B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7042/2013
U r t e i l v o m 6 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A. _______, geboren (…),
Georgien,
vertreten durch lic. iur. Bettina Schwarz, Rechtsanwältin,
HEKS, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende
St. Gallen/Appenzell,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. November 2013 / N (…).
D-7042/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge den Heimat-
staat am 2. August 2013 und gelangte über diverse Länder am 9. August
2013 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Nach
einer Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B. _______ vom 13. August 2013 sowie der schriftlichen Mitteilung des
BFM vom 6. September 2013, wonach in seinem Fall das nationale Asyl-
und Wegweisungsverfahren durchgeführt werde, wurde der Beschwerde-
führer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C. _______ zugewiesen.
Am 29. Oktober 2013 wurde er vom BFM zu seinen Asylgründen ange-
hört. Im Wesentlichen machte er bei den Befragungen geltend, er sei Ge-
orgier armenischen Ursprungs und stamme aus D. _______. Aufgewach-
sen sei er mit seinem (…) Bruder bei der Grossmutter und deren Schwes-
ter. Bereits mit rund fünf Jahren habe er festgestellt, dass er Zuneigung
für dasselbe Geschlecht empfinde. In den Jahren 2006 bis 2012 sei er
dreimal in E. _______ gewesen und habe dort (Datum) Asyl erhalten. Er
habe aufgrund der schlechten Bedingungen für Immigranten darauf ver-
zichtet und sei am (Datum) wieder nach Georgien zurückgekehrt. Seit
Oktober 2012 habe er bis kurz vor der Ausreise (Berufsbezeichnung 2) in
einem Restaurant gehabt. Wegen seiner sexuellen Orientierung sei er
vom Personal verspottet worden. Der Direktor habe ihn beschützt. Am 17.
Mai 2013 sei er zufällig in der Rustaveli Avenue auf die Gay Pride gestos-
sen. Zusammen mit seinem Freund L., der nicht sein Partner sei, habe er
daran teilgenommen. Auf dem Freiheitsplatz sei es zur handgreiflichen
Auseinandersetzung mit wütenden Priestern gekommen, welche von ihm
als "Homosexuelle" beschimpft worden seien. Anlässlich eines Besuches
bei seinem Bruder ungefähr vier bis fünf Tage später sei er von seinem
Cousin, bei dem er seine Originalpapiere aufbewahrt habe, verprügelt
worden, da er von diesem aufgrund von Fernsehaufnahmen als Homose-
xueller erkannt worden sei. Er habe entweichen können und fortan im
Restaurant seines Arbeitgebers gewohnt. In Georgien, einem Land mit
traditionellen Werten, habe er als Homosexueller keine Chance. Er habe
dort kein Beziehungsnetz und würde auch keine Arbeit finden. Vor diesem
Hintergrund sei er ausgereist. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird
auf die Akten verwiesen. Das BFM verzichtete auf weitere Abklärungen.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 13. November 2013 – eröffnet am
15. November 2013 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
D-7042/2013
Seite 3
eigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es
die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete
den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen
ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten weder den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31)
noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. Un-
ter Angabe der Fundstellen in den Protokollen führte das BFM aus, die
Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht hinreichend begründet, da
sie in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert
dargelegt und somit den Eindruck vermitteln würden, dass eine Person
das Geschilderte nicht selbst erlebt habe (u.a. Angaben zum Datum der
Gay Pride vom 17. Mai 2013 respektive zur Bedeutung und Wichtigkeit
dieses Tages; Angaben zu den Organisatoren der Demonstration, zur un-
gefähren Teilnehmerzahl an der Demonstration, zur Dauer der eigenen
Demonstrationsteilnahme und zum monatelangen unbehelligten Aufent-
halt im Heimatland im Zusammenhang mit dem nach dem Beschwerde-
führer in Tötungsabsicht suchenden Cousin). Übergriffe durch Dritte oder
Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asyl-
relevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht
in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Das Vorbringen, anlässlich der Gay
Pride in eine Schlägerei mit Drittpersonen verwickelt worden zu sein, bei
der auch er zugeschlagen habe, sei nicht asylrelevant (Schutz der De-
monstrationsteilnehmer durch die georgischen Behörden; u.a. Einschrei-
ten der Behörden gegen das Durchgreifen der Priester zwecks Auflösung
der Demonstration; keine Hinweise auf eine Verfolgung durch Kirchenver-
treter; Zeitpunkt des Vorfalls im Zusammenhang mit dem Datum der Aus-
reise; unterlassene Anzeigeerstattung gegen den gewalttätigen Cousin
bei den schutzfähigen und -willigen georgischen Behörden). Nachteile,
welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Le-
bensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, fielen nicht unter
Art. 3 AsylG (u.a. keine Probleme mit den georgischen Behörden; Ver-
spottung durch Mitarbeitende am Arbeitsplatz). Der Vollzug der Wegwei-
sung sei zulässig, zumutbar und möglich. Unter dem Zumutbarkeitsas-
pekt des Vollzugs der Wegweisung wurde ausgeführt, dass weder die im
Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen
eine Rückführung sprechen würden. Der Beschwerdeführer sei jung, ge-
sund und verfüge im Heimatstaat über ein Beziehungsnetz (Freunde, wei-
tere Verwandte). Bloss soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von
denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen sei, genüge
nicht, um eine konkrete Gefährdung darzustellen. Im Übrigen habe er Ar-
beit als Homosexueller und auch Verständnis dafür gefunden.
D-7042/2013
Seite 4
C.
Mit Eingabe vom 13. Dezember 2013 (Poststempel) erhob der Beschwer-
deführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und es sei ihm eine
vorläufige Aufnahme zu erteilen. Es sei auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu ge-
währen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwe-
sentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Als Beweismittel wurden ein Begleitschreiben von Queeramnesty vom
13. Dezember 2013, zwei Jahresberichte von Amnesty International und
Ilga Europe von 2013 zur Situation der LGBTI (lesbian, gay, bisexual,
transgender and intersex people) in Georgien, zwei Internetartikel von
Amnesty International vom 17. Mai 2013 und 18. Mai 2012 über die ho-
mophobe Gewalt in Georgien und im Südkaukasus sowie ein Arztbericht
(Befundbericht von Dr. med. [U.H.], Facharzt für Dermatologie u. Venero-
logie FMH/Phlebologie SGP, [F.], vom 10. Dezember 2013) über die HIV-
Infektion des Beschwerdeführers zu den Akten gereicht.
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 20. Dezember 2013 teilte der Instruktions-
richter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten. Der Entscheid über das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses verzichtet. Der Beschwerdeführer wurde
aufgefordert, bis zum 6. Januar 2014 einen entsprechenden aktuellen
Arztbericht zu übermitteln, welcher sich über seine HIV-Infektion sowie
nötige, konkret geplante Behandlungsmassnahmen ausspreche. Eben-
falls wurde er ersucht, gestützt auf den Befundbericht von Dr. med. (U.H.)
entsprechende ärztliche Berichte der Infektiologie des Kantonsspitals
C. _______ sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen
Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen.
E.
Mit Eingabe vom 31. Dezember 2013 kam der Beschwerdeführer diesen
Aufforderungen nach und reichte einen ärztlichen Bericht des Kantonsspi-
tals C. _______ vom 30. Dezember 2013 sowie eine Erklärung über die
D-7042/2013
Seite 5
Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehör-
den ein.
F.
Mit Eingabe vom 9. Januar 2014 wurde von der Rechtsberatungsstelle für
Asylsuchende St. Gallen/Appenzell ein ärztliches Attest des Kantonsspi-
tals C. _______ vom 17. Dezember 2013 zu den Akten gereicht, welches
in der Folge zur Berücksichtigung im Rahmen der Vernehmlassung an
das BFM überwiesen wurde.
G.
Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens erfolgte am 16. Januar
2014 die Mandatsanzeige beim BFM durch die im Rubrum genannte
Rechtsvertreterin. Ferner forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer
unter Fristansetzung mit Schreiben vom 22. Januar 2014 zur Einreichung
eines Arztberichts auf. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer
fristgerecht nach und reichte einen vom 24. Januar 2014 datierenden
ärztlichen Bericht von Dr. med. (S. S.), Kantonsspital C. _______, Depar-
tement Innere Medizin, Fachbereich Infektiologie, zu den Akten (Eingang
BFM: 30. Januar 2014).
H.
In seiner Vernehmlassung vom 20. Februar 2014 hielt das BFM an seiner
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Be-
gründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeschrift ent-
halte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine
Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten. Insbesondere sei in
der angefochtenen Verfügung auf die Ausführungen im Asylpunkt zu ver-
weisen. Die vom Beschwerdeführer gehegte Angst einer Stigmatisierung
als Homosexueller und HIV-Positiver könne subjektiv in einer eher ho-
mophoben georgischen Gesellschaft nachvollzogen werden, objektiv be-
trachtet gehe das BFM jedoch – wie bereits in der angefochtenen Verfü-
gung dargelegt – davon aus, dass hierin keine begründete Furcht vor Ver-
folgung – auch Drittverfolgung – vorliege, zumal auch eine Diskriminie-
rung von Personen mit HIV-Erkrankung gesetzlich verboten sei. Der Be-
schwerdeführer habe erst auf Beschwerdestufe geltend gemacht, HIV-
positiv zu sein. Dem ärztlichen Bericht vom 30. Januar 2014 (vgl. Bst. G)
könne entnommen werden, dass mit einer antiretroviralen Therapie in der
Schweiz am 30. Dezember 2013 angefangen worden sei. Sie solle le-
benslang dauern und aus den Medikamenten Kivexa, Preista, Norvir und
einer Antibiotikaprophylaxe bestehen. Diese Medikamente seien in Geor-
D-7042/2013
Seite 6
gien erhältlich. Laut Informationsblatt Georgien (2013) der bundesdeut-
schen Behörden () und IOM sowie der D-A-CH-Analyse
Georgien vom Juni 2011 () seien sowohl ambulante als auch
stationäre Behandlungen von Personen, die an HIV erkrankt seien, vor-
handen und kostenlos. Patienten müssten auch keine Zuzahlung leisten.
Antiretrovirale Medikamente würden von Hilfsorganisationen (Global
Fund) ebenfalls ohne Zuzahlung abgegeben. Die am 30. Dezember 2013
begonnene antibiotische Therapie gegen (Infektionskrankheit) müsste
zum heutigen Zeitpunkt unterbrechungslos abgeschlossen sein. (Infekti-
onskrankheit) sei ohnehin etwa im Infektionskrankenhaus in D. _______
behandelbar. Das BFM gehe daher davon aus, dass der Zugang zu den
Therapien in Georgien gegeben sei. Der Beschwerdeführer verfüge zwar
bloss über ein kleines Beziehungsnetz – (…) Bruder, der jedoch teilweise
arbeite und von Nachbarn unterstützt werde – sowie Freunde, die ihm
behilflich sein könnten. Er habe bis zuletzt in einem Restaurant arbeiten
können, dessen Besitzer Verständnis für seine Situation gezeigt habe.
Ausserdem habe er Eltern im Ausland, etwa seinen Vater in Armenien, die
ihn auch unterstützen könnten. Zudem sei er bis zu seiner Ausreise nach
E. _______ im Jahre 2011 für sich und seine heute verstorbene Gross-
mutter und Grosstante wirtschaftlich aufgekommen, womit er auch trotz
ambulanter Therapie weiterhin arbeiten könne. Schliesslich könne der
Beschwerdeführer im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe (Art. 93
Abs. 1Bst. d AsylG) notwendige Medikamente für die Rückreise und/oder
Unterstützung für die Rückkehrhilfe geltend machen.
I.
Aufgrund eines Kanzleiversehens wurde mit Instruktionsverfügung vom
26. Februar 2014 dem Beschwerdeführer direkt die Vernehmlassung der
Vorinstanz zur Replik zugestellt. Auf seine mit diversen Publikationen zur
Haltung der Bevölkerung gegenüber Homosexuellen in Georgien verse-
hene Stellungnahme vom 13. März 2014 (Poststempel) wird, soweit ent-
scheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
J.
In Beachtung des Kanzleiversehens wurde mit Instruktionsverfügung vom
15. Mai 2014 der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers unter Fristan-
setzung die Möglichkeit zu einer allfälligen ergänzenden Stellungnahme
zur Vernehmlassung des BFM vom 20. Februar 2014 eingeräumt. In der
Eingabe vom 21. Mai 2014 wurde ausgeführt, dass vollumfänglich auf die
bereits eingereichte Replik zu verweisen sei und es keiner weiteren An-
merkungen mehr bedürfe.
D-7042/2013
Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
D-7042/2013
Seite 8
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers zum
einen als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
und zum anderen denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG nicht genügend. Eine Überprüfung der Akten durch das Bundes-
verwaltungsgericht lässt dieses zu den gleichen Feststellungen und
Schlussfolgerungen gelangen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann
daher auf die nicht zu beanstandenden Erwägungen des BFM in der an-
gefochtenen Verfügung verwiesen werden.
4.2 Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe bewirken keine Ände-
rung in der Beurteilung der Frage einer Asylgewährung. Der Argumentati-
on der Vorinstanz werden keine stichhaltigen Gründe entgegengesetzt,
die geeignet wären, die Ausführungen des BFM zu entkräften oder zu be-
seitigen. Der Beschwerdeführer lässt es mit der blossen Wiedergabe des
festgestellten Sachverhalts bewenden. Ferner ist unbestritten, dass er ir-
gendwelche Schwierigkeiten asylrelevanten Ausmasses mit den georgi-
schen Behörden oder Dritten, mit Ausnahme von solchen mit seinem
Cousin, klar verneinte (A 5 S. 10, A 14 S. 7 und 9 Fragen 38 ff., 58 und 66
f. gemäss Aktenverzeichnis BFM; angefochtene Verfügung II/3 S. 4). Eine
Anzeige gegen seinen gewalttätigen Cousin will er gemäss Beschwerde
sodann bloss unterlassen haben, weil dessen Kinder noch klein gewesen
seien, währendem er eine solche anlässlich der Bundesanhörung noch
als unsinnig ("sinnlos und ohne Grundlage") bezeichnete. Mit anderen
Worten geht daraus hervor, dass dem Beschwerdeführer anbegehrte Hilfe
seitens der staatlichen Organe nicht verweigert worden wäre. Insgesamt
ist seinen Vorbringen in der Beschwerde sowie in der Replik zusammen-
fassend zu entnehmen, dass sein Umfeld und die gesamte Gesellschaft
in Georgien seine Homosexualität und Krankheit nie akzeptieren würden
D-7042/2013
Seite 9
und er deshalb – trotz eines in Georgien existierenden gesetzlichen Dis-
kriminierungsverbots von Homosexuellen und HIV-infizierten Personen –
verbalen und körperlichen Aggressionen ausgesetzt sein könnte. Aus der
diesbezüglich geäusserten Befürchtung respektive der eher als mutmas-
send und nicht über Allgemeinplätze hinausgehend zu qualifizierenden
Erklärung wird indes ersichtlich, dass der Beschwerdeführer, welcher ei-
genen Angaben zufolge zum Selbstschutz sehr diskret gelebt haben will,
noch keine individuelle Betroffenheit im Sinne des Asylgesetzes darzutun
vermag. Den diversen auf Beschwerdestufe eingereichten und im Zu-
sammenhang mit der sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers ste-
henden Publikationen (vgl. Bst. C und I hiervor) ist mangels konkret auf
dessen Person bezogener Ausführungen keine beweisrechtliche Bedeu-
tung beizumessen. Bei dieser Sachlage braucht auf die übrigen Vorbrin-
gen in der Rechtsmitteleingabe nicht mehr eingegangen zu werden.
4.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht
darzutun vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt
werden zu können. Er kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden.
Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu
Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf-
enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
D-7042/2013
Seite 10
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
D-7042/2013
Seite 11
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die Krankheit des Beschwerdeführers steht
der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen. In diesem Zu-
sammenhang ist auf das Urteil des EGMR N. gegen Vereinigtes König-
reich vom 27. Mai 2008, Grosse Kammer 26565/05, bestätigt durch die
Urteile des EGMR Yoh-Ekale Mwanje gegen Belgien vom 20. Dezember
2011, 10486/10, und S.H.H. gegen Vereinigtes Königreich vom 29. Janu-
ar 2013, 60367/10, zu verweisen, wonach der Vollzug der Wegweisung
Art. 3 EMRK nur unter aussergewöhnlichen Umständen verletzt, so wenn
sich eine von gesundheitlichen Schwierigkeiten betroffene Person in ei-
nem fortgeschrittenen und terminalen Stadium der Krankheit befindet,
ohne Möglichkeit der Pflege und Unterstützung im Falle einer Rückkehr in
das Heimatland, so dass der baldige Tod als unausweichlich erscheint
(vgl. Urteil des BVGer D-2248/2011 vom 20. Juni 2013 E. 5.6). Auch die
allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.3.2 Weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers
noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung im Falle
einer Rückkehr schliessen. Wie oben dargelegt (E. 4) erweisen sich die
Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der geltend gemachten
Gefährdungssituation zum einen als unglaubhaft und zum andern ver-
neinte der Beschwerdeführer irgendwelche Schwierigkeiten mit den geor-
gischen Behörden oder relevante Probleme mit Dritten. Der noch keine
(Anzahl) Jahre alte Beschwerdeführer verfügt über eine solide Schulbil-
dung ([…] Jahre) und wusste sich gemäss eigenen Angaben bereits ab
dem (…) Schuljahr durchzubringen. Unter anderem ging er einer Er-
werbstätigkeit als (Berufsbezeichnung 1) und als (Berufsbezeichnung 2)
einem Restaurant nach. Auch habe er vom Jahre 2006 bis zur Ausreise
nach E. _______ im Jahre 2011 für seine inzwischen verstorbenen
D-7042/2013
Seite 12
Grossmutter und Grosstante sowie seinen (…) Bruder gesorgt (A 5 S. 4
und 6 sowie A 14 S. 3 Fragen 14, 15 und 16). Wie die Vorinstanz in der
Vernehmlassung ausführt, kann der Beschwerdeführer im Falle einer
Rückkehr zwar auf ein relativ kleines, insgesamt aber als ausreichend zu
bezeichnendes und mit nicht zu unterschätzender Qualität ausgestattetes
Beziehungsnetz zurückgreifen. Sein (…) Bruder, der (staatliche Unter-
stützung) bezieht, wird zusätzlich von Nachbarn unterstützt und geht Ge-
legenheitsverdiensten als (Berufsbezeichnung 3)- und (Berufsbezeich-
nung 4) neben einer (Örtlichkeit) nach (A 14 S. 4 Fragen 18 und 19). Sein
Freund L., mit dem er über Facebook kommuniziere, und dessen Cousin
organisierten und finanzierten teilweise seine Ausreise (A 14 S. 5, 7 und
10 Fragen 25, 43 und 75). Angaben des Beschwerdeführers zufolge ver-
mittelte ihm L., bei dem er zwei Wochen nach der Kündigung der Arbeits-
stelle vor der Ausreise gelebt habe, auch die Stelle im Restaurant, in dem
die Chefin grosses Verständnis für seine Situation aufgebracht habe (A
14 S. 5 und 11 Fragen 25 und 78 und 86). Darüber hinaus verfügt der Be-
schwerdeführer über verwandtschaftliche Beziehungen im engeren und
weiteren Sinn im Ausland und es ist nicht auszuschliessen, dass diese
Personen ihm bei einer Rückkehr nach Georgien in einer Anfangsphase
allenfalls unterstützend beistehen könnten (A 5 S. 6 und 7).
6.3.3 Im Zusammenhang mit der auf Beschwerdestufe erstmals geltend
gemachten gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ist Fol-
gendes festzuhalten: Inhalt respektive Umfang (u.a. Verlauf, Behandlung,
Medikamentation) der mit ärztlichen Berichten belegten HIV-Infizierung
des Beschwerdeführers (vgl. Bst. C, E, und G) ergeben sich aus den ent-
sprechenden Ausführungen des BFM in seiner Vernehmlassung vom
20. Februar 2014 (vgl. Bst. H). Sodann ist darauf hinzuweisen, dass ge-
mäss Rechtsprechung Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den
Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen
lassen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im
Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen ferner die Behandlungsmöglich-
keiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der
Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Voll-
zugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn
die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und
lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach
sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 S. 1003 f.). Im vorliegend zu beurtei-
lenden Fall zeigte die Vorinstanz unter entsprechendem Quellennachweis
in besagter Vernehmlassung, worauf zur Vermeidung von Wiederholun-
gen zu verweisen ist, in einer nicht zu beanstandenden Weise auf, dass
D-7042/2013
Seite 13
die Behandlung einer an HIV erkrankten Person inklusive die Abgabe der
dazu erforderlichen Medikamentation in Georgien kostenlos gewährleistet
ist. Ergänzend sei erwähnt, dass im massgebenden ärztlichen Bericht,
worauf sich das BFM stützt, unter anderem im Falle einer gegenwärtigen
und zukünftigen Behandlung des Krankheitsbildes des Beschwerdefüh-
rers von einer guten Prognose die Rede ist. Der Beschwerdeführer wi-
derspricht der vorinstanzlichen Argumentation in der Vernehmlassung in
seiner Stellungnahme vom 13. März 2014 (Poststempel) grundsätzlich
nicht, sondern relativiert diese letztlich bloss in einer nicht weiter zu be-
achtenden Weise, indem er von einer theoretisch möglichen Behandlung
spricht. Vor diesem Hintergrund ist die Fortsetzung der in der Schweiz
eingeleiteten Behandlung in Georgien nicht als unzumutbar zu erachten.
Wie das BFM ebenfalls vermerkt hat, können vorübergehende Engpässe
in der medikamentösen Versorgung zudem mit einem entsprechenden
und aus der Schweiz mitgegebenen Vorrat aufgefangen werden. In die-
sem Zusammenhang ist insbesondere auch auf die Möglichkeit der medi-
zinischen Rückkehrhilfe im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG hinzu-
weisen. In Berücksichtigung sämtlicher für das vorliegende Verfahren re-
levanten Umstände erweist sich der Vollzug der Wegweisung demnach
als zumutbar.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da er indes gemäss
D-7042/2013
Seite 14
den vorliegenden Akten aktuell nicht erwerbstätig ist, kann davon ausge-
gangen werden, dass er prozessual bedürftig ist. Gleichzeitig müssen die
Beschwerdebegehren als im Zeitpunkt der Einreichung als nicht aus-
sichtslos bezeichnet werden. Demnach ist das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut-
zuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7042/2013
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 VwVG) wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Alfred Weber
Versand: