Abtei lung IV
D-7050/2009/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, geboren (...),
alias B._______, geboren (...), Mongolei,
(...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. November 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7050/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge die Mongolei
am 25. September 2009 (...) verlassen hat, von wo aus sie (...) über ihr
unbekannte Länder am 5. Oktober 2009 unter Umgehung der
Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt ist,
dass sie gleichentags in C._______ um Asyl nachsuchte und, da sie
bei der Meldung des Asylgesuchs keine Ausweispapiere abgab, noch
gleichentags aufgefordert wurde, innert 48 Stunden Ausweispapiere
nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall
werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten (vgl. Vorakten (...)),
dass die Beschwerdeführerin am 16. Oktober 2009 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum C._______ (EVZ) zur Person befragt sowie am
28. Oktober 2009 – (...) C._______ – in Anwendung von Art. 29 Abs. 1
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das
Bundesamt zu den Asylgründen angehört wurde,
dass sie anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte,
sie sei mongolische Staatsangehörige aus (...) und habe seit dem (...)
als (...) bei einem Unternehmen (...) geabeitet,
dass (...) A. des Unternehmens versucht habe, einen grossen Betrag
zu veruntreuen und deshalb der Beschwerdeführerin die von ihr
benötigten und angeforderten Belege nicht gegeben beziehungsweise
diese nicht unterzeichnet habe, woraufhin er sie bedroht und von ihr
die Kündigung verlangt habe,
dass ihr Ehemann ihr gesagt habe, er wundere sich, dass das Unter-
nehmen A. beschäftige, zumal es sich bei diesem um einen Delinquen-
ten handle, (...),
dass sie dies ihren (...) Direktoren mitgeteilt habe, woraufhin A. Am
(...) die Stelle gekündigt worden sei,
dass A. die Beschwerdeführerin für die Kündigung verantwortlich ge-
macht und Druck auf sie ausgeübt habe, wobei er auch mehrmals im
Unternehmen erschienen sei, weshalb ihre (...) Vorgesetzten die
Polizei beigezogen hätten und diese A. jeweils für einige Stunden
festgenommen habe,
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dass es auf der Strasse auch zu mehreren Auseinandersetzungen zwi-
schen dem Ehemann der Beschwerdeführerin und A. gekommen sei,
dass sie und ihr Ehemann am (...) von A. und zwei weiteren Männern
gewaltsam im Auto mitgenommen worden seien, wobei die Täter den
Ehemann geschlagen und die Beschwerdeführerin in einen Fluss
geworfen hätten,
dass sie von Passanten gerettet worden sei und diese ihr ein Taxi be-
sorgt hätten,
dass ihr Sohn ihr bei der Ankunft zu Hause mitgeteilt habe, Nachbarn
hätten den Vater tot im Treppenhaus gefunden und die Polizei gerufen,
dass die Beschwerdeführerin daraufhin gegen A. Anzeige wegen Mor-
des erstattet habe und A. Während (...) in einem Gefängnis inhaftiert
worden sei,
dass A. nach der Haftentlassung die Beschwerdeführerin ständig tele-
fonisch bedroht habe oder an ihrem Arbeitsplatz erschienen sei und
sie dort unter Druck gesetzt habe,
dass er sie am (...) in sein Auto gezerrt und (...) vergewaltigt habe und
sie die Vergewaltigung aus Angst, ihr Sohn und ihre Schwiegereltern
könnten davon erfahren, nicht angezeigt habe,
dass A. die Beschwerdeführerin am (...) in eine psychiatrische Klinik
gebracht, sie dort (...) eingesperrt und dabei von ihr den Rückzug der
Anzeige gefordert habe,
dass sie noch im (...) ihre Stelle gekündigt und die Anzeige gegen A.
zurückgezogen habe,
dass sie eine neue Arbeitsstelle gefunden habe, jedoch weiterhin von
A. bedroht worden sei, erneut ihre neue Stelle gekündigt und in der
Folge völlig zurückgezogen gelebt habe,
dass sie sich im (...) in ärztliche Behandlung begeben habe, (...) ihr
Sohn verschwunden sei und sie erfahren habe, dass er sich aufgrund
einer von A. (...) erstatteten Anzeige in Untersuchungshaft befinde,
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dass ihr Sohn bei seiner Haftentlassung am (...) von A. nach seiner
Mutter gefragt worden sei,
dass die Beschwerdeführerin in der Folge ihre Wohnung verkauft und
ihren Heimatstaat verlassen habe,
dass die Beschwerdeführerin den schweizerischen Asylbehörden kei-
nerlei Identitätspapiere einreichte,
dass das BFM mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom
5. November gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asyl-
gesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat und deren Wegweisung
aus der Schweiz anordnete, wobei sie diese am Tag nach Eintritt der
Rechtskraft zu verlassen habe,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, die Beschwerdeführerin habe den Asylbehörden innerhalb
der ihr dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare
Gründe keine Identitätspapiere eingereicht,
dass sie erklärt habe, ihren Reisepass dem Schlepper ausgehändigt
und nicht zurückerhalten zu haben, während sich ihre Identitätskarte
bei ihrer Mutter in der Mongolei befinde, jedoch nicht beigebracht wer-
den könne, da weder die Mutter noch der Sohn ein Telefon hätten und
die Beschwerdeführerin von niemandem dort die Telefonnummer ken-
ne,
dass der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sei, sich in jedem
Gast- beziehungsweise Asylland rechtsgenügend ausweisen zu müs-
sen, weshalb wenig plausibel erscheine, dass sie den Reisepass dem
Schlepper ausgehändigt und die Identitätskarte nicht mitgenommen
habe, und ihre Aussagen zu der ihr nicht möglichen telefonischen Kon-
taktaufnahme würden gänzlich der allgemeinen Lebenserfahrung wi-
dersprechen,
dass zudem die von ihr geltend gemachte Unkenntnis bezüglich des
Vorhandenseins eines Visums in ihrem Pass und der durchreisten Län-
der in keiner Weise plausibel sei, zumal strenge Visa- und Passkontrol-
len bei der Einreise in den Schengener Raum durchgeführt würden,
dass daher davon auszugehen sei, die Beschwerdeführerin enthalte
ihre Identitätspapiere den Asylbehörden bewusst vor, um den Vollzug
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einer möglichen Wegweisung zu erschweren oder gar zu verunmögli-
chen beziehungsweise um einen anderen Reiseweg zu verschleiern,
dass demnach keine entschuldbaren Gründe für die Nichteinreichung
der erforderlichen Dokumente vorliegen würden,
dass es sich bei den Asylvorbringen der Beschwerdeführerin – unge-
achtet der Frage von deren Glaubhaftigkeit – um Übergriffe durch Drit-
te handle, und sie die Möglichkeit gehabt hätte, die geltend gemachte
Vergewaltigung zur Anzeige zu bringen, was sie jedoch unterlassen
und dadurch dem mongolischen Staat die Möglichkeit genommen
habe, entsprechende Massnahmen zu ergreifen,
dass die Mongolei über einen effizienten Rechtsschutz verfüge und es
der Beschwerdeführerin offenstünde, sich bei einem Anwalt oder einer
Anwältin rechtlichen Beistand zu holen,
dass mithin keine Hinweise auf eine Verweigerung staatlichen Schut-
zes bestünden und auch keine Hinweise darauf, dass die Übergriffe
von Behördenvertretern verübt worden seien,
dass die Aussagen der Beschwerdeführerin abgesehen davon, gene-
rell in zentralen Bereichen variieren würden und die geltend gemach-
ten Nachstellungen und Übergriffe seitens A. als übertrieben und reali-
tätsfremd zu werten seien,
dass beispielsweise die geltend gemachte Mitnahme in die psychiatri-
sche Klinik in keiner Weise anschaulich vorgetragen worden und die
diesbezügliche Schilderung realitätsfremd sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. November 2009
(Datum des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei der
angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Prüfung des
Asylgesuchs (Eintreten) an die Vorinstanz zurückzuweisen,
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dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses ersuchte,
dass gleichzeitig eine Telefax-Kopie eines fremdsprachigen Doku-
ments zu den Akten gereicht wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 13. November 2009 vollständig
beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen solche Nichteintretensentscheide die
Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch
nicht eingetreten ist, wogegen die Vorinstanz die Frage der Wegwei-
sung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwal-
tungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.
S. 240 f.),
dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts-
papiere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu seit dem 1. Januar
2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Be-
schwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prü-
fung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft - sei es, weil
die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie of-
fensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG auf-
weisen - und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshin-
dernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),
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dass in der Beschwerde ausgeführt wird, die eingereichte Fax-Kopie
stamme aus der Mongolei und belege, dass die Beschwerdeführerin
von dort stamme,
dass unter den Begriff der Reise- oder Identitätspapiere gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nur solche Dokumente und Ausweise fallen,
welche von den heimatlichen Behörden zum Zweck des Identitäts-
nachweises ausgestellt werden und grundsätzlich nur Reisepapiere (-
pässe) und Identitätskarten, nicht aber zu anderen Zwecken ausge-
stellte Dokumente wie Führerausweise, Berufs- und Schulausweise
sowie Geburtsurkunden diese Anforderungen erfüllen (vgl. B VGE
2007/7 E. 4-6),
dass die Beschwerdeführerin aus der fremdsprachigen Faxkopie nichts
zu ihren Gunsten abzuleiten vermag, zumal sie sich nicht darüber äu-
ssert, um welche Art von Dokument es sich handelt und dieses als Ko-
pie ohnehin von geringer Beweiskraft ist, und den vorgenannten An-
forderungen an ein Identitätspapier nicht entspricht,
dass die im Zusammenhang mit den Reise- beziehungsweise Identi-
tätspapieren abgefassten vorinstanzlichen Erwägungen nach einer
Überprüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerde-
eingabe als zutreffend zu erachten sind und zwecks Vermeidung von
Wiederholungen darauf verwiesen werden kann,
dass die Beschwerdeführerin somit nicht glaubhaft darzulegen ver-
mag, sie sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der
unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sin-
ne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3
Bst. a AsylG),
dass – wie bereits erwähnt – seit dem 1. Januar 2007 bei Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG die Flüchtlingseigenschaft Prozessge-
genstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der
summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigen-
schaft und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen zu beurteilen sind, und sich die Offensichtlichkeit auch auf die
Asylrelevanz beziehen kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6),
dass in der Beschwerde sinngemäss an den bisherigen Verfolgungs-
vorbringen festgehalten und eingewendet wird, die Beschwerdeführe-
rin habe in den Interviews sehr ausführlich erklärt, weshalb sie in der
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Mongolei verfolgt werde, und könne nicht verstehen, weshalb man ihr
dies nicht glaube,
dass die Überprüfung der Akten in diesem Kontext ergibt, dass die
Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Recht als flücht-
lingsrechtlich offensichtlich nicht relevant und unglaubhaft qualifizierte,
wobei wiederum auf die entsprechenden Erwägungen des BFM in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, und sich aus den
Ausführungen in der Beschwerdeschrift keine Erkenntnisse ergeben,
die zu einer von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung führen
könnten,
dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne
von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend die Beschwerdeführe-
rin weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl.
EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine
Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die der Be-
schwerdeführerin in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen könnte
(Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch
andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
dorthin sprechen,
dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach
der Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführerin in den Hei-
matstaat unzumutbar wäre,
dass (...) nach wie vor in der Mongolei wohnhaft sind, weshalb sie dort
ein Beziehungsnetz besitzt,
dass die Beschwerdeführerin über eine (...) Ausbildung verfügt und
(...) erwerbstätig war,
dass die geltend gemachten (...) zum einen nicht belegt sind und zum
andern die Beschwerdeführerin deswegen ihren Aussagen zufolge
bereits in ihrem Heimatstaat in Behandlung gewesen sei, weshalb
auch aus medizinischer Sicht einer Rückkehr dorthin nicht unzumutbar
erscheint,
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist,
die Beschwerdeführerin würde bei einer Rückkehr in eine existenzbe-
drohende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der
zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich
möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht der Beschwerde-
führerin ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen
Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird, weshalb darü-
ber nicht mehr zu befinden ist,
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dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, ungeachtet der von Be-
schwerdeführerin zwar behaupteten, jedoch nicht belegten Bedürftig-
keit, abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten
als aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin durch Vermittlung des Empfangs- und Ver-
fahrenszentrums C._______ (...)
- das BFM, (...)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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