. Aufl., München/Basel/Wien 2009, S. 204; Mark E. Villiger, Handbuch der
Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, S. 365;
Luzius Wildhaber in: Internationaler Kommentar zur Europäischen Men-
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schenrechtskonvention, Hrsg.: Wolfram Karl, 12. Lfg., Köln/Berlin/Mün-
chen 2009, Art. 8 EMRK, S. 137, EGMR, K. und T. gegen Finnland [Grosse
Kammer], Urteil vom 12. Juli 2001, Beschwerde Nr. 25702/94, § 150),
dass sie ihren angeblichen Verlobten ihren Angaben zufolge überdies be-
reits seit dem Jahre 2011 (vgl. act. A6/13 S. 8) und damit fünf Jahre lang
nicht regelmässig kontaktiert und erst im Juli 2016 in der Schweiz erstmals
wieder getroffen hat, womit auch aktuell ebenfalls nicht von einer dauer-
haften, gefestigten Beziehung im Sinne einer eheähnlichen Gemeinschaft
gesprochen werden kann,
dass somit der in der Schweiz sich aufhaltende Freund der Beschwerde-
führerin nicht – wie in der Beschwerde behauptet – als Familienangehöri-
ger qualifiziert werden kann und damit eine Anwendung der von ihr ge-
nannten Art. 7, 10 und 11 Dublin-III-VO von Vorherein auszuschliessen
sind,
dass die Beschwerdeführerin nicht behauptet, die italienischen Behörden
würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationa-
len Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
sondern mit ihren weiteren Einwänden einzig die schlechten Aufnahmebe-
dingungen in Italien bemängelt, indem sie auf Beschwerdeebene pauschal
von schlimmen Zuständen spricht und – wiederholt – dargelegt, in Italien
habe sie einmal während zwei Nächten auf der Strasse übernachten müs-
sen und das sei für eine alleinstehende junge Frau gefährlich,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht auch in diesem Punkt der Ein-
schätzung des SEM in der angefochtenen Verfügung anschliesst, da es
keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und
die Aufnahmebedingungen für Antragsteller respektive Antragsstellerinnen
in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr
einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Ar-
tikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen (vgl. BVGE 2015/4
E. 4.1),
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
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(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, Italien anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde im Falle der Beschwerdeführerin den Grundsatz des Non-
Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem
ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in
ein solches Land gezwungen zu werden,
dass die Beschwerdeführerin keine genügend konkreten Hinweise für die
Annahme dargetan hat, Italien würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnah-
merichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten,
und sie sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nöti-
genfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihr zustehenden
Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern kann (vgl. Art. 26
Aufnahmerichtlinie),
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO – wie vom SEM zutreffend erwogen – den
Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat
selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
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dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist
und – weil sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlas-
sungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung
nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass der Antrag, die zuständige Vollzugsbehörde sei vorsorglich – vorsorg-
liche Massnahmen durch das Bundesverwaltungsgericht können als sol-
che nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens Wirkung entfalten – an-
zuweisen, den Vollzug vorerst auszusetzten, infolge des direkten Entschei-
des in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist,
dass – ungeachtet der belegten Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin –
das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren,
weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist,
dass angesichts der als aussichtslos zu bezeichnenden Begehren auch die
Voraussetzungen für eine Rechtsverbeiständung, welche sich vorliegend
nach Art. 65 Abs. 2 VwVG beurteilt (vgl. Art. 110a Abs. 2 AsylG), nicht erfüllt
sind und das entsprechende Gesuch ebenfalls abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1
‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand: