B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7051/2018
Ur t e i l vom 2 0 . De zembe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiberin Bettina Schweizer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch MLaw Lukas Marty,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende - Testbetrieb VZ
Zürich, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 5. Dezember 2018 / N (…).
D-7051/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am (…) 2018 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach und wurde per Zufallsprinzip
dem Testbetrieb des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewiesen. Dort
wurde er am (…) 2018 zwecks Registrierung seiner Daten befragt (MIDES
Personalienaufnahme).
A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentral-
einheit Eurodac) ergab, dass er am (…) 2018 in Italien daktyloskopisch
erfasst wurde.
A.c Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom (…) 2018 wurde dem
Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintreten-
sentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt,
welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied-
staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfol-
gend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs
zuständig sei. Dagegen brachte er vor, in Italien kein Asylgesuch gestellt
zu haben. Er sei gezwungen worden, seine Fingerabdrücke abzugeben.
Italien sei kein Land, ein Asylgesuch zu stellen. Er habe gesehen, wie
Flüchtlinge auf der Strasse und in Parks geschlafen hätten. Er selbst habe
auch im Park geschlafen. Zugleich wurde er nach seinem Gesundheitszu-
stand befragt. Hierzu führte er aus, dass es ihm gegenwärtig überhaupt
nicht gut gehe. Er habe dauernd Kopfschmerzen und leide an Depressio-
nen. Zudem sei bei ihm vor zwei Jahren (…) diagnostiziert worden. Seither
habe sich die Krankheit verschlimmert. Schliesslich habe er Probleme mit
der Leber.
Gleichentags reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein For-
mular „Medizinische Informationen“ vom (…) 2018 zu den Akten.
B.
Am 9. November 2018 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um
Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO. Dieses Gesuch blieb innert der in den Art. 22 Abs. 1 und 6
und Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet.
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Seite 3
C.
Am 22. November 2018 reichte der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter einen Kurzaustrittsbericht der psychiatrischen Universi-
tätsklinik C._______ vom (…) 2018 sowie ein Formular „Medizinische In-
formationen“ vom (…) 2018 zu den Akten.
D.
Am 3. Dezember 2018 stellte das SEM dem Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers den Entscheidentwurf zu und dieser nahm dazu am da-
rauffolgenden Tag Stellung.
E.
Mit Verfügung vom 5. Dezember 2018 – gleichentags eröffnet – trat das
SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht ein und verfügte die Überstellung nach Italien, welches
gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuche zuständig
sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Ita-
lien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid
komme keine aufschiebende Wirkung zu.
Zur Begründung führte das SEM aus, dass Italien gestützt auf die einschlä-
gigen staatsvertraglichen Bestimmungen für die Durchführung des Asylver-
fahrens zuständig sei, zumal der Beschwerdeführer dort ein Asylgesuch
gestellt habe. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers –
unfreiwillige Erfassung der Fingerabdrücke – vermöchten die Zuständigkeit
Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu
wiederlegen. Ferner lägen keine Hinweise vor, dass Italien das Asyl- und
Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Es lägen weiter
keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass Italien sich nicht an seine völker-
rechtlichen Verpflichtungen halte und dem Beschwerdeführer eine existen-
zielle Notlage drohe. Hinsichtlich der aktenkundigen gesundheitlichen Be-
einträchtigungen beim Beschwerdeführer sei festzustellen, dass keine Hin-
weise vorlägen, wonach Italien dem Beschwerdeführer eine medizinische
Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. Die für das
Dublin-Verfahren einzig ausschlaggebende Reisefähigkeit werde erst kurz
vor der Überstellung definitiv beurteilt und der zuständige Dublin-Staat
werde vom SEM vorgängig über besondere Schutzbedürftigkeiten und not-
wendige medizinische Behandlungen informiert. Die vorliegenden medizi-
nischen Unterlagen würden bei der Organisation der Rückführung berück-
sichtigt. Die entsprechende Infrastruktur stehe auch in Italien zur Verfü-
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gung. Sodann lägen auch keine humanitären Gründe vor, die ermessens-
gemäss einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigten. Die Wegweisung
stelle die Regelfolge des Nichteintretensentscheids dar und der Wegwei-
sungsvollzug sei schliesslich technisch möglich und praktisch durchführ-
bar.
Gleichentags reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter
ein aktuelles Formular „Medizinische Informationen“ vom (…) 2018 zu den
Akten.
F.
Mit Eingabe vom 12. Dezember 2018 (Faxeingang und Poststempel) erhob
der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung der Vo-
rinstanz aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklä-
rung an diese zurückzuweisen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen
auf das Asylgesuch einzutreten. In prozessualer Hinsicht sei die unentgelt-
liche Prozessführung zu gewähren, von der Erhebung eines Kostenvor-
schusses abzusehen sowie der vorliegenden Beschwerde die aufschie-
bende Wirkung zu gewähren. Die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden
seien im Rahmen vorsorglicher Massnahmen unverzüglich anzuweisen,
bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Voll-
zugshandlungen abzusehen.
In seiner Rechtsmitteleingabe machte der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen geltend, der Vollzug der Wegweisung sei entgegen der Auffassung
der Vorinstanz unzulässig. Gemäss Kurzaustrittsbericht der psychiatri-
schen Universitätsklinik vom (…) 2018 leide er an einer posttraumatischen
Belastungsstörung und einer mittelgradigen depressiven Episode, weswe-
gen eine poststationäre psychotherapeutische Anschlussberatung in der
Muttersprache empfohlen werde. Weiter sei dem aktuellsten Formular „Me-
dizinische Information“ vom (…) 2018 zu entnehmen, dass die Medikation
noch nicht definitiv auf ihn habe eingestellt werden können und bei einem
Transfer eine psychiatrische Behandlung indiziert sei. Ferner sei bei ihm
vor einem Jahr (…) diagnostiziert worden. Nach dem Gesagten liege bei
ihm eine besondere Verletzlichkeit vor. Anhand der Rechtsprechung in
Deutschland, Frankreich und den Niederlanden sei ersichtlich, dass im ita-
lienischen Asylverfahren systemische Mängel vorliegen würden, die vor al-
lem die gesundheitliche Versorgung und Unterbringung von Personen im
Asylverfahren beeinträchtigen würden. Zudem gehe die Schweizerische
Flüchtlingshilfe von einer zunehmenden Verschlechterung der Situation
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von Asylsuchenden und Personen mit Schutzstatus in Italien aus. Dies
auch als direkte Folge des Wahlsiegs der rechten politischen Parteien im
Frühjahr 2018. Als aktuellste Entwicklung habe die italienische Regierung
sodann am 24. September 2018 das „Salvini-Dekret“ zur Sicherheit und
Einwanderung verabschiedet, welches kürzlich (Ende November 2018) in
Kraft getreten sei und tiefgreifende Änderungen im italienischen Asylwesen
zur Folge habe. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen könne unbe-
strittenermassen davon ausgegangen werden, dass erhebliche Mängel bei
den Aufnahmebedingungen von überstellten Asylsuchenden und insbe-
sondere in der medizinischen Versorgung psychisch kranker Asylsuchen-
der in Italien bestünden. Bei offensichtlichen Hinweisen auf eine besondere
Verletzlichkeit müsse folglich im Einzelfall geprüft werden, ob die Wegwei-
sung einer Person wegen ihrer Vulnerabilität und den damit verbundenen
Bedürfnissen nach Italien überhaupt zulässig sei. Nach einschlägiger
Rechtsprechung dürfe eine Überstellung, welche zu einer wesentlichen
und unumkehrbaren Verschlechterung des Gesundheitszustands der be-
troffenen Person führe, nicht durchgeführt werden. Die Schweiz könne sich
im Falle von Italien nicht auf adäquate Aufnahmebedingungen verlassen
und habe auf das Asylgesuch einer vulnerablen Person einzutreten. Dies
müsse vor dem Hintergrund der neusten Entwicklungen in Italien umso
mehr gelten, da die Kürzung der psychologischen Betreuung von Asylsu-
chenden bereits im Sommer 2018 angekündigt und diese nun mit dem
„Salvini-Dekret“ gänzlich gestrichen worden seien. Es bestehe das imma-
nente Risiko, dass vulnerablen Personen keine Unterkunft bereitgestellt
werde und diese ohne Zugang zum Asylverfahren, Nahrung und medizini-
scher Versorgung auf der Strasse landen würden. Deshalb sei vorliegend
zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in Italien die notwendige Behandlung
erhalten könne und es müssten aufgrund der Verletzlichkeit allenfalls Ga-
rantien eingeholt werden. Ansonsten könne nicht ausgeschlossen werden,
dass seine Wegweisung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führe.
Der Beschwerdeführer reichte einen Bericht der Schweizerischen Flücht-
lingshilfe („Das italienische Aufnahmesystem 2018“) sowie eine Notiz der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe („Aktuelle Situation in Italien“) vom
12. November 2018 zu den Akten.
G.
Die vorinstanzlichen Akten sind am 13. Dezember 2018 beim Bundesver-
waltungsgericht eingegangen.
D-7051/2018
Seite 6
H.
Mit superprovisorischer Massnahme vom 17. Dezember 2018 setzte der
zuständige Instruktionsrichter den Vollzug per sofort einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerde-
führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art.
48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
Die Frage der Gewährung von Asyl bildet demgegenüber nicht Gegen-
stand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht
des vorliegenden Verfahrens.
3.
3.1. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
D-7051/2018
Seite 7
3.2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel
verzichtet.
4.
4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat – oder bei fingierter Zustimmung – auf das Asylgesuch nicht ein (vgl.
BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation
im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rah-
men eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demge-
genüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel
III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän-
digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An-
nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An-
tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen,
die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
(2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist
zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zu-
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Seite 8
ständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zustän-
dig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat
zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
4.3. Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO).
4.4. Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
5.
5.1. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eu-
rodac"-Datenbank ergab, dass dieser am (…) 2018 in Italien daktylosko-
pisch erfasst wurde. Das SEM ersuchte deshalb die
italienischen Behörden am 9. November 2018 um Wiederaufnahme des
Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 oder 24 Dublin-III-VO. Die italieni-
schen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25
Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zu-
ständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Die
grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben. Die hiergegen gel-
tend gemachten Einwände des Beschwerdeführers sind nicht geeignet,
eine Verletzung der Zuständigkeitsbestimmungen darzutun.
5.2. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen
aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich
bringen würden.
5.2.1. Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
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Seite 9
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat aner-
kenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richt-
linien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah-
merichtlinie) ergeben. Bislang haben weder das Bundesverwaltungsgericht
noch der EGMR – und im Übrigen auch nicht der EuGH – systemische
Schwachstellen im italienischen Asylsystem erkannt. Zwar steht das italie-
nische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus
in der Kritik. Gemäss den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwal-
tungsgerichts (vgl. dazu insb. das nach wie vor Gültigkeit beanspruchende
Urteil E-6883/2016 vom 28. November 2016 E. 6.1 m.w.H.) werden indes
gerade Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen bezüglich Unter-
bringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt. Auch neh-
men sich private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden
und Flüchtlingen an. Im Urteil des EGMR vom 4. November 2014 in Sa-
chen „Tarakhel“ gegen die Schweiz (Beschwerde Nr. 29217/12) stellte der
Gerichtshof hinsichtlich der Lebensbedingungen in den zur Verfügung ste-
henden Unterkünften fest, die Situation in Italien könne in keiner Weise mit
der Situation in Griechenland verglichen werden. Aufgrund der Strukturen
und der allgemeinen Lebensbedingungen in den Unterkünften seien nicht
jegliche Überstellungen nach Italien ausgeschlossen, wenngleich Zweifel
bezüglich der Unterbringungskapazitäten bestünden. Der EGMR stellte
fest, die Schweizer Behörden müssten in Konstellationen mit Familien und
insbesondere Kindern von den italienischen Behörden individuelle Zusi-
cherungen einholen, dass die Unterbringung in Italien in einer Weise er-
folge, die dem Alter der Kinder angemessen sei und der Familie das Zu-
sammenbleiben ermögliche (zum Anforderungsgrad an solche Zusicherun-
gen vgl. BVGE 2015/4 E. 4.3 und 2016/2 E. 5 sowie der als Referenzurteil
publizierte Entscheid D-6358/2015 vom 7. April 2016 E. 5.2). Für andere
Vulnerabilitätsgruppen hat der EGMR bislang solche Zusicherungen der
italienischen Behörden nicht explizit gefordert und hierfür sieht das Bun-
desverwaltungsgericht auch aktuell keine Veranlassung. Gemäss dem Ur-
teil BVGE 2017 VI/10 ist eine Einholung von individuellen Garantien nach
Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts vielmehr auf die besagten
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Seite 10
Fälle zu beschränken, in denen Familien mit Kindern im Rahmen des Dub-
lin-Verfahrens nach Italien überstellt werden sollen. Eine zwingende Ver-
pflichtung, die im Urteil „Tarakhel“ des EGMR festgehaltenen Grundsätze
auch auf andere Kategorien von besonders verletzlichen (insbesondere
schwerkranken) Asylsuchenden auszudehnen, wurde vom Gericht abge-
lehnt. Die Einschätzung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und die aktu-
ellen Rechtsentwicklungen in Italien sind zurzeit nicht geeignet, an der kon-
stanten Rechtsprechung etwas zu ändern.
5.2.2. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt.
5.3. Weiter ist der Frage nachzugehen, ob für den Beschwerdeführer in ei-
ner individuellen Betrachtung eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK ersicht-
lich ist, woraus sich zwingende Gründe für die Ausübung der Ermessens-
klausel und für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO erge-
ben würden.
5.3.1. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen
Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die be-
troffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheits-
stadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit
dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstüt-
zung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die dama-
lige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]).
Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die
durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behand-
lung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer erns-
ten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesund-
heitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer
erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des
EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer
41738/10, §§ 180–193 m.w.H.).
5.3.2. Beim Beschwerdeführer wurde im Zuge mehrerer Konsultationen
des Ambulatoriums D._______ zwischen dem (…) 2018 und (…) 2018 (vgl.
SEM act. A16; SEM act. A20; SEM act. A28) und einem Klinikaufenthalt in
der psychiatrischen Universitätsklinik C._______ (vgl. SEM act. A21) di-
verse Erkrankungen diagnostiziert ([…]).
D-7051/2018
Seite 11
5.3.3. Es ist somit nicht zu verkennen, dass der Beschwerdeführer unter
einer Vielzahl gesundheitlicher Beschwerden leidet. Unter Beachtung
sämtlicher gestellten Diagnosen gelangt das Gericht jedoch zum Schluss,
dass eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien keinen
Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass
die Reisefähigkeit des Beschwerdeführers von ihm an sich nicht bestritten
wird und zu einer entsprechenden Annahme auch kein Anlass besteht.
Vielmehr belegen die eingereichten Beweismittel, dass er die relevanten
gesundheitlichen Probleme bereits in seiner Heimat hatte. Trotzdem war
es ihm vor kurzem ([…] 2018) möglich, die zweimonatige Reise vom (…)
2018 bis zum (…) 2018 aus dem Iran in die Schweiz anzutreten.
5.3.4. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefoch-
tenen Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen
bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Be-
schwerdeführers Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgän-
gig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände in-
formieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Hiermit kann eine ununterbrochene
und angemessene Weiterbehandlung gewährleistet werden. Eine darüber
hinausgehende Einholung personen- und patientenspezifischer Zusiche-
rungen hinsichtlich Unterbringung und medizinischer Behandlung erachtet
das Bundesverwaltungsgericht vorliegend als nicht nötig.
5.3.5. Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Italien über eine ausrei-
chende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind ver-
pflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die
zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung
von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugäng-
lich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit
besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige
Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Be-
treuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine
Hinweise vor, dass Italien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizini-
sche Behandlung verweigern würde.
5.3.6. Folglich vermag der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
eine Unzulässigkeit der Überstellung nach Italien im Sinne der restriktiven
Rechtsprechung (vgl. E. 6.3.3) nicht zu rechtfertigen.
D-7051/2018
Seite 12
5.3.7. Nach dem Gesagten ist der Wegweisungsvollzug nach Italien unter
Beachtung der massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen als zuläs-
sig zu erkennen, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung der Ermes-
sensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich sind.
5.3.8. Das SEM hat sich im Weiteren im Rahmen der angefochtenen Ver-
fügung gegen einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers aus humanitären Gründen gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbin-
dung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ausgesprochen. Dieser Entscheid,
welcher vom Staatssekretariat in Kenntnis der persönlichen Umstände ge-
troffen wurde, hält einer Überprüfung – soweit nach dem massgeblichen
rechtlichen Rahmen zugänglich (vgl. dazu BVGE 2015/9 E. 7 und 8) –
stand. Die Würdigung der Sache durch das SEM lässt keine rechtsfehler-
hafte Ermessensausübung erkennen. Nach dem Gesagten besteht kein
Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-
VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den
Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat
selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
5.4. Somit bleibt Italien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Be-
schwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Italien ist
verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzu-
nehmen. Zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein An-
lass.
6.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da
der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie-
derlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwen-
dung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a
AsylV 1).
7.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR
142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18
E. 5.2 m.w.H.).
D-7051/2018
Seite 13
8.
Nach vorstehenden Erwägungen ist das Nichteintreten auf das Asylgesuch
und die Anordnung der Wegweisung nach Italien zu bestätigen. Die Be-
schwerde ist somit als offensichtlich unbegründet abzuweisen. Der am
17. Dezember 2018 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden
Urteil dahin.
9.
9.1. Nach dem Gesagten erweisen sich die Beschwerdebegehren als aus-
sichtslos, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt
und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. Der Antrag auf Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie auf Erteilung der auf-
schiebenden Wirkung erweisen sich damit als gegenstandslos.
9.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-7051/2018
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Bettina Schweizer
Versand: