Abtei lung IV
D-7049/2007
law/rep/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . A p r i l 2 0 1 0
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
A.__________, geboren (...), Irak,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
24. September 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7049/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein sunnitischer
Kurde mit letztem Wohnsitz in B.__________, suchte in der Schweiz
am 15. Juli 2007 um Asyl nach.
B.
Mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 24. September 2007
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte
es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der
Wegweisung an.
C.
Am 17. Oktober 2007 reichte der Beschwerdeführer gegen diese Ver-
fügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und bean-
tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihm
Asyl zu gewähren; eventuell sei die Verfügung des BFM vom
24. September 2007 aufzuheben, und es sei die Sache zur Neube-
urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventuell sei festzu-
stellen, dass die Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei und ihm
in der Folge die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrecht-
licher Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 15. November 2007 hiess der Instruk-
tionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG gut, soweit – als Teil des Subeventualbegehrens – die Fest-
stellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt werden. Im Übrigen wies
er das Gesuch ebenso ab wie jenes um unentgeltliche Rechtsver-
beiständung. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf, einen
Kostenvorschuss von Fr. 300.-- einzuzahlen, verbunden mit der An-
drohung, bei ungenutzter Frist und unveränderter Sachlage werde auf
die Beschwerde ungeachtet eines allfälligen weiteren, ausschliesslich
Seite 2
D-7049/2007
mit ungenügenden finanziellen Mitteln begründeten Gesuchs um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege, Kostenvorschusserlass
oder -reduktion, Ratenzahlung oder Fristverlängerung ohne Ansetzung
einer Nachfrist nicht eingetreten, soweit darin die Aufhebung der Ver-
fügung und die Gewährung von Asyl (Hauptbegehren) bzw. die Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung (Eventual-
begehren) sowie - als Teil des Subeventualbegehrens - die Fest-
stellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt
werden. Gleichzeitig gab er dem Beschwerdeführer die Möglichkeit,
innert Frist mitzuteilen, ob er die Beschwerde teilweise zurückziehen
wolle, soweit darin die Aufhebung der Verfügung und die Gewährung
von Asyl (Hauptbegehren) bzw. die Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz zur Neubeurteilung (Eventualbegehren) sowie - als Teil des
Subeventualbegehrens - die Feststellung der Unzulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs beantragt werden, und stellte ihm in Aussicht, im
Falle eines Teilrückzugs werde die Beschwerde im erwähnten Umfang
ohne Erhebung von Prozesskosten abgeschrieben und die Be-
schwerde als auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beschränkt be-
handelt.
E.
Mit Schreiben vom 29. November 2007 zog der Beschwerdeführer die
Beschwerde betreffend die Anträge auf Gewährung von Asyl, Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung sowie Fest-
stellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zurück.
F.
Mit Eingabe vom 4. Dezember 2007 reichte der Beschwerdeführer
einen Rezeptblockzettel von Dr. med. C.__________ vom
29. November 2007, Faxkopien von medizinischen Unterlagen aus
dem Irak und eine Kopie eines Überweisungsschreibens von Dr. med.
D.___________, E.___________, vom 21. Juli 2007, ein. Gleichzeitig
erklärte er, er werde von den medizinischen Unterlagen aus dem Irak
Übersetzungen in eine Landessprache einreichen, sobald er über
solche verfüge. Leider habe er bisher keinen Dolmetscher gefunden,
der ihm helfe, seine Situation im Irak darzulegen; er könne seine
familiäre Situation daher erst in einem späteren Schreiben schildern.
G.
Am 15. April 2008 reichte der Beschwerdeführer Kopien eines provi-
Seite 3
D-7049/2007
sorischen Austrittsberichts des Spitals F.__________ vom 11. März
2008, der Anmeldung zur gastroenterologischen Sprechstunde des
Gesundheitszentrums F.__________/G.___________ vom
29. November 2007 und des ärztlichen Berichts des Spitals
F.__________ vom 10. Dezember 2007 an Dr. med. C.__________
ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Der Beschwerdeführer hat die Anträge auf Gewährung von Asyl,
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung sowie
Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zurückge-
zogen, weshalb die Beschwerde im entsprechenden Umfang als durch
Seite 4
D-7049/2007
Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. Gegenstand
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit die Frage, ob der
Vollzug der Wegweisung unzumutbar ist und infolgedessen die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen ist.
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung
nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das
Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bei
der Prüfung der drei genannten Kriterien ist auf die im Entscheidzeit-
punkt bestehenden Verhältnisse abzustellen (Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997
Nr. 27 E. 4 f S. 211).
4.2
4.2.1 Art. 83 Abs. 4 AuG stellt eine Kodifizierung der bisherigen Praxis
zur konkreten Gefährdung nach Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes
vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(ANAG, BS 1 121) dar (vgl. PETER BOLZLI in MARC SPESCHA/HANSPETER
THÜR/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI, Kommentar Migrationsrecht, Zürich
2008, Nr. 15 zu Art. 83 AuG, mit Hinweisen). Dieser Praxis zufolge wird
aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten
der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die
Rückkehr in den Heimatstaat für die betroffene Person eine konkrete
Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im
Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch
Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kenn-
zeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispiels-
weise einer notwendigen, aber dort nicht durchführbaren medizini-
schen Behandlung, angenommen werden.
4.3 In den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleimaniya und
Erbil herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, und die dortige poli-
tische Lage ist nicht dermassen angespannt, als dass eine Rück-
führung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste
Seite 5
D-7049/2007
(vgl. dazu im Einzelnen BVGE 2008/5). Nachdem die Region mit
Direktflügen aus Europa sowie aus den Nachbarstaaten erreichbar ist,
entfällt zudem das Element einer unzumutbaren Rückreise via Bagdad
und auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentral-
irak. Zusammenfassend wird im erwähnten Entscheid festgehalten,
dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für allein-
stehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus
einer der drei irakisch-kurdischen Provinzen stammen oder eine
längere Zeit dort gelebt haben und dort nach wie vor über ein soziales
Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder Parteibezie-
hungen verfügen, zumutbar ist (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 und insb.
7.5.8).
Die Sicherheitssituation im Nordirak hat sich seit Publikation des
erwähnten Urteils nicht verschlechtert. In der überwiegenden Mehrheit
der Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen so-
wie des UN-Sicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation
beschrieben (vgl. UK Home Office, Country of Origin Information
Report vom 16. September 2009 über die Kurdistan Regional Govern-
ment Area of Iraq, Ziff. 8.01 bis 8.16). Auch die Schweizerische
Flüchtlingshilfe (SFH) spricht in einem Lagebericht vom Sommer 2008
von einer "vergleichsweise friedlichen und stabilen Situation". Die 2007
begonnene und 2008 fortgesetzte türkische Militäroffensive gegen
PKK-Stellungen im Nordirak sowie grenzübergreifende Bombenan-
griffe des iranischen Militärs hätten die allgemeine Sicherheitslage
nicht beeinflusst (MICHAEL KIRSCHNER, SFH, Irak, Update: Aktuelle Ent-
wicklungen, vom 14. August 2008, Ziff. 3.1, S. 9).
Der Beschwerdeführer hat gemäss eigenen Angaben bereits von 1997
bis 2003 bei einem Onkel in Suleimaniya gelebt und gearbeitet (vgl.
act. A16/16 S. 8), und aus den Akten und den Angaben des Be-
schwerdeführers ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte, die
darauf schliessen liessen, der alleinstehende, bald 27-jährige Be-
schwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die nordirakische
Provinz Suleimaniya aus individuellen Gründen wirtschaftlicher,
sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine seine Existenz bedro-
hende Situation. Wie bereits vom BFM in der angefochtenen Verfügung
sowie in der Zwischenverfügung 15. November 2007 ausgeführt, sind
die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme, die ihm im
Zusammenhang mit seiner angeblichen Liebesbeziehung zu einer
Schiitin erwachsen sein sollen, nicht glaubhaft. Dementsprechend ist
Seite 6
D-7049/2007
auch nicht glaubhaft, dass er wegen der Probleme, die er angeblich
mit der Familie seiner schiitischen Freundin habe, von seinem in
B.__________ lebenden Vater verstossen worden sein soll, und auch
sein Onkel nichts mehr mit ihm zu tun haben wolle, wie dies in der
Eingabe vom 15. April 2008 behauptet wird. Vielmehr ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Provinz Suleimaniya
nach wie vor über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt und sich dort
allenfalls mit Hilfe seines Onkels sowie seines – gemäss Angaben in
der Eingabe vom 15. April 2008 – wohlhabenden Vaters eine
wirtschaftliche Existenz aufbauen kann. Der Beschwerdeführer reichte
alsdann Faxkopien von medizinischen Unterlagen aus dem Irak ein,
deren Übersetzung in eine Landessprache der Schweiz er entgegen
der Ankündigung in der Eingabe vom 4. Dezember 2007 indessen bis
heute nicht nachgereicht hat. Ferner reichte er einen Rezeptblockzettel
von Dr. med. C.__________ vom 29. November 2007, sowie Kopien
eines Überweisungsschreibens von Dr. med. D.___________,
E.___________, vom 21. Juli 2007, eines provisorischen
Austrittsbericht des Spitals F.__________ vom 11. März 2008, der
Anmeldung zur gastroenterologischen Sprechstunde des
Gesundheitszentrums F.__________/G.___________ vom
29. November 2007 und des ärztlichen Berichts des Spitals
F.__________ vom 10. Dezember 2007 an Dr. med. C.__________,
ein. Den eingereichten Unterlagen lässt sich entnehmen, dass der Be-
schwerdeführer sich am 21. Juli 2007 Rissquetschwunden am Kopf
nähen lassen musste, im November 2007 wegen eines Magenge-
schwürs in Behandlung stand, und vom 10. bis 12. März 2008 im
Spital F.__________ hospitalisiert war und sich wegen seiner Gastritis
behandeln lassen musste. Aus dem provisorischen Austrittsbericht des
Spitals F.__________ vom 11. März 2008 geht hervor, dass der Be-
schwerdeführer nach der Behandlung in gutem Allgemeinzustand ent-
lassen werden konnte. Ferner wird ausgeführt, dass er später zu einer
Wiederholung der Gastroskopie aufgeboten wird und bis dahin die
Therapie mit dem Medikament Nexium fortgeführt werden sollte. Nach-
dem keine weiteren ärztlichen Zeugnisse eingereicht wurden, ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer heute über keine akuten
gesundheitlichen Beschwerden verfügt, die im Nordirak möglicher-
weise nicht behandelt werden könnten. Anzufügen bleibt, dass er den
Faxkopien der medizinischen Unterlagen aus dem Irak zufolge bereits
in den Jahren 2005 und 2006 in der Heimat wegen Gastritis in ärzt-
licher Behandlung stand, und nicht ersichtlich ist, weshalb er nicht er-
neut auf die medizinische Infrastruktur in seiner Heimat zurückgreifen
Seite 7
D-7049/2007
könnte, falls in diesem Zusammenhang eine weitere medizinische Be-
handlung erforderlich sein sollte. Der Vollzug der Wegweisung erweist
sich somit auch unter diesem Aspekt nicht als unzumutbar.
5.
Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde – unter Verzicht auf
die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 111a Abs. 1 AsylG) –
abzuweisen, soweit beantragt wird, es sei die Unzumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung festzustellen und vorläufige Aufnahme zu
gewähren. Im Übrigen ist sie als durch Rückzug gegenstandslos ge-
worden abzuschreiben.
6.
6.1 Nachdem dem Beschwerdeführer in der Zwischenverfügung vom
15. November 2007 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde,
soweit – als Teil des Subeventualbegehrens – die Feststellung der Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme beantragt werden, und ihm für den Fall des Rück-
zugs der weiteren Begehren in entsprechenden Umfang die Ab-
schreibung der Beschwerde ohne Erhebung von Prozesskosten in
Aussicht gestellt wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 6 Bst. a des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 8
D-7049/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit beantragt wird, es sei die
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die
vorläufige Aufnahme anzuordnen; im Übrigen wird sie als durch Rück-
zug gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
Versand:
Seite 9