Abtei lung IV
D-7048/2010
law/bah/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A.__________, geboren (...),
Mongolei,
vertreten durch Hansjörg Trüb,
Asylbrücke Zug, Rechtsdienst,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. September 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7048/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer die Mongolei eigenen Angaben zufolge am
25. Juni 2010 verliess und am 15. Juli 2010 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er bei der Erstbefragung vom 12. August 2010 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Kreuzlingen und der Anhörung zu den Asylgründen
vom 1. September 2010 im Wesentlichen geltend machte, seine Eltern
seien beide verstorben,
dass er zusammen mit seinem Vater und dessen Freund – und nach
dem Tod des Vaters weiterhin mit dessen Freund – Kupfer gestohlen
habe,
dass der Freund seines Vaters zirka im September 2008 durch einen
Stromschlag getötet worden sei, als er versucht habe, ein Stück einer
Stromleitung zwecks Kupfergewinnung abzutrennen,
dass er (der Beschwerdeführer) zuerst nach Hause gegangen, dann
aber die Polizei verständigt habe, die ihn drei Tage inhaftiert habe, da
sie ihm die Schuld am Tod des Freundes gegeben habe,
dass die Angehörigen des Verstorbenen ihm nicht die Schuld an
dessen Tod gegeben hätten und auf eine Anzeigeerstattung verzichtet
hätten,
dass er indessen von einem Bruder des Verstorbenen des Mordes be-
zichtigt und fast ein Jahr lang unter Druck gesetzt worden sei,
dass dieser ihn misshandelt und (ab zirka November 2008 auch
sexuell) belästigt habe,
dass er zusammen mit seiner Schwester im April 2009 bei der Polizei
schriftlich Anzeige erstattet habe, was jedoch keine Wirkung gezeigt
habe,
dass seine Schwester und er etwa drei Monate später nochmals zur
Polizei gegangen seien,
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dass das BFM beim Beschwerdeführer durch das B.___________ am
27. Juli 2010 eine Knochenanalyse zur Altersbestimmung vornehmen
liess,
dass das Handskelett des Beschwerdeführers gemäss dem Bericht
des Spitals vom gleichen Tag aufgrund der Tabellen von Greulich und
Pyle ein männliches Skelettalter von 19 Jahren aufweist,
dass das BFM dem Beschwerdeführer am 19. August 2010 zum
Ergebnis der Knochenaltersanalyse das rechtliche Gehör gewährte,
dass das BFM mit Verfügung vom 16. September 2010 – eröffnet am
21. September 2010 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylge-
such nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den
Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dem Be-
schwerdeführer sei es nicht gelungen, die behauptete Minderjährigkeit
glaubhaft zu machen oder zu beweisen,
dass sich seine Aussagen insgesamt als unglaubhaft erwiesen,
dass er bei der Erst- und bei der Nachbefragung angegeben habe, am
1. Juli 1994 geboren worden zu sein, da dieses Datum in seiner
Geburtsurkunde vermerkt sei, die er in der Schweiz verloren habe,
dass sein Aussehen und seine Erscheinung das behauptete Alter als
zweifelhaft hätten erscheinen lassen, und auch die Knochenalters-
analyse keine Hinweise auf die Minderjährigkeit des Beschwerde-
führers, sondern auf ein Alter von 19 Jahren ergeben habe,
dass demnach von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszu-
gehen sei,
dass somit auch die Begründung, weshalb er keine Identitäts- oder
Reisepapiere beantragt habe, hinfällig sei,
dass seine Aussagen denjenigen vieler Gesuchsteller ähnlich seien,
die nicht willens seien, ihre Identität offenzulegen, weshalb keine ent -
schuldbaren Gründe bezüglich der Nichtabgabe von Ausweispapieren
vorlägen,
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dass der Beschwerdeführer nur unzureichend beziehungsweise nicht
in der Lage gewesen sei, zu erklären, weshalb er angesichts der von
der Familie anerkannten Unschuld am Tod des Freundes seines Vaters
trotzdem verfolgt worden sei, weshalb er trotz der Übergriffe so lange
zu Hause ausgeharrt habe, weshalb er keine Hilfe gesucht habe, wes-
halb er nicht zu seiner Schwester gezogen sei, weshalb er und seine
Schwester erst ein halbes Jahr nach dem Beginn der Nachstellungen
Anzeige erstattet hätten und weshalb er immer wieder zur Kupfer-
fundstätte zurückgekehrt sei, obwohl er dort mehr als einmal auf
seinen Peiniger gestossen sei,
dass die Unsubstanziiertheit und die Widersprüche hinsichtlich des
Beginns und der Dauer der Nachstellungen sowie der Organisation der
Ausreise seine Vorbringen vollends als Konstrukt auswiesen,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und
zusätzliche Abklärungen zur Feststellung derselben oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforder-
lich seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. September 2010
durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, die an-
gefochtene Verfügung sei aufzuheben und – wie sich aus der Be-
schwerdebegründung ergibt – das BFM sei anzuweisen, auf das Asyl-
gesuch einzutreten, die Vorinstanz sei anzuweisen, die Änderung des
Geburtsdatums rückgängig zu machen, eine Vertrauensperson beizu-
ordnen und den Sachverhalt vollständig zu erheben und neu zu ent-
scheiden,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liess, es sei auf
die Erhebung von Verfahrenskosten und eines Kostenvorschusses zu
verzichten,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober
2010 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten abwies und den
Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 19. Oktober 2010 einen
Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten, verbunden mit der An-
drohung, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, wenn der
Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt werde,
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dass der Kostenvorschuss am 18. Oktober 2010 eingezahlt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
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dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass der Beschwerdeführer geltend machte, er sei minderjährig, dies
jedoch nicht beweisen konnte, da er keinerlei Identitäts- oder Ausweis-
papiere abgab,
dass das BFM Zweifel an der geltend gemachten Minderjährigkeit
hegte und vor der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen ohne
Beiordnung einer Vertrauensperson vorfrageweise über die Frage der
Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit befand, was
der geltenden Praxis entspricht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30),
dass die beim Beschwerdeführer durchgeführte Knochenaltersanalyse
entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung (vgl. S.4 der-
selben) nicht geeignet ist, die Glaubhaftigkeit des von ihm ange-
gebenen Geburtsdatums zu bestätigen, da sie ein (männliches)
Skelettalter von 19 Jahren ergab,
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dass das Ergebnis der Analyse das geltend gemachte Geburtsdatum
aufgrund der möglichen Standardabweichung (act. A8/2 S. 1 f.) zwar
nicht zu widerlegen vermag, aber auch keinerlei Hinweise auf dessen
Richtigkeit gibt,
dass der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, der Beschwerde-
führer verfüge über einen Nachweis zugunsten der Minderjährigkeit,
da das von ihm angegebene Geburtsdatum innerhalb des Normal-
bereichs der radiologischen Altersbestimmung liege, nicht gefolgt wer-
den kann, da der Umstand, dass das angegebene Alter innerhalb der
möglichen Standardabweichung liegt, keine Rückschlüsse auf eine tat-
sächliche Minderjährigkeit des Untersuchten zulässt,
dass die Erklärung des Beschwerdeführers, die einzige Urkunde, die
er zum Beleg seines wirklichen Alters gehabt hätte (Geburtsurkunde),
sei ihm in der Schweiz abhanden gekommen, bevor er ein Asylgesuch
habe einreichen können, die Glaubhaftigkeit seiner Altersangabe nicht
zu stützen vermag, sondern die Zweifel an derselben bestärkt,
dass die Angaben zum Reiseweg und die Behauptung, es sei ihm,
ohne im Besitz von authentischen Reisepapieren und ohne kontrolliert
worden zu sein, angesichts der strengen Aussenkontrollen des
Schengen-Raums gelungen, in die Schweiz zu gelangen, nicht über-
zeugend erscheinen, und ebenso darauf hindeuten, er versuche sein
wirkliches Alter zu verschleiern,
dass das BFM aufgrund der gesamten Aktenlage zu Recht von der
Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asyl-
suchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuld-
baren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungs-
vollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
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dass der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die vorstehenden Erwä-
gungen keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines be-
weistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6) inner-
halb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaub-
haft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8
E. 3.2), da aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, er sei mit
eigenen Reisepapieren versehen in die Schweiz gelangt,
dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Direktanhörung vom 1. September 2010 präsentierte, unter
Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen
im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen
werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht,
und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine
Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE
2007/8 E. 5.5. und 5.6.),
dass die geltend gemachten Nachstellungen durch den Bruder des
Freundes seines Vaters nicht überzeugend sind, da dieser dem Be-
schwerdeführer kaum in der Öffentlichkeit hätte nachstellen können,
ohne dass er sich hätte zur Wehr setzen können, zumal er die Mög-
lichkeiten, sich zur Wehr zu setzen, gekannt haben dürfte,
dass der Beschwerdeführer über längere Zeit hinweg (auch sexuell)
bedrängt worden sein soll, weshalb sein Hinweis, sein Peiniger sei
wohlhabend gewesen, keine nachvollziehbare Erklärung für die Un-
tätigkeit sämtlicher zuständiger Behörden, an die er sich hätte wenden
können, abgeben dürfte, zumal sich die Mongolei nicht für besondere
Toleranz gegenüber gleichgeschlechtlichen Handlungen auszeichnet,
dass das Verhalten des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar ist,
da realistischerweise davon auszugehen ist, er hätte sich bereits
früher ernsthaft bemüht, sich dem Einflussbereich seines Peinigers zu
entziehen beziehungsweise dessen Nachstellungen Einhalt zu ge-
bieten,
dass die Auffassung des BFM, bei der Verfolgungsgeschichte des Be-
schwerdeführers handle es sich um ein Konstrukt, zu bestätigen ist,
wobei in diesem Zusammenhang vollumfänglich auf die zutreffenden
Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung zu verweisen
ist,
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dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht ange-
ordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
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ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
ersichtlich sind, die ihm in der Mongolei droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizi-
nischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in der Mongolei noch individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung vorliegend zumutbar ist,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen (volljährigen) jungen
und – gemäss Aktenlage – gesunden Mann handelt, der in seinem
Heimatland über ein – wenngleich kleines – familiäres Beziehungsnetz
verfügt, was es ihm ermöglicht, sich dort eine Existenz aufzubauen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
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dass die Verfahrenskosten durch den geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und
werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
vorinstanzliche Verfügung im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand:
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