B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7041/2013
U r t e i l v o m 1 4 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren (…), Marokko,
vertreten durch lic. iur. RA Pierre André Rosselet,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 8. November 2013.
D-7041/2013
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Sachverhalt:
A.
Der aus B._______ stammende Beschwerdeführer, welcher im Jahre
2002 zu Besuchszwecken erstmals in die Schweiz eingereist war, verliess
seine Heimat Marokko im Januar 2004 erneut, um in C._______ die Ho-
telfachschule zu absolvieren. Am 29. Juni 2004 verheiratete er sich mit
einer Schweizerbürgerin, woraufhin ihm im Kanton D._______ die Auf-
enthaltsbewilligung B erteilt wurde. Aufgrund des Umstandes, dass die
Eheleute bereits seit Ende 2005 nicht mehr in einem gemeinsamen
Haushalt lebten, wurde die B-Bewilligung am 27. Juli 2010 nicht mehr
verlängert und der Beschwerdeführer am 11. November 2010 nach Ma-
rokko zurückgeführt.
B.
B.a Für die Scheidung von seiner Schweizer Ehefrau reiste der Be-
schwerdeführer am 15. November 2011 mit einem drei Tage gültigen
Schengen-Visum von B.______ nach E._______. Nach Ablauf des Vi-
sums kehrte er nicht nach Marokko zurück, sondern blieb in der Schweiz.
B.b Mit Schreiben vom 26. März 2013 (Eingang beim BFM: 28. März
2013) suchte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter um
Asyl nach.
Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er sei in Marokko
als Angehöriger der Volksgruppe der Berber in einem streng gläubigen
muslimischen Umfeld aufgewachsen. Bereits in seiner Kindheit sei er
aufgrund seines Körperbaus und seines Auftretens als mädchenhaft
wahrgenommen worden und habe kaum Anschluss zu Knabengruppen
gefunden. In der Schule sei er auch von seiner Lehrerin blossgestellt
worden. Schon früh habe er gespürt, dass er sich eher zu Männern als zu
Frauen hingezogen fühle. Gleichzeitig habe er bemerkt, wie ein homose-
xueller junger Mann aus seiner Nachbarschaft von seinen Brüdern regel-
mässig geschlagen worden sei. In der Hoffnung, später sein Land verlas-
sen und sich in einem europäischen Land integrieren zu können, habe er
– der Beschwerdeführer – sich entschieden, in Marokko das französische
"Baccalauréat" zu absolvieren. Seine Schwester und seine Tante lebten
seit vielen Jahren – mit Schweizer Männern verheiratet – in der Schweiz.
Vor ihnen habe er – wie auch vor seinen Angehörigen in Marokko – seine
Homosexualität versteckt.
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Bei seinem zweiten Aufenthalt in der Schweiz habe er eine gesundheitlich
angeschlagene Schweizerin kennengelernt und geheiratet. Er habe sie
unterstützt und umsorgt und dafür eine Aufenthaltsbewilligung erhalten.
Seine Homosexualität habe er zunächst nicht ausgelebt; vielmehr sei er
froh gewesen, in der Schweiz – anders als in Marokko – nicht unter stän-
digem Druck und Stress leben zu müssen. Die erstmalige Bekanntschaft
mit einem Mann im Oktober 2009 habe ihn dazu verleitet, nach Ablauf der
Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zu bleiben. Im darauffolgenden
Jahr sei er in E._______ von der Polizei aufgegriffen und für vier Tage in-
haftiert worden; die Inhaftierung in E._______, der nachfolgende Trans-
port nach D._______ und die sechstägige Ausschaffungshaft in
D._______ hätten ihn schwer traumatisiert.
Bei der Rückkehr nach B._______ im Herbst 2010 sei er – unter der An-
schuldigung, sein Pass sei nicht gültig – am Flughafen festgehalten, ge-
gen Bezahlung einer Geldsumme durch seinen Bruder aber nach einigen
Stunden wieder freigelassen worden. Danach habe er während neun Mo-
naten bei seinen Eltern gelebt. Das Versteckspiel und die Unterdrückung
hätten erneut begonnen. Von einer Nachbarin sei er als "europäisierter
schwuler Mann" beschimpft und von deren Ehemann bedroht worden. Als
er sich dagegen zur Wehr gesetzt habe, habe der Nachbar die Polizei ge-
rufen, worauf diese ihm eine Busse auferlegt habe, die von seinem Vater
bezahlt worden sei. Obwohl er seine Homosexualität in Marokko nie aus-
gelebt habe, sei davon auszugehen, dass er allgemein als schwul wahr-
genommen worden sei. Dies hätten ein Polizist anlässlich einer Verkehrs-
kontrolle sowie ein Angestellter am Bahnhof von B._______ ihm gegen-
über auch zu erkennen geben. Nach diesen Vorfällen habe er kaum mehr
sein Elternhaus verlassen. Der wegen psychosomatischer Störungen
aufgesuchte Arzt habe ihm nicht helfen können.
Am 15. August 2011 sei er – im Zusammenhang mit seiner Scheidung –
völlig verzweifelt in die Schweiz gereist und danach nicht mehr nach Ma-
rokko zurückgekehrt. Fortan habe er bei verschiedenen Verwandten ge-
lebt, bei denen er aber grundsätzlich unerwünscht gewesen und wegen
seiner weiblichen Züge kritisiert worden sei. Die Erlebnisse der vergan-
genen Jahre und der illegale Aufenthalt belasteten ihn sehr. Im März 2012
habe er einen Schweizer Mann kennengelernt. Die beiden seien sich si-
cher, dass sie ihr künftiges Leben gemeinsam gestalten und ihre Partner-
schaft so schnell wie möglich eintragen lassen wollen. Zur Behandlung
seiner gesundheitlichen Probleme nehme er psychologische Hilfe in An-
spruch.
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Im Weiteren verwies der Beschwerdeführer auf Art. 489 des marokkani-
schen Strafgesetzbuches, wonach homosexuelle Handlungen mit Haft-
und Geldstrafen bestraft würden. Diese Gesetzesbestimmung werde heu-
te mehr und härter angewendet als früher, zumal der "arabische Frühling
noch reaktionärere Kräfte als zuvor an die Macht gespült" habe. Ange-
sichts der zunehmenden Verfolgung Homosexueller in Marokko, seiner
stark angeschlagenen Gesundheit und der Lebenspartnerschaft mit ei-
nem Schweizer lägen objektive und subjektive Nachfluchtgründe vor. Die
frühere Praxis des BFM, wonach Homosexuelle in ein islamisches Land
zurückgeschoben werden könnten, weil Homosexualität "geduldet werde,
wenn sie nicht in einer möglicherweise Anstoss erregenden Art zur Schau
gestellt werde", halte weder internationalem Recht noch "den für die
Schweiz geltenden Konventionen" stand.
Schliesslich beantrage er, formell dem Kanton zugeteilt zu werden, in
welchem er mit seinem Lebenspartner lebe. Zudem seien durch die
schweizerische Botschaft in Rabat Abklärungen über die aktuelle Sicher-
heitslage homosexueller Menschen zu tätigen.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen gab der Beschwerdeführer ver-
schiedene dem Internet und der "Neuen Zürcher Zeitung" entnommene
Berichte betreffend die Lage Homosexueller in Marokko zu den Akten und
verwies auf ein Urteil des obersten Gerichtshofs des Vereinigten König-
reichs vom 7. Juli 2010.
B.c Das BFM forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung
vom 3. April 2013 auf, sich innert zwei Arbeitstagen ab Erhalt des Schrei-
bens persönlich im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______
zu melden, andernfalls davon ausgegangen werde, dass sein Interesse
an der Fortsetzung des Asylverfahrens erloschen sei, und in der Folge
sein Asylgesuch abgeschrieben würde.
B.d Am 9. April 2013 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechts-
vertreter einen am 8. April 2013 von einem Psychotherapeuten erstellten
Bericht, wonach er unter multiplen posttraumatischen Belastungsstörun-
gen (ICD-10 F43.1) leide und infolge der bisher nicht therapierten Trau-
mata zu mittel- bis schwergradigen Depressionen (ICD-10 F32.1) mit Sui-
zidalität neige. Ausserdem bestünden mittel- bis schwergradige Schlafstö-
rungen (ICD-10 F51.0) sowie multiple Somatisierungsstörungen (ICD-10
F45.0). Aufgrund seines desolaten psychischen Status würde eine Inhaf-
tierung oder Ausschaffung die genannten Symptome in einem unmensch-
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lichen Ausmass verstärken, zumal es ihm aufgrund seines Äusseren nicht
möglich wäre, in Marokko zu leben und seine Homosexualität zu kaschie-
ren.
B.e Der Beschwerdeführer wurde am 19. April 2013 im EVZ E._______
im Beisein seines Rechtsvertreters zu seinen Personalien, zu seinem
Reiseweg und – summarisch – zu seinen Asylgründen befragt. Dabei
wiederholte er im Wesentlichen seine bereits in der schriftlichen Eingabe
vom 26. März 2013 gemachten Angaben und verwies erneut auf die
schwierige Situation Homosexueller in Marokko. Im Weiteren machte er
geltend, mit eigenen Augen gesehen zu haben, wie eine muslimische
Gruppe einen homosexuellen Jugendlichen getötet habe. Ausserdem
herrsche in Marokko Armut. Überdies gab er seinen am 2. November
2010 ausgestellten, fünf Jahre gültigen marokkanischen Reisepass ab.
B.f Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurde der
Beschwerdeführer antragsgemäss dem Wohnkanton seines Lebenspart-
ners, F._______, zugewiesen.
B.g Am 24. Mai 2013 ging der Beschwerdeführer mit seinem Schweizer
Lebensgefährten auf dem Zivilstandsamt G._______ eine eingetragene
Partnerschaft ein.
B.h In der Folge teilte das BFM dem Beschwerdeführer am 18. Juni 2013
mit, eine summarische Prüfung seines Asylgesuches habe ergeben, dass
kaum Aussicht auf Gewährung von Asyl bestehe, und schlug ihm daher
vor, bei der Migrationsbehörde des Kantons F._______ seinen Anspruch
auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung geltend zu machen und – nach
Erteilung der Aufenthaltsbewilligung – das Asylgesuch zurückzuziehen.
Zum Ausfüllen und Unterschreiben einer entsprechenden Erklärung wur-
de ihm Frist bis zum 28. Juni 2013 angesetzt.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers teilte dem BFM am 28. Juni
2013 mit, die angesetzte Frist sei viel zu kurz und eine Sistierung des
Asylverfahrens offenbar nicht möglich, weshalb nichts anderes übrig blei-
be als das Verfahren weiter laufen zu lassen. Im Übrigen sei zu beden-
ken, dass im Sinne eines Eventualantrages auch ein Gesuch um vorläufi-
ge Aufnahme gestellt worden sei und mit der Eintragung der gleichge-
schlechtlichen Lebenspartnerschaft ein subjektiver Nachfluchtgrund vor-
liege, weise doch der neue Zivilstand seinen Mandanten unmissverständ-
lich als homosexuell aus. Ebenfalls im Schreiben vom 28. Juni 2013 wur-
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de ein Gesuch um Erteilung eines Rückreisevisums gestellt, damit der
Beschwerdeführer während den Sommerferien seinen Lebenspartner
nach Frankreich begleiten könne, wo dieser Unterhaltsarbeiten an seinem
Haus verrichten müsse.
B.i Das BFM wies den Beschwerdeführer beziehungsweise dessen
Rechtsvertreter mit Schreiben vom 11. Juli 2013 darauf hin, Gesuche um
Ausstellung eines Reisedokumentes seien bei der zuständigen kantona-
len Ausländerbehörde einzureichen, welche sie anschliessend an das
Bundesamt weiterleiten werde.
B.j Am 10. September 2013 wurde der Beschwerdeführer – wiederum im
Beisein seines Rechtsvertreters – vom BFM in Bern-Wabern gestützt auf
Art. 29 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) eingehend zu seinen Asyl-
gründen befragt.
Dabei wiederholte er im Wesentlichen wiederum die in der Asylgesuchs-
Eingabe vom 26. März 2013 enthaltenen Vorbringen und führte sodann
aus, er sei immer ein sehr guter Schüler gewesen, aber schon in der Pri-
marschule von der Lehrerin und von seinen Mitschülern geschlagen wor-
den. Auch auf der Strasse sei er von anderen Jungen geschlagen wor-
den. Früher habe er seine Haare lang getragen und einmal habe er sie
auch gefärbt, was seiner Familie nicht gefallen habe. Seine Familie sei
von ihm auch enttäuscht, weil er keine Frau geheiratet und mit ihr Kinder
habe. In eine andere Region Marokkos könne er auch nicht zurückkeh-
ren; dort wäre die Situation für ihn noch viel schlimmer. Gesundheitlich
gehe es ihm – obwohl er in ständiger ärztlicher Behandlung sei – immer
noch schlecht. Er habe nach wie vor Panikattacken und Schlafprobleme
und sein Gewicht sei immer noch zu tief.
Anlässlich der Anhörung gab der Beschwerdeführer – jeweils in Kopie –
ein Schulzeugnis aus Marokko sowie zwei Bestätigungen für in der
Schweiz besuchte Kurse (Deutsch und Informatik) zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 8. November 2013 – eröffnet am 15. November 2013
– lehnte das BFM das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen
des Beschwerdeführers könnten nicht als asylrechtlich relevant im Sinne
von Art. 3 AsylG eingestuft werden und hielten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht stand. Es könne daher darauf verzichtet wer-
den, näher auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen
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einzugehen. Im Weiteren hielt das BFM fest, der Entscheid über den wei-
teren Aufenthalt oder eine allfällige Wegweisung falle in die Zuständigkeit
der Migrationsbehörden des Kantons F._______. Auf die Begründung
wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen Rechtsvertreter beim
Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVGer) mit Eingabe vom
13. Dezember 2013 – unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung –
die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des
Asyls. Eventuell sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung un-
zulässig und unzumutbar sei, und er sei in der Folge in der Schweiz vor-
läufig aufzunehmen.
Zur Untermauerung der Anträge – für deren Begründung, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird – wurden nebst einem am 10. Dezember 2013 ausgestellten Kurzbe-
richt der H._______ drei dem Internet entnommene Artikel betreffend die
Situation Homosexueller in Marokko eingereicht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2013 teilte das BVGer dem
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, sein Mandant dürfe – unge-
achtet seines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung – den
Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG in der Schweiz abwar-
ten. Sodann wurde der Beschwerdeführer – unter Androhung des Nicht-
eintretens im Unterlassungsfall – aufgefordert, zur Deckung der mut-
masslichen Verfahrenskosten bis zum 3. Januar 2014 einen Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 600.– einzuzahlen.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht am 31. Dezember 2013 bezahlt.
F.
F.a Das BFM befand in seiner Vernehmlassung vom 23. Januar 2014, die
Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweis-
mittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten.
Das Bundesamt habe nie in Abrede gestellt, dass sich die beschriebenen
Vorfälle für den Beschwerdeführer unangenehm und belastend ausge-
wirkt hätten und homosexuelle Männer in Marokko einem gewissen so-
zialen Druck ausgesetzt seien. Trotzdem bleibe festzuhalten, dass die
geltend gemachten Vorfälle nicht die von Art. 3 AsylG geforderte Intensität
D-7041/2013
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erreichten. Überdies gebe es in Marokko im Vergleich mit anderen arabi-
schen Staaten eine gewisse Toleranz gegenüber der Homosexualität. In
verschiedenen Städten existierten Treffpunkte für Homosexuelle, und die
Haltung der Polizeibehörden sei relativ tolerant. Niemand werde verhaf-
tet, nur weil er erkennen lasse, dass er homosexueller Neigung sei. Es
sei einerseits festzuhalten, dass Homosexuelle in Marokko nicht systema-
tisch verfolgt würden, andererseits sei nicht erstellt, dass den heimatli-
chen Behörden die Homosexualität des Beschwerdeführers bekannt ge-
wesen sei. Somit könne nicht bejaht werden, dass der Beschwerdeführer
einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt worden sei, welcher
ihm ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen oder in unzumutbarer
Weise erschweren würde. Im Übrigen hätten die schweizerischen Behör-
den die heimatlichen Behörden nicht über den Status der eingetragenen
Partnerschaft informiert und würden dies auch künftig nicht tun, weshalb
es am Beschwerdeführer liege aufzuzeigen, wie die marokkanischen Be-
hörden davon hätten erfahren sollen.
F.b Der Beschwerdeführer nahm durch seinen Rechtsvertreter am
27. Februar 2014 zur Vernehmlassung des BFM Stellung. Entgegen der
von der Vorinstanz vertretenen Auffassung habe er in seiner Heimat auf-
grund seines Andersseins kein menschenwürdiges Leben mehr führen
können. Durch das Ausgestossenwerden habe er seine Geltung und
Würde als Mensch in einem derart schweren Mass verloren, dass er bis
auf die Knochen abgemagert sei, Selbstmordgedanken gehegt und sich
in der Schweiz in medizinische und psychotherapeutische Behandlung
habe begeben müssen. Trotzdem sei es ihm noch nicht gelungen, die
durch den unerträglichen psychischen Druck verursachten Traumata zu
heilen. Im Übrigen profitierten Einheimische in keiner Weise von einer all-
fälligen Toleranz gegenüber der Homosexualität. Sodann habe das BFM
den gestellten Beweisanträgen (insbesondere Tätigung von Abklärungen
über die schweizerische Botschaft in Rabat) nicht entsprochen, sondern
sich lediglich auf "gesicherte Kenntnisse" berufen, was zu wenig substan-
ziiert sei und es auch dem BVGer verunmögliche, das Beweisverfahren
zu überprüfen. Was schliesslich der Vorwurf des BFM, es handle sich
nicht um das typische Verhalten einer schutzbedürftigen Person, nach der
Einreise für eine Scheidung die Schweiz nicht mehr zu verlassen, statt-
dessen per Chat einen Freund zu suchen und erst nach eineinhalb Jah-
ren ein Asylgesuch einzureichen, betrifft, so habe er das Gesuch unver-
züglich gestellt, nachdem er von seinem Rechtsvertreter "von dieser Mög-
lichkeit überhaupt erfahren" habe.
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Seite 9
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das BVGer Beschwerden gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach
Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des BVGer. Eine das Sachge-
biet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
BVGer ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das BVGer endgültig entscheidet.
1.2 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012
eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS
2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss
Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeit-
punkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren das neue Recht.
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit ein-
zutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
aus den in Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgesehenen Gründen.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
D-7041/2013
Seite 10
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das BVGer hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbrin-
gen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Pra-
xis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und
2.3)
4.
Vorab ist zu klären, ob die Vorinstanz – wie in der Beschwerdeschrift (vgl.
S. 16 ff.) und in der Stellungnahme vom 27. Februar 2014 (vgl. S. 4 f.) ge-
rügt wird – den ihr obliegenden Untersuchungsgrundsatz und somit auch
den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat.
4.1 Gemäss dem im Asylverfahren – wie auch im übrigen Verwaltungs-
verfahren – geltenden Untersuchungsgrundsatz ist die Behörde verpflich-
tet, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 12 VwVG), wobei sie die
für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und
die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss dar-
über Beweis führen muss. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29
Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG und Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt sodann, dass
die verfügende Behörde die Vorbringen des Beschwerdeführers tatsäch-
lich anhört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung be-
rücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder-
schlagen muss (Art. 35 Abs. 1 VwVG, vgl. hierzu BVGE 2008/47 mit wei-
teren Hinweisen).
D-7041/2013
Seite 11
4.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bestehen im vorlie-
genden Verfahren keine Hinweise, dass die Vorinstanz dem ihr obliegen-
den Untersuchungsgrundsatz nicht nachgekommen wäre oder das recht-
liche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hätte. So haben insbesonde-
re die vom Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen geschilderten
Erfahrungen als homosexueller Jugendlicher und Mann in Marokko (vgl.
Beschwerde S. 18) in der angefochtenen Verfügung vom 8. November
2013 sehr wohl Erwähnung gefunden, und es geht aus den ausreichend
detaillierten Erwägungen hervor, dass das BFM auch die anderen Vor-
bringen des Beschwerdeführers sorgfältig geprüft und abgeklärt hat.
Nach der Prüfung der Vorbringen erachtete es den erheblichen Sachver-
halt offensichtlich als ausreichend erstellt und verzichtete in der Folge
darauf, via die Schweizer Botschaft in Rabat weitere Abklärungen vor Ort
zu veranlassen (vgl. Beschwerde S. 20 f.); von einer Nichtberücksichti-
gung der gestellten Beweisanträge (vgl. Stellungnahme vom 27. Februar
2014, S. 4) kann daher nicht die Rede sein.
4.3 Schliesslich geht aus den Erwägungen der Vorinstanz auch genügend
klar hervor, aufgrund welcher Erwägungen das BFM zu seiner Verfügung
vom 8. November 2013 gelangte, so dass nicht nur eine sachgerechte
Anfechtung durch den Beschwerdeführer beziehungsweise dessen
Rechtsvertreter, sondern auch eine umfassende Beurteilung der Recht-
mässigkeit durch das BVGer ohne weiteres möglich ist. Das BFM ist so-
mit auch seiner Begründungspflicht in ausreichender Weise nachgekom-
men.
4.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die Sache zur
Neubeurteilung beziehungsweise zur "korrekten Vornahme der Beweis-
massnahmen (z.B. Abklärung und schriftlicher Rapport durch die Schwei-
zerische Vertretung)" an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Stellung-
nahme vom 27. Februar 2014, S. 5). Der entsprechende Antrag ist daher
abzuweisen.
5.
Nachdem festgestellt worden ist, dass die Vorinstanz den erheblichen
Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt hat und auch ihrer Begrün-
dungspflicht nachgekommen ist, ist zu prüfen, ob das BFM berechtigter-
weise zum Schluss gelangte, die Vorbringen des Beschwerdeführers sei-
en asylrechtlich nicht relevant und hielten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht stand.
D-7041/2013
Seite 12
5.1 Der Beschwerdeführer machte im Verlaufe des Asylverfahrens aus-
schliesslich Probleme im Zusammenhang mit seiner Homosexualität gel-
tend.
5.2 Homosexuelle Handlungen sind in Marokko grundsätzlich illegal und
können mit Haft bis zu drei Jahren bestraft werden (vgl. Beschwerde
S. 20). Gemäss den Erkenntnissen des BVGer wird die strafrechtliche
Bestimmung (Artikel 489 des marokkanischen Strafgesetzbuches) jedoch
– entgegen der vom Beschwerdeführer beziehungsweise vom Rechtsver-
treter vertretenen Auffassung – von den marokkanischen Behörden
pragmatisch angewandt. Anders als in den konservativeren ländlichen
Gebieten Marokkos, wo eine gewisse Homophobie der dortigen Bevölke-
rung nicht in Abrede zu stellen ist, stellt sich die Situation in den grösse-
ren Städten des Landes (insbesondere auch in B._______, der Heimat-
stadt des Beschwerdeführers) weitaus offener dar. So gibt es für Homo-
sexuelle zahlreiche Treffpunkte und Bars, wo sie sich auch von privaten
Dritten unbehelligt treffen können. Allein wegen homosexuellen Neigun-
gen oder gar wegen "weiblichen" Aussehens wird in Marokko niemand
verhaftet. Homosexuelle Personen oder Paare riskieren nur dann eine
Festnahme, wenn sie im öffentlichen Raum intim werden oder durch pro-
vozierendes Verhalten Passanten und Nachbarn auf sich aufmerksam
machen.
5.3 Das BFM führte in seiner angefochtenen Verfügung hinsichtlich der
vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse in Marokko (Probleme
mit einer Lehrerin, mit einer Nachbarin, am Flughafen von B._______, an-
lässlich einer Verkehrskontrolle sowie an einem Bahnhof) aus, es sei
durchaus verständlich, dass diese Vorfälle für den Beschwerdeführer un-
angenehm und belastend gewesen seien. Trotzdem bewirkten diese nicht
einen unerträglichen psychischen Druck, welcher ein menschenwürdiges
Leben im Verfolgerstaat verunmöglichen würde. Im Übrigen sei es auch
nie zu körperlichen Angriffen seitens der Behörden gekommen. In ihrer
Vernehmlassung vom 23. Januar 2014 legte die Vorinstanz erneut dar,
die geschilderten Vorfälle und auch der soziale Druck, welchem homose-
xuelle Personen in Marokko unter Umständen ausgesetzt seien, erreich-
ten nicht die von Art. 3 Abs. 2 AsylG geforderte Intensität.
Diesen Ausführungen kann beigepflichtet werden. Aus den Akten geht
nirgends hervor, dass der Beschwerdeführer in Marokko eine homosexu-
elle Beziehung unterhalten und – auch wenn er behauptet, man habe ihm
wegen seiner femininen Erscheinung seine sexuelle Orientierung ange-
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Seite 13
sehen – diesbezügliche Probleme mit den heimatlichen Behörden hatte.
Im Übrigen erscheint es zwar grundsätzlich verständlich, dass der Be-
schwerdeführer darauf verzichtet hatte, die geltend gemachten Auseinan-
dersetzungen mit Drittpersonen den zuständigen Behörden zu melden.
Angesichts der erwähnten (liberaleren) Verhältnisse in B._______ kann
es jedoch als ausgeschlossen gelten, dass er – wie in der Beschwerde
(vgl. S. 21) behauptet – bei einer allfälligen Meldung an die Behörden
statt Hilfe eine Strafe erhalten hätte.
5.4 Die sich bei den Akten befindenden ärztlichen Berichten bestätigen,
dass der Beschwerdeführer wegen verschiedener psychischer Störungen
behandelt wird. Diese Berichte sind jedoch nicht geeignet zu belegen, der
Beschwerdeführer sei in Marokko einem nach objektiven Kriterien zu
messenden unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt gewesen, wel-
chem er nur durch Verlassen seines Heimatstaates hätte entkommen
können.
Sodann dokumentieren die drei auf Beschwerdeebene eingereichten,
dem Internet entnommenen Artikel die Festnahme und nachfolgende
Verurteilung zweier Männer, welche bei der Ausübung sexueller Handlun-
gen in einem Auto "in flagranti ertappt" worden waren, und die zusammen
mit dem schriftlichen Asylgesuch am 26. März 2013 zu den Akten gege-
bene und in der Stellungnahme vom 27. Februar 2014 (vgl. S. 4) erneut
erwähnte Agenturmeldung berichtet über ein Kreuzfahrtschiff mit 1600
homosexuellen Passagieren, welchem im Sommer 2012 das Anlegen im
Hafen von Casablanca verweigert worden war. Diese Meldungen sowie
die weiteren sich bei den Akten befindenden Berichte über die allgemeine
Situation Homosexueller in Marokko stehen indessen in keinem direkten
Zusammenhang mit den Vorbringen des Beschwerdeführers. Sie sind
daher – wie auch die Bemerkung, "durch die Stärkung der Islamisten
nach dem Arabischen Frühling werde der erwähnte Artikel des marokka-
nischen Strafgesetzbuches vermehrt und härter angewandt" (vgl. Be-
schwerde S. 20) – nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung des
Sachverhaltes zu führen.
5.5 Im Weiteren kann auch der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden,
das vom Beschwerdeführer gezeigte Verhalten (er sei am 15. August
2011 zwecks Ehescheidung in die Schweiz gereist, habe in der Folge
knapp eineinhalb Jahre lang bei Verwandten in der Schweiz gelebt und
erst ein Asylgesuch eingereicht, nachdem er über Chat einen Partner ge-
sucht und gefunden habe und im Februar 2013 dann zu diesem gezogen
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sei) sei nicht dasjenige einer schutzbedürftigen Person. In der Tat ist zu
erwarten, dass eine Person, die in ihrem Heimatstaat verfolgt wird und
deswegen das Land verlässt, sich umgehend nach der Einreise in die
Schweiz zwecks Einleitung eines Asylverfahrens mit den Behörden in
Verbindung setzt. Die diesbezüglich abgegebene Erklärung (er sei ge-
sundheitlich angeschlagen gewesen und habe keinen Grund zur Annah-
me gehabt, er könne sich an die Schweizer Behörden wenden und dort
Schutz vor Verfolgung wegen seiner Homosexualität geltend machen; vgl.
Beschwerde S. 22) vermag nicht zu überzeugen.
5.6 Soweit der Beschwerdeführer zumindest sinngemäss subjektive
Nachfluchtgründe geltend macht (die eingetragene Partnerschaft mit ei-
nem Schweizerbürger stelle ein unwiederbringliches "coming out" dar, so
dass seine sexuelle Orientierung "nun auch zum offiziellen Bestandteil
seines Personenstandes" und zum "Bestandteil nicht nur seiner mensch-
lichen, sondern auch seiner rechtlichen Identität geworden" sei; vgl. Be-
schwerde S. 25 sowie schriftliches Asylgesuch vom 26. März 2013 S. 12),
kann auf die zutreffenden diesbezüglichen Darlegungen der Vorinstanz in
der Vernehmlassung vom 23. Januar 2014 (vgl. S. 2 f.) verwiesen wer-
den.
Schliesslich ergeben sich auch keinerlei Hinweise auf allfällige objektive
Nachfluchtgründe (vgl. Bemerkung auf S. 12 des Asylgesuchs), hat doch
der "Arabische Frühling" – entgegen der vom Beschwerdeführer (unter
Hinweis auf Berichte betreffend den Einfluss der Islamisten) vertretenen
Auffassung – nicht zu einer grundsätzlich veränderten, sprich sich ver-
schlechternden Situation der Homosexuellen in Marokko geführt.
5.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerde-
führers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhal-
ten. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der
Vorinstanz und auf die weiteren Darlegungen in der Beschwerdeschrift
und in der Stellungnahme vom 27. Februar 2014 (etwa auf die Bemer-
kungen zum Gesuch um Erteilung eines Rückreisevisums zwecks Beglei-
tung des Partners in die Ferien nach Frankreich; vgl. Beschwerde S. 14
und Stellungnahme vom 27. Februar 2014 S. 4) näher einzugehen.
6.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
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Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
Das BFM stellte in seiner angefochtenen Verfügung vom 8. November
2013 zutreffend fest, aufgrund der eingetragenen Partnerschaft mit einem
Schweizerbürger habe der Beschwerdeführer grundsätzlich einen An-
spruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung; der Entscheid über den
weiteren Aufenthalt oder eine allfällige Wegweisung falle daher in die Zu-
ständigkeit der Migrationsbehörden des Kantons F._______ (Dispositiv
der BFM-Verfügung vom 8. November 2013 Ziff. 3; vgl. auch vorstehen-
der Sachverhalt Bst. B.g). Damit sind die in der Beschwerde gestellten
Eventualbegehren um Feststellung der Unzumutbarkeit und Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs und um Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme gegenstandslos (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 11c S.
178) und es ist darüber nicht zu befinden, zumal die zuständige Behörde
des Kantons F._______ dem Beschwerdeführer mittlerweile eine Aufent-
haltsbewilligung erteilt hat.
Die bereits im vorinstanzlichen Verfahren sowie auch auf Beschwerde-
ebene eingereichten ärztlichen Berichte beschlagen – soweit sie nicht zur
Untermauerung eines unerträglichen psychischen Druckes dienten (vgl.
oben Ziff. 5.4 der Erwägungen) – ausschliesslich die Frage der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs und sind daher für das vorliegende
Verfahren ohne Belang.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
einer Überprüfung gemäss Art. 106 Abs. 1 AsylG standhält. Die Be-
schwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos ist.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 1–3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der
am 31. Dezember 2013 einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit nicht gegenstandslos geworden – abge-
wiesen.
2.
Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.–, werden dem Beschwerde-
führer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
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