B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7046/2014/mel
U r t e i l v o m 8 . D e z e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 21. November 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 22. August 2014 in der Schweiz ein Asyl-
gesuch stellte,
dass er dazu am 1. September 2014 summarisch befragt wurde,
dass er darlegte, Eritrea im Juni 2014 verlassen zu haben und am
22. August 2014 von Italien her kommend in die Schweiz gelangt zu sein,
dass das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur mögli-
chen Zuständigkeit Italiens für das Asylverfahren und zu einer allfälligen
Wegweisung dorthin gewährte,
dass der Beschwerdeführer vorbrachte, nicht dorthin zurückkehren zu
wollen,
dass das BFM die italienischen Behörden am 15. September 2014 um
Aufnahme des Beschwerdeführers ersuchte und diese Anfrage unbeant-
wortet blieb,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. November 2014 (eröffnet am
26. November 2014) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b Asylgesetz
(AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus
der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforder-
te, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Be-
schwerdeführer verfügte,
dass das BFM zur Begründung seines Nichteintretensentscheids anführ-
te, gemäss eigenen Angaben sei der Beschwerdeführer illegal in das Ho-
heitsgebiet der Dublin-Staaten (Italien) eingereist,
dass die italienischen Behörden innert der festgelegten Frist zum Über-
nahmeersuchen des BFM nicht Stellung genommen hätten, womit die
Zuständigkeit gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der
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Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA,
SR 0.142.392.68]) und unter Anwendung von Art. 22 Abs. 7 der Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten
Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), am
16. November 2014 an Italien übergegangen sei,
dass er sich für Unterstützungsleistungen an die zuständigen italieni-
schen Behörden zu wenden habe,
dass die Überstellung an Italien – vorbehältlich einer allfälligen Unterbre-
chung oder Verlängerung (Art. 29 Dublin-III-VO) – bis spätestens am
16. Mai 2015 zu erfolgen habe,
dass der Wegweisungsvollzug nach Italien sowohl zumutbar als auch
technisch möglich und praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Dezember 2014 beim
Bundesverwaltungsgericht Rekurs einlegte,
dass er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung
seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, die Feststellung
der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs und entsprechend die vorläufige Aufnahme in der Schweiz,
die unentgeltliche Rechtspflege samt Entbindung von der Vorschuss-
pflicht (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG), eventualiter die Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die vorsorgliche Anwei-
sung der zuständigen Behörde, die Kontaktaufnahme mit den Behörden
seines Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an
dieselben zu unterlassen, und schliesslich den Erlass einer an ihn gerich-
teten separaten Verfügung im Falle eines bereits erfolgten Datentransfers
beantragte,
dass auf die Beschwerdeargumente – soweit erforderlich – in den nach-
folgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 5. Dezember 2014 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der
Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31‒33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – vorbehält-
lich nachfolgender Einschränkungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache der Antrag auf
Erlass einer vorsorglichen Massnahme respektive Gewährung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde im Sinne von Art. 107a AsylG ge-
genstandslos wird,
dass sich das vorliegende Verfahren auf einen Nichteintretensentscheid
bezieht, womit einzig zu prüfen ist, ob das BFM zu Recht auf das Asylge-
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such nicht eingetreten ist und die Wegweisung aus der Schweiz nach Ita-
lien angeordnet hat,
dass auf die Beschwerdeanträge, es sei die Flüchtlingseigenschaft fest-
zustellen und Asyl zu gewähren, demnach nicht einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem ein-
zigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im
Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in
den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen (Art. 18
Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ge-
stellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach
den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zu-
ständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
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dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien un-
bestritten ist,
dass das BFM die italienischen Behörden am 15. September 2014 und
somit innerhalb der in Art. 21 Dublin-III-VO festgelegten Frist um Aufnah-
me des Beschwerdeführers ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 1 [und 6] Dublin-III-VO vorgesehenen Frist von zwei Monaten
unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit aner-
kannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe im Wesentlichen anführt,
die Zuständigkeit Italiens sei fraglich, zumal er sich dort nur im Rahmen
des Transits und ohne Einreichung eines Asylgesuchs und ohne erken-
nungsdienstliche Behandlung aufgehalten habe,
dass diese Argumente aber gemäss den anzuwendenden Bestimmungen
der Dublin-III-VO die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen offensichtlich
nicht umzustossen vermögen (vgl. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass der Beschwerdeführer aber ohnehin nicht legitimiert wäre in diesem
Sinn die falsche Anwendung der Dublinbestimmungen geltend zu ma-
chen, da es sich hier nicht um Normen handelt, die "selfexecuting" sind
(vgl. BVGE 2010/27),
dass bei dieser Sachlage auf die Anträge des Beschwerdeführers hin-
sichtlich Datentransfers nicht einzugehen ist,
dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass der
Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Italien nicht einer
dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 EMRK widerspre-
chenden Behandlung ausgesetzt ist,
dass Italien aber Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nachkommt,
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dass im Weiteren davon ausgegangen werden darf, Italien anerkenne
und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien
des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni
2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung
des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Auf-
nahmerichtlinie) ergeben,
dass es aus Sicht der Schweiz keine wesentlichen Gründe für die An-
nahme gibt, wonach das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen
für Antragsteller in Italien systemische Schwachstellen aufweisen würden,
die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Uni-
on (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000; EU-Grundrechtecharta) mit sich brin-
gen, womit der Beschwerdeführer – als lediger und junger Mann keiner
besonders verletzlichen Gruppe zugehörig – für sich nichts aus der Be-
stimmung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ableiten kann,
dass diese Ansicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Recht-
sprechung festhält, in Italien bestehe kein systematischer Mangel an Un-
terstützung und Einrichtungen für Asylsuchende, obwohl die allgemeine
Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden,
anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutz-
status in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Ent-
scheidung Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien
[Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78),
dass auch das jüngst ergangene Urteil des EGMR (vgl. EGMR: Entschei-
dung Tarakhel vs. Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12] vom 4. November
2014) nicht zu einer wesentlich anderen Einschätzung führt,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass der Beschwerdeführer in seinen Vorbringen unter Hinweis auf die
seiner Ansicht nach prekären Aufenthaltsbedingungen vor Ort implizit die
Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO for-
dert, was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur Beurteilung des Antrags
auf internationalen Schutz durch dieses Land führen würde,
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dass er allerdings keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan
hat, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zu-
stehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei
einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die ita-
lienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedin-
gungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahme-
richtlinie),
dass sich das bereits erwähnte Urteil des EGMR vom 4. November 2014
auf eine Familie mit Kindern bezog und im vorliegenden Fall eine andere
Konstellation ohne eine besonders verletzliche Person besteht,
dass nach dem Gesagten auch kein Grund für eine Anwendung der Er-
messensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO ersichtlich und der Nichteintre-
tensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG demnach
zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des
Dublin-Verfahrens entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von
Art. 44 AsylG steht,
dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung
zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbe-
gründet abzuweisen ist,
dass die Gesuche im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen
sind, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwies,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: