B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-705/2013/wif
U r t e i l v o m 2 0 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
alias A._______, geboren (…),
alias A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. Januar 2013 / N .
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
am 2. Mai 2009 auf dem Luftweg verliess und am 8. Mai 2009 unkontrol-
liert in die Schweiz einreiste, wo er am 11. Mai 2009 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung vom 14. Mai 2009 zur Person (BzP) im
EVZ M._______ sowie der direkten Anhörung vom 25. Mai 2009 durch
das BFM zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Herkunft und
stamme ursprünglich aus N._______ (Jaffna) und habe zunächst in
O._______ und seit dem Jahre 1995 in P._______ (Vanni-Gebiet) die
Schule besucht,
dass er im Vanni-Gebiet in einer Schülervereinigung gewesen sei und die
LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) unterstützt habe, indem er unter
anderem Wache geschoben, Lebensmittel hergestellt und Aushubarbei-
ten für den Bunkerbau geleistet habe,
dass er im Jahre 2001 nach Jaffna zurückgekehrt sei, auf Druck der LTTE
Flyers verteilt habe und dabei Ende Dezember 2001 erwischt und verhaf-
tet worden sei, doch hätten ihn die Behörden Mitte März 2002 mit der Auf-
lage einer Meldepflicht auf freien Fuss gesetzt,
dass er der Auflage einen Monat lang nachgekommen sei, sich danach
nach P._______ begeben und in der Landwirtschaft gearbeitet habe,
dass er Mitte 2005 vorübergehend Arbeit in Jaffna gefunden und dort ge-
lebt habe, allerdings ohne sich anzumelden, wobei er zusätzlich für die
LTTE als Vermittler und Geldeintreiber gearbeitet habe,
dass er einen Kollegen kennengelernt habe, der im April 2006 zusammen
mit vier anderen Personen von Soldaten getötet worden sei,
dass das Haus seiner Familie im März 2007 kontrolliert worden sei, weil
jemand verraten habe, dass er wieder in Jaffna lebe,
dass die Armee im April 2007 nach der Verhaftung eines weiteren Kolle-
gen seine Telefonnummer habe ausfindig machen können und ihn ange-
rufen habe,
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dass sein Vater im Mai 2007 anlässlich einer weiteren Kontrolle geschla-
gen worden sei und auf einem Ohr einen Gehörschaden erlitten habe,
weshalb der Beschwerdeführer in der Folge wieder im Vanni-Gebiet bei
einem Onkel gewohnt habe, wo ihn die LTTE im April und Juni 2008 un-
bedingt hätten zwangsrekrutieren wollen,
dass er in der Folge noch im Juni 2008 nach Q._______ gereist sei, wo
er bei Verwandten eines Kollegen gelebt habe,
dass einer seiner Kollegen in R._______ verhaftet worden sei, weshalb er
sich im Januar 2009 nach S._______ begeben und dort bis Anfang Mai
2009 aufgehalten habe,
dass er am 2. Mai 2009 den Heimatstaat von Colombo aus auf dem Luft-
weg mit einem gefälschten Reisepass verlassen habe und via Rom in die
Schweiz gelangt sei,
dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Vorbringen die
nachfolgend aufgeführten Beweismittel zu den Akten reichte: seine ID, ei-
ne Geburtsurkunde, eine Schulbestätigung, ein Schreiben der Mutter, ein
ärztliches Zeugnis des Vaters, einen Zeitungsartikel sowie Akten zur Auf-
lösung eines Verlöbnisses in der Schweiz,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 9. Januar 2013 – eröffnet am folgenden Tag – ablehnte und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten Aktivitäten zugunsten der LTTE führ-
ten erfahrungsgemäss nicht zu asylrelevanter Verfolgung, dies trotz der
Behauptung, der Beschwerdeführer sei im Jahre 2007 von der Armee ge-
sucht worden und habe von dieser Seite Drohtelefone erhalten, habe er
doch keine Position in der LTTE innegehabt, welche heute noch den Arg-
wohn der Behörden auf sich ziehen könne,
dass an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen erhebliche Zweifel bestünden,
insbesondere bezüglich der angeblichen Drohtelefone der Armee sowie
der Suche nach ihm im Jahre 2007,
dass der Beschwerdeführer kaum etwas über die Personen sagen könne,
derentwegen er Probleme gehabt habe,
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dass die Behauptung, die Armee habe vom Telefon des Verhafteten aus
andere Personen angerufen und fingierte Anrufe gemacht oder mit Kolle-
gen telefoniert, wirklichkeitsfremd sei, zumal ihr andere Möglichkeiten zur
Verfügung stünden,
dass der Beschwerdeführer auch nicht habe erklären können, wie er den
Anrufer als Armeeangehörigen identifiziert habe, und er auch nicht in der
Lage gewesen sei, plausible Angaben zu den Umständen zu machen
oder die Hausdurchsuchungen konkret zu beschreiben,
dass sich aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln
keine Hinweise auf eine aktuelle asylrelevante Verfolgung ergäben,
dass die LTTE heute in Sri Lanka aufgerieben sei und keinerlei Macht
mehr habe, den Beschwerdeführer zu Handlungen zu zwingen, die er
nicht unterstütze, weshalb er keine begründete Furcht mehr vor Behelli-
gungen durch die LTTE geltend machen könne,
dass der Beschwerdeführer einen grossen Teil seines Lebens in Jaffna
verbracht habe, weshalb der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat
somit zumutbar sei, sprächen doch weder die vor Ort herrschende Si-
cherheitslage noch individuelle Gründe gegen einen Wegweisungsvoll-
zug,
dass der Beschwerdeführer jung sei, eine gute Ausbildung habe und über
ein grosses familiäres Netz in Jaffna (Eltern, drei volljährige Geschwister)
verfüge und darüber hinaus das Haus der Familie wieder aufgebaut sei,
dass ausserdem enge Verwandte in der Schweiz und in Kanada lebten,
die ihn bei der Wiedereingliederung finanziell unterstützen könnten,
dass der Wegweisungsvollzug in casu zulässig, zumutbar und möglich
sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Februar 2013 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und dabei die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen liess:
Die angefochtene Verfügung vom 9. Januar 2013 sei aufzuheben und zur
ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und zu neuem Entscheid an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei der Beschwerdeführer als
Flüchtling anzuerkennen, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Subeventuali-
ter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig sei,
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und das BFM sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerde-
führers in der Schweiz anzuordnen,
dass auf die Begründung, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 – 33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe im Wesentli-
chen geltend machen lässt, das BFM habe den Sachverhalt nur unzurei-
chend geprüft, weil es sich beim Beschwerdeführer sehr wohl um eine
Person handle, die unter den Verdacht der LTTE-Zugehörigkeit geraten
könne, und dies auch noch heute, weil er sich im Vanni-Gebiet aufgehal-
ten und unter anderem ein Training bei der LTTE absolviert habe,
dass der Beschwerdeführer zwar kein hochrangiges Mitglied der LTTE
und auch nicht in einer Kampfeinheit aktiv gewesen sei, doch reichten die
Verdachtsmomente der sri-lankischen Sicherheitskräfte gegen den Be-
schwerdeführer aus, weil gerade sein Untertauchen in der Schlussphase
des Bürgerkriegs ihn besonders verdächtig erscheinen lasse,
dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift indessen nicht zu einer ver-
änderten Betrachtungsweise zu führen vermögen,
dass der Beschwerdeführer anlässlich ein- und derselben Anhörung gel-
tend machte, er sei mehrmals telefonisch kontaktiert, dabei bedroht und
beschuldigt worden, ein Rebell zu sein (A11/14 F17 S. 5), des Weiteren
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aber auch, er sei beim ersten Telefongespräch aufgefordert worden, zu
einem Treffen zu kommen, und den zweiten Anruf habe er gar nicht ent-
gegen genommen (a.a.O. F67 – F70 S. 11),
dass er auf Vorhalt des Widerspruchs hin erklärte, er habe auf seinem
Handy nur zweimal diese Anrufe bekommen, doch sei zu seinen Freun-
den gesagt worden, er habe sein Telefon abgestellt und sie würden ihn
finden (siehe a.a.O. F70 S. 11),
dass dieses Vorbringen jedoch im Widerspruch zu seiner Erklärung steht,
das Militär habe ihn "immer wieder" angerufen und bedroht (vgl. a.a.O.
F17 S. 5), weshalb sich der Eindruck aufdrängt, der Beschwerdeführer
konnte bei seinen Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche
Begebenheiten zurückgreifen, sondern hat eine Verfolgungssituation le-
diglich erfunden,
dass man – gestützt auf die Vorbringen des Beschwerdeführers – realisti-
scherweise davon ausgehen darf, das sri-lankische Militär wäre technisch
ohne Weiteres in der Lage gewesen, den Aufenthaltsort des Beschwerde-
führers ausfindig zu machen, wenn sie ein Interesse an seiner Person ge-
habt hätten,
dass der Beschwerdeführer auch nach eigenem Bekunden in der Be-
schwerdeschrift kein "hochrangiges Mitglied der LTTE" war, während den
Akten demgegenüber zusätzlich zu entnehmen ist, er habe unter Zwang
gewisse Dienste geleistet und im Übrigen bei jeder Gelegenheit davon
Abstand genommen, LTTE-Mitglied zu werden (A1/12 Ziff. 15 S. 6 – 8),
dass er somit aufgrund der Akten kein relevantes politisches Profil auf-
weist,
dass demnach die Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht ge-
nügend abgeklärt, jeglicher Grundlage entbehrt, weshalb der entspre-
chende Rückweisungsantrag abgewiesen wird,
dass der Sachverhalt im Übrigen gestützt auf die vorliegende Aktenlage
ausreichend festgestellt ist, und ohne Willkür vorweg die Annahme getrof-
fen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Be-
weiserhebungen nicht geändert (vgl. EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c S. 84,
ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, S. 39, Rz. 111 mit Hin-
weis auf BGE 122 V 162, 119 Ib 505 f.),
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dass es sich demnach erübrigt, weitere Beweise zu erheben, etwa die
Bestätigung einer Cousine oder deren Zeugenaussage,
dass im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffen-
den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde-
schrift weiter einzugehen, da sie nicht zu einer veränderten Betrachtungs-
weise zu führen vermögen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wur-
de,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ments im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine An-
haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und
der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich
sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) sich mit
der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung
namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka
zurückkehren müssen, wiederholt befasst hat (vgl. NA. v. United King-
dom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008 P.K. v. Den-
mark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011 T.N. v.
Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011 E.G.
v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai
2011),
dass der EGMR unterstrichen hat, dass nicht in genereller Weise davon
auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Be-
handlung, eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr ver-
schiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Ein-
zelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die
Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befra-
gung ein Interesse,
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dass das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsprechung des EGMR be-
rücksichtigt und die Lageentwicklung in Sri Lanka stetig verfolgt, indessen
im heutigen Zeitpunkt keine Veranlassung sieht, die in BVGE 2011/24
festgelegte Praxis zu ändern,
dass, nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass
er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksam-
keit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten
Ausmass auf sich zu ziehen, auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen,
ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behand-
lung im Heimatland drohen,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen,
dass gemäss der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts (vgl. BVGE 2011/24) der Wegweisungsvollzug hinsichtlich des ge-
samten Gebiets der Ostprovinz und auch hinsichtlich der Nordprovinz,
dort allerdings mit Ausnahme des Vanni-Gebiets (geografisch definiert in
E. 13.2.2.1), grundsätzlich zumutbar ist, wobei namentlich bei Personen,
deren letzter Aufenthalt in der Nordprovinz längere Zeit zurückliegt, die
aktuellen Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hin zu überprüfen sind,
dass in diesem Zusammenhang für das Gericht namentlich die Existenz
eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der
Sicherung des Existenzminimums sowie der Wohnsituation als begünsti-
gende Faktoren erscheinen,
dass aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in
casu vom Vorhandensein solcher begünstigender Faktoren auszugehen
ist, zumal der Beschwerdeführer, wie nachstehend auszuführen sein wird,
nicht ins Vanni-Gebiet zurückzukehren braucht,
dass es sich zunächst um einen jungen und gemäss den Akten gesunden
Mann handelt, der auf einen zehnjährigen Schulbesuch zurückblicken
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kann und mehrjährige Erfahrung als Maschinenmechaniker und Landwirt
sammeln konnte (A1/12 Ziff. 8 S. 3),
dass es ihm überdies ohne Weiteres möglich war, einen im sri-lankischen
Kontext bedeutenden Geldbetrag für seine Reise nach Europa aufzuwen-
den (A1/12 Ziff. 16 S. 9),
dass er über ein weit verzweigtes Beziehungsnetz ausserhalb des Vanni-
Gebiets verfügt, leben doch Vater und Mutter nebst drei Geschwistern im
Distrikt Jaffna oder in Jaffna selbst (A1/12 Ziff. 12 S. 4),
dass weitere Verwandte in Kanada und der Schweiz leben,
dass er sich zumindest in der ersten Zeit nach der Rückkehr von diesem
Beziehungsnetz unterstützen lassen kann (vgl. a.a.O. Ziff. 12 S. 4),
dass es keinen Anlass zur Annahme gibt, der Beschwerdeführer werde
nach der Rückkehr in den Heimatstaat mit einer existenziellen Notlage
konfrontiert, dies umso weniger, als er dem Zeugnis vom 6. Februar 2013
seines Arbeitgebers zufolge auch ein gewisses Talent als Koch hat, das
er auch im Heimatstaat gewinnbringend einsetzen kann,
dass bei dieser Sachlage der Vollzug der Wegweisung – übereinstim-
mend mit dem BFM – auch als zumutbar zu bezeichnen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
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Seite 12
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: