Abtei lung IV
D-7050/2007/sch/dua
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . D e z e m b e r 2 0 0 7
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Daniel Schmid,
Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller.
X._______, geboren _______, Äthiopien,
vertreten durch Kathrin Stutz,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, _______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
6. September 2007 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7050/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
dass die Beschwerdeführerin, eine äthiopische Staatsangehörige
tigrinischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in A._______, ihr Heimatland
eigenen Angaben zufolge am 5. Juli 2006 verliess und am 30. August
2006 in die Schweiz einreiste, wo sie gleichentags ein Asylgesuch
stellte,
dass sie am 20. September 2006 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum B._______ summarisch befragt und in der Folge
für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen
wurde,
dass die zuständige kantonale Behörde die Beschwerdeführerin am
15. Mai 2007 ausführlich zu ihren Asylgründen anhörte und das BFM
am 3. September 2007 eine ergänzende Anhörung vornahm,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, ihre Mutter, eine Eritreerin, sei im Jahr
2000 von den äthiopischen Behörden nach Eritrea ausgeschafft
worden,
dass ihr Vater bei den Behörden verschiedentlich gegen die
Ausschaffung seiner Ehefrau protestiert und deswegen selber
Probleme bekommen habe und mehrmals vorübergehend
mitgenommen worden sei,
dass er schliesslich endgültig inhaftiert, ihr Haus in der Folge
mehrmals durchsucht und sie dabei bedroht worden sei,
dass sich ihr Vater seit dem 30. Mai 2001 im Gefängnis befinde und
sie ihn dort regelmässig - mindestens einmal pro Tag - besucht habe,
dass man sie jedoch ungefähr seit Mai 2006 nicht mehr zu ihrem Vater
vorgelassen habe und sie nicht gewusst habe, was mit ihm geschehen
sei,
dass sie zunächst weiterhin jeden Tag ins Gefängnis gegangen sei, um
nach ihrem Vater zu fragen, bis man ihr gesagt habe, wenn sie
weiterhin komme, werde man auch sie verhaften,
dass ein Wächter ihr gedroht habe, sie werde ihn heiraten müssen,
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dass ein Polizist sie schliesslich gewarnt und ihr gesagt habe, sie
werde gesucht und werde vermutlich auch inhaftiert werden,
dass sie ihr Heimatland aus diesen Gründen verlassen habe,
dass sie von der Schweiz aus den Sohn eines Nachbars kontaktiert
und dieser ihr gesagt habe, ihr Vater sei Mitglied der Oppositionspartei
Ethiopia Democratic Union (EDU) gewesen und befinde sich
deswegen im Gefängnis,
dass sie befürchte, bei einer Rückkehr ins Heimatland inhaftiert zu
werden,
dass sie in Äthiopien nicht erwünscht sei, weil ihre Mutter Eritreerin
sei,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den
Akten zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin im Verlaufe des vorinstanzlichen
Verfahrens ihren Taufschein (Original) zu den Akten reichte,
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 6. September 2007 - eröffnet am 17. September 2007 - ablehnte
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht
glaubhaft, weil sie mehrere zentrale Sachverhaltselemente erst bei der
kantonalen oder gar erst bei der Bundesanhörung erwähnt habe,
dass die Aussage, wonach die Beschwerdeführerin nie versucht habe,
den Aufenthaltsort ihrer angeblich nach Eritrea ausgeschafften Mutter
ausfindig zu machen, realitätsfremd erscheine,
dass die von der Beschwerdeführerin geschilderten Lebensumstände
nach der Inhaftierung ihres Vaters lebensfremd seien,
dass die geltend gemachte politische Tätigkeit des Vaters der
Beschwerdeführerin nicht glaubhaft sei, da die Beschwerdeführerin
diesfalls nicht erst nach ihrer Ausreise davon erfahren hätte,
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dass die angebliche Mitgliedschaft des Vaters bei der EDU im Übrigen
kaum die von der Beschwerdeführerin geschilderten
Verfolgungsmassnahmen ausgelöst hätte,
dass die Angaben der Beschwerdeführerin zum Reiseweg stereotyp
und realitätsfremd ausgefallen seien,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die
Akten zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde vom
17. Oktober 2007 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und dabei
beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei
Asyl zu gewähren oder zumindest die Flüchtlingseigenschaft
festzustellen, eventuell sei sie vorläufig aufzunehmen,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ersucht wurde,
dass der Beschwerde eine Mitgliedskarte der EDU betreffend den
Vater der Beschwerdeführerin (inkl. Übersetzung) sowie ein
Bestätigungsschreiben der EDU (inkl. Übersetzung) beilagen,
dass der zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2007
abwies und die Beschwerdeführerin gleichzeitig aufforderte, bis zum
7. November 2007 einen Kostenvorschuss einzuzahlen,
dass der Kostenvorschuss am 7. November 2007 einbezahlt wurde,
und erwägt:
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM
im Bereich des Asylrechts entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 - 34 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
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Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin legitimiert ist, weshalb auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde - nach fristgerechter Bezahlung
des Kostenvorschusses - einzutreten ist (Art. 106 AsylG i.V.m. Art. 48
und 50 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem
vereinfachten Verfahren entschieden wird und die vorliegende
Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet
ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111
Abs. 1 und 3 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs.
1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt
wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen
Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder
begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest
glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu
verweisen ist,
dass das BFM die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin zu Recht
als unglaubhaft erachtet hat,
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dass die Beschwerdeführerin mehrere wesentliche Tatsachen erst in
der kantonalen oder gar erst in der ergänzenden Bundesanhörung
erwähnte, so beispielsweise die Hausdurchsuchungen, die angebliche
Mitgliedschaft ihres Vaters bei der EDU sowie die mehrfache
Bedrohung durch Polizisten/Soldaten,
dass die Beschwerdeführerin diese Nachschübe nicht plausibel
erklären konnte,
dass insbesondere der Einwand, wonach die Beschwerdeführerin erst
in der Schweiz vom EDU-Engagement ihres Vaters erfahren habe,
nicht überzeugt,
dass der Vater der Beschwerdeführerin angeblich bereits im Jahr 2001
inhaftiert wurde und die äthiopischen Behörden den Angaben der
Beschwerdeführerin zufolge im Anschluss an die Inhaftierung mehrere
Hausdurchsuchungen durchführten,
dass davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin wäre bei diesen
Gelegenheiten zur politischen Tätigkeit ihres Vaters befragt worden,
wodurch sie zwangsläufig davon erfahren hätte,
dass aus diesen Gründen insbesondere die EDU-Mitgliedschaft ihres
Vaters sowie die in diesem Zusammenhang erfolgte Inhaftierung
zweifelhaft erscheinen,
dass die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel die
angebliche EDU-Mitgliedschaft ihres Vaters nicht belegen, sondern
vielmehr weitere Indizien für die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der
Beschwerdeführerin liefern,
dass nämlich nicht mit Sicherheit feststeht, ob es sich bei der Person,
auf welche sich der Mitgliederausweis und das Schreiben der EDU
beziehen, tatsächlich um den Vater der Beschwerdeführerin handelt,
da sie ihre eigene Identität bis heute nicht rechtsgenüglich - das heisst
namentlich mittels Identitätskarte oder Reisepass - nachgewiesen hat,
dass im Weiteren nicht nachvollziehbar ist, wie der Nachbarssohn in
den Besitz dieser Unterlagen gelangte (vgl. die diesbezüglichen
Ausführungen auf Seite 4 der Beschwerde),
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dass in dem angeblich am 7. Juli 2005 ausgestellten Schreiben der
EDU eine Gefährdung der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird,
obwohl die Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt den Akten zufolge
weder von der EDU-Mitgliedschaft ihres Vaters wusste noch einen
Ausreiseentschluss gefasst hatte,
dass im fraglichen Schreiben ausserdem geltend gemacht wird, der
Aufenthaltsort des Vaters der Beschwerdeführerin sei nicht bekannt
und man wisse nicht, ob er tot oder lebendig sei,
dass diese Bemerkung indessen nicht vereinbar ist mit der Aussage
der Beschwerdeführerin, wonach sie ihren Vater seit dessen
Inhaftierung im Jahr 2001 täglich im Gefängnis besucht habe, da der
Aufenthaltsort des Vaters diesfalls mit Sicherheit auch weiteren
Personen aus dessen Umfeld, namentlich seinen Parteifreunden,
bekannt gewesen wäre,
dass angesichts der vorstehend begründeten Unglaubhaftigkeit der
politischen Tätigkeit ihres Vaters respektive seiner deswegen erfolgten
Inhaftierung auch die angeblich gegen die Beschwerdeführerin
gerichteten Verfolgungsmassnahmen, welche einen unmittelbaren
Zusammenhang mit der geltend gemachten Inhaftierung ihres Vaters
aufweisen, als unglaubhaft zu erachten sind,
dass ihre diesbezüglichen Ausführungen im Übrigen wenig plausibel
erscheinen,
dass sie beispielsweise geltend machte, ein Polizist habe ihr mitgeteilt,
sie werde gesucht (vgl. A1, S. 4),
dass indessen nicht nachvollziehbar ist, weshalb man die
Beschwerdeführerin hätte suchen müssen, da sie eigenen Angaben
zufolge jeden Tag im Gefängnis vorbeiging, um ihren Vater zu
besuchen, und ansonsten zuhause war, weshalb man sie bei Bedarf
jederzeit hätte festnehmen können,
dass das Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin in Äthiopien
nicht gerne gesehen sei, weil ihre Mutter Eritreerin sei, nicht näher
substanziiert wurde und auch keine konkreten, damit
zusammenhängenden Nachteile geltend gemacht wurden,
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dass die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin aus diesen
Gründen insgesamt als unglaubhaft zu qualifizieren sind,
dass an dieser Einschätzung auch die weiteren Vorbringen in der
Beschwerde nichts zu ändern vermögen, weshalb es sich erübrigt,
darauf näher einzugehen,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, Asylgründe im
Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und die
Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgewiesen hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und die Beschwerdeführerin zudem
keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. EMARK 2001
Nr. 21), weshalb die vom BFM verfügte Wegweisung im Einklang mit
den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG) regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist,
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da nach
dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht und keine
konkreten und glaubhaften Hinweise auf eine menschenrechtswidrige
Behandlung ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin in ihrem
Heimatstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG),
dass die allgemeine Sicherheitslage in Äthiopien den
Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen lässt,
dass sich aus den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte
ergeben, aus denen allenfalls geschlossen werden könnte, die
Beschwerdeführerin gerate im Falle ihrer Rückkehr in ihr Heimatland
aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder
gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation,
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dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge Frau ohne
aktenkundige gesundheitliche Probleme handelt, deren Vater ein
Lebensmittelgeschäft betrieben hat, in welchem sie mehrere Jahre
lang mitarbeitete,
dass sie den Akten zufolge über mehrere Bezugspersonen in
Äthiopien verfügt, welche sie bei ihrer Rückkehr in finanzieller und
sozialer Hinsicht unterstützen könnten (Onkel mit Familie, Sohn des
Nachbars, entfernt verwandte ehemalige Haushalthilfe),
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin daher
insgesamt als zumutbar zu erachten ist (Art. 14a Abs. 4 ANAG),
dass der Vollzug der Wegweisung auch möglich im Sinne von Art. 14a
Abs. 2 ANAG ist, da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die
einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und die Beschwerdeführerin
im Übrigen verpflichtet ist, sich bei der heimatlichen Vertretung
allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass somit keine Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen, weshalb
der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzte, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem
am 7. November 2007 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz, mit deren Akten (Ref.-Nr. N _______; Kopie; per
Kurier)
- das _______ (Kopie)
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Hans Schürch Anna Dürmüller
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