B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7047/2017
Ur t e i l vom 4 . De zembe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Eritrea,
vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 13. November 2017 / N_______.
D-7047/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer gelangte eigenen Angaben zufolge am 4. Au-
gust 2015 in die Schweiz, wo er am 5. August 2015 um Asyl nachsuchte.
A.b Am 26. August 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Er
machte dabei geltend, er habe seit seinem dritten Lebensjahr bis zu seiner
Ausreise in B._______, C._______, Eritrea, zusammen mit seiner Familie
gewohnt und bis im (...) die Schule besucht. Sein Vater sei im Jahre (...) in
den Militärdienst mitgenommen worden und seither verschwunden, worauf
das Leben sehr viel schwieriger geworden sei. Er habe nebst der Schule
auf dem Bau arbeiten müssen und sei deswegen sehr deprimiert gewesen.
Auch habe er die Schule nicht unbeschwert besuchen können. Er habe
weder mit den heimatlichen Behörden irgendwelche Probleme gehabt,
noch sei er je zum Militärdienst vorgeladen worden.
A.c Am 7. September 2017 wurde der Beschwerdeführer vom SEM ein-
lässlich angehört. Dabei führte er aus, seine Heimat aus Angst vor einem
Einzug in den Militärdienst verlassen zu haben. Er habe als Kind miterleben
müssen, wie ältere Spielkameraden spontan und ohne Einräumung eines
Äusserungsrechts in den Militärdienst eingezogen worden seien. Niemand
habe gewusst, wohin diese gebracht worden seien und wann sie zurück-
kommen würden. Auch habe er befürchtet, dass er im Falle eines Einzugs
jemanden schlagen müsse oder selber von Soldaten geschlagen würde.
So sei ein älterer Kollege nach dessen Rekrutierung in B._______ statio-
niert und im Rahmen des Dienstes gezwungen worden, Leute bei einer
Razzia aufzugreifen. Dieser habe sich geweigert, habe die Waffe wegge-
worfen und sei weggerannt. Die Soldaten seien dem Kollegen nachge-
rannt, hätten diesen festgenommen und anschliessend ausgepeitscht. Als
er (...) Jahre alt gewesen sei, habe sein Vater die Familie verlassen; dieser
lebe nun in D._______. Sein Vater habe damals als Soldat an der dritten
Kriegsinvasion teilgenommen und sei nach Ende des Krieges nach Hause
geschickt worden. Nach einer Weile habe man seinen Vater aufgefordert,
erneut in den Militärdienst einzurücken. Dieser habe sich jedoch geweigert
und sei ins Ausland geflüchtet und sorge seither mit den erzielten Einkünf-
ten für die ganze Familie. Die im Zusammenhang mit seinem Vater ge-
machten Angaben anlässlich der BzP, wonach dieser im Jahre (...) zwangs-
rekrutiert worden sei, seien unzutreffend. Nach seiner Ankunft in der
Schweiz habe er lange mit seinem Vater telefoniert, welcher ihm erklärt
habe, dass er im Ausland nicht schlecht über das heimatliche Regime oder
D-7047/2017
Seite 3
über die Probleme im Militär sprechen dürfe, um nicht eine Haftstrafe zu
riskieren. Sein Vater habe keine Probleme im Militärdienst gehabt und habe
ihn lediglich beschützen wollen.
A.d Der Beschwerdeführer reichte (Auflistung Beweismittel) zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 13. November 2017 stellte das SEM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Voll-
zug der Wegweisung an.
C.
Mit Eingabe vom 13. Dezember 2017 erhob der Beschwerdeführer dage-
gen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Auf-
hebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache
an das SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und Neubeurteilung. Eventualiter sei seine Flüchtlings-
eigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei eine
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen.
Eventualiter sei die Unzulässigkeit sowie die Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Ein-
sicht in die Akten A3/1, A5/12, A8/2 und A9/1 und eventualiter um Einräu-
mung des rechtlichen Gehörs dazu. Zudem sei nach Gewährung der Ak-
teneinsicht eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeer-
gänzung anzusetzen. Sodann sei ihm die unentgeltliche Prozessführung
zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich-
ten.
Der Beschwerde lag ein Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlings-
hilfe (SFH) vom 30. Juni 2017 zu „Eritrea: Nationaldienst“ bei.
D.
Mit Verfügung vom 20. Dezember 2017 hiess der damals zuständige In-
struktionsrichter das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gut und ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde dem
Beschwerdeführer Einsicht in die Akten A5/12 und A8/2 gewährt und
gleichzeitig der Antrag auf Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung einer
Beschwerdeergänzung abgewiesen.
D-7047/2017
Seite 4
E.
Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdever-
fahren am 1. September 2018 zur Behandlung auf Richterin Jeannine
Scherrer-Bänziger übertragen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend
aufgezeigt wird, handelt es sich um ein Rechtsmittel, das durch einen Ko-
ordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (E-5022/2017 vom
10. Juli 2018, zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) offensichtlich
unbegründet geworden ist. Das Urteil ist deshalb nur summarisch zu be-
gründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt verschiedene Verletzungen formellen
Rechts. Konkret sei das rechtliche Gehör (Anspruch auf Akteneinsicht) so-
wie die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts durch das SEM verletzt worden.
D-7047/2017
Seite 5
4.2
4.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1
S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
4.2.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel
(Bst. a–e). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungs-
pflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Un-
richtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher
und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch
gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent-
scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden
(vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Der Untersuchungsgrundsatz
findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden
(Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
4.3
4.3.1 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Akteneinsichts-
rechts in die Aktenstücke A3/1, A5/12, A8/2 sowie A9/1 gelten macht, wurde
die Rüge bereits in der Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2017 be-
handelt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt diesbezüglich nicht
vor.
4.3.2 Sodann findet die Rüge, die Anhörung durch das SEM sei zu kurz
ausgefallen, in den Akten keine Stütze und ist deshalb als nicht stichhaltig
zu qualifizieren. Dem Anhörungsprotokoll sind keinerlei Hinweise zu ent-
nehmen, welche an seiner Verwertbarkeit ernsthafte Zweifel aufkommen
D-7047/2017
Seite 6
lassen würden. Zunächst ist festzustellen, dass es zwischen dem Be-
schwerdeführer und der Dolmetscherin zu keinen Verständigungsproble-
men gekommen ist, zumal er angab, diese sehr gut zu verstehen (vgl. act.
A19/9 S. 1). Dem Beschwerdeführer wurden zu Beginn der Anhörung der
genaue Ablauf und der Zweck derselben dargelegt und er wurde insbeson-
dere darauf aufmerksam gemacht, dass er aufgrund seiner Mitwirkungs-
pflicht vollständige und wahrheitsgemässe Aussagen machen müsse (vgl.
act. A19/9 S. 2). Nach den einleitenden Fragen erhielt er die Gelegenheit,
zunächst in freier Erzählform und dann entlang von diversen vertiefenden
Nachfragen seine Ausreisegründe darzulegen. Sodann wurde er gegen
Schluss dar Anhörung gefragt, ob es noch etwas gebe, was er bislang noch
nicht gesagt habe, was er verneinte. Daraufhin teilte ihm der Befrager mit,
dass aus der Sicht des SEM alle Fakten gesammelt worden seien, um sein
Asylgesuch zu beurteilen (vgl. act. A19/9 S. 6 Mitte). Anschliessend erhielt
er die nochmalige Möglichkeit, Gründe anzuführen, die gegen eine Rück-
kehr in seine Heimat sprechen würden, von welcher der Beschwerdeführer
Gebrauch machte (vgl. act. A19/9 S. 6 unten). Schliesslich bestätigte er am
Schluss der Anhörung nach Rückübersetzung unterschriftlich die Korrekt-
heit und Vollständigkeit seiner protokollierten Aussagen (vgl. act. A19/9
S. 8). Weder der Verlauf noch die Länge der Anhörung – auch wenn diese
nur 36 Fragen umfasst – lässt insgesamt den Schluss zu, die Vorinstanz
habe bei der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, mithin bei der
Abklärung seiner Fluchtgründe, nicht ausreichend Rechnung getragen.
Diesbezüglich erweist sich die Rüge einer unvollständigen Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhaltes als unbegründet.
4.3.3 Des Weiteren wird in der Rechtsmittelschrift geltend gemacht, das
SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör sowie die Pflicht zur voll-
ständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts ver-
letzt, indem es nicht auf den Umstand eingegangen sei, dass sein Vater
ebenfalls den Militärdienst verweigert habe sowie aus Eritrea geflüchtet sei
und die hohe Wahrscheinlichkeit eines Einzugs in den Nationaldienst im
Fall einer Rückkehr nach Eritrea sowie die damit verbundene Gefahr einer
Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht berücksichtigt
habe. Diesbezüglich ist anzuführen, dass sich die verfügende Behörde
nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem recht-
lichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentli-
chen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Das
SEM legte im angefochtenen Entscheid in nachvollziehbarer Weise dar,
aufgrund welcher Überlegungen sowohl die geltend gemachte Befürch-
tung, eines Tages respektive bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea in
D-7047/2017
Seite 7
den Militärdienst eingezogen zu werden, als auch die angeführte illegale
Ausreise aus der Heimat als nicht asylrelevant zu erachten seien und er
daher in den Augen des eritreischen Regimes nicht als missliebige Person
erscheine. Der Umstand, dass die Vorinstanz nicht jedes Detail der Asyl-
vorbringen aufgeführt und auch, soweit dies als angezeigt erscheint, bei
der Begründung des Entscheids berücksichtigt respektive die geltend ge-
machten Asylgründe anders gewichtet hat als der Beschwerdeführer, ist
nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten. Ebenso wenig die
Tatsache, dass sie nach einer gesamtheitlichen Würdigung der Parteivor-
bringen inklusive der eingereichten Beweismittel respektive der aktuellen
Situation in Eritrea zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer
gelangte. Es ergeben sich denn auch nach Prüfung der Akten keine hinrei-
chenden Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen würden, das SEM
habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt respektive die Begrün-
dungspflicht verletzt. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist auch da-
her nicht zu erkennen, weil es dem Beschwerdeführer möglich war, sich
ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen
und diesen sachgerecht anzufechten (BGE 129 I 232 E. 3.2).
4.3.4 Schliesslich geht der Hinweis auf willkürliches Verhalten des SEM
fehl. Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Be-
tracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn ein Ent-
scheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz
klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwi-
derläuft (vgl. MÜLLER/ SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl.,
2008, S.11; HÄFELIN / HALLER/KELLER/THURNHERR, Schweizerisches Bun-
desstaatsrecht, 9. Aufl., 2016, N 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.). Hier
wird jedoch weder von Amtes wegen noch aus dem Vorbringen, wonach
die Vorinstanz keine näheren Ausführungen zur „ständigen Praxis“ ge-
macht habe, ersichtlich, dass und inwiefern die Erwägungen des SEM da-
runter zu subsumieren sind. Die Rüge, wonach die Vorinstanz das Willkür-
verbot verletzt habe, ist daher als unbegründet zu qualifizieren.
4.3.5 Zusammenfassend erweisen sich die verschiedenen Rügen der Ver-
letzung formellen Rechts als unbegründet. Der Antrag, es sei die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Abklärung und Feststellung
des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist demzufolge abzu-
weisen.
D-7047/2017
Seite 8
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.
Der Beschwerdeführer habe vorgebracht zu befürchten, eines Tages in den
Militärdienst eingezogen zu werden. Aus den Akten sei ersichtlich, dass er
weder Desertion noch Refraktion begangen habe, sondern bereits im Alter
von (...) Jahren – als noch nicht militärdienstpflichtige Person – aus Eritrea
ausgereist sei. Er habe lediglich Angst vor einer zukünftigen Rekrutierung
gehabt, weil Bekannte von ihm im Alter von 17 oder 18 Jahren eingezogen
worden seien. Alleine die Möglichkeit eines militärischen Aufgebots ver-
möge gemäss ständiger Praxis keine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung
zu begründen. Dem Umstand, dass er Eritrea vor Erfüllung seiner Dienst-
pflicht verlassen habe und bei der Rückkehr allenfalls Militärdienst zu leis-
ten hätte, komme demnach keine asylrelevante Bedeutung zu. Auch die
angeführte illegale Ausreise vermöge keine Asylrelevanz zu entfalten.
Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (mit Verweis auf das Ur-
teil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017) würden sich eritreische Staatsan-
gehörige deswegen nicht mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert
sehen, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des
Staates ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellten.
D-7047/2017
Seite 9
Es seien auch keine anderen Anknüpfungspunkte ersichtlich, welche den
Beschwerdeführer als missliebige Person erscheinen lassen könnten.
6.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer in materiel-
ler Hinsicht vor, seine Vorbringen seien glaubhaft dargelegt worden und –
entgegen der vorinstanzlichen Ansicht – durchaus asylrelevant. Er habe
sich nur durch eine illegale Flucht vor der Rekrutierung durch den Militär-
dienst retten können. Nachdem sich sein Vater geweigert habe, als Reser-
vist erneut einzurücken, sei er bei den eritreischen Behörden bereits des-
halb bekannt. Er habe daher bei einer Rückkehr begründete Furcht, asyl-
relevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden. Weiter müsse davon ausge-
gangen werden, dass die Erkenntnisse, welche das SEM in seinem Bericht
über die aktuelle Situation in Eritrea im Rahmen einer Fact-Finding-Mission
gesammelt habe, nicht der tatsächlichen Situation betreffend die Behand-
lung von Militärdienstverweigerern und illegal Ausgereisten entspreche.
Zum Vorhalt, wonach er als (...)-jähriger nicht militärdienstpflichtig gewesen
sei, sei zu entgegnen, dass er bereits als Kind Zeuge gewesen sei, wie
Soldaten Minderjährige willkürlich zwangsrekrutiert hätten. Auch die SFH
bestätige ein solches Vorgehen im beigelegten Bericht. Sodann würden
keine Garantien bestehen, dass illegal ausgereiste Personen sicher nach
Eritrea zurückkehren könnten. Bereits deswegen müsse er seitens der erit-
reischen Regierung mit asylrelevanten Massnahmen rechnen. Das SEM
verkenne vorliegend völlig, dass er allein schon aufgrund seines Alters bei
einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea inhaftiert und anschliessend in den
Militärdienst einberufen würde. Aufgrund seiner Weigerung, Militärdienst
zu leisten, und wegen der illegalen Ausreise bestehe in seinem Fall ein
politisch relevantes Profil. Diesbezüglich sei auf das Referenzurteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. August 2017 zu verwei-
sen. Es sei offensichtlich, dass er in die dort genannte Personengruppe
falle (Ausreise aus Eritrea vor Vollendung des 18. Lebensjahres). Ausser-
dem müsse er bei einer Rückkehr mit einer Haftstrafe rechnen, da er sich
nicht für den Militärdienst bereitgehalten habe. Allenfalls sei das Vorliegen
von subjektiven Nachfluchtgründen zu bejahen.
7.
7.1 Bei einer Gesamtbetrachtung sind weder die Entgegnungen in der
Rechtsmitteleingabe noch die angerufenen Beweismittel geeignet, hin-
sichtlich der vom SEM im angefochtenen Entscheid gezogenen Schluss-
folgerungen zu einem anderen Ergebnis zu führen.
D-7047/2017
Seite 10
7.1.1 Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat die Vorinstanz erwo-
gen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Umstandes, dass er Eritrea
vor Erfüllung seiner Dienstpflicht verlassen habe und bei einer Rückkehr
allenfalls in den Militärdienst eingezogen würde sowie wegen der geltend
gemachten illegalen Ausreise keine ernsthaften Nachteile im Sinne von
Art. 3 AsylG zu gewärtigen hat.
7.1.2 Die Vorinstanz hat die Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Flucht-
gründe des Beschwerdeführers nicht in Frage gestellt und die entspre-
chenden Vorbringen ausschliesslich unter dem Aspekt der Asylrelevanz
geprüft. Es erübrigt sich daher eine Prüfung der Vorbringen unter dem
Blickwinkel von Art. 7 AsylG.
Es sind den Akten keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Be-
schwerdeführer zum Militärdienst einberufen worden und deswegen geflo-
hen wäre. Im Gegenteil war er im Zeitpunkt der Ausreise noch minderjährig
und damit noch nicht im dienstpflichtigen Alter, um einberufen zu werden.
Er brachte denn auch selber zu keinem Zeitpunkt vor, dass er jemals ein
schriftliches oder mündliches Aufgebot erhalten habe oder konkret von ei-
ner Rekrutierungsmassnahme betroffen gewesen sei. Mithin ist nicht da-
von auszugehen, dass ihm aufgrund Refraktion, geschweige denn wegen
Desertion eine asylrelevante Bestrafung bei Rückkehr drohen würde. Ent-
gegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht ist nun aber die blosse
Möglichkeit, dass er bei einer Rückkehr (dennoch) in den eritreischen Na-
tionaldienst eingezogen wird, asylrechtlich nicht relevant. So handelt es
sich dabei nicht um eine Massnahme, die aus einem der in Art. 3 Abs. 1
AsylG erwähnten Motiven erfolgt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4.7;
Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1 [als Referenz-
urteil publiziert]).
7.2 Der Beschwerdeführer macht sodann subjektive Nachfluchtgründe
(Art. 54 AsylG) geltend, indem er vorbringt, er müsse aufgrund seiner ille-
galen Ausreise aus Eritrea im Falle seiner Rückkehr mit flüchtlingsrechtlich
relevanter Verfolgung rechnen. Er verweist dabei auf die (frühere) Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
7.2.1 Es trifft zu, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner früheren
Praxis davon ausging, illegal aus Eritrea ausgereiste Asylsuchende hätten
in der Regel begründete Furcht, bei einer Rückkehr in ihr Heimatland er-
heblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt werden (vgl.
D-7047/2017
Seite 11
dazu namentlich das Urteil D-3892/2008 vom 6. April 2010). Diese Praxis
wurde indessen mit Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 re-
vidiert. Das Gericht gelangte dabei unter Berücksichtigung von Berichten
verschiedener Organisationen und in Würdigung der Erkenntnisse aus ver-
schiedenen Fact-Finding-Missionen in Eritrea zum Ergebnis, dass die bis-
herige Praxis, wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea per se zur Flücht-
lingseigenschaft führt, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Insbe-
sondere könne die Annahme, wonach illegal ausgereiste Personen gene-
rell als Verräter betrachtet würden, nicht mehr als zutreffend erachtet wer-
den. Auch das Risiko, nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen
zu werden, sei flüchtlingsrechtlich nicht relevant, da es sich dabei ebenfalls
nicht um eine Massnahme handle, welche aus flüchtlingsrechtlich relevan-
ten Motiven erfolge. Das Gericht kam insgesamt zum Schluss, dass die
Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund
einer illegalen Ausreise nicht als objektiv begründet erscheine (vgl.
ebenda, E. 5.1). Im Kontext von Eritrea reiche somit alleine die illegale Aus-
reise zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus. Vielmehr be-
dürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Schär-
fung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Ver-
folgungsgefahr führen könnten (vgl. ebenda, E. 5.2).
7.2.2 Mit dem vorgenannten Koordinationsentscheid hat das Bundesver-
waltungsgericht die Zulässigkeit der von der Vorinstanz bereits im Juni
2016 öffentlich angekündigten und daraufhin umgesetzten Praxisänderung
sowie deren Vorgehen bestätigt. Die entsprechenden Einwände des Be-
schwerdeführers erweisen sich demnach als unbegründet. Die geltend ge-
machte illegale Ausreise vermag gemäss den vorstehenden Ausführungen
keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfol-
gung zu begründen. Zusätzliche Anknüpfungspunkte im vorstehend er-
wähnten Sinn bestehen vorliegend keine. Insbesondere ist aufgrund der
Aktenlage sowie der vorstehenden Erwägungen (vgl. E. 7.1) nicht davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise betreffend
einen allfälligen Einzug in den Nationaldienst von den eritreischen Behör-
den kontaktiert wurde. Ferner sind auch keine anderweitigen Faktoren er-
sichtlich, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige
Person erscheinen lassen könnten. Zwar macht er in diesem Zusammen-
hang geltend, er sei den eritreischen Behörden deswegen bekannt, weil
sich bereits sein Vater geweigert habe, als Reservist erneut einzurücken.
Nachdem diese Weigerung gemäss den Ausführungen in der Anhörung be-
reits im Jahr (...) oder (...) geschehen sei (vgl. act. A19/9 S. 4), mithin über
(...) Jahre vor seiner Ausreise, und er diesbezüglich keine behördlichen
D-7047/2017
Seite 12
Konsequenzen geltend gemacht hat, die ihm oder seiner Familie aus die-
ser Weigerung erwachsen wären, vermag sein Einwand nicht zu überzeu-
gen. Die Flüchtlingseigenschaft ist daher auch unter diesem Gesichtspunkt
zu verneinen.
7.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asyl-
gründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich rele-
vante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entspre-
chende Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat des-
halb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint
und sein Asylgesuch abgelehnt.
8.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.)
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungs-
vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigen-
schaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, der Wegweisungsvollzug sei an-
gesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst und
einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4 EMRK sowie des
Folterverbots als unzulässig anzusehen. Angesichts einer existenzbedro-
henden Situation im Falle einer Rückkehr sei zudem von der Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs auszugehen.
9.2 Der Vollzug ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
D-7047/2017
Seite 13
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen-
stehen.
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in
Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]). Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich mithin nach
den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (ins-
besondere Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3 und hier auch Art. 4 EMRK).
9.3 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender
Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungs-
gericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl.
Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation vor-
gesehen], E.6.1). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsar-
beitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der
Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3
EMRK) geprüft.
9.3.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte
das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hin-
sicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewäh-
rung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson
kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich
nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen
fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen
könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundaus-
bildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig;
im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Un-
terkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienst-
sold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche,
um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das
Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst –
insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen National-
dienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum
Ganzen Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.2).
D-7047/2017
Seite 14
9.3.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus,
Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen,
wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeits-
verbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu
befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit
für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last
zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht sei-
nes essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzuneh-
men. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und
sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede National-
dienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko
ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei
eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzugs
zu verneinen (vgl. zum Ganzen Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.2).
9.3.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernst-
hafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundes-
verwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege
dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuellen Übergriffe im Natio-
naldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleistende
und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst
solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko ei-
ner Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritrei-
schen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6).
9.3.4 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwer-
deschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
D-7047/2017
Seite 15
9.4.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der
Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). Überdies haben Äthiopien und
Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zei-
tung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern ändert
sich vorerst nicht, 11. Juli 2018).
9.4.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und – so-
weit aus den Akten zu ersehen – gesunden Mann mit einer mehrjährigen
Schulbildung und einer gewissen Berufserfahrungen auf (...). Aufgrund der
Akten ist davon auszugehen, dass sich seine Mutter und verschiedene Ge-
schwister nach wie vor am Herkunftsort aufhalten und der in D._______
lebende Vater in wirtschaftlicher Hinsicht für die Familie aufkommt. Es sind
demnach keine besonderen Umstände, aufgrund derer von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden müsste, ersichtlich. Der Vollzug der Weg-
weisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar.
9.5 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es
obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
D-7047/2017
Seite 16
9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Instruktionsverfü-
gung vom 20. Dezember 2017 wurde das Gesuch um Erlass der Verfah-
renskosten – unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finan-
ziellen Verhältnisse – gutgeheissen.
11.2 Die Erfolgsaussichten respektive die Aussichtslosigkeit einer Be-
schwerde (gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist mit Bezug auf den Zeitpunkt
der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zu beurtei-
len (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.5.3 und EMARK 2000 Nr. 6 E. 9, je m.w.H.).
Zu jenem Zeitpunkt war die Beschwerde nicht aussichtslos. Die unentgelt-
liche Prozessführung ist nicht zu widerrufen, zumal den Akten keine Hin-
weise auf eine massgebende Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu
entnehmen sind. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7047/2017
Seite 17
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber
Versand: