B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7051/2017
Ur t e i l vom 3 . J anua r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Tschechische Republik,
Untersuchungsgefängnis,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 4. Dezember 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Am 17. August 2017 wurde der Beschwerdeführer aufgrund einer Aus-
schreibung der tschechischen Behörden im Schengener Informationssys-
tem zur Festnahme und Auslieferung anlässlich einer Ausreisekontrolle in
B._______ festgenommen.
B.
Kurz darauf ordnete das Bundesamt für Justiz (BJ) die provisorische Aus-
lieferungshaft an. Am 18. August 2017 erliess das BJ den Auslieferungs-
haftbefehl, welcher unangefochten blieb. Am 7. September 2017 ersuchte
das tschechische Justizministerium die Schweiz um Auslieferung des Be-
schwerdeführers.
C.
Mit Auslieferungsentscheid vom 4. Oktober 2017 bewilligte das Bundesamt
für Justiz die Auslieferung des Beschwerdeführers an die Tschechische Re-
publik.
D.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
30. Oktober 2017 Beschwerde beim Bundesstrafgericht. Gleichzeitig stellte
er ein Asylgesuch, welches vom Bundesstrafgericht zuständigkeitshalber
ans SEM weitergeleitet wurde.
E.
Das Bundesstrafgericht wies die Beschwerde gegen den Auslieferungsent-
scheid am 16. November 2017 ab und bewilligte die Auslieferung unter
Vorbehalt eines rechtskräftigen, ablehnenden Asylentscheids.
F.
Am 24. November 2017 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen
Asylgründen an.
G.
Am 29. November 2017 leitete das Bundestrafgericht eine weitere Eingabe
des Beschwerdeführers, in welcher er sich erneut zum Asylgesuch äus-
serte, zuständigkeitshalber ans SEM weiter.
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H.
Mit Verfügung vom 4. Dezember 2017 (Eröffnung am 5. Dezember 2017)
lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab.
I.
Am 6. Dezember 2017 erliess das SEM eine weitere, – mit nachfolgender
Ausnahme – inhaltlich identische Verfügung, welche diejenige vom 4. De-
zember 2017 ersetze. Im Gegensatz zur Verfügung vom 4. Dezember 2017
stützte das SEM die neue Verfügung unter anderem auf Art. 6a Abs. 2
Bst. a und Art. 108 Abs. 2 AsylG (SR 142.31) ab und wies den Beschwer-
deführer explizit darauf hin, dass die Beschwerdefrist deshalb lediglich fünf
Arbeitstage betrage.
J.
Mit Eingabe vom 13. Dezember 2017 (Poststempel) erhob der Beschwer-
deführer Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. Dezember 2017. Er be-
antragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung
von Asyl.
K.
Am 14. Dezember 2017 bestätigte das Gericht den Eingang der Be-
schwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser es besteht – wie vorliegend
– ein Auslieferungsersuchen des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
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daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG; Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist auch als Rechtzei-
tig zu bezeichnen (108 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG). Die Frage, inwiefern die
Ersetzung der ersten Verfügung durch eine zweite Verfügung und die damit
einhergehende Verkürzung der Beschwerdefrist von 30 Tagen auf fünf Ar-
beitstage insbesondere unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes ein zu-
lässiges Vorgehen des SEM darstellt, kann offenbleiben, da auch die in der
zweiten Verfügung anberaumte Rechtsmittelfrist von fünf Arbeitstagen ein-
gehalten worden ist. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er im
Jahre (…) und (…) strafrechtlich verurteilt worden sei. Beide Strafen habe
er abgesessen. Im Jahre (…) sei er erneut verurteilt worden. Dieses Mal
jedoch zu Unrecht, da er die ihm vorgeworfene Straftat nicht begangen
habe und das Gericht die Beweise willkürlich gewürdigt habe. Er habe das
erstinstanzliche Urteil angefochten. Das angerufene Appellationsgericht
habe jedoch nicht über die Beschwerde befunden, sondern ihn auf den
Weg der Revision verwiesen. Eine solche habe er mangels finanzieller Mit-
tel jedoch nicht einleiten können. In Untersuchungshaft sei er von einem
Mithäftling [angegriffen] worden, wodurch er [Verletzungen] erlitten habe.
Deswegen habe er eine Klage gegen die Tschechische Republik einge-
reicht, welche noch hängig sei. Er befürchte, einerseits aufgrund dieser
Klage im Strafvollzug willkürlich behandelt, andererseits erneut (aufgrund
seiner Homosexualität) körperlich angegriffen zu werden.
5.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass ein Asylverfahren
nicht einer nachträglichen Überprüfung der Beweiswürdigung rechtskräfti-
ger Strafurteile diene. Dies gelte umso mehr, wenn bereits ein rechtskräfti-
ges und in zweiter Instanz bestätigtes Strafurteil der tschechischen Behör-
den vorliege. Das tschechische Strafverfahren entspreche den in der
EMRK und dem Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bür-
gerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II) festgelegten Verfahrens-
grundsätzen. Die Verurteilung des Beschwerdeführers sei in einem or-
dentlichen Gerichtsverfahren erfolgt, und einer allfälligen Revision oder ei-
ner Anrufung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte stehe
nichts im Wege. Die Befürchtung, die tschechischen Vollzugsorgane könn-
ten ihn schlecht behandeln, da er eine Klage eingereicht habe, sei nicht
substanziiert. Es sei davon auszugehen, dass der Vollzug in ähnlich geord-
netem Rahmen erfolgen werde, wie bei den ersten beiden Vollzugsmass-
nahmen.
5.3 In der Beschwerdeschrift wendete der Beschwerdeführer ein, er fürchte
bei einer Rückkehr in die Tschechische Republik um sein Leben, da die
Gefängnisse dort nicht sicher seien. Dies sei dadurch belegt, dass er be-
reits im Jahre (…) in Haft angegriffen worden sei und wegen der dabei
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erlittenen [Verletzungen] einen Monat hospitalisiert worden sei. Aufgrund
des Angriffs leide er an einer Posttraumatischen Belastungsstörung.
Als Beweismittel reichte er einen Entlassungsbericht aus dem Kranken-
haus, einen Arztbericht, ein Gutachten, eine Klage gegen den Gefängnis-
dienst, ein Urteil einer ersten Instanz und eine Berufung gegen dieses Ur-
teil ein. Sämtliche dieser Unterlagen sind in tschechischer Sprache.
6.
Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
Die tschechischen Behörden sind grundsätzlich als schutzwillig und
schutzfähig zu betrachten, weshalb davon auszugehen ist, dass der Be-
schwerdeführer gegen allfällige körperliche Angriffe im Strafvollzug adä-
quat geschützt würde. Zudem ist nicht substanziiert dargelegt, dass dem
Beschwerdeführer aufgrund seiner gegen die Tschechische Republik ein-
geleiteten Klage asylrelevante Massnahmen seitens der Behörden drohen
könnten. Es kann im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im ange-
fochtenen Entscheid verwiesen werden. Auf eine Übersetzung der einge-
reichten Beweismittel kann verzichtet werden.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
9.
Da im vorliegenden Fall ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt,
vor welchem der Beschwerdeführer im Asylverfahren um Schutz nach-
suchte, liegt eine Ausnahme im Sinne Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG vor. Das
Urteil kann daher unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. BGG beim
Bundesgericht angefochten werden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vor-
liegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustel-
lung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die kantonale Mig-
rationsbehörde und das Generalsekretariat des EJPD.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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