Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-704/2011
Urteil vom 31. Januar 2011
Besetzung Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien A._______, geboren (…), alias B._______, geboren (…),
Senegal,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. Januar 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Am 16. September 2010 reichte der Beschwerdeführer im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch ein. Anlässlich der
Kurzbefragung vom 30. September 2010 im Transitzentrum D._______
machte der Beschwerdeführer insbesondere geltend, er habe im Jahre
1996 Senegal aus finanziellen Gründen verlassen und sei nach Spanien
gereist, wo er sich bis zu seiner Ankunft in der Schweiz mit Ausnahme
von wenigen Monaten immer aufgehalten und von den spanischen
Behörden eine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe, die immer wieder
verlängert worden sei, letztmals im Jahre 2010 für fünf Jahre (bis 2015).
Trotz dieser Aufenthaltsbewilligungen habe er in Spanien dennoch keine
Arbeit gefunden, weshalb er die Miete nicht mehr habe bezahlen können
und fortan auf der Strasse habe leben müssen. Zudem habe er
manchmal nicht genügend Geld zum Essen gehabt. Daher sei er
schliesslich via Frankreich und Italien am 14. oder 15. September 2010 in
die Schweiz eingereist.
B.
Ebenfalls am 30. September 2010 gewährte das BFM dem
Beschwerdeführer im Transitzentrum D._______ das rechtliche Gehör
zum bevorstehenden Nichteintretensentscheid, zur Zuständigkeit
Spaniens für die Durchführung des Asylverfahrens beziehungsweise zu
einer allfälligen Wegweisung dorthin und gab ihm Gelegenheit, dazu
Stelllung zu nehmen. In diesem Zusammenhang erklärte der
Beschwerdeführer, er möchte nicht nach Spanien zurückkehren, da er
dort gelitten habe. Wenn er dorthin zurückkehre, wäre es das Gleiche wie
vorher; er hätte nichts zu essen und auch sonst nichts. Zudem habe er in
Spanien eine Freundin gehabt, deren Brüder ihm im Jahre 2007 oder
2008 gedroht hätten, ihn zu ermorden beziehungsweise seine Zukunft zu
zerstören, falls er ihre Schwester nicht in Ruhe lasse.
C.
Gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers und weitere Indizien
stellte das BFM am 21. Oktober 2010 an Spanien ein Ersuchen um
Aufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der
Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 [Dublin-
II-Verordnung; nachfolgend Dublin-II-VO] zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung
eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten
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Asylantrags zuständig ist (vgl. Akten BFM A 9/5). Diesem Ersuchen
wurde von der zuständigen spanischen Behörde am 3. Dezember 2010
ausdrücklich entsprochen (vgl. Akten BFM A 13/1).
D.
Mit Verfügung vom 20. Januar 2011 - eröffnet am folgenden Tag - trat
das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 16. September 2010 nicht ein und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach
Spanien an. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass einer allfälligen
Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
E.
Mit Beschwerde vom 26. Januar 2011 (Poststempel) ans
Bundesverwaltungsgericht ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss
um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und um Eintreten auf sein
Asylgesuch.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
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1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich
vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels
verzichtet.
4.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 32 - 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die vom Bundes-
verwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der vormaligen Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mittei-
lungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f. sowie Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-7878/2008 vom 31. Dezember 2008). Die
Beschwerdeinstanz enthält sich einer selbständigen materiellen Prüfung
und weist die Sache – sofern sie den Nichteintretensentscheid als
unrechtmässig erachtet – zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurück.
5.
5.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
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Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG).
5.2. Das BFM hielt zur Begründung seines Nichteintretensentscheids im
Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe angegeben, seit 1996 in
Spanien gelebt zu haben und im Besitz eines bis 2015 gültigen
Aufenthaltstitels für Spanien zu sein. Zudem beherrsche der
Beschwerdeführer die spanische Sprache fliessend. Spanien sei gemäss
dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68])
beziehungsweise dem Übereinkommen vom 17. Dezember 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island
und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und
Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines
in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags
(Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständig und habe am 3. Dezember
2010 einer Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 9 Abs. 1
Dublin-II-VO zugestimmt. Die Rückführung habe - vorbehältlich einer
allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 f. Dublin-II-VO) - bis
spätestens am 3. Juni 2011 zu erfolgen. Anlässlich des dem
Beschwerdeführer am 30. September 2010 gewährten rechtlichen
Gehörs habe dieser angegeben, dass er in Spanien gelitten habe. Es
ändere sich nichts an seiner Lage in Spanien, falls er dorthin
zurückkehren würde. Er hätte dort nach wie vor nichts zu essen. Zudem
habe er in Spanien auch Schwierigkeiten mit den Brüdern seiner
Freundin gehabt. Diese hätten ihm 2007 oder 2008 gedroht, ihn zu töten,
falls er ihre Schwester nicht in Ruhe lasse. Im Sinne obiger Ausführungen
vermöchten diese Angaben eine Rückführung nach Spanien nicht zu
verhindern. Bezüglich seiner persönlichen Situation und allfälliger
Schwierigkeiten mit privaten Drittpersonen habe sich der
Beschwerdeführer an die für die Durchführung des Asylverfahrens
staatsvertraglich zuständigen Behörden in Spanien zu wenden.
Die Folge eines Nichteintretensentscheids sei gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz. Da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des
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Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen. Ferner bestünden keine Hinweise auf eine Verletzung von
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Spanien. Weder die in Spanien
herrschende Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen
Staat. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. Eine
entsprechende Zustimmung Spaniens liege vor. Schliesslich hätten Beschwerden gegen
Nichteintretensentscheide gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gestützt auf Art. 107a AsylG keine
aufschiebende Wirkung.
5.3. In der Rechtsmitteleingabe machte der Beschwerdeführer
insbesondere geltend, er könne in Spanien nirgends hingehen und er
habe dort auch nichts zum Leben. Zudem sei es ihm dort nicht möglich,
seine Eltern zu unterstützen.
5.4.
5.4.1. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer Senegal
1996 aus finanziellen Gründen verliess und nach Spanien reiste, wo er
sich bis zu seiner Ankunft in der Schweiz fast immer aufhielt und er von
den spanischen Behörden eine Aufenthaltsbewilligung erhielt, die immer
wieder verlängert wurde, letztmals im Jahre 2010 für fünf Jahre (bis
2015). Da das BFM die spanischen Behörden am 21. Oktober 2010 um
Aufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 9 Abs. 1 Dublin-II-VO
ersuchte und diese am 3. Dezember 2010 einer Rückübernahme des
Beschwerdeführers zustimmten, kann dieser ohne Weiteres in den
Dublin-Staat Spanien ausreisen, welcher staatsvertraglich zuständig ist.
Spanien ist unter anderem Signatarstaat der EMRK, des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Es bestehen keine Hinweise
darauf, dass Spanien sich nicht an die daraus resultierenden
massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an die
einschlägigen Normen der EMRK, halten würde. Im Übrigen ist bezüglich
der vom Beschwerdeführer geäusserten Bedenken bezüglich der
Lebendbedingungen in Spanien (keine Arbeit, keine Wohnung)
festzuhalten, dass er in Spanien nicht einfach auf der Strasse leben
muss, da er den spanischen Behörden übergeben wird, die damit die
Möglichkeit haben, sich gebührend um ihn zu kümmern. Im Weiteren ist
aufgrund seines langjährigen Aufenthalts in Spanien und seiner
Sprachkenntnisse zu schliessen, dass er sich im Umgang mit den
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spanischen Behörden auskennt. Überdies spricht auch der Umstand, in
Spanien weniger gut versorgt zu werden als in der Schweiz, nicht gegen
eine Wegweisung dorthin, zumal ein allenfalls niedrigerer
Lebensstandard in Spanien kein Wegweisungshindernis darstellt.
Schliesslich steht es dem Beschwerdeführer bei Mittellosigkeit offen, sich
an die dafür zuständigen Stellen beziehungsweise Organisationen zu
wenden.
Auch die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei ihm Jahre 2007 oder 2008 von den Brüdern seiner in
Spanien lebenden Ex-Freundin mit dem Tod bedroht worden, für den Fall, dass er sie nicht in Ruhe lasse,
steht einer Überstellung nicht entgegen, zumal er sich deswegen - falls es überhaupt nötig sein sollte - an
die spanischen Behörden wenden kann und Spanien als Mitgliedstaat der Europäischen Union ein
Rechtsstaat ist sowie als solcher die Sicherheit des Beschwerdeführers im gesetzlichen Rahmen
gewährleistet, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen.
Angesichts der gesamten Umstände erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Spanien in
Berücksichtigung der entscheidrelevanten Aspekte – insbesondere unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK
– als zulässig und zumutbar, weshalb vorliegend kein Anlass zum Selbsteintritt besteht. Allein der Wunsch
des Beschwerdeführers nach einem "Bleiberecht" in der Schweiz ist kein Hinderungsgrund, eine
Rückführung nach Spanien auszuschliessen.
5.4.2. Das BFM ist in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten.
6.
6.1. Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Vorliegend ist keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich (vgl.
Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE]
2008/34 E. 9.2). In Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist die
Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des
Nichteintretensentscheids. Auf die Frage einer drohenden Verletzung des
Non-Refoulement-Gebots muss daher an dieser Stelle nicht weiter
eingegangen werden.
6.2. Weiter stellt sich die Frage nach der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht
unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16.
Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
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SR 142.20), sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im
Rahmen des Selbsteintrittsrechts oder gegebenenfalls – sofern sich
Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Staaten befinden und al-
lenfalls zusammengeführt werden sollten – bei der Ausübung der so-
genannten Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-VO).
6.3. Nach dem Gesagten sind die vom BFM verfügte Wegweisung und
deren Vollzug nach Spanien zu bestätigen.
7.
Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen darzutun, inwiefern die
angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand: