B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7043/2017
Ur t e i l vom 8 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy;
Gerichtsschreiberin Karin Fischli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Pakistan,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 7. November 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der aus B._______, Pakistan stammende Beschwerdeführer am
8. Oktober 2015 in die Schweiz einreiste, wo er am selben Tag im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte,
dass er dort am 20. Oktober 2015 zu seinen Personalien, seinem Reise-
weg und summarisch zu seinen Fluchtgründen befragt wurde (Befragung
zur Person [BzP]),
dass ihm das SEM mit Schreiben vom 18. März 2016 mitteilte, das Dublin-
Verfahren sei in seinem Fall beendet worden und sein Asylgesuch werde
in der Schweiz geprüft,
dass er am 31. Oktober 2017 vertieft angehört wurde, wobei für die Be-
gründung seines Asylgesuchs auf die Akten verwiesen werden kann,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
7. November 2017 – eröffnet am 13. November 2017 – mit der Begrün-
dung, seine Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht standhalten, ablehnte
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Dezember 2017 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Dispositivziffern
3-5 aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses so-
wie um Beiordnung des Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand er-
suchte,
dass der Beschwerdeschrift diverse (teilweise fremdsprachige) Beweismit-
tel beilagen,
dass die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfü-
gung vom 3. Januar 2018 mitteilte, er dürfe den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten, und ihn gleichzeitig aufforderte, innert Frist eine
Beschwerdeverbesserung hinsichtlich der materiellen Beschwerdeanträge
einzureichen, ansonsten werde auf den Beschwerdeantrag hinsichtlich
Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung nicht eingetreten,
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dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 8. Ja-
nuar 2018 mitteilte, die Rechtsbegehren Ziffern 1 und 2 in der Beschwer-
deschrift vom 13. Dezember 2017 seien zu ersetzen und es werde dem-
nach beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Dispositivziffern
4-5 aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2018 die Gesuche um unent-
geltliche Rechtspflege, Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes und
Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen wurden und
der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, innert Frist einen Kostenvor-
schuss zu bezahlen, ansonsten werde auf die Beschwerde nicht eingetre-
ten,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 30. Januar 2018 geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegwei-
sung richtet, weshalb die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft),
2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Anordnung der Wegweisung) des
Dispositivs der Verfügung vom 7. November 2017 mangels Anfechtung in
Rechtskraft erwachsen sind,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass nach der Praxis des EGMR der Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
fahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen müsste, dass ihm im
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Falle einer Rückkehr nach Pakistan Folter oder unmenschliche Behand-
lung drohen würde,
dass das SEM in seiner Verfügung vom 7. November 2017 zur Frage der
Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges im Wesentlichen ausführte, der
Beschwerdeführer mache geltend, der älteste Sohn der Familie zu sein und
dass sein Leben aufgrund der Streitigkeiten um die Ländereien seiner Fa-
milie in Gefahr sei,
dass seine Vorbringen indessen nicht als glaubhaft zu betrachten seien, da
weder klar sei, auf wessen Namen das Grundstück gelautet habe, noch
nachvollziehbar sei, weshalb gerade er in den Fokus hätte geraten sollen,
dass die vorgebrachten Streitigkeiten bereits über Jahre hinweg dauern
würden, weshalb es nicht nachvollziehbar und unrealistisch sei, dass sein
Onkel väterlicherseits und dessen Familie ihn während all der Zeit bedroht
hätten, ohne diese Drohung in die Tat umgesetzt zu haben,
dass es ferner nicht nachvollziehbar sei, dass die ganze Polizei in Pakistan
korrupt sein und Partei für seinen Onkel beziehen sollte, weshalb es keinen
Sinn mache, dass der Beschwerdeführer die Drohungen und Angriffe ge-
gen ihn und seine Familie nicht zur Anzeige gebracht habe,
dass er ferner auch seine angebliche bloss wenige Stunden dauernde Haft
nicht habe glaubhaft machen können,
dass die Tatsache, dass seine Familie nicht von dort geflüchtet sei, über-
dies zeige, dass es sich nicht um einen lebensbedrohlichen Streit handle,
da diese bei einer realen Gefahr wohl auch geflüchtet wäre,
dass es ihm ferner frei stehe, sich anderswo in seinem Heimatstaat nieder-
zulassen, um so den allfälligen Streitigkeiten aus dem Wege gehen zu kön-
nen,
dass die Wegweisung vor diesem Hintergrund zulässig sei,
dass dem SEM bezüglich der Einschätzung der Zulässigkeit der Wegwei-
sungsvollzug vollumfänglich zuzustimmen ist, dass das in Art. 5 AsylG ver-
ankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung findet, da es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen,
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dass der Vollzug der Wegweisung ferner auch als zulässig zu erachten ist,
da die Ausführungen des Beschwerdeführers zu einer allfälligen drohen-
den menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV,
von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) oder Art. 3 EMRK die Anforderungen an ein „real
risk“ nicht erfüllen und überdies vom SEM zutreffend als nicht glaubhaft
erachtet wurden,
dass es insbesondere nicht nachvollziehbar erscheint, warum der Be-
schwerdeführer keine Anzeige aufgrund der angeblichen Streitigkeiten er-
stattet habe,
dass vom Beschwerdeführer auch nicht nachvollziehbar dargelegt wurde,
weshalb er keine Wohnsitzalternative andernorts in Pakistan gesucht habe,
dass die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente bezüglich des
Grundstücks, des Hauses und der familiären (privatrechtlichen) Streitigkei-
ten diese Einschätzung nicht zu ändern vermögen,
dass die Verträge allenfalls Besitz- beziehungsweise Pachtverhältnisse
darlegen, nicht jedoch geeignet sind, eine Bedrohung im Sinne eines „real
risk“ zu belegen,
dass der Beschwerdeführer weiter geltend macht, in der Schweiz eine Part-
nerin mit einer Aufenthaltsbewilligung zu haben, mit welcher er in einem
Konkubinat lebe und eine Familie gründen wolle,
dass sich das Scheidungsverfahren seiner Partnerin in die Länge ziehe,
weshalb sie bis anhin noch kein Ehevorbereitungsverfahren hätten einlei-
ten können, sobald die Scheidung jedoch vorbei sei, würden sie heiraten,
womit er Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hätte,
dass ferner auf das Urteil des Bundesgerichts BGE 109 Ib 183 – zum Fall
Reneja-Dittli – zu verweisen sei, welches die Praxis begründe, dass Art. 8
EMRK unter gewissen Voraussetzungen einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner ausländerrechtlichen Bewilligung einzuräumen vermöge,
dass der Beschwerdeführer mit diesen Ausführungen auf das Recht auf
Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK hinweist,
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dessen Schutzbereich verletzt sein kann, wenn einer Ausländerin oder ei-
nem Ausländer, deren Familienangehörige in der Schweiz weilen, die An-
wesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird,
dass für die tatsächlichen Verhältnisse der Zeitpunkt des Beschwerdeent-
scheides massgebend ist und für die Inanspruchnahme der Garantie von
Art. 8 EMRK das Bestehen einer Familie Voraussetzung ist, wobei gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) die
Unehelichkeit einer Partnerschaft grundsätzlich kein Hindernis für die An-
wendbarkeit des konventionsrechtlichen Familienbegriffs darstellt (vgl.
BVGE 2008/47 E. 4.1),
dass indessen als wesentliche Faktoren für eine tatsächlich gelebte Bezie-
hung das gemeinsame Wohnen, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge
und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Part-
ner aneinander gelten,
dass der Beschwerdeführer zwar angibt, seit über einem Jahr in einer Be-
ziehung mit seiner jetzigen Partnerin zu sein, dies jedoch noch keiner lan-
gen Beziehungsdauer entspricht,
dass angesichts der eingereichten Unterlagen nicht davon auszugehen ist,
das Paar habe einen gemeinsamen Wohnsitz, ebenso wenig ist eine finan-
zielle Verflochtenheit ersichtlich – insbesondere, da beide angeben, auf
Unterstützungsleistungen angewiesen zu sein,
dass die eingereichten Fotografien des Paares und der beiden Kinder der
Partnerin zwar durchaus einen harmonischen Eindruck vermitteln, diese
indessen als Beleg für das Vorliegen einer gefestigten, dauerhaften res-
pektive eheähnlichen Gemeinschaft im Sinne von Art. 8 EMRK nicht genü-
gen,
dass ferner die Bemühungen des Paares um Zeugung eines gemeinsamen
Kindes und der Wille, nach der Scheidung der Partnerin zu heiraten, an
dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen,
dass daran zu erinnern ist, dass der Beschwerdeführer bis heute keine
Identitätspapiere einreichte, weshalb nicht davon auszugehen ist, eine
Eheschliessung würde bei einer allenfalls zwischenzeitlich erfolgten Schei-
dung der Partnerin in absehbarer Zeit durchgeführt werden können,
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dass diesbezüglich überdies darauf hinzuweisen ist, dass ein allfälliges
Ehevorbereitungsverfahren nicht zwingend die Anwesenheit beider Braut-
leute in der Schweiz bedingt (vgl. Art. 62 ff. der Zivilstandsverordnung vom
28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2[), und es dem Beschwerdeführer und
seiner Partnerin nach Abschluss des Scheidungsverfahrens freisteht, bei
den zuständigen kantonalen Behörden ein Gesuch um Erteilung einer Auf-
enthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung zu stellen (vgl. dazu auch Urteil
des Bundesgerichts 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich ausgeführt wurde, we-
der die in seinem Heimatstaat herrschende politische Situation noch an-
dere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin,
dass in Pakistan trotz der angespannten Lage keine Situation allgemeiner
Gewalt herrsche und auch keine individuellen Gründe gegen die Zumut-
barkeit sprächen, da er ein gesunder Mann mit Arbeitserfahrung sei,
dass er zwar durch (…) ein Handicap habe, indessen trotz diesem arbeiten
könne und er sodann auch eine Ausbildung zum (…)fahrer absolviert habe,
dass er über engste Familienverwandte in Pakistan und somit über ein so-
ziales Netz verfüge und seine Familie dort ferner ein Haus und offenbar
mehrere Grundstücke besitze,
dass dem SEM auch bei seiner Einschätzung zur Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs zuzustimmen ist,
dass in wirtschaftlicher Hinsicht durchaus von einer gewissen Behinderung
im Alltag angesichts der (…) des Beschwerdeführers auszugehen ist, je-
doch diese Behinderung kein Ausmass zu erreichen scheint, welches den
Wegweisungsvollzug unzumutbar macht,
dass hierzu insbesondere der Behauptung in der Beschwerde, es werde
dem Beschwerdeführer aufgrund seines Handicaps verwehrt, den Führer-
schein zu erwerben, zu entgegnen ist, dass er in der Befragung zur Person
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(BzP) am 20. Oktober 2015 selbst ausführte, seine letzte ausgeübte Tätig-
keit sei gewesen, den Führerschein zu machen um (…) zu werden (vgl.
act. A4, S. 4),
dass er überdies im Rahmen der Anhörung ausführte, er sei Chauffeur und
könne auch einen (...) bedienen (vgl. act. A31 S.9),
dass die Argumentation des Beschwerdeführers somit entkräftet ist,
dass zu seiner Familie zu bemerken ist, dass er trotz ihrer angeblich
schlechten finanziellen Verhältnisse über ein weites soziales Beziehungs-
netz verfügen dürfte, da er angibt, sein gesamtes Leben in Pakistan im
selben Ort verbracht zu haben und folglich davon auszugehen ist, dass er
dort nebst seiner Familie auch andere soziale Beziehungen hat,
dass ferner darauf hinzuweisen ist, dass die Möglichkeit besteht, individu-
elle Rückkehrhilfe (vgl. Art. 73 ff. AsylG) zu beantragen, was ihm gegebe-
nenfalls die wirtschaftliche Wiedereingliederung in Pakistan, insbesondere
hinsichtlich der angeblich schlechten finanziellen Verhältnisse seiner Fami-
lie, erleichtern kann,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der
am 30. Januar 2018 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Karin Fischli
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