B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7043/2014
Ur t e i l vom 11 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren (…),
Türkei,
vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. Oktober 2014 / N (…).
D-7043/2014
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______,
verliess die Türkei eigenen Angaben gemäss am 28. Juli 2014 und ge-
langte am 3. August 2014 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl
nachsuchte.
A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 14. August 2014, die im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum Basel durchgeführt wurde, gab der Be-
schwerdeführer an, seine Familie sei aufgrund politischer Aktivitäten seiner
Verwandten als terroristisch betrachtet worden. Er selbst habe sich für die
Maoist Komünist Partisi (MKP) betätigt (Teilnahme an Veranstaltungen,
Verkauf von Zeitschriften). Eines Tages sei er von der Polizei angehalten
worden, als er mit einer anderen Person mit einem Auto unterwegs gewe-
sen sei. Man habe ihn abgeführt, drei Tage festgehalten und ihm einen Au-
todiebstahl vorgeworfen. Er sei zu Unrecht beschuldigt worden, mit einer
illegalen bewaffneten Organisation in Verbindung zu stehen, und er sei we-
gen beiden Delikten angeklagt worden. Deshalb habe er im Jahr 2009 die
Türkei verlassen und sei nach C._______ gegangen. Die Polizei habe ihn
auch danach noch mehrmals zu Hause gesucht. Im Mai 2013 sei er in seine
Heimat zurückgekehrt, wo er "illegal" gelebt habe. Die Wohnung seiner Fa-
milie sei von den Behörden immer wieder durchsucht worden. Da er so
nicht habe leben können, habe er sein Heimatland im Juli 2014 erneut ver-
lassen. Zur Stützung seiner Vorbringen gab der Beschwerdeführer eine un-
vollständige Anklageschrift zu den Akten (vgl. act. A4 Ziff. 1).
A.c Am 26. August 2014 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu seinen
Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe wäh-
rend seines Aufenthalts in C._______ von der MKP eine gefälschte Identi-
tätskarte gehabt. Die Partei habe ihm vorgeschlagen, nach D._______ zu
gehen. Später sei er nach E._______ gegangen. Mehrere seiner Verwand-
ten seien in die Berge gegangen oder inhaftiert worden. Andere Verwandte
seien von den türkischen Sicherheitskräften getötet und seine Familie sei
von der Polizei ständig gestört worden. Weil seine Schwester in die Berge
gegangen sei, sei seine Familie zum Verlassen des Heimatdorfs gezwun-
gen worden. Er habe nicht zur Schule gehen können und sei von der Poli-
zei behelligt und gefoltert worden. Die Polizei sei oft gekommen, um sich
nach Geschwistern von ihm zu erkundigen. Er sei geschlagen worden und
habe man habe ihn jeweils aus einem Auto geworfen. In der Schule sei er
gezwungen worden, auf sunnitische Art zu beten, obwohl er Alevite sei.
D-7043/2014
Seite 3
Während seiner Militärdienstzeit sei er aufgrund seiner Ethnie ebenfalls
unterdrückt worden. Da er zufälligerweise in einem gestohlenen Fahrzeug
gesessen habe, sei nun ein Verfahren gegen ihn hängig. Die Anklageschrift
sei ein Schlag des Staats gegen seine Familie. Er sei gemäss Anklage-
schrift von der Polizei zwei Tage lang festgehalten und auf Anordnung ei-
nes Gerichts wieder freigelassen worden. Würde er in die Türkei zurück-
kehren, brächte man ihn mit den Kriminellen in Verbindung und würde ihn
inhaftieren.
A.d Am 29. September 2014 übermittelte der Beschwerdeführer weitere
Teile der Anklageschrift und eine Übersetzung derselben.
B.
Mit Verfügung vom 28. Oktober 2014 – eröffnet am 30. Oktober 2014 –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen Rechtsvertreter mit Ein-
gabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 1. Dezember 2014 die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung. Es sei ihm Asyl, eventuell die vorläu-
fige Aufnahme zu gewähren. Es sei subeventuell festzustellen, dass der
Vollzug der Wegweisung wegen Verletzung von Art. 3 EMRK unzumutbar
beziehungsweise unzulässig sei. Der Eingabe lagen Schreiben von
A._______ vom 30. November 2014, von F._______ vom 29. November
2014 und von G._______ vom 29. November 2014 sowie ein Entschädi-
gungsentscheid aus dem Jahr 2009 und ein Familienregisterauszug bei.
Zudem wurden der Beizug der Asylverfahrensakten von H._______ und
dessen Einvernahme als Zeuge beantragt.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2014 wurde der Beschwerde-
führer aufgefordert, fremdsprachige Beweismittel in eine Amtssprache
übersetzen zu lassen (Frist: 29. Dezember 2014). Zudem wurde er aufge-
fordert, bis zum 29. Dezember 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.–
zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Be-
schwerde nicht eingetreten.
D-7043/2014
Seite 4
E.
Am 17. Dezember 2014 wurde beim Bundesverwaltungsgericht ein Kos-
tenvorschuss von Fr. 600.– eingezahlt.
F.
F.a Der Instruktionsrichter überwies die Akten am 15. Januar 2015 zur Ver-
nehmlassung an die Vorinstanz.
F.b Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 19. Januar 2015
die Abweisung der Beschwerde.
F.c Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2015 wurde dem Beschwerde-
führer Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zur vorinstanzlichen Ver-
nehmlassung gesetzt.
G.
Mit Schreiben vom 28. Januar 2015 übermittelte der Beschwerdeführer die
Übersetzungen der von ihm eingereichten fremdsprachigen Beweismittel.
H.
In seiner Stellungnahme vom 13. Februar 2015 hielt der Beschwerdeführer
an seinen Anträgen fest.
I.
Der Instruktionsrichter ersuchte die schweizerische Botschaft in Ankara
(nachfolgend Botschaft) am 7. Oktober 2015 um die Vornahme von Abklä-
rungen in der Türkei.
J.
Am 17. Februar 2016 übermittelte die Botschaft die Ergebnisse ihrer Ab-
klärungen.
K.
Der Beschwerdeführer reichte am 8. März 2016 eine Stellungnahme zu
den ihm mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2016 übermittelten Ab-
klärungsergebnissen ein.
L.
Das Bundesverwaltungsgericht zog antragsgemäss die Akten des Bruders
des Beschwerdeführers, H._______ (N […]), bei.
D-7043/2014
Seite 5
M.
Der Beschwerdeführer heiratete am 22. Februar 2016 eine türkische
Staatsangehörige, die in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung
verfügt. Am 12. April 2016 stellten die Eheleute bei der zuständigen kanto-
nalen Behörde ein Gesuch um Familiennachzug für den Beschwerdefüh-
rer.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten, zumal der erhobene Kostenvorschuss fristgerecht eingezahlt
wurde.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
D-7043/2014
Seite 6
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründete seinen Entscheid damit, dass der türkische Staat
gemeinrechtliche Delikte wie Diebstahl und Mitgliedschaft in einer kriminel-
len Organisation bestrafen dürfe, weshalb diesbezügliche staatliche Mas-
snahmen asylrechtlich nicht beachtlich seien. Aus den Akten seien keine
Anzeichen ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Ethnie
und seinen politischen Ansichten bestraft werden sollte. In der Anklage-
schrift werde in keiner Weise eine politische Tätigkeit erwähnt. Er habe an-
gegeben, mehrmals festgenommen worden zu sein, ohne indessen erklä-
ren zu können, wann und wie oft dies geschehen sei. Da sich die letzte
Festnahme im Jahr 2009 zugetragen habe, könnten diese Festnahmen
nicht kausal für seine Ausreise im Jahr 2014 gewesen sein. Die Nachteile,
denen die kurdische Bevölkerung in der Türkei ausgesetzt sein könne,
könnten nicht als ernsthaft im Sinne des Asylgesetzes gewertet werden. Im
Zuge der verschiedenen Reformen in der Türkei seit dem Jahr 2001 habe
sich die Situation der Kurden merklich verbessert. Auch die vorliegend gel-
tend gemachten Benachteiligungen gingen in ihrer Intensität nicht über die
Nachteile hinaus, die weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei
in ähnlicher Weise treffen könnten. Sie seien nicht als ernsthaft zu qualifi-
zieren und damit asylrechtlich nicht relevant. Daran könnten auch die ein-
gereichten Beweismittel nichts ändern, da diese nur belegten, dass der Be-
schwerdeführer aufgrund strafrechtlicher Delikte angeklagt worden sei.
D-7043/2014
Seite 7
4.2
4.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Familie des Beschwer-
deführers habe stark mit der maoistischen TKP/ML sympathisiert. Sein Va-
ter habe diese Organisation unterstützt und seine zweitälteste Schwester
habe sich 1987 der Guerilla der TIKKO angeschlossen. Die Familie sei
deshalb durch die Sicherheitskräfte enorm unter Druck gesetzt worden.
Fast täglich hätten Hausdurchsuchungen stattgefunden. Deshalb sei die
Familie umgezogen, als der Beschwerdeführer drei Jahre alt gewesen sei.
Doch auch am neuen Wohnort sei ihr Leben schwierig gewesen. Ihr Hei-
matdorf sei vom türkischen Militär zerstört worden. Aufgrund seiner Her-
kunft und seiner Religion sei er diskriminiert worden. Im Januar 1996 sei
sein ältester Bruder als Aktivist der TKP/ML festgenommen und jahrelang
inhaftiert worden. Im Jahr 2007 sei der Bruder in die Schweiz geflüchtet,
wo er als Flüchtling anerkannt worden sei. 2004 sei auch seine Schwester
ins Ausland geflüchtet, sie sei in Deutschland als Flüchtling anerkannt und
von der Türkei ausgebürgert worden. Zwei weitere Verwandte seien Gue-
rillas der TKP/ML-TIKKO gewesen und in den Jahren 2002 und 2004 ge-
tötet worden. Die Situation der Familie sei immer schwieriger geworden,
weshalb sie 1999 nach B._______ umgesiedelt sei. Der Beschwerdeführer
habe den Schulanschluss verloren und habe im Alter von 14 Jahren zu
arbeiten begonnen. Die Nachforschungen der Sicherheitsbehörden nach
seinen Geschwistern seien weitergegangen. Ab 2006 habe sich sein jüngs-
ter Bruder bei der DHKPC betätigt. Er sei für dreieinhalb Jahre inhaftiert
worden und inzwischen nach Deutschland geflüchtet, wo er um Asyl nach-
gesucht habe.
4.2.2 Ab dem Jahr 2000 habe sich auch der Beschwerdeführer an De-
monstrationen und Kundgebungen beteiligt. Er habe bald als Aktivist an
propagandistischen Arbeiten in den Kulturvereinen teilgenommen. Von ei-
ner Mittelsperson habe er Flugblätter erhalten, die er ab dem Jahr 2001 in
zahlreichen Gemeinden verteilt habe, in denen er auch Plakate mit Partei-
slogans angebracht habe. Hauptsächlich sei er in Kulturvereinen tätig ge-
wesen, deren Besucher Aktivisten und Sympathisanten der TKP/ML gewe-
sen seien. Ab 2002 habe er den Auftrag erhalten, die Zeitung "Dev-rimci
Demokrasi" zu verteilen. Er habe auch Tickets zu vom Kulturzentrum orga-
nisierten Konzerten verkauft. Im Zusammenhang mit seinen politischen Tä-
tigkeiten habe er Gewalt erlitten und Drohungen erhalten. Er sei mehrmals
von der Polizei festgenommen und misshandelt worden. Ende Februar
2009 sei er von einem Kollegen aufgefordert worden, in dessen Wagen
einzusteigen. Sie seien etwas später zum Halten aufgefordert worden.
D-7043/2014
Seite 8
Zwei Polizisten in Zivil hätten eine Kontrolle durchgeführt und ihnen eröff-
net, dass der Wagen als gestohlen gemeldet worden sei. Man habe sie auf
den Polizeiposten gebracht und in Zellen gesperrt. Bei den darauffolgen-
den Befragungen sei der Beschwerdeführer geschlagen worden. Erst am
dritten Tag sei er freigelassen worden; eine Woche später habe sich die
Polizei zu Hause nach ihm erkundigt und eine Razzia durchgeführt. Er
habe erfahren, dass er wegen Raubs und Mitgliedschaft in einer kriminel-
len Organisation angeklagt worden sei, und sei überzeugt, dass ein be-
hördliches Komplott gegen ihn im Gang gewesen sei. Um dem Prozess
und einer ungerechtfertigten Strafe zu entgehen, habe er sich zur Flucht
entschlossen und sei im September 2009 nach C._______ gegangen, wo
er um Asyl ersucht habe. (…). Im Mai 2013 sei er illegal in die Türkei zu-
rückgekehrt, wo er sich bei verschiedenen Personen versteckt habe. Um
kein Risiko einzugehen, habe er sich nicht mehr politisch betätigt.
4.2.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien glaubhaft. Gemäss der
Anklageschrift seien zwölf Personen angeklagt worden, einen Wagen ge-
stohlen zu haben. Das Fahrzeug sei im Besitz des Beschwerdeführers und
einer anderen Person gewesen. Durchsuchungen hätten zum Fund vieler
Handys und Handykarten geführt, die bei der Durchführung von Straftaten
verwendet worden seien. Er weise diese Anschuldigungen von sich. Die
Mitangeklagten kenne er mit Ausnahme einer Person nicht. Es falle auf,
dass ausgerechnet der Kollege, der mit ihm im Wagen gesessen habe,
nicht angeklagt worden sei. Bezüglich der Hausdurchsuchung, die bei ihm
stattgefunden habe, werde kein Datum genannt. Es bestünden Indizien,
dass die Anklageschrift mit fingiertem Belastungsmaterial gegen ihn er-
gänzt worden sei. Es bestehe der Verdacht, dass es sich beim Kollegen,
der mit ihm im Wagen gewesen sei, um einen V-Mann handle. Der Vorwurf
des Beschwerdeführers, er sei aus politischen Gründen angeklagt worden,
sei angesichts seines familiären Hintergrunds nicht von der Hand zu wei-
sen. Die Vorinstanz beschränke sich zu Unrecht darauf, den gemeinrecht-
lichen Charakter der Anklage in den Vordergrund zu rücken. Den Behörden
seien die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers und dessen Ange-
hörigen bekannt. Die Familie habe unter intensiver Beobachtung der Poli-
zei gestanden, nachdem sein ältester Bruder wegen der Mitgliedschaft in
einer illegalen, bewaffneten Organisation verurteilt worden sei. Nach sei-
nem Abtauchen stehe der Beschwerdeführer unter dem Verdacht, zur Gue-
rilla gegangen zu sein. Dass er sich in C._______ in (…) aufgehalten habe,
dürfte den türkischen Behörden bekannt sein. Im Falle einer Rückkehr in
die Türkei dürfte er mit Sicherheit nicht nur wegen der gemeinrechtlichen
Anklage, sondern auch wegen des Verdachts, Mitglied der MKP gewesen
D-7043/2014
Seite 9
zu sein, den Behörden zugeführt werden. Dabei wäre er einem ernsthaften
Folterrisiko ausgesetzt, da er zur Abklärung des Verdachts auch an die Be-
hörden seiner Herkunftsprovinz I._______ überstellt würde. Die Anwen-
dung von Folter gegen Personen, die im Terrorismusverdacht stünden, sei
in der Türkei weit verbreitet. Das Bundesverwaltungsgericht habe dies be-
züglich der MKP im Urteil D-7134/2013 bestätigt. Vor diesem Hintergrund
bestehe die Gefahr, dass das Verfahren bezüglich der gemeinrechtlichen
Anklage nicht korrekt geführt werde. Selbst wenn er freigesprochen wer-
den sollte, sei er nicht vor politischer Verfolgung geschützt. Er bleibe mit
dem Stigma eines Terrorverdächtigen behaftet und werde überall in der
Türkei bei Verdachtslage gegen das Umfeld der MKP unter Verdacht ste-
hen. Er habe mit einer Vielzahl von repressiven Massnahmen zu rechnen,
die in ihrer Gesamtheit zu einem unerträglichen psychischen Druck führ-
ten.
4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, dem mit der Be-
schwerde eingereichten Schreiben des Beschwerdeführers komme kein
Beweiswert zu. Bei den Schreiben von F._______ und G._______ handle
es sich um Gefälligkeitsschreiben, weshalb diese nicht geeignet seien, den
geltend gemachten Sachverhalt nachzuweisen. Aus dem Familienregister-
auszug und dem Entschädigungsentscheid aus dem Jahr 2009, in dem es
um eine Entschädigung an J._______ gehe, sei eine Verfolgung des Be-
schwerdeführers nicht ersichtlich. Die Asylakten von H._______ seien nicht
geeignet, eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufzuzeigen.
4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, die Vorinstanz mache es sich
sehr einfach, wenn sie zur detaillierten Beschwerdebegründung nicht Stel-
lung beziehe. Dem Schreiben des Beschwerdeführers komme Beweiswert
zu, da es sich um eine Parteiaussage handle. Sein Bericht sei authentisch
und aufschlussreich. Der Registerauszug zeige, dass seine Schwester zu-
folge ihrer politisch motivierten Ausbürgerung aus dem Familienregister ge-
strichen worden sei. Der Entschädigungsentscheid beweise, dass das
Haus der Familie in K._______ von der Armee zerstört worden sei. Die
Zeugen, die Kurzberichte verfasst hätten, wüssten um die Leidensge-
schichte der Familie des Beschwerdeführers. Sie seien bereit, vor dem
Bundesverwaltungsgericht auszusagen.
4.5 Die Botschaft teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit, die vom Be-
schwerdeführer eingereichten Dokumente seien echt. In seinem Datenblatt
bestünden vier Einträge: ein Eintrag vom (…) Dezember 2011 über einen
Festnahmebeschluss des (…) Gerichts für schwere Strafsachen in
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Seite 10
B._______ aufgrund eines Verfahrens mit der Grundsatznummer (…), ein
Eintrag vom (…) Juni 2010 eines Festnahmebeschlusses des (…) Lan-
desstrafgerichts in L._______/B._______ mit der Grundsatznummer (…)
wegen "Hausdiebstahls", ein Eintrag vom (…) September 2013 zu einem
vom (…) Friedensstrafgericht in B._______ unter der Nummer (…) wegen
"Fälschung von offiziellen Dokumenten" eröffneten Verfahren und ein Ein-
trag des (…) Friedensstrafgerichts in M._______ unter der Nummer (…)
wegen "Kauf, Annahme oder Vorrätighalten von Betäubungs- oder Auf-
putschmitteln zum Verbrauch" betreffend eine Straftat vom (…) Januar
2007. Das erste Verfahren sei vom (…). Gericht für schwere Straftaten, das
seine Unzuständigkeit beschlossen habe, an das (…) Gericht für schwere
Straftaten in L._______/B._______ weitergeleitet worden. Auch dieses Ge-
richt habe seine Unzuständigkeit erklärt. Nachdem die (…) (…) des Kas-
sationshofs die Zuständigkeit des zweiten Gerichts festgestellt habe, habe
dieses das Verfahren unter der Grundsatznummer (…) eingetragen. Das
Verfahren sei hängig, das Gericht habe den Festnahmebeschluss aufrecht-
erhalten, da der Beschwerdeführer bisher nicht zur Sache ausgesagt habe.
Obwohl kein Passverbot bestehe, sei es für ihn nicht möglich, einen Pass
ausstellen zu lassen. Auch im zweiten Verfahren sei der Festnahmebe-
schluss aufrechterhalten worden, da der Beschwerdeführer keine Aussa-
gen gemacht habe. Im dritten Verfahren sei ein Mitangeklagter freigespro-
chen worden; da der Beschwerdeführer bislang nicht ausgesagt habe,
seien die Verfahren getrennt worden. Auch der diesbezügliche Festnahme-
beschluss sei noch gültig. Das vierte Verfahren sei aufgrund der Schlies-
sung des (…) Friedensstrafgerichts in M._______ an das (…) Landesstraf-
gericht weitergeleitet worden. Aus dem Gerichtsregister sei nur ersichtlich
gewesen, dass die Akte geschlossen sei.
4.6 In seiner Stellungnahme macht der Beschwerdeführer geltend, sein
Vorbringen, er werde bei einer Rückkehr in die Türkei festgenommen und
den Polizei- und Justizbehörden zugeführt, sei bestätigt worden. Aus dem
Datenblatt gehe selbstverständlich nicht hervor, dass es sich um eine vor-
geschobene gemeinrechtliche, tatsächlich aber politisch motivierte Straf-
verfolgung handle. Hinsichtlich des ersten Verfahrens sei weder der Tat-
zeitpunkt noch der Tatvorwurf bekannt. Es sei anzunehmen, dass das Ver-
fahren die Anhaltung mit N._______ von Ende Februar 2009 mit Haft und
Übergriffen der Polizei betreffe. Das zweite Gerichtsverfahren sei ihm un-
bekannt; er sei nie unrechtmässig in ein Haus eingedrungen und habe nie
etwas gestohlen. Dasselbe gelte für das dritte Verfahren, er habe nie ein
Dokument gefälscht oder ein erkennbar gefälschtes Dokument benutzt. Er
sei von Juni 2006 bis August oder September 2007 im Militärdienst in
D-7043/2014
Seite 11
M._______ gewesen. Ein ziviles Verfahren wegen Betäubungsmittel-Kon-
sums sei somit undenkbar, da während des Militärdienstes ausschliesslich
die Militärjustiz zuständig sei. Er habe Anfang 2007 einmal auf dem Kaser-
nenareal Cannabis geraucht und sei deshalb einmal vom Militärstrafgericht
angehört worden. Er habe in dieser Angelegenheit nie mehr etwas gehört.
Im Übrigen habe er kaum je Cannabis konsumiert. Er halte an der Be-
schwerde vollumfänglich fest. Zudem weise er darauf hin, dass er geheira-
tet habe und zusammen mit seiner Ehefrau in O._______ lebe. Dennoch
halte er an seiner Beschwerde fest.
5.
5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentli-
chen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren
und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widerspre-
chen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaub-
würdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre
Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch
darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsu-
chenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3
S. 826 f.).
5.2 Der Beschwerdeführer wies bei der Anhörung darauf hin, dass seine
Familie von den türkischen Sicherheitsbehörden als missliebig betrachtet
werde, da mehrere seiner Angehörigen politische Aktivitäten ausübten und
sich teilweise militanten Organisationen angeschlossen hätten. Die Familie
verliess das Heimatdorf P._______ (Stadtkreis K._______ in der Stadt
Q._______ [Provinz I._______]) gemäss seinen Angaben im Jahr 1988
und nahm in R._______ Wohnsitz. P._______ wurde im Jahr 1994 zwangs-
geräumt und der Zutritt war nur noch mit behördlicher Bewilligung möglich.
Dem Vater des Beschwerdeführers wurde für den Verlust, den er dadurch
D-7043/2014
Seite 12
erlitten hatte, vom türkischen Staat im Jahr 2009 eine Entschädigung zu-
gesprochen. Im Jahr 1999 zog die Familie nach B._______, weil sie in
R._______ zunehmend isoliert und unterdrückt wurde. Die Familie wurde
von den türkischen Sicherheitskräften aufgrund der politisch aktiven Fami-
lienmitglieder beobachtet und unter Druck gesetzt. Eine Schwester und ein
Bruder des Beschwerdeführers verliessen die Türkei und wurden in
Deutschland beziehungsweise in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt.
Ein Cousin und ein Onkel wurden in den Jahren 2000 beziehungsweise
2005 von türkischen Soldaten getötet. Die Ausführungen des Beschwerde-
führers zu seinem familiären Umfeld, die im Wesentlichen mit den Aussa-
gen, die sein Bruder H._______ in seinem Asylverfahren machte, überein-
stimmen, werden vom SEM nicht in Zweifel gezogen und vom Bundesver-
waltungsgericht als glaubhaft eingestuft.
5.3 Das eigene politische Engagement des Beschwerdeführers für die
MKP beschränkte sich seinen Angaben gemäss auf „demokratische Aktivi-
täten“. So habe er Tickets verkauft und Zeitschriften verteilt sowie an 1.-
Mai-Feiern und Konzerten teilgenommen (vgl. act. A3/11 S. 7) beziehungs-
weise Zeitungen verkauft, Flugblätter verteilt, Konzerte organisiert und Pla-
kate aufgehängt (vgl. act. A8/11 S. 7). Des Weiteren machte er geltend, er
sei oft festgenommen worden, könne aber keine genaueren Angaben zum
Zeitpunkt und zur Anzahl der Festnahmen machen (vgl. act. A3/11 S. 7 und
A8/11 S. 7 f.). Angesichts des familiären Umfelds des Beschwerdeführers
erscheint es nicht als unwahrscheinlich, dass auch er in einem kleineren
Rahmen für die MKP tätig war. Das behördliche Interesse an ihm kann in-
dessen nicht gross gewesen sein, da er dazu keine konkreten Angaben
machen konnte und keine über routinemässige Kontrollen hinausgehende
Aktionen der Sicherheitskräfte gegen seine Person vorbrachte. Von den
türkischen Behörden wurde gegen ihn kein Verfahren wegen Zugehörigkeit
zu einer verbotenen Partei eingeleitet, was die Annahme, er habe nur nie-
derschwellige politische Aktivitäten gehabt, stützt.
5.4 Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei von einem Kollegen aus
der Nachbarschaft aufgefordert worden, in einen Wagen einzusteigen, in
dem dieser gefahren sei. Nach kurzer Zeit seien sie von einer Zivilstreife
angehalten und überprüft worden, wobei sich herausgestellt habe, dass
das Fahrzeug gestohlen gewesen sei. Man habe ihn auf die Sicherheitsdi-
rektion mitgenommen, geschlagen und drei Tage lang festgehalten. In der
Folge sei Anklage erhoben worden. Seine Familie habe vom Fahrzeuglen-
ker, N._______, die Anklageschrift erhalten (vgl. act. A3/11 S. 8).
D-7043/2014
Seite 13
Der Beschwerdeführer reichte die Anklageschrift Nr. (…) der Oberstaats-
anwaltschaft B._______ nur auszugsweise zu den Akten; bei den Akten
liegen die Seiten 1 bis 18 und 68 bis 89. Der auszugsweisen Übersetzung
ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nicht festgenommen werden
konnte, da er an seiner Wohnadresse nicht anzutreffen war. Bei der Durch-
suchung der Wohn- und Geschäftsräume der Angeklagten hätten in gros-
ser Menge Mobiltelefone und SIM-Karten sichergestellt werden können. Es
wird der Inhalt eines Telefongesprächs zwischen dem Beschwerdeführer
und einem weiteren Angeklagten wiedergegeben, das in Verbindung mit
einer verübten Straftat steht. Die Anklagebehörde stellt sich aufgrund der
Ermittlungen auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe zusammen
mit anderen Angeklagten einen Raubüberfall verübt. Der Anklageschrift ist
ebenso zu entnehmen, dass in der Nacht auf den 14. April 2008 in die
Wohnung von S._______ eingebrochen worden sei, wobei auch Auto-
schlüssel und ein abgestelltes Fahrzeug entwendet worden seien. Dieses
Fahrzeug sei – versehen mit gefälschten Nummernschildern – entdeckt
worden; es habe sich im Besitz von N._______ und A._______ befunden.
Die Ermittlungsakten betreffend die Straftatbestände des Autodiebstahls
und der Fälschung seien am 4. März 2009 an die Oberstaatsanwaltschaft
L._______ überwiesen worden. Diese habe die beiden auf freien Fuss ge-
setzt, obwohl sie zwei Diebstähle und eine „Fälschungstat“ begangen hät-
ten.
Die in der Anklageschrift enthaltenen Informationen sind mit den Ergebnis-
sen der Botschaftsabklärung in Übereinstimmung zu bringen. Für die Be-
urteilung der dem Beschwerdeführer in der eingereichten Anklageschrift
zur Last gelegten Straftaten – Raub und Mitgliedschaft bei einer kriminellen
Vereinigung – ist demnach das (…) Gericht für schwere Straftaten in
L._______/B._______ zuständig. Der Anklageschrift ist zu entnehmen,
dass gegen den Beschwerdeführer bereits ein Ermittlungsverfahren wegen
Diebstahls hängig war – diesbezüglich wird ein Verfahren wegen „Haus-
diebstahls mittels Beschaffung eines Schlüssels“ am (…) Landesstrafge-
richt in L._______/B._______ geführt. Am (…) Landesstrafgericht in
B._______ ist schliesslich ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer we-
gen „Fälschung von offiziellen Dokumenten“ hängig. Gemäss der Anklage-
schrift war gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen
„Fälschung von offiziellen Dokumenten“ am Laufen. Angesichts der Akten-
lage ist davon auszugehen, dass es sich dabei um Ermittlungen bezüglich
der gefälschten Nummernschilder handelt, die am gestohlenen Fahrzeug,
in dem der Beschwerdeführer und N._______ angehalten wurden, ange-
bracht waren.
D-7043/2014
Seite 14
In der Beschwerde wird unter Hinweis auf die Aussagen des Beschwerde-
führers geltend gemacht, die Anklage wegen Raubs und Mitgliedschaft in
einer kriminellen Organisation beruhten auf einer Inszenierung seitens des
türkischen Staats. Weder der Anklageschrift noch den Ergebnissen der
Botschaftsabklärungen können indessen entsprechende überzeugende
Anhaltspunkte entnommen werden. In der Beschwerde wird vorgebracht,
der in der Anklageschrift erwähnte N._______, der mit dem Beschwerde-
führer im gestohlenen Fahrzeug gesessen habe, werde nicht als Angeklag-
ter aufgeführt. Es könne nicht von der Hand gewiesen werden, dass es
sich bei diesem um einen V-Mann gehandelt haben könnte. Diesbezüglich
ist festzustellen, dass N._______ in der teilweise bei den Akten liegenden
Anklageschrift entgegen den Beschwerdevorbringen als Angeklagter auf-
geführt ist (vgl. Anklageschrift Nr. (…) S. 2 f. und S. 87). Gemäss Angaben
des Beschwerdeführers habe seine Familie die Anklageschrift von
N._______ erhalten, was kaum mit der Theorie, dieser sei ein V-Mann ge-
wesen, in Übereinstimmung zu bringen ist.
In der Beschwerde wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei Ende Feb-
ruar 2009 zu N._______ in einen Wagen gestiegen und habe sich mit die-
sem unterhalten. Nach einer zehnminütigen Fahrt seien sie von einer Zivil-
streife angehalten und überprüft worden. Die Kontrolle des Wagens und
die von den Polizisten geführten Telefonate hätten etwa 25 Minuten gedau-
ert. Ein Polizist habe ihnen gesagt, der Wagen sei gestohlen, worauf sie
festgenommen worden seien. Sie seien auf den Polizeiposten gebracht
und in verschiedene Zellen gebracht worden. N._______ habe die ganze
Zeit geschrien, er habe den Wagen gekauft und wisse nichts von einem
Diebstahl. Nach drei Tagen sei der Beschwerdeführer aus der Haft entlas-
sen worden. Gemäss der Anklageschrift wurde auch N._______ entlassen.
Auch aufgrund dieser Schilderungen entsteht nicht der Eindruck, bei
N._______ habe es sich um einen V-Mann gehandelt, der den Beschwer-
deführer in eine Falle gelockt habe.
Der Wahrheitsgehalt der weiteren Einwände des Beschwerdeführers, er
habe noch nie etwas von der Person, mit der er gemäss Anklageschrift ein
Telefonat geführt haben solle, gehört und zur fraglichen Zeit ein Mobiltele-
fon mit anderer Nummer benutzt, sind vom Bundesverwaltungsgericht
nicht überprüfbar und müssten im Rahmen des Strafverfahrens vor den
zuständigen türkischen Gerichten eingebracht werden. Insofern in der Be-
schwerde angeführt wird, es sei seitens der Staatsanwaltschaft nicht mit
einer Stimmenanalyse bewiesen worden, dass der Beschwerdeführer am
inkriminierten Telefongespräch teilgenommen habe, ist einerseits darauf
D-7043/2014
Seite 15
hinzuweisen, dass er sich den behördlichen Ermittlungen entzog, ander-
seits nur Teile der Anklageschrift eingereicht wurden, so dass nicht fest-
stellbar ist, welche Beweismassnahmen die Staatsanwaltschaft anordnete
beziehungsweise durchführte. Schliesslich ist festzuhalten, dass die türki-
schen Behörden den Beschwerdeführer wegen seiner Aktivitäten für die
MKP hätten festnehmen und anklagen können, hätten sie ihn tatsächlich
verfolgen wollen. Sie hätten ihn dazu nicht in mehrere Strafverfahren hin-
sichtlich gemeinrechtlicher Delikte verwickeln müssen. Auch die Tatsache,
dass sich mehrere Staatsanwaltschaften und Gerichte mit gegen den Be-
schwerdeführer erhobenen Tatvorwürfen zu befassen haben und diese
sich teilweise nicht über ihre Zuständigkeit einigen konnten, deutet nicht
auf ein inszeniertes gemeinrechtliches Verfahren mit politischem Hinter-
grund hin.
Gemäss den Abklärungen der Botschaft wurde gegen den Beschwerdefüh-
rer im Zusammenhang mit Betäubungs- oder Aufputschmitteln bereits im
Jahr 2008 ein Strafverfahren eingeleitet, das auf eine im Januar 2007 be-
gangene Straftat zurückgeführt wird. Da das Verfahren als abgeschlossen
gilt, erübrigen sich weitere Erörterungen dazu.
In Anbetracht der gesamten Aktenlage erscheint es überwiegend unwahr-
scheinlich, dass die türkischen Behörden dem Beschwerdeführer die Be-
teiligung an gemeinrechtlichen Straftaten unterstellen, um ihn damit für
seine missliebigen politischen Aktivitäten zu bestrafen.
5.5 Den beigezogenen Asylverfahrensakten des Bruders des Beschwerde-
führers ist nichts zu entnehmen, das Aufschluss über die vorliegend zu be-
urteilenden Fragen geben könnte. H._______ wurde wegen der Mitglied-
schaft bei der TKP/ML angeklagt und zu einer langjährigen Haftstrafe ver-
urteilt, die er verbüssen musste. Auch nach seiner Freilassung wurde er
von der Polizei beobachtet, die ihm mehrmals eine Zusammenarbeit ange-
boten habe. Da er sich weiterhin politisch betätigte, wurden neue Verfahren
wegen Propagandatätigkeiten für die MKP gegen ihn eröffnet. Weder der
Beschwerdeführer noch sein Bruder machten geltend, sie hätten gemein-
sam politische Aktivitäten ausgeübt. Die gegen den Beschwerdeführer
hängigen Strafverfahren weisen auch keinen erkennbaren Bezug zu
H._______ auf.
5.6 Der Beschwerdeführer beantragt die Zeugeneinvernahme seines Bru-
ders, H._______, und von zwei Bekannten seiner Familie, F._______ und
G._______.
D-7043/2014
Seite 16
Der Bruder des Beschwerdeführers verliess die Türkei im Juli 2007 und
kann somit zu den vorliegend interessierenden Fragen nichts aussagen,
das auf persönlicher Wahrnehmung beruht. Als er aus seinem Heimatland
ausreiste, leistete der Beschwerdeführer seinen Militärdienst. Gegen den
Beschwerdeführer wurde im Jahr 2009 ein Strafverfahren eingeleitet, in
das sein Bruder nicht involviert ist und zu dessen Hintergründen er keine
aufschlussreichen Angaben zu machen im Stande ist. H._______ könnte
einzig zur Situation seiner Familie Angaben machen, der diesbezüglich
rechtserhebliche Sachverhalt ist indessen aufgrund seiner und der Verfah-
rensakten des Beschwerdeführers als erstellt zu erachten. Der Antrag auf
Einvernahme von H._______ als Zeugen ist demnach abzuweisen.
F._______ reiste im Juli 2007 in die Schweiz ein; auch sie kann somit zu
den vorliegend interessierenden Fragen keine Aussagen machen, die auf
persönlicher Wahrnehmung beruhen. In ihrem Schreiben vom November
2014 verweist sie darauf, dass sie den Beschwerdeführer und seine Fami-
lie kenne und davon Kenntnis habe, dass die Familie unter dem Druck der
Polizei gestanden habe. Dies wird nicht bezweifelt und eine Einvernahme
von F._______ könnte zu keinen neuen Erkenntnissen führen, weshalb der
entsprechende Antrag abzuweisen ist.
G._______ verliess die Türkei im Januar 2010 und wäre somit der einzige
der angebotenen Zeugen, der allenfalls etwas zu den Strafverfahren, in die
der Beschwerdeführer involviert ist, sagen könnte. Seinem Schreiben vom
November 2014 ist zu entnehmen, er kenne den Beschwerdeführer und
seine Familie persönlich, da sie aus dem gleichen Dorf stammten. Er be-
stätigt, dass die Familie von den Behörden unter Druck gesetzt wurde, führt
aber nicht aus, dass er Angaben über die Strafverfahren beziehungsweise
deren Hintergrund machen kann. Da die Familiengeschichte des Be-
schwerdeführers bekannt ist, erübrigt sich eine Einvernahme von
G._______ als Zeugen und der Antrag ist abzuweisen.
5.7 Zusammenfassend ist für die nachfolgende Prüfung der asylrechtlichen
Relevanz von folgendem, glaubhaft gemachtem Sachverhalt auszugehen:
Der Beschwerdeführer entstammt einer politisch aktiven Familie, die das
Missfallen der türkischen Behörden erweckte, da mehrere Angehörige der
Familie sich in verbotenen Parteien, die sich teilweise gewalttätig gegen
den türkischen Staat wenden, engagierten. Der Beschwerdeführer selbst
unterstützte die MKP mit niederschwelligen politischen Aktivitäten. Er
wurde mehrmals von der Polizei kontrolliert und mitgenommen, jedoch
nach kurzer Zeit wieder auf freien Fuss gesetzt. Wegen seiner politischen
D-7043/2014
Seite 17
Aktivitäten wurden seitens der türkischen Behörden weder ein Ermittlungs-
verfahren noch andere Massnahmen eingeleitet. Im Februar 2009 wurde
er von der Polizei zusammen mit einem Kollegen in einem gestohlenen
Fahrzeug, das mit gefälschten Nummernschildern versehen war, angetrof-
fen. Nach dreitägiger Haft wurde er auf freien Fuss gesetzt. Gegen ihn wur-
den wegen Diebstahls und wegen Fälschung von amtlichen Kennzeichen
(Dokumenten) zwei Strafverfahren eingeleitet. Im Zuge weiterer Ermittlun-
gen wurde der Beschwerdeführer in ein Ermittlungsverfahren wegen Zuge-
hörigkeit zu einer kriminellen Organisation und Raubes einbezogen und
angeklagt. Gegen den Beschwerdeführer bestehen mehrere Haftbefehle.
6.
6.1 Nach konstanter Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive (vgl. vorstehende Ziff. 3.1) zugefügt worden sind, oder
wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
solche Nachteile befürchten muss. Die erlittene Verfolgung oder die be-
gründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss nicht nur sachlich und zeit-
lich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, sondern
auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein.
6.2 Der Beschwerdeführer hat verschiedene zeitlich (weit) zurückliegende
Begebenheiten geschildert – Schwierigkeiten seiner Familie im Heimat-
dorf, Verlegung der Wohnorte, Zerstörung des Heimatdorfs, Inhaftierung
beziehungsweise Tod von Angehörigen, Schikanen in der Schule und im
Militärdienst –, die für seinen Fluchtentscheid nicht ausschlaggebend wa-
ren. Hinsichtlich dieser Vorbringen ist weder in sachlicher noch in zeitlicher
Hinsicht ein genügend enger Kausalzusammenhang zur Flucht erkennbar.
6.3 Die vom Beschwerdeführer erwähnten polizeilichen Schikanen, die er
im Zusammenhang mit der Teilnahme an 1.-Mai-Kundgebungen oder den
Aktivitäten seiner Geschwister erlitt, sowie die Benachteiligungen aufgrund
seiner kurdischen Ethnie und Zugehörigkeit zu einer politisch aktiven Fa-
milie sind in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht nicht als relevant zu beurteilen.
So sind die polizeilichen Mitnahmen, über die der Beschwerdeführer keine
genaueren Angaben machen konnte, als zu wenig intensiv zu beurteilen,
um flüchtlingsrechtliche Relevanz zu erlangen. Das Gleiche gilt für die Be-
nachteiligungen, denen er aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Bevölke-
rungsgruppe der Kurden ausgesetzt war.
D-7043/2014
Seite 18
6.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht nicht davon aus, dass der Be-
schwerdeführer wegen seinen zeitlich weit zurückliegenden Aktivitäten, die
er für die MKP hatte, bei einer Rückkehr in die Türkei Verfolgung zu be-
fürchten hat, da gegen ihn kein Strafverfahren wegen Mitgliedschaft bei
dieser Organisation eröffnet wurde. Eigenen Angaben gemäss wurde er
zwar von der Polizei mitgenommen, weil er an 1.-Mai-Feiern teilgenommen
hatte. Die kurzzeitigen Anhaltungen hatten indessen keine weitergehenden
Konsequenzen. Bei der Annahme in der Beschwerde, die türkischen Be-
hörden wüssten von den Aktivitäten des Beschwerdeführers für die MKP
und seinen Aufenthalt (…) C._______ Bescheid, handelt es sich um eine
Vermutung, die in den Akten keine Stütze findet. Über den Beschwerdefüh-
rer wurde gemäss Botschaftsabklärungen kein politisches Datenblatt an-
gelegt und auch sonst weist nichts darauf hin, dass er bei den türkischen
Behörden als politisch aktive und unbequeme Person registriert ist. Er be-
hauptet auch nicht, innerhalb der MKP eine besondere Funktion gehabt zu
haben, durch die er sich einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt haben
könnte. Zudem sind gemäss Erkenntnissen des Gerichts in den letzten
Jahren (das heisst seit ca. 2005, als die türkische Luftwaffe den Parteikon-
gress der MKP militärisch angriff) keine gezielten Aktionen der Behörden
gegen die MKP/HKO oder ähnliche Organisationen beziehungsweise de-
ren Mitglieder bekannt. Zwar kommt es hin und wieder vor, dass die türki-
schen Behörden einzelnen Personen (unter anderem) die Mitgliedschaft
bei einer maoistischen Organisation vorwerfen, dabei scheint es sich aller-
dings eher um nebensächliche Anschuldigungen zu handeln und nicht um
gezielte Aktionen gegen diese Organisationen. Insbesondere hat das Ge-
richt keine Belege dafür gefunden, Mitglieder der MKP/HKO, die nicht dem
bewaffneten Arm der Organisation angehören, würden systematisch ge-
sucht und verfolgt. Aufgrund der offenbar stark schwindenden Grösse und
Bedeutung dieser Organisationen ist nicht davon auszugehen, diese stän-
den bei den türkischen Behörden zuoberst auf der Liste der gesuchten Per-
sonen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-706/2014 vom 25. Ja-
nuar 2016 E. 5.2.2).
6.5
6.5.1 Die Furcht vor einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung im Hei-
matland ist flüchtlings- und asylrechtlich nicht relevant. Ausnahmsweise
kann die Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines gemeinrechtli-
chen Delikts eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne darstellen. Dies trifft
namentlich dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat unter-
geschoben wird, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren Merkmale
(Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
D-7043/2014
Seite 19
Gruppe oder politische Anschauung) zu verfolgen, oder wenn die Situation
eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat,
aus einem solchen Motiv erheblich erschwert wird. Von einer Erschwerung
der Lage (sogenannter Politmalus) ist insbesondere dann auszugehen,
wenn eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird (Malus im abso-
luten Sinn), wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarer-
weise nicht genügt oder, wenn der asylsuchenden Person in der Form der
Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamenta-
ler Menschenrechte – insbesondere Folter – droht (vgl. BVGE 2013/25 E.
5.1, 2014/28 E. 8.3, je mit weiteren Hinweisen).
6.5.2 Aufgrund der Aktenlage steht fest, dass gegen den Beschwerdefüh-
rer in seinem Heimatland drei Strafverfahren hängig sind (vgl. dazu die Er-
gebnisse der Botschaftsabklärungen unter E. 4.5). Das SEM hat in der an-
gefochtenen Verfügung berechtigterweise festgehalten, die aus den Akten
ersichtliche strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers durch die
türkischen Behörden sei im Kern als rechtsstaatlich legitim zu bezeichnen.
Auch das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der teilweise
eingereichten Anklageschrift keine überzeugenden Anhaltspunkte dafür
entnommen werden können, es werde unter dem Deckmantel eines Straf-
prozesses eine politische Verfolgung des Beschwerdeführers als misslie-
biger Person aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe geführt.
6.5.3 Wie bereits vorstehend erwogen, sind die Einwände des Beschwer-
deführers, er habe sich zufälligerweise im gestohlenen Fahrzeug befun-
den, als er und sein Kollege polizeilich überprüft worden seien, und er sei
weder Mitglied der kriminellen Vereinigung noch am angeklagten Raub be-
teiligt gewesen, in den jeweiligen Strafverfahren zu erheben. Es liegt an
den türkischen Strafverfolgungsbehörden, die im Besitz sämtlicher vorhan-
denen Akten sein werden und weitere Beweismassnahmen anordnen kön-
nen, sich ein Gesamtbild zu machen. Die summarische Prüfung der vor-
handenen Akten der türkischen Strafverfolgungsbehörden durch die
schweizerischen Asylbehörden hat keine überzeugenden Hinweise dafür
ergeben, dass gegen den Beschwerdeführer aus politischen Gründen ge-
meinrechtliche Strafverfahren eingeleitet wurden. Den Akten sind keine An-
haltspunkte zu entnehmen, wonach sich die zuständigen türkischen Straf-
verfolgungs- und Gerichtsbehörden nicht sorgfältig mit dem Fall des Be-
schwerdeführers auseinandergesetzt haben beziehungsweise auseinan-
dersetzen werden.
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Seite 20
6.5.4 Der Beschwerdeführer machte geltend, im Fall einer Rückkehr in sein
Heimatland wäre er einem ernsthaften Folterrisiko ausgesetzt, da er zur
Abklärung des Verdachts auch an die Behörden seiner Herkunftsprovinz
I._______ überstellt würde. Gemäss Botschaftsabklärung sind gegen den
Beschwerdeführer zurzeit drei Strafverfahren hängig, zu deren Beurteilung
drei in B._______ domizilierte Gerichte zuständig sind. Es besteht kein An-
lass zur Annahme, der Beschwerdeführer werde an die nicht zuständigen
Behörden der Heimatprovinz überstellt. Aktuelle Berichte zur allgemeinen
Situation in der Türkei zeigen zwar, dass die Lage der Menschenrechte
trotz Verbesserungen in der Praxis weiterhin problematisch bleibt und sich
in jüngster Zeit wieder verschärft hat. Namentlich für echte oder mutmass-
liche Mitglieder von staatsgefährdend eingestuften Organisationen besteht
die Gefahr, von den Sicherheitskräften verfolgt und in deren Gewahrsam
misshandelt oder gefoltert zu werden. Der Beschwerdeführer indessen ge-
hört dieser Gruppe von gefährdeten Personen unter Hinweis auf die vor-
stehenden Erwägungen nicht an und wurde auch nicht aus politischen,
sondern aus gemeinrechtlichen Motiven angeklagt. Dementsprechend sind
die bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei zu erwartende
Weiterführung der Strafverfahren und allfällige Verurteilungen aufgrund
seiner Flucht aus dem Heimatland während der laufenden Strafverfahren
als rechtsstaatlich legitime Massnahmen zu qualifizieren. Er hat somit im
Fall einer Rückkehr ins Heimatland aufgrund der ihm drohenden Strafver-
folgung keine Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, auch
wenn er anlässlich seiner Wiedereinreise umgehend festgenommen wer-
den sollte.
6.6 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, flüchtlings- und
asylrechtlich relevante Fluchtgründe nachzuweisen oder glaubhaft zu ma-
chen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hebt die vom SEM verfügte Wegwei-
sung auf, wenn eine vorfrageweise Prüfung ergibt, dass die betreffende
Person gestützt auf Art. 8 EMRK grundsätzlich einen Anspruch auf Ertei-
lung einer Aufenthaltsbewilligung hat, sie bei der zuständigen kantonalen
Migrationsbehörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
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Seite 21
gestellt hat und dieses Gesuch noch hängig ist (vgl. BVGE 2013/37
E. 4.4.2.2 mit Hinweis auf EMARK 2001 Nr. 21 E. 11a S. 177).
Vorliegend sind diese Voraussetzungen erfüllt. Der Beschwerdeführer ver-
fügt aufgrund der am 22. Februar 2016 erfolgten Heirat mit einer türkischen
Staatsangehörigen, die in der Schweiz eine Niederlassungsbewilligung
hat, grundsätzlich über einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbe-
willigung (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 8c aa S. 174). Das von ihm beim (…)
gestellte Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ist noch pen-
dent. Infolgedessen ist die von der Vorinstanz angeordnete Wegweisung
aufzuheben. Die konkrete Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs
und damit auch der Entscheid über die Wegweisung fallen in die Zustän-
digkeit der kantonalen Migrationsbehörde (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 8d).
8.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit dies-
bezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist betreffend die
Dispositivziffern 1 (Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Ableh-
nung des Asylgesuchs) der Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2014 ab-
zuweisen. Betreffend die Dispositivziffern 3 bis 5 (verfügte Wegweisung
und Anordnung des Vollzugs) ist die Beschwerde gutzuheissen.
9.
9.1 Die Aufhebung der Dispositivziffern 3 bis 5 der angefochtenen Verfü-
gung erfolgt aufgrund des veränderten Sachverhaltes von Amtes wegen
und wurde nicht vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer beantragt.
Er ist daher mit keiner seiner Rügen durchgedrungen, weshalb er nicht als
obsiegende Partei zu betrachten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und angesichts des durch die Botschaftsabklärung erhöhten Auf-
wands auf insgesamt Fr. 900.‒ festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kosten-
vorschuss von Fr. 600.– ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu ver-
wenden, der Restbetrag von Fr. 300.– ist nachzuzahlen.
9.2 Die Ausrichtung einer Parteientschädigung fällt angesichts des vorste-
hend Gesagten nicht in Betracht.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie die Flüchtlingseigenschaft
und den Asylpunkt betrifft.
2.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, soweit sie
die Wegweisung und den Vollzug betrifft. Die Dispositivziffern 3 bis 5 der
Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2014 werden aufgehoben.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der Kostenvorschuss wird diesem Betrag angerechnet. Der Restbe-
trag von Fr. 300.– ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: