B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7044/2017
Ur t e i l vom 6 . F e b r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs;
Gerichtsschreiber Fabian Füllemann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch Dr. Reza Shahrdar,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 16. November 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge am
(…) und gelangte am 25. Januar 2016 in die Schweiz, wo er gleichentags
um Asyl nachsuchte. Am 1. Februar 2016 fand die Befragung zur Person
(BzP) statt und am 13. November 2017 wurde er einlässlich angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs gab der Beschwerdeführer an, er sei
iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus (…). Er
habe Waren wie Seife und offenen Tabak vom Irak in den Iran geschmug-
gelt. Seit (…) habe er sich politisch für (…) engagiert, indem er für diese
heimlich Flugblätter, Zeitungen, CDs und Bücher zwischen dem Irak dem
Iran hin- und hergeschoben habe. Die iranischen Behörden hätten davon
erfahren. So sei er wiederholt von unbekannten Personen, welche für die
iranische Regierung gearbeitet hätten, telefonisch aufgefordert worden,
seine Tätigkeit für (…) niederzulegen, ansonsten man ihn verschwinden
lasse. Zudem sei es zwei Tage vor seiner Ausreise während eines Trans-
portes für (…) – er habe deren Parteisachen zwischen seiner Ware im Auto
versteckt gehabt – zu Problemen gekommen, als er sich in Grenznähe zum
Irak befunden habe, wo die Grenzbehörden oft kontrollieren würden. Es
seien Schüsse zu hören gewesen, welche in seine Richtung gekommen
seien. Er habe keine Rückzugsmöglichkeit gehabt, weshalb er seinen Per-
sonenwagen stehen gelassen habe und zu Fuss in den Irak geflüchtet sei.
Sein Wagen, welcher auf (…) eingelöst gewesen sei, sei vermutungsweise
in der Folge von den iranischen Behörden konfisziert worden. (…) sei ver-
haftet und hart geschlagen worden, wobei er den Behörden erklärt habe,
dass er den Wagen ihm (dem Beschwerdeführer) verkauft habe. Die Be-
hörden hätten darauf bei ihm (dem Beschwerdeführer) eine Hausdurchsu-
chung gemacht. Dabei seien politische Sachen (gemäss BzP: etwa 500
CD der Komala; gemäss Anhörung: eine Fahne von Kurdistan und politi-
sche Broschüren) beschlagnahmt worden. Seine Mutter sei später von der
Behörde aufgesucht und aufgefordert worden, ihn zur Rückkehr zu bewe-
gen.
B.
Mit Verfügung vom 16. November 2017 – tags darauf eröffnet – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete deren Vollzug an.
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C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. Dezember 2017 erhob der
Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er bean-
tragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlings-
eigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihm
die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchte er um
Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses.
Der Beschwerde waren mehrere Fotos (in Farbkopie) mit fremd-
sprachiger Überschrift und ein fremdsprachiger Ausdruck der Webseite
www.(...) beigelegt.
D.
Mit Telefax vom 14. Dezember 2017 – im Original nachgereicht am 3. Ja-
nuar 2018 – wurde ein Schreiben (…) zu den vorinstanzlichen Akten ge-
reicht.
E.
Mit Eingabe vom 26. Dezember 2017 stellte der Beschwerdeführer in Aus-
sicht, bei Bedarf eine Fürsorgebestätigung nachzureichen.
F.
Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 7. Januar 2017 (Datum
Poststempel) Lohnabrechnungen der Monate September bis November
2017 und mehrere Fotos (in Farbkopie), fremdsprachige Ausdrucke der
Facebookseite /(...) und einen fremdsprachigen Aus-
druck der Webseite www.(...) zu den Akten.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2018 forderte die Instruktionsrichte-
rin den Beschwerdeführer auf, bis zum 23. Januar 2018 den Inhalt der
fremdsprachigen Beweismittel darzulegen oder diese in eine Amtssprache
übersetzt einzureichen, andernfalls aufgrund der Akten entschieden werde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
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und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – unter Vor-
behalt der nachfolgenden Einschränkung – einzutreten.
1.2 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung
zu und das SEM hat diese einer allfälligen Beschwerde in der angefochte-
nen Verfügung nicht entzogen (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Beschwer-
deführer ist demnach berechtigt, sich bis zum Abschluss des Verfahrens in
der Schweiz aufzuhalten (Art. 42 AsylG). Auf den Antrag, es sei der Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist mangels Rechts-
schutzinteresses nicht einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a
Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwech-
sels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
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Seite 5
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM führte in seiner Verfügung aus, es sei wenig nachvollziehbar,
dass der Beschwerdeführer trotz telefonischer Warnung weiterhin illegale
Transporte von (…)material ausgeführt und eine kurdische Fahne sowie
Dokumentationen (…) bei sich zu Hause aufbewahrt habe, obwohl er damit
habe rechnen müssen, von den Behörden beobachtet zu werden. Seine
Erklärung, von den Unterlagen nichts mehr gewusst zu haben, sei nicht
realistisch. Gleiches gelte für die Aussage, dass er seinen Bruder vor der
Hausdurchsuchung gebeten habe, die kurdische Fahne zu entfernen, was
dieser jedoch aus ihm nicht bekannten Gründen unterlassen habe. Eben-
falls unrealistisch sei, dass er für die illegalen Transporte das Autokennzei-
chen zwar abmontiert, jedoch im Innenraum des Fahrzeugs aufbewahrt
habe. Dass die Behörden ihn durch die anonymen Anrufe zwar während
fast zwei Jahren bedroht hätten, jedoch erstmals nach der Beschlagnah-
mung des Autos bei ihm zu Hause zur Beweissicherung erschienen seien,
erscheine realitätsfremd und erwecke Zweifel an seinen Vorbringen. Diese
Zweifel würden durch zum Teil massive Widersprüche bestätigt. An der
BzP habe er von sechs bis sieben Drohanrufen innerhalb eines Monats, an
der Anhörung hingegen von sieben bis acht innerhalb von etwa 1 ½ Jahren
gesprochen. In der Anhörung habe er nicht mehr bestätigen können, dass
er von einer für die Regierung tätigen Person ([…]) bedroht worden sei,
sondern nur noch Leute der Regierung erwähnt. Auch hinsichtlich des Zeit-
punktes der ersten Drohung habe er sich widersprochen. In der BzP habe
er diesen auf ungefähr April/Mai 2015 und in der Anhörung auf Feb-
ruar/März 2014 datiert. Weiter habe er an der BzP nur eine, in der Anhö-
rung jedoch drei behördliche Suchen nach ihm erwähnt. Seine Angabe an
der BzP, es seien anlässlich der Hausdurchsuchung 500 CDs beschlag-
nahmt worden – wogegen er in der Anhörung eine kurdische Fahne und
fünf bis sechs Broschüren (…) erwähnt habe – zeige definitiv auf, dass sich
die dargelegten Probleme so nicht ereignet haben könnten. Seine Erklä-
rungen zu diesen Widersprüchen müssten als Schutzbehauptung angese-
hen werden. Seine Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaub-
haftmachung nicht stand.
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5.2 Der Beschwerdeführer machte in der Rechtsmittelschrift nach allge-
meinen Ausführungen zur Lage und Entwicklung im Iran geltend, im Inter-
net seien mehrere Berichte über Beerdigungen zu finden, bei denen Per-
sonen offen die kurdische Flagge mitführen würden, was zeige, dass viele
Personen eine kurdische Flagge zu Hause aufbewahren würden. Es sei
deshalb plausibel, dass er das wenige Material – bloss fünf bis sechs „Blät-
ter“ und eine Flagge – bei sich zu Hause aufbewahrt habe. Im Weiteren sei
es ihm bis heute unklar, ob es sich bei den Telefonanrufen um Drohungen
oder aber um Warnungen gehandelt habe. Er habe bei der Anhörung aber
klar und unmissverständlich gesagt, dass er den Anrufer nicht kenne. Es
habe sich vermutlich eher um einen besorgten Menschen als um den Ge-
heimdienst gehandelt, da Letzterer niemandem zu drohen brauche; die An-
nahme des SEM sei insofern unpräzis und falsch. Die etwaigen Widersprü-
che in den Protokollen seien zustande gekommen, weil er – als ein obrig-
keitsgläubiger Mensch, der eine schwierige Flucht hinter sich gehabt
habe – psychisch durcheinander gewesen sei. Er sei vom Befrager und
vom Dolmetscher unter Druck gesetzt worden. Betreffend seine Angabe zu
den 500 CD’s handle es sich um eine Verwechslung des Dolmetschers. Er
(der Beschwerdeführer) habe gesagt, dass er diese transportiert, nicht
aber, dass er sie zu Hause versteckt habe.
6.
6.1 Vorab ist auf die formellen Rügen einzugehen. Der Beschwerdeführer
macht geltend, die Landeskenntnisse der Vorinstanz über das iranische
Kurdistan seien offensichtlich mangelhaft, jedoch für die Würdigung seiner
Aussagen wichtig. Damit verletze das SEM die Untersuchungs- und Be-
gründungspflicht. Diese Rüge geht fehl. Was der Beschwerdeführer eigent-
lich rügt, ist weder eine fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts noch
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in Form der Begründungspflicht,
sondern eine mangelhafte Beweiswürdigung, welche nachfolgend zu prü-
fen ist.
6.2 Der Einwand des Beschwerdeführers, dass es in der BzP zu Missver-
ständnissen gekommen sei, weil gewisse Angaben vom Dolmetscher
falsch übersetzt worden und er (der Beschwerdeführer) nach der anstren-
genden Flucht psychisch durcheinander gewesen sei, vermag nicht zu
überzeugen. Der Beschwerdeführer bestätigte vielmehr im Anschluss an
die Erstbefragung nach deren Rückübersetzung die Korrektheit und Wahr-
heit respektive Vollständigkeit der Vorbringen unterschriftlich (SEM act. A7,
S. 9). Dem Protokollverlauf sind zudem auch keine gesundheitlichen (psy-
chischen) Beeinträchtigungen oder allfällige Suggestivfragen seitens der
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befragenden Person zu entnehmen. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht
auf die protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers abgestellt.
7.
7.1 Wie vorstehend (unter E. 3) ausgeführt, hält das Gericht die Rechtsbe-
gehren für offensichtlich unbegründet, weshalb es sich nachstehend nur
summarisch äussert und vorweg feststellt, dass die vorinstanzlichen Erwä-
gungen nicht zu beanstanden sind. Die Beschwerde zeigt nicht ansatz-
weise auf, inwiefern die Vorinstanz in ihrer Verfügung Bundesrecht verletzt
oder den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch
nicht ersichtlich. Mit den Mutmassungen, es müsse sich beim Anrufer wohl
eher um einen „besorgten Menschen“ als um einen Mitarbeiter des Ge-
heimdienstes gehandelt haben, verstrickt sich der Beschwerdeführer viel-
mehr in einen weiteren Widerspruch. So sprach er im vorinstanzlichen Ver-
fahren nämlich eindeutig von einer telefonischen Bedrohung (SEM act. A7,
S.7) und gab an, es sei ihm für den Fall, dass er „seine Tätigkeiten“ weiter-
hin ausführe, in Aussicht gestellt worden, dass er „nie wieder die Sonne
sehe“ oder dass deswegen seine Familie Probleme bekommen werde
(SEM act. A24 F43). Es ist daher ohne weiteren Begründungsaufwand zu-
sammenfassend festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelun-
gen ist, für den Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Auch eine
diesbezüglich begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen
ist zu verneinen. An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten
Beweismittel – namentlich das Schreiben (…) vom 14. Dezember 2017, in
welchem bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer (…) im Iran seit (…)
aktiv unterstützt habe – nichts zu ändern. Das Schreiben (…) ist als blosses
Gefälligkeitsschreiben zu erachten und weist einen nur geringen Beweis-
wert auf.
7.2
7.2.1 Der Beschwerdeführer reichte auf Beschwerdeebene mehrere Fotos
und Auszüge von Webseiten in einer Fremdsprache (ohne Übersetzung)
ein. Im erwähnten Schreiben der „(…)“ vom 14. Dezember 2017 wird so-
dann bestätigt, dass er in der Schweiz an sämtlichen Treffen (meetings)
und Demonstrationen gegen das iranische Regime teilnehme. Damit
macht der Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe durch eine exil-
politische Tätigkeit geltend.
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Seite 8
7.2.2 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss
Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale
Verlassen des Heimatlandes, das Einreichen eines Asylgesuchs im Aus-
land oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünfti-
gen Verfolgung begründen. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger
Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheb-
licher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und
die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter
Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1). Dabei muss hinreichend
Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen – eine bloss
entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51
E. 6.2). Gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu Iran ist da-
von auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfas-
sung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrig-
profilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen
und/oder Aktivitäten ausgeübt haben, welche die jeweilige Person aus der
Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernst-
haften und potentiell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Wei-
ter ist anzunehmen, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unter-
scheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekri-
tikern und Personen, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf
ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3;
bestätigt in Referenzurteil D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2).
7.2.3 Zunächst ist festzuhalten, dass – da der Beschwerdeführer eine Vor-
verfolgung nicht glaubhaft machen konnte – ausgeschlossen werden kann,
dass er vor dem Verlassen des Heimatlandes als regimefeindliche Person
ins Blickfeld der iranischen Behörden geraten ist. Zur Mitgliedschaft des
Beschwerdeführers bei (…) ist zunächst anzuführen, dass aus dem Bestä-
tigungsschreiben vom 14. Dezember 2017 nicht ersichtlich ist und auch
sonst nicht geltend gemacht wird, dass er in (…) irgendeine Funktion wahr-
nehmen würde, weshalb er als einfaches Mitglied anzusehen ist. Sodann
steht aufgrund der auf Beschwerdeebene eingereichten Farbkopien meh-
rerer Fotos nicht zweifelsfrei fest, ob es sich dabei überhaupt um Veran-
staltungen (…) handelte. Jedenfalls haben die auf den Fotos ersichtlichen
Anlässe den Charakter einer internen, geschlossenen Veranstaltung. Auf-
grund des nicht weiter spezifizierten Engagements für (…) hebt sich der
Beschwerdeführer klarerweise nicht von der Masse anderer im Ausland le-
bender Iraner mit gleichartigen Aktivitäten ab. Etwas anderes kann auch
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den zu den Akten gereichten Auszügen von Webseiten (jeweils in einer
Fremdsprache [ohne Übersetzung]) nicht entnommen werden, zumal der
Beschwerdeführer – soweit ersichtlich – dort weder bildlich noch nament-
lich erwähnt wird.
7.2.4 Zusammenfassend kann das exilpolitische Engagement des Be-
schwerdeführers, wenn überhaupt, nur als sehr gering bewertet werden.
Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die iranischen Behörden gerade an ihm
ein spezielles Interesse zeigen sollten. Er erfüllt damit auch die Vorausset-
zungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unter dem Aspekt
subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht.
7.3 Das SEM hat nach dem Gesagten zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
8.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf
nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht
angeordnet.
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.
10.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, sind das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
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(FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des
Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und
völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [nachfolgend:
FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten er-
geben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rück-
führung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre.
10.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
10.2.1 Das Gericht folgt der Einschätzung der Vorinstanz, dass weder die
im Iran herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die
Zumutbarkeit der Rückführung sprechen. Beim Beschwerdeführer handelt
es sich um einen jungen, volljährigen und gesunden Mann mit Schulbil-
dung, der im Iran über ein umfassendes familiäres Beziehungsnetz (Mutter,
Geschwister und […]) verfügt, welches ihn bereits bis anhin – ergänzend
zur Hinterlassenenrente des Vaters – finanziell unterstützt hat (vgl. SEM
act. A24 F19). Somit sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, wel-
che gegen die Zumutbarkeit der Rückführung sprechen. Das Gericht ver-
kennt nicht, dass das Wohnhaus seiner Familie durch das Erdbeben vom
12. November 2017 beschädigt wurde. Gemäss den Angaben des Be-
schwerdeführers ist dieses indessen weiterhin bewohnbar (SEM act. A24,
F.13) und auch ein Zugang zu medizinischer Behandlung ist vorhanden
(SEM act. A24, F. 9-13).
10.2.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
10.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
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2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
12.
12.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung ist ungeachtet der nicht belegten Bedürftigkeit
abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägun-
gen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Vorausset-
zungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann
Versand: