B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7038/2014
Ur t e i l vom 9 . D e z embe r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
beide Albanien,
beide wohnhaft: (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren);
Verfügung des BFM vom 12. November 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden sind albanische Staatsangehörige mit letztem
Wohnort in C._______, Griechenland. Die Beschwerdeführerin lebte nach
eigenen Angaben seit 1993 in Griechenland und besass dort stets eine
Aufenthaltsbewilligung und arbeitete als (…). Sie reichte ihren gültigen al-
banischen Reisepass, ihre gültige albanische Identitätskarte sowie eine
Aufenthaltsbewilligung für Griechenland, die noch bis zum 5. Mai 2015 gül-
tig ist, zu den Akten. Auch der Beschwerdeführer lebte seit 2004 in Grie-
chenland und verfügte dort nach eigenen Angaben ebenfalls über eine Auf-
enthaltsbewilligung, die alle sechs Monate verlängert worden sei. Im Jahr
2011 habe er bei den griechischen Behörden ein Asylgesuch gestellt. Er
reichte dem BFM eine sogenannte "Pink card" zu den Akten, die noch bis
zum 6. Dezember 2014 gültig war sowie einen gültigen albanischen Reise-
pass und seine gültige albanische Identitätskarte.
B.
Die Beschwerdeführenden suchten am 17. Juli 2014 in der Schweiz um
Asyl nach und wurden am 24. Juli 2014 im Empfangs- und Verfahrensze-
ntrum Basel zu ihrer Identität, zum Reiseweg und summarisch zu ihren
Asylgründen befragt. Bei dieser Gelegenheit wurde ihnen das rechtliche
Gehör zu einer möglichen Überstellung nach Griechenland im Rahmen des
Dublin-Assoziierungsabkommens gewährt. Die Beschwerdeführerin war
zu diesem Zeitpunkt (…) schwanger.
C.
Zur Begründung des Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer aus, er
habe früher in Albanien Probleme gehabt, man habe ihn erschiessen wol-
len, weil sein Cousin väterlicherseits zwei Menschen erschossen habe. Er
wisse aber nicht, wer genau ihn bedrohte. Den Vorfall habe er den dortigen
Behörden nicht gemeldet, weil diese ohnehin nicht funktionierten. Er habe
das Land deshalb im Jahr 2004 verlassen und sei nach Griechenland ge-
gangen. Dort sei er schliesslich auch entdeckt worden. Er habe von den-
selben Leuten, die ihn schon in Albanien gesucht hätten, Drohanrufe erhal-
ten, dass er umgebracht werden solle. Auch die griechischen Behörden
hätten nichts unternommen. Am 7. Juli 2014 seien drei Unbekannte zu ihm
nach Hause gekommen (vgl. act. A4/12, F. 7.01) Die Beschwerdeführerin
erklärte, sie habe Griechenland wegen den Problemen ihres Mannes ver-
lassen, sie wisse jedoch nichts darüber, sie habe ihn erst in Griechenland
kennengelernt (vgl. act. A5/11, F. 7.01). Gegen eine mögliche Überstellung
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nach Griechenland hatte der Beschwerdeführer nichts einzuwenden, die
Beschwerdeführerin lehnte die Rückkehr nach Griechenland dagegen ab,
sie habe dort Angst um ihr Kind, weil ihr Mann gesucht werde (vgl. act.
A5/11 und A4/12, F. 8.01).
D.
Am 19. August 2014 richtete das BFM Auskunftsgesuche nach Art. 21 der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31
vom 29.6.2013 (nachfolgend Dublin-III-VO) an Griechenland hinsichtlich
der Beschwerdeführenden und bat insbesondere um Bestätigung, ob sie
in Griechenland über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügten, ob
diese verlängerbar seien und ob von einer Inhaftierung nach einer erfolgten
Überstellung abgesehen werde.
E.
Am 2. Oktober 2014 informierte die griechische Dublin-Unit das BFM, dass
der Beschwerdeführer ein Asylgesuch eingereicht habe, welches erstin-
stanzlich abgewiesen worden sei. Das gegen diesen Entscheid eingelei-
tete Beschwerdeverfahren sei noch hängig. Die Beschwerdeführerin ver-
füge dagegen über ein "Special certificate of legal residence", das noch bis
zum 5. Mai 2015 gültig sei.
F.
Am 17. Oktober 2014 ersuchte das BFM die griechische Dublin-Unit um
Aufnahme der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-
VO sowie um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art.
18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die griechischen Behörden stimmten diesen
Gesuchen mit Mitteilung vom 3. November 2014 zu.
G.
Mit Verfügung vom 12. November 2014 – eröffnet am 25. November 2014
– trat das BFM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf die Asylgesuche nicht ein, stellte die Zuständigkeit Griechenlands für
die Durchführung der Asylverfahren der Beschwerdeführenden fest, ord-
nete die Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland an und forderte
die Beschwerdeführenden auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ab-
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lauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Der Kanton (…) wurde mit dem Voll-
zug der Wegweisung beauftragt. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen
Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung
zu und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss
Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden.
Zur Begründung führte das BFM aus, dass Griechenland ein Rechtsstaat
sei und sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der von ihm geltend ge-
machten Bedrohung durch Drittpersonen an die dortigen Behörden wen-
den und Anzeige erstatten könne. Bezüglich der Schwangerschaft der Be-
schwerdeführerin wurde angemerkt, dass dieser Umstand bei der Organi-
sation und der Durchführung der Überstellung nach Griechenland berück-
sichtigt werden würde. Die Beschwerdeführerin könne die notwendige me-
dizinische Unterstützung in Griechenland erhalten. Das BFM hielt den Voll-
zug der Wegweisung aus diesen Gründen für zulässig, zumutbar und mög-
lich.
H.
Am 28. November 2014 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundes-
amt für Migration Beschwerde ein und beantragten sinngemäss, die Verfü-
gung vom 12. November 2014 sei aufzuheben und die Sache zur Neube-
urteilung an das BFM zurückzuweisen, da der Sachverhalt nicht richtig er-
hoben worden sei. Der Beschwerdeführer machte geltend, er werde in Al-
banien von einem Clan gesucht, ihm drohe die Blutrache auf Grundlage
des dort geltenden Kanuns. Er habe Angst um sich, seine Frau und das
ungeborene Kind. Zudem befinde sich die Beschwerdeführerin in psychi-
atrischer Behandlung, im Fall einer Zwangsausweisung sei das Risiko ei-
ner Frühgeburt gross. Zum Beleg reichten sie ein ärztliches Zeugnis vom
28. November 2014 einer psychiatrischen Gemeinschaftspraxis ein, aus
welchem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin nach Erhalt des Asyl-
entscheids notfallmässig in das D._______ eingewiesen worden sei, da sie
unter Hyperventilationsattacken und Angstzuständen leide und suizidale
Gedanken habe.
I.
Am 3. Dezember 2014 traf die Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
– in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerde legi-
timiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), auf die frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde wird daher eingetreten (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.3 Da es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, jedoch um eine offensicht-
lich unbegründete Beschwerde handelt, wird diese in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Der Beschwerdeent-
scheid wird nur summarisch begründet (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet.
2.
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide ist die Beurteilungs-
kompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich – und so auch vorliegend
– auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch
nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
Auch die Frage einer vorläufigen Aufnahme aufgrund einer eventuellen Un-
zulässigkeit oder Unzumutbarkeit der Wegweisung nach Art. 44 AsylG ist
im Falle von Dublin-Verfahren nicht Prozessgegenstand (vgl. BVGE
2010/45 E. 10.2 S. 645). Zu prüfen ist hingegen, ob das BFM von seinem
Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO hätte Gebrauch
machen müssen.
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4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das BFM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das BFM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
4.2 Vorliegend ist festzuhalten, dass Griechenland zuständig für die Durch-
führung bzw. Beendigung der Asylverfahren der Beschwerdeführenden ist.
Die Zuständigkeit hinsichtlich der Beschwerdeführerin begründet sich aus
Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO, sie verfügt über eine gültige Aufenthaltsbewil-
ligung in Griechenland. Im Fall des Beschwerdeführers fusst die Zustän-
digkeit von Griechenland auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO, er hat dort
noch ein hängiges Asylbeschwerdeverfahren. Die griechischen Behörden
haben der Übernahme der Beschwerdeführenden auch fristgerecht zuge-
stimmt. Die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid nach
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG liegen grundsätzlich vor.
5.
Nach der Bestimmung von Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO – auf welche
sich die Beschwerdeführenden sinngemäss berufen – kann die Schweiz
jedoch ein Asylgesuch materiell prüfen, auch wenn nach den einschlägigen
Kriterien der Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig ist (Selbsteintritts-
recht). Diese Bestimmung ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in
Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen
Rechts angerufen werden (BVGE 2010/45 E. 5). Droht jedoch ein Verstoss
gegen übergeordnetes Recht, namentlich ein Verstoss gegen eine zwin-
gende Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf
Ausübung des Selbsteintrittsrechts (BVGE 2010/45 E. 7.2). Erweist es sich
aus den obigen Erwägungen als unzulässig, einen Antragsteller in den ei-
gentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
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rechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grund-
rechtecharta) mit sich bringen, ist zunächst zu prüfen, ob aufgrund dieser
Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, so muss
vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht werden und der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat ist zuständig (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
5.1 Nach ständiger Praxis der schweizerischen Asylbehörden sind Über-
stellungen im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Griechenland nur in
Ausnahmefällen zulässig. In seinem Urteil vom 21. Januar 2011 hielt der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, EGMR in der Sache M.S.S.
gegen Belgien und Griechenland, Beschwerde Nr. 30696/09, fest, dass
das griechische Asylsystem erhebliche, sogenannte systemische Mängel
aufweise: Nicht nur seien die Behörden mit der Bearbeitung der Asylfälle
und der Unterbringung der Gesuchstellenden restlos überfordert, zudem
bestehe für Dublin-rücküberstellte Asylsuchende vorab das Risiko, direkt
nach ihrer Ankunft für längere Zeit und unter teils nicht tragbaren Bedin-
gungen in Administrativhaft genommen zu werden. Unter diesen Umstän-
den bestünden für Asylsuchende erhebliche Risiken der Verletzung ihrer
von der EMRK geschützten Rechte. Auch das Bundesverwaltungsgericht
kam in seinem Grundsatzurteil BVGE 2011/35 vom 16. August 2011 zum
Schluss, die Zugangsbedingungen zu den Asylverfahren in Griechenland
sowie der Ablauf dieser Verfahren brächten die Gefahr von Verletzungen
völkerrechtlicher Verpflichtungen, insbesondere zwingender völkerrechtli-
cher Normen, mit sich. Im Falle von Griechenland könne deshalb die Ver-
mutung, der Mitgliedstaat komme seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen
nach, nicht mehr gelten, weshalb eine verstärkte Pflicht der schweizeri-
schen Behörden bestehe, mittels Instruktionshandlungen Gesuchsteller in
der Beweisführung, einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt zu sein, zu unter-
stützen (vgl. dazu BVGE 2011/35 E. 4.1 bis 4.12, im Speziellen E. 4.11).
Allerdings stellte das Gericht bereits in BVGE 2011/35 klar, die Zulässigkeit
einer Überstellung nach Griechenland könne ausnahmsweise dann bejaht
werden, sofern erstellt sei, dass ein Gesuchsteller im Falle der Überstel-
lung nach Griechenland nicht mit einem konkreten und hohen Risiko rech-
nen müsse, einer völkerrechtlich verbotenen Behandlung ausgesetzt zu
sein (vgl. ebenda, E. 4.13).
5.2 In einem weiteren publizierten Urteil vom 17. Oktober 2011 präzisierte
das Bundesverwaltungsgericht, die Rückführung eines Beschwerdeführers
nach Griechenland müsse im Sinne einer Ausnahme zu BVGE 2011/35 als
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zulässig erachtet werden, weil der Beschwerdeführer in casu mit einer an-
gemessenen Behandlung und einem ordentlichen Asylverfahren rechnen
konnte, da die griechischen Behörden der Rückführung ausdrücklich zuge-
stimmt und die Registrierung des Asylgesuchs bestätigt hatten. Zudem war
der Beschwerdeführer während seines mehrjährigen Aufenthalts in Grie-
chenland im Besitze einer entsprechenden Bewilligung und konnte legal
arbeiten. Darüber hinaus gelang es dem Beschwerdeführer auch nicht,
eine relevante Verfolgung im Heimatstaat geltend zu machen (vgl. BVGE
2011/36, E. 6.4).
5.3 Ein solcher Ausnahmefall ist auch vorliegend gegeben. Auch in casu
haben die griechischen Behörden der Überstellung der Beschwerdeführen-
den ausdrücklich zugestimmt. Nach Aktenlage befindet sich der Beschwer-
deführer in einem hängigen Asylbeschwerdeverfahren, er hatte auch eine
sogenannte "Pink card" erhalten, welche ihm ein Aufenthaltsrecht in Grie-
chenland während der Dauer des Verfahrens sicherte. Demnach ist es ihm
gelungen, sich in Griechenland registrieren zu lassen, er erhielt von der
Abweisung seines Asylgesuches durch die erste Instanz Kenntnis, und er
war in der Lage, fristgerecht eine Beschwerde gegen die betreffende Ver-
fügung einzureichen. Der Beschwerdeführer fand Zugang zum Asylverfah-
ren in Griechenland und wird sein hängiges Asylbegehren nach seiner
Rückkehr dorthin wieder aufnehmen können. Zwar ist seine "Pink card"
kürzlich abgelaufen, aber es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass ihm ein
legaler Aufenthalt nicht mindestens für die Dauer des laufenden Asylver-
fahrens gewährt wird. Zudem hielt sich der Beschwerdeführer nach eige-
nen Angaben bereits seit 2004 mit einer immer wieder verlängerten Aufent-
haltsbewilligung legal in Griechenland auf. Es ist davon auszugehen – auch
mit Rücksicht auf die Familienverhältnisse und das Aufenthaltsrecht seiner
Partnerin – dass er in Griechenland nicht von einer Wegweisung bedroht
ist.
Gleiches gilt für die Beschwerdeführerin. Sie lebt seit dem zehnten Lebens-
jahr dauerhaft und legal in Griechenland und verfügt über eine gültige Auf-
enthaltsbewilligung. In der Zustimmung hinsichtlich ihrer Rückübernahme
halten die griechischen Behörden fest, es sei ihr freigestellt, nach der Rück-
kehr ein Asylgesuch einzureichen. Ohne die unter E. 5.2 beschriebenen
schweren Mängel des Asylverfahrens in Griechenland zu verkennen, kann
in Anbetracht der geschilderten Umstände des vorliegenden Einzelfalls der
Schluss gezogen werden, dass die Beschwerdeführenden in Griechenland
mit einer angemessenen Behandlung und einem ordentlichen Asylverfah-
ren rechnen können und zudem nicht von der Ausweisung bedroht sind.
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5.4 Auch das Vorbringen der Beschwerdeführer, sie seien in Griechenland
von Dritten bedroht, ändert nichts an dieser Einschätzung. Einerseits sind
die Vorbringen des Beschwerdeführers sehr unsubstanziiert ausgefallen.
Ausserdem ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich um Schutz an
die griechischen Polizeibehörden zu wenden und Anzeige zu erstatten. Vor
einer Bedrohung durch Dritte, wie sie der Beschwerdeführer schildert, wäre
er überdies auch in der Schweiz nicht sicher.
6.
6.1 Schliesslich sind auch keine weiteren schwerwiegenden humanitären
Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) zu erkennen, welche
einer Überstellung der Beschwerdeführenden nach Griechenland entge-
genstehen und aus diesem Grunde einen Selbsteintritt als angezeigt er-
scheinen lassen würden. Die Beschwerdeführerin ist hochschwanger, die
Vorinstanz hat jedoch in ihrem Entscheid darauf hingewiesen, dass diesem
Umstand bei der Organisation und der Durchführung der Überstellung
Rechnung getragen werde. In diesem Zusammenhang ist das eingereichte
Arztzeugnis zu sehen, das BFM hat bei der Organisation der Überstellung
die psychische und soziale Situation der Beschwerdeführerin angemessen
zu berücksichtigen und den Vollzug so wenig belastend wie möglich zu ge-
stalten.
6.2 Griechenland verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruk-
tur und es liegen keine Anhaltspunkte vor, weshalb die Beschwerdeführerin
als Person mit legalem Aufenthaltsstaus keinen Zugang zu den nötigen
Leistungen des Gesundheitssystems haben sollte.
Wie bereits unter E. 5.4 erwähnt, sind die schweizerischen Behörden ge-
halten, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten
Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung zu tra-
gen und die griechischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über
die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren (vgl. Art. 31 f.
Dublin-III-VO). Sie haben dies bereits im Entscheid zugesichert.
7.
Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch der
Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Die Beschwerde ist daher abzu-
weisen, die Verfügung der Vorinstanz ist zu bestätigen.
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8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden
werden angewiesen, den Umstand, dass die Beschwerdeführerin hoch-
schwanger ist, bei der Organisation und der Durchführung der Überstellung
gebührend zu berücksichtigen.
3.
Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden
werden angewiesen, die griechischen Behörden vorgängig in geeigneter
Weise über die spezifischen medizinischen Umstände und Bedürfnisse der
Beschwerdeführerin zu informieren.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Susanne Bolz
Versand: