B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-705/2018
law/fes
Ur t e i l vom 1 8 . Feb r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Nesrin Ulu, mor-beratung,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 29. Dezember 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
aus B._______ (Provinz Urfa) verliess am 26. November 2015 seinen Hei-
matstaat und reiste am 2. Dezember 2015 in die Schweiz ein, wo er tags
darauf um Asyl nachsuchte.
B.
Am 7. Dezember 2015 erhob das SEM die Personalien des Beschwerde-
führers und befragte ihn zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen
für das Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Befragung zur Person;
BzP). Am 8. Februar 2017 hörte das SEM den Beschwerdeführer einge-
hend zu seinen Asylgründen an.
B.a Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches
geltend, er sei immer wieder von den türkischen Behörden festgenommen,
zwischen einem Tag und acht Tagen festgehalten und geschlagen worden,
weil er sich politisch engagiert und in den Jahren 2000 bis 2003 die Zeitung
C._______ und andere Zeitungen verteilt habe. Es sei ihm auch angeboten
worden, als Spitzel tätig zu sein, indem er die Abonnenten der Zeitung ver-
rate. Er habe schon damals versucht, das Land zu verlassen, sei aber er-
wischt worden und man habe ihm unterstellt, dass er sich einer Terroror-
ganisation in den Bergen hätte anschliessen wollen. Er sei wegen Zugehö-
rigkeit zur PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê, kurdische Arbeiterpartei) im
Jahr 2003 angeklagt und mehrere Monate in den Gefängnissen D._______
und E._______ inhaftiert worden. Bei der damaligen Festnahme sei ihm
mit Folterungen gedroht worden. Er sei am 8. Dezember 2004 freigespro-
chen worden.
B.b Seit 2005 sei er Mitglied der (…) und der Vorgängerpartei sowie der
(…) gewesen. Er habe beim (…)der Partei und in Quartierkomitees mitge-
macht. Seit 2008 sei er Mitglied des Vereins (…). In den Jahren 2011, 2012
und 2013 sei er wegen Beleidigung Erdogans zu neun, zwölf und 13 Mo-
nate Gefängnis verurteilt worden. Er habe gegen alle Urteile rekurriert,
weshalb sie nicht vollstreckt worden seien und im Jahr 2013 oder 2014
habe es kurz vor den Wahlen eine Amnestie für alle gegeben, die wegen
Beleidung Erdogans verurteilt worden seien.
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B.c Zwischen 2013 und 2015 habe es den sogenannten Friedensprozess
gegeben, wobei er nicht so stark unter Druck gesetzt, aber bei verschiede-
nen Gelegenheiten auf den Polizeiposten habe gehen und Aussagen ma-
chen müssen.
B.d Seit Mai 2015 sei seine Wohnung drei bis vier Mal gestürmt und er sei
bedroht worden, dass sie ihn genauso wie seinen Vater und seinen Onkel
mütterlicherseits umbringen werden. Am 7. Juni 2015 sei er Wahlbeobach-
ter gewesen. Das letzte Mal sei er am 22. Juni 2015 inhaftiert worden, als
seine Wohnung von ungefähr 15 Personen gestürmt worden sei. Am
22. Juli 2015 seien zwei Polizisten in B._______ umgebracht worden. Da-
raufhin seien Parteiangehörige wie er stark unter Druck geraten. Verschie-
dene Freunde seien inhaftiert worden. Einmal sei ihm der Weg versperrt
oder er sei von zivilen Polizisten gezwungen worden, in ein Auto einzustei-
gen und sei beschimpft worden. Am 10. August 2015 sei er von zwei zivilen
Polizisten – er vermute, dass es Agenten der Polizei gewesen seien oder
vom MIT, Hisbollah, Daesh oder Jtem-Leute – nach F._______ gebracht
worden. Dort sei ihm mitgeteilt worden, dass sie wüssten, dass er enge
Beziehungen zur (…) pflege, und er sei aufgefordert worden, als Spitzel
tätig zu sein und Informationen über die Partei zu liefern, ansonsten würde
sie ihn ins Gefängnis bringen. Er habe nicht ablehnen können und sei dann
geflüchtet.
B.e Nach seiner Ausreise im November/Dezember 2015 seien die Behör-
den zu Hause erschienen und hätten seiner Frau mitgeteilt, dass er bei den
Behörden für eine Aussage vorbeigehen müsse. Weil er auf Facebook ein
Foto von Erdogan und Gülen gepostet habe, sei seine Wohnung überfallen
und seiner Ehefrau gesagt worden, er solle ja nicht glauben, dass er sich
mit seiner Flucht gerettet habe und es gebe eine geheime Akte über ihn.
B.f Seine Schwester lebe als politischer Flüchtling in Frankreich. Sie sei
Präsidentin des (…) der (…) gewesen. Sein Bruder G._______ sei auch
politisch aktiv und in zweiter Instanz verurteilt worden. Er habe gegen das
Urteil appelliert. Er sei von der Hisbollah, Daesh und Jtem-Leuten ange-
griffen worden. H._______, sein Cousin, sei Parteipräsident der (…) in der
Kreisstadt gewesen und sei seit dem Jahr 2006 in der Schweiz. Sein
Schwager sei im Jahr 2015 von Polizisten nach F._______ gebracht und
gefoltert worden, worauf der Schwager später einer der Peiniger ange-
schossen und verletzt habe. Dieser sei nun in Haft und werde von der Men-
schrechtsanwältin I._______ vertreten. Auch die Frau seines Bruders, wel-
che sich bei der (…) der Partei engagiert habe, sei im Gefängnis; weil sie
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gefoltert worden sei, habe sie einen oder mehrere Polizisten erschossen.
Sein Vater sei 1992 von der Hisbollah getötet worden. Er sei nicht politisch
aktiv, aber ein Patriot gewesen. Seine Mörder seien immer noch in Haft.
B.g Der Beschwerdeführer reichte folgende Beweismittel ein:
– seine Identitätskarte,
– Kopien der Identitätskarten seiner Ehefrau und seiner Tochter,
– eine Kopie des Ehescheins,
– eine Kopie der Anklageschrift Nr. (…) zum Vorwurf der Mitgliedschaft
und Unterstützung der illegalen bewaffneten Terrororganisation
– eine Kopie der Rechtsbelehrung zur Einvernahme vom (…),
– eine Kopie der Rechtsbelehrung wegen des Vorwurfs der Mitglied-
schaft in einer Terrororganisation im Jahr 2003,
– einen Haftbefehl vom (…) wegen Verdachts auf Mitgliedschaft in einer
Terrororganisation im Jahr 2003,
– Kopie des Protokolls der Gerichtsverhandlung vom (…),
– Kopie des Freispruchs vom (…),
– Kopie der Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft T._______ vom
(…) gegen diesen Freispruch,
– Kopie der Anklageschrift Nr. (…) zum Vorwurf der Beleidigung des Mi-
nisterpräsidenten vom (…),
– Kopie des Freispruchs seines Bruders vom Vorwurf der Propaganda
für eine Terrororganisation vom (…),
– Dokumente betreffend den Tod seines Vaters vom (…) und vom (…),
– Unterlagen betreffend das Verfahren gegen die Mörder seines Vaters,
– Bestätigung über Mitgliedschaft in der (…) beziehungsweise (…) und
in (…).
C.
Mit Schreiben vom 24. März 2017 teilte der Beschwerdeführer dem SEM
mit, dass er die Dossiernummern von zwei weiteren Gerichtsverfahren ge-
gen ihn habe ausfindig machen können. Sie seien ihm von seinem Anwalt
J._______ weitergeleitet worden. Es handle sich um die Nummern: (…)
und (…). Er ersuche das SEM darum, nach seinen Möglichkeiten Nachfor-
schungen diesbezüglich zu betreiben.
D.
Mit Schreiben vom 2. August 2017 teilte der Beschwerdeführer mit, dass
seine Frau und seine Tochter in der Türkei von den Behörden gestört wür-
den und dass sie Angst hätten und nicht wüssten, was sie tun sollten.
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Seite 5
E.
Am 14. Oktober 2017 teilte der Beschwerdeführer dem SEM mit, dass er
in seinen Notizen etwas gefunden habe und zwar dass ihn die türkischen
Behörden aus politischen Gründen vier Mal angeklagt und ihm keine
Schuld hätten nachweisen können. Dies betreffe die Dossiernummern:
(…), CBS-Esas-no: (…), in K._______, K.No: (…),(…) in B._______, K.No:
(…), CBS-Esas-no: (…), in K._______, K. No: (…), CBS-Esas-no: (…),
K.No: (…).
F.
Mit Verfügung vom 29. Dezember 2017 – eröffnet am 3. Januar 2018 –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch vom 3. Dezember 2015 ab.
Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
G.
Mit Eingabe vom 2. Februar 2018 liess der Beschwerdeführer, handelnd
durch seinen damaligen Rechtsvertreter L._______ gegen diesen Ent-
scheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantra-
gen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem
beantragen, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde und die
unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG (SR 142.31) unter Beiordnung
des Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Im Weiteren be-
antragte er, die zuständige Behörde sei ferner im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme anzuweisen, von einer Überstellung in die Türkei abzusehen,
bis das Gericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschie-
den habe und die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaates
sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben sei zu unterlassen.
Mit der Beschwerde wurde eine Kopie des Personalausweises der Zeitung,
ein Wahlbeobachterausweis, Kopien von Gerichtsunterlagen betreffend
drei Verfahren, eine Kopie eines Antrags seiner Frau an die Staatsanwalt-
schaft, eine Kopie eines Briefes von M._______ und N._______ sowie eine
Kopie eines Schreibens von O._______ und mehrere Kopien von Fotos
betreffend Demonstrationsteilnahmen des Beschwerdeführers in der
Schweiz eingereicht.
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Seite 6
H.
Mit Verfügung vom 14. Februar 2018 stellte der Instruktionsrichter fest, der
Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab-
warten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestäti-
gung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Be-
schwerdeführers gut. Der Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich
anzuweisen, die Kontaktaufnahme und den Datenaustausch mit dem Hei-
mat- oder Herkunftsstaat zu unterlassen, wies er ab.
I.
Mit Eingabe vom 26. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Für-
sorgebestätigung vom 16. Februar 2018 sowie ein Schreiben von
P._______ und Q._______ ein.
J.
Mit Verfügung vom 5. März 2018 forderte der Instruktionsrichter den dama-
ligen Rechtsvertreter auf, mittels geeigneter Unterlagen den Nachweis zu
erbringen, dass er die persönlichen Voraussetzungen von Art. 110a Abs. 3
AsylG erfülle. Gleichzeitig gab er dem Beschwerdeführer Gelegenheit, eine
Übersetzung der fremdsprachigen Beweismittel in eine Amtssprache ein-
zureichen.
K.
Mit Eingabe vom 20. März 2018 reichte der Beschwerdeführer handelnd
durch seinen Rechtsvertreter eine Bestätigung der Universität R._______,
einen Betreibungsregisterauszug und ein Handlungsfähigkeitszeugnis be-
treffend den Rechtsvertreter, Übersetzungen der mit Beschwerde einge-
reichten Beweismittel, einen Kurzbericht der Hilfswerkvertretung und drei
Auszüge aus dem Internet betreffend den Schwager, eine Pressmitteilung
des Menschenrechtsvereins und eine vier Freunde betreffend ein, die we-
gen der Ermordung der Polizistinnen in B._______ inhaftiert und nun frei-
gesprochen worden seien.
L.
Mit Verfügung vom 26. März 2018 stellte der Instruktionsrichter fest, dass
der damalige Rechtsvertreter mangels Erfüllung der Anforderungen von
Art. 110a Abs. 3 AsylG nicht als amtlicher Rechtsbeistand des Beschwer-
deführers ernannt werden könne und forderte den Beschwerdeführer auf,
eine Vollmacht von Frau lic. iur. Nesrin Ulu einzureichen oder eine andere
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Person als amtliche Rechtsbeiständin oder amtlichen Rechtsbeistand vor-
zuschlagen.
M.
Am 10. April 2018 wurde eine vom Beschwerdeführer auf Frau lic. iur. Nes-
rin Ulu lautende Vollmacht eingereicht.
N.
Mit Verfügung vom 18. April 2018 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut und ordnete
Frau lic. iur. Nesrin Ulu als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig gab
er dem SEM Gelegenheit, eine Vernehmlassung zur Beschwerde vom
2. Februar 2018 einzureichen.
O.
In seiner Vernehmlassung vom 26. April 2018 hielt das SEM vollumfänglich
an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
P.
Am 15. Mai 2018 nahm L._______ zur Vernehmlassung Stellung und
reichte einen Auszug aus dem Internet zur Zeitung C._______, eine Kopie
eines Schreibens von S._______, eine Kopie der Bestätigung von (…)
seine exilpolitischen Tätigkeiten betreffend und mehrere Kopien von Fotos
von Demonstrationsteilnahmen und einen USB-Stick mit Videos ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
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Seite 8
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr
gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Hei-
matstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bezie-
hungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Auf-
grund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Aner-
kennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die be-
troffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden
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kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Aus-
gangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage
nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begrün-
deten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylent-
scheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfol-
gungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation
im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zu-
gunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berück-
sichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4, WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009,
Rz. 11.17 und 11.18).
3.4 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exil-
aktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum
Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013
vom 28. Oktober 2015 E. 6.3 mit weiteren Hinweisen [als Referenzurteil
publiziert].
4.
4.1 Das SEM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers seien einerseits nicht glaubhaft und würden
andererseits der Asylrelevanz entbehren.
4.1.1 Im Einzelnen führte es aus, es erscheine nicht logisch, dass der Be-
schwerdeführer der Polizei einerseits als geeignete und vertrauenswürdige
Informationsquelle für eine Spitzeltätigkeit erscheine, obwohl er gemäss
seinen Aussagen bereits mehrmals wegen Beleidigung des Ministerpräsi-
denten verurteilt worden sei. Sodann fänden sich in seinen Schilderungen
mehrere Widersprüche. In der Erstbefragung habe er erklärt, er habe das
Angebot der Spitzeltätigkeit annehmen müssen und dann während einein-
halb bis zwei Monaten als Spitzel Informationen über die (…) weitergege-
ben. Diese Informationen hätten aber nicht der Wahrheit entsprochen, wes-
halb er und seine Familie unter Druck gesetzt worden seien, nachdem die
Polizei dies gemerkt habe. In der Anhörung habe er demgegenüber erklärt,
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Seite 10
dass er keine Informationen weitergegeben habe und noch am gleichen
Abend nach dem Spitzelangebot ausgereist sei. Auf diesen Widerspruch
angesprochen, habe er erklärt, dass er sich nicht mehr an die Aussagen in
der Erstbefragung erinnern könne, wonach er falsche Informationen wei-
tergegeben habe. Dies sei wahrscheinlich wegen dem Reisestress gewe-
sen. Diese krasse Abweichung lasse sich jedoch nicht einfach durch Rei-
sestress erklären. Es habe sich zudem ein weiterer Widerspruch ergeben,
da er angegeben habe, dieses Spitzelangebot sei ihm am 10. August 2015
gemacht worden und er sei am selben Abend ausgereist. In der Erstbefra-
gung habe er jedoch angegeben, er sei am 26. November 2015 ausgereist.
Auf entsprechenden Vorhalt habe er erklärt, dass ihm das Spitzelangebot
mehrmals gemacht worden sei, nämlich am 10. und am 30. August 2015
sowie am 24. November 2015. Am 24. November 2015 sei er dann am glei-
chen Abend nach T._______ und von dort nach U._______ gereist.
Dadurch habe es jedoch nochmals ein Widerspruch gegeben, da er zuvor
erklärt habe, das Angebot, als Spitzel tätig zu sein, sei ihm zweimal ge-
macht worden, einmal im Jahr 2003 im Zusammenhang mit den Zeitungs-
abonnenten und zuletzt am 10. August 2015. Aufgrund dieser Ungereimt-
heiten genüge dieses Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht.
4.1.2 Es sei weder zum erwähnten Facebook-Post zu Erdogan und Gülen
noch zu anderen politischen Aktivitäten in der Schweiz Belege eingereicht
worden. Auch für die im Zusammenhang mit dem Facebook-Post geltend
gemachten Polizeibesuche bei ihm zu Hause lägen keine Beweise vor. Ins-
besondere sei keine Vorladung für die angeblich zu machende Aussage
auf dem Polizeiposten eingereicht worden. Wenn die Behörden tatsächlich
auf sein Facebook-Account aufmerksam geworden und zur Ansicht gelangt
wären, dass er sich in ihren Augen illegal betätige, wäre davon auszuge-
hen, dass eine offizielle Strafuntersuchung eingeleitet worden und eine of-
fizielle Vorladung erfolgt wäre. Betreffend dem Vorliegen einer geheimen
Akte sei sodann festzustellen, dass es unlogisch erscheine, dass seiner
Familie von einer Akte erzählt werden würde, die geheim sei. Auch die Vor-
bringen betreffend die Zeit nach seiner Ausreise aus der Türkei würde den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen.
4.1.3 Inwiefern die Ermordung seines Vaters im Jahr 1992 mit seiner Aus-
reise zu tun habe, sei nicht ersichtlich. Seinen Ausführungen sei sodann
nicht zu entnehmen, dass es irgendwelche Folgen gehabt habe, dass ihm
im Rahmen seines Militärdienstes im Jahre 2006 gesagt worden sei, er sei
D-705/2018
Seite 11
ein Terrorist, weil er in Gefechten nicht geschossen habe. Dies habe so-
dann fast ein Jahrzehnt vor seiner Ausreise stattgefunden. Auch die Schi-
kanen, Drohungen und das Angebot zur Spitzeltätigkeit im Zusammenhang
mit der Verteilung von Zeitungen hätten über ein Jahrzehnt vor seiner Aus-
reise stattgefunden. Ebenso das Gerichtsverfahren betreffend den Vorwurf
der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation in den Jahren 2003/2004,
welches in einem Freispruch geendet habe. Auch die geltend gemachten
Gerichtsverfahren betreffend Beleidigung des Ministerpräsidenten hätten
sich im Rahmen einer Amnestie im Jahre 2013 oder 2014 erledigt. Zu die-
sen würden sich daher weitere Glaubhaftigkeitsabklärungen erübrigen, ob-
wohl es Fragen aufwerfe, dass er zu diesen keine Unterlagen besitze und
auch keine erhalten könne, abgesehen von der eingereichten Anklage-
schrift aus dem Jahr 2010. Bei abgeschlossenen Strafverfahren sei auch
die Legitimität des Strafverfahrens an sich nicht mehr näher zu prüfen. Die
Konzeption des Asylrechts in der Schweiz bestehe nicht darin, einem al-
lenfalls erlittenen Unrecht im Heimatland mit der Gewährung von Asyl zum
Ausgleich zu verhelfen; vielmehr von Bedeutung sei die Frage, ob ihm im
Fall einer Rückkehr in die Türkei aufgrund von erlittenem Unrecht asylrele-
vante Nachteile drohen könnten. Dies könne jedoch vorliegend aufgrund
der Tatsache, dass in der Türkei niemand für die gleiche Straftat zwei Mal
belangt werde, im Zusammenhang mit den vorangehend erwähnten Straf-
verfahren verneint werden. Die Vorbringen seien daher weder kausal für
die Ausreise noch würden die abgeschlossenen Strafverfahren eine Furcht
vor künftiger Verfolgung begründen. Sie würden daher die Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen.
4.1.4 Insofern er in den Jahren 2013 bis 2015 bei verschiedenen Gelegen-
heiten auf den Polizeiposten habe gehen und Aussagen habe machen
müssen, sein Haus am 15. Mai 2015 überfallen worden sei und er von zi-
vilen Polizisten ausserhalb des Dorfes gefahren, dort beschimpft und be-
droht worden sei, sei festzustellen, dass diese Vorbringen aufgrund der
fehlenden Intensität nicht asylrelevant zu qualifizieren seien, weshalb nicht
abschliessend geklärt werden müsse, ob diese glaubhaft seien.
4.1.5 Es ergebe sich beim Beschwerdeführer auch kein Profil, bei welchem
bei einer Rückkehr in die Türkei in absehbarer Zukunft mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmassnahmen drohen würden. Er sei ein
gewöhnliches Parteimitglied der (…) beziehungsweise der (…) ohne spe-
zielle beziehungsweise höhere Funktion gewesen. Bei seinen Tätigkeiten
für den Verein (…) habe er sich sodann ebenfalls nicht in herausragendem
Masse exponiert. Was die politischen Tätigkeiten seiner Verwandtschaft
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Seite 12
betreffe, sei festzustellen, dass seine Schwester bereits im Jahr 2004 nach
Frankreich gegangen sei und sein Bruder gemäss dem eingereichten Urteil
bereits im Jahr 2011 ein Gerichtsverfahren gegen ihn laufen gehabt habe.
Das politische Engagement seiner Geschwister habe somit bereits bestan-
den, als er noch in der Türkei gewesen sei. Eine Konsultation der N-Dos-
sier seiner entfernten Verwandtschaft hier in der Schweiz habe sodann er-
geben, dass alle bereits vor ihm aus der Türkei ausgereist seien. Er mache
keine Reflexverfolgungsmassnahmen gegen sich im Zusammenhang mit
der politischen Tätigkeit seiner Geschwister oder entfernten Verwandt-
schaft geltend. Es sei daher auch in Zukunft nicht mit Verfolgungsmass-
nahmen in diesem Zusammenhang gegen ihn zu rechnen. Das gleiche
gelte für die Vorbringen im Zusammenhang mit Bruder seiner Frau, welcher
einen Polizisten erschossen habe und deshalb in Haft sei. Es sei darauf
hinzuweisen, dass seine Frau, welche in diesem Zusammenhang aufgrund
ihrer nahen Verwandtschaft mit dem Bruder allenfalls stärker im Fokus der
ermittelnden Behörden stehen könnte, sich noch immer in der Türkei auf-
halte. Zudem wäre mit allfälliger Reflexverfolgungsmassnahmen eher dann
zu rechnen, wenn es um die Verfolgung flüchtiger Personen ginge, nicht
um solche, die sich bereits in Haft befinden würden. Gemäss den Erkennt-
nissen des SEM bestehe dagegen bei Angehörigen von bereits inhaftierten
oder ehemals verfolgten Personen in aller Regel keine Gefahr, dass sie
heute in der Türkei von Reflexverfolgungsmassnahmen betroffen seien.
Zudem gelte es zu beachten, dass behördliche Nachforschungen gegen-
über Familienangehörigen von politisch missliebigen Personen bezüglich
ihrer Intensität in der Regel kein asylbeachtliches Ausmass annehmen wür-
den. Da er keine Reflexverfolgungsmassnahmen gegen ihn wegen seines
Schwagers geltend gemacht habe, sei auch nicht damit zu rechnen, dass
ihm solche drohen würden aufgrund seines Vorbringens, wonach auch die
Schwägerin mittlerweile einen oder mehrere Polizisten erschossen habe.
Nach der Amnestie im Jahr 2013 oder 2014 hätten gegen ihn bis ins Jahr
2015 keine Verfolgungsmassnahmen stattgefunden, welche eine asylrele-
vante Intensität erreicht hätten. Es sei daher auch kein Grund ersichtlich,
warum er bei einer Rückkehr in die Türkei nunmehr mit asylrelevanten
Nachteilen zu rechnen hätte. Die jüngsten angeblichen Drohungen ab dem
10. August 2015 betreffend Spitzeltätigkeit und die Vorbringen, welche die
Zeit nach seiner Ausreise betreffen würden, könnten ihm, wie dargelegt,
nicht geglaubt werden.
Zusammenfassend sei festzustellen, dass im Zeitpunkt der Ausreise des
Beschwerdeführers keine glaubhaften asylrelevanten Verfolgungsmass-
nahmen gegen ihn stattgefunden hätten und nach seiner Ausreise keine
D-705/2018
Seite 13
glaubhaften neue Ereignisse hinzugekommen seien, welche die Annahme
begründen würden, dass ihm bei einer Rückkehr in die Türkei in absehba-
rer Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgungs-
massnahmen drohen würden.
4.2 In der Beschwerde und deren Ergänzungen wird demgegenüber gel-
tend gemacht, der Beschwerdeführer sei mehrmals angeklagt worden. Ob-
wohl er in diesen Strafverfahren jeweils freigesprochen worden sei, würden
alle Unterlagen seine hohe politische Überzeugung zeigen und dass er auf
die schwarze Liste gesetzt worden sei. Anlässlich der Anhörung habe er
gesagt, dass er zweimal von der Polizei zur Spitzeltätigkeit gefragt worden
sei. Mit zwei Mal habe er gemeint, in den Jahren 2003/2004 und 2015.
Natürlich sei er in jeder Periode mehrfach bedroht worden. Er habe diesen
Punkt geklärt, als er ausführlich danach gefragt worden sei. Natürlich un-
terbreite die Polizei politisch engagierten Menschen den Vorschlag, Spitzel
zu sein, um Informationen von ihren Freunden zu sammeln. In der ersten
Befragung habe er gesagt, dass er der Polizei Informationen geliefert habe,
anlässlich der Anhörung habe er dies jedoch verneint. Das sei wirklich ein
Widerspruch. Richtig sei, dass er der Polizei keine Informationen geliefert
habe. Vielleicht habe er aufgrund des Stresses bei der Erstbefragung die
Frage falsch verstanden oder er habe die Informationen gemeint, die er
kurz vor der Ausreise aus der Türkei gegeben habe. Bei der 197. Frage
anlässlich der Anhörung habe er die Daten der Spitzelangebote geklärt. Er
habe gesagt, dass ihm am 10. August 2015 das erste Mal ein Spitzelange-
bot gemacht worden sei. Das zweite Mal am 30. August 2015 und das dritte
Mal am 24. November 2015. Am 24. November am Abend sei er nach
T._______ und vor dort via U._______ in die Schweiz gereist. Das SEM
gehe davon aus, dass wenn es eine geheime Akte gegeben hätte, er eine
Vorladung erhalten hätte und ein Verfahren eröffnet worden sei. Das sei
jedoch in der Türkei nicht der Fall. Geheime Fälle könnten Jahre warten,
bis die Beschuldigten gefunden werden. Viele Menschen könnten keine
Einsicht in ihre Akten erhalten. Der Beschwerdeführer habe gemäss der
Hilfswerkvertretung offensichtlich Schwierigkeiten, sich auszudrücken und
könne kaum von den Ereignissen berichten. Es sei nicht ganz einfach, die
persönlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers in der Türkei zu er-
kennen. Die Fragen müssten detailliert gestellt werden. Er habe keine gute
Ausbildung und sei sehr aufgeregt vor Beamten. Dies müsse berücksichtigt
werden. Laut Menschenrechtsverein gebe es in der Nähe von B._______
eine Höhle, in der die Polizei Menschen unter Folter befrage. Der Be-
schwerdeführer habe in der Schweiz an vielen Demonstrationen teilge-
nommen und solche organisiert, was dem türkischen Staat sicher bekannt
D-705/2018
Seite 14
sei, weshalb er bei einer Rückkehr verhaftet werde. Der Beschwerdeführer
sei bereits in der Türkei politisch aktiv gewesen. Er sei ein prominentes
Mitglied der kurdischen Parteien in seiner Region. Er habe an zahlreichen
Aktionen in V._______ und B._______ teilgenommen. Er sei bekannt als
legaler Kämpfer der Parteien. Sein Haus sei nach der Flucht mehrmals
durchsucht worden. Die Polizei habe während den Hausdurchsuchungen
nach dem Beschwerdeführer gefragt. Seine Frau habe dem Gericht einen
Antrag gestellt, um die beschlagnahmten Sachen zurückzubekommen. Der
eingereichte Antrag sei ein Beweis für die Hausdurchsuchungen. Es gebe
auch Zeugen der Hausdurchsuchungen wie O._______. Einige Freunde
des Beschwerdeführers seien immer noch im Gefängnis wegen der Ermor-
dung von zwei Polizisten in B._______. Nach ungefähr drei Jahren Unter-
suchungshaft seien vier davon freigesprochen worden. Aufgrund dieser Tat
habe die türkische Regierung den Friedensprozess beendet. Die Freunde
des Beschwerdeführers würden W._______, X._______, Y._______ und
S._______ heissen. Mit diesen Personen habe er eine Zeit lang bei den
verschiedenen pro-kurdischen Parteien und Organisationen zusammenge-
arbeitet. In der Türkei funktioniere die Justiz nicht mehr. Nach der Beendi-
gung des Friedensprozesses seien tausende Menschen erneut angeklagt
und verhaftet worden. Zurzeit als der Beschwerdeführer die Zeitung
C._______ verteilt habe, sei die Arbeit mit dem sicheren Tod verbunden
gewesen. Die Ermordung seines Vaters und die schwere Folter seines
Schwagers würden zeigen, dass die kurdischen Menschen auf keinen Fall
in Sicherheit seien, wenn sie politisch aktiv seien. Auch aus den familiären
Gründen sei der Beschwerdeführer in der Türkei einer Gefahr ausgesetzt.
4.3 In der Vernehmlassung vom 26. April 2018 führte das SEM aus, die
aufgeführten Strafverfahrensakten gegen den Beschwerdeführer seien als
Beweismittel neu eingereicht worden: Der Entscheid (…) belege, dass er
wegen Ausübung von Propaganda für eine terroristische Organisation zu
zehn Monaten Haft verurteilt worden sei, gestützt auf die Verordnung 3713.
Da diese Verordnung später ausser Kraft gesetzt worden sei, sei die Haft-
strafe auf Bewährung ausgesprochen worden (drei Jahre). Dieses Urteil
zeige beispielhaft auf, dass der Beschwerdeführer wie in der Beschwerde
festgehalten, hierin amnestiert worden sei – offenbar in einem rechtstaat-
lich korrekten Verfahren. Das Urteil (…) sei ein Freispruch nach dem Prin-
zip „in dubio pro“. Was genau gemeint sei im Zusammenhang mit der
schwarzen Liste, werde in der Beschwerde nicht aufgezeigt. In diesem Zu-
sammenhang spreche der Beschwerdeführer von Schwierigkeiten, sich
ausdrücken zu könne, da er keine gute Ausbildung habe. Diese Sicht
könne aber insofern nicht geteilt werden, da er zu anderen Bereichen
D-705/2018
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grundsätzlich recht detailliert vorzubringen gewusst habe. In einer Gesamt-
schau aller Vorbringen sei nicht von einer asylrechtlich relevanten gehei-
mer Liste auszugehen. Das Argument, ein politisch Interessierter könne für
die Polizei als Spitzel durchaus interessant sein, könne zwar geteilt wer-
den, sei aber nicht entscheidend. Genauso gut sei dem vom SEM aufge-
führten Argument zu folgen, wonach eine bereits verurteilte Person kaum
als vertrauenswürdiger Spitzel in Frage käme. Auch die übrigen Argumente
seien nicht geeignet, die unglaubhaften Vorbringen in Bezug auf die vorge-
brachte Spitzeltätigkeit zu entkräften. Die exilpolitischen Aktivitäten, über
die neu berichtet werde, würden mit vier Fotos belegt, wobei auf einem
Foto eindeutig ein Anti-Trump-Plakat in den Händen des Beschwerdefüh-
rers zu sehen sei. Durch die blosse Einreichung von Fotos und einem Kom-
mentar „(…)“ ohne weitergehend darüber zu berichten, könne aus diesem
Vorbringen nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden.
Schliesslich sei von einer Durchsuchung des Hauses des Beschwerdefüh-
rers die Rede, die nach seiner Flucht stattgefunden habe. Die dabei be-
schlagnahmten Gegenstände hätten nichts mit einer „weiter sich heraus-
ziehenden Strafverfolgung zu tun“. An dieser Stelle halte die Ehefrau des
Beschwerdeführers weiter fest, nicht zu wissen, welche Gegenstände be-
schlagnahmt worden seien. Dadurch sei gar nicht belegt, ob Gegenstände,
die nicht ihr, sondern ihrem Ehemann gehört hätten, überhaupt beschlag-
nahmt worden seien und demnach diese Hausdurchsuchung überhaupt et-
was mit dem Beschwerdeführer zu tun haben könnte. Zwar solle der Nach-
bar den Vorfall bezeugen, aber auch seinem Schreiben könnten keine wei-
teren Details dazu entnommen werden.
4.4 In der Replik wird diesen Ausführungen entgegengehalten, das SEM
verkenne, dass der Beschwerdeführer in der Türkei und in der Schweiz
eine politisch aktive Person sei. Die eingereichten drei verschiedenen Ge-
richtsakten würden zeigen, wie er in der Türkei politisch verfolgt worden
sei. Trotz zahlreichen Strafverfolgungen habe er die Türkei nicht verlassen.
Es stelle sich die Frage, wieso ein einfacher Zeitungsverteiler so massiv
strafrechtlich unter Druck gesetzt worden sei, wobei das SEM auf diese
Frage keine Antwort gebe. Die Geschichte der Zeitung C._______, welche
mittlerweile wieder verboten worden sei und viele Namensänderungen
durchgemacht habe, und die der Beschwerdeführer damals verteilt habe,
sei weltbekannt. Die Zeitungszentrale in R._______ sei mit Sprengstoff
ganz zerstört worden. Die Mitarbeitenden seien auf eine brutale Art gefol-
tert und ermordet worden. Da die Zeitung damals keine Verteiler gefunden
habe, hätten zahlreiche Menschen sich für die Verteilung der Zeitung be-
reitgestellt, wie der Beschwerdeführer, obwohl die Zeitungsverteiler auch
D-705/2018
Seite 16
auf offener Strasse erschossen oder entführt, gefoltert und ermordet wor-
den seien. Die anderen Mitarbeitenden der Zeitung, seien wie der Be-
schwerdeführer strafrechtlich verfolgt worden und hätten massiven Druck
erlebt. Nach Ansicht des SEM handle es sich um einen fairen Strafprozess.
In der Friedenszeit habe die türkische Justiz sich anders verhalten und
viele Urteile bedingt gesprochen. Die jetzige Situation sei ganz anders und
tausende Menschen seien ohne triftigen Grund im Gefängnis. Es seien
mehrheitlich kurdische Menschen, die für legale Bereiche und Demokratie
in der Türkei gekämpft hätten. Das SEM habe die vorliegenden Urteile nicht
vollständig und korrekt interpretiert. Das SEM stelle fest, dass gemäss der
(…) nummerierten Entscheidung des Gerichts die Haftstrafe von zehn Mo-
naten bedingt aufgeschoben worden sei und dies die Einhaltung der
rechtsstaatlichen Haltung zeige. Die sei jedoch eine Bestätigung für die
politisch motivierte Justiz in der Türkei. Weder die Eröffnung der Strafpro-
zesse noch die Verurteilungen hätten mit einem rechtmässigen Staat und
Justiz zu tun. Der Grund für die Aussetzung solcher Bestrafungen in die-
sem Zeitpunkt seien die damaligen politischen Umstände gewesen. Der
Juni 2012 sei die Zeit kurz vor dem Friedensprozess gewesen. Das Gesetz
Nr. 6352 könne als Vorstufe dieses Prozesses angesehen werden. Ausser-
dem habe die Beziehung mit der Europäischen Union eine Rolle gespielt.
Heute sei es ganz anders. Die einfachsten Meinungsäusserungen würden
als Verbrechen gewertet. Personen die „genug“ oder „wir werden gelang-
weilt“ twittern würden, würden auf Befehl des Innenministers untersucht.
Jeder der auf der oppositionellen Seite stehe, sei in der Türkei in Gefahr.
Unter diesen Umständen sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer auf-
grund seiner politischen Tätigkeit als Zeitungsverteiler oder bei der prokur-
dischen Partei ins Visier der türkischen Behörden geraten sei. Das SEM
habe offengelassen, ob der Beschwerdeführer ohne Gefahr in die Türkei
zurückkehren könne, obwohl er fichiert sei. Mit der schwarzen Liste sei ge-
meint, dass in der Türkei die oppositionellen Menschen nach ihren Risiken
in verschiedene Kategorien eingeordnet würden. Jeder in der Türkei, der
sich mit Politik beschäftige, wisse genau, auf welcher Liste er oder sie sei.
S._______ sei ein enger Freund des Beschwerdeführers, der mehr als
zwei Jahre wegen des Vorwurfs, zwei Polizisten getötet zu haben, im Ge-
fängnis gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe mit ihm und den ande-
ren Beschuldigten, W._______, X._______, Z._______, Aa._______ und
Bb._______ zusammen politische Aktivitäten durchgeführt. Er sei wegen
diesen Aktivitäten angeklagt und verurteilt worden. Er sei entführt, gefoltert
und gezwungen worden, als Spitzel für den Staat zu arbeiten. Wenn er
nicht ins Ausland geflüchtet wäre, wäre er sicher verhaftet worden und
hätte wie seine Freunde viele Jahre im Gefängnis verbracht. Die Polizei
D-705/2018
Seite 17
würden jeden Menschen aus jedem sozialen Status als Spitzel einsetzen.
Vor allem die Personen, die Mitglieder von illegalen oder legalen Organi-
sationen seien, seien im Visier der Polizei. Der Beschwerdeführer sei in
seiner Stadt als ein vertrauenswürdiger und politisch aktiver Mensch be-
kannt. Er kenne viele andere aktive kurdische Personen. Er könne viele
Informationen über diese Menschen oder geplante politische Aktionen der
Polizei verraten. Auf dem Foto mit dem Anti-Trump-Plakat habe das SEM
wahrscheinlich die Fahnen der PKK hinter dem Beschwerdeführer nicht
bemerkt. Er habe häufig an Demonstrationen in der Schweiz teilgenom-
men. Der Verein (…) bestätigte dies. Der türkische Staat habe die politi-
schen Aktivitäten von Personen verfolgt. Die Spitzelversuche in der
Schweiz seien auch bekannt. Zahlreiche Personen würden bei der Einreise
in die Türkei an der Grenze kontrolliert und einige davon auch festgenom-
men. Die Kontrolle basiere auf diesen gesammelten Informationen. Die
exilpolitischen Aktivitäten würden eine grosse Gefahr für den Beschwerde-
führer bei seiner Rückkehr darstellen. Es sei unverständlich, warum das
SEM die Zeugenaussage von O._______ nicht berücksichtige. Das Haus
des Beschwerdeführers sei durchsucht und nach ihm gefragt worden, da-
bei seien Tablet, Handy, Bücher und Fotos beschlagnahmt worden. Dies
zeige, dass die Polizei Beweise suche. Die Unkenntnis der beschlagnahm-
ten Gegenstände zeige die Gesetzeswidrigkeit der polizeilichen Durchsu-
chung. Normalerweise müsse die Polizei ein Dokument über die beschlag-
nahmten Gegenstände vorlegen. Es sei noch nicht klar, ob nach der Durch-
suchung ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet wor-
den sei. Solche polizeilichen Untersuchungen stünden unter Geheimhal-
tung. Die Gegenstände seien der Ehefrau noch nicht zurückgegeben wor-
den. Gemäss Art. 134 des Strafprozessgesetzes der Türkei müssten be-
schlagnahmte Gegenstände, die keine Bedeutung für die Untersuchung
oder das laufende Strafverfahren hätten, dem Eigentümer zurückgegeben
werden. Dies zeige, dass es eine Untersuchung gebe und die beschlag-
nahmten Gegenstände wichtig für die Untersuchung seien. Nach dieser
Suche sei niemand verhaftet worden, was zeige, dass der Beschwerdefüh-
rer gesucht werde.
5.
5.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in der Türkei politisch aktiv
gewesen ist und deshalb mehrere Verfahren gegen ihn in der Türkei ein-
geleitet worden sind. Das SEM hat jedoch überzeugend begründet, inwie-
fern die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Asylrelevanz und teilweise auch an die Glaubhaftmachung der Flüchtlings-
eigenschaft nicht genügen.
D-705/2018
Seite 18
5.2 Die Vorbringen, welche der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit
der Verteilung der Zeitung C._______ und anderen Zeitungen bis im Jahr
2003 geltend machte, werden vom SEM als glaubhaft erachtet. Es wird
auch nicht bezweifelt, dass das Verteilen einer kurdischen Zeitung in jener
Zeit gefährlich war. Trotzdem sind die Festnahmen in jener Zeit nicht asyl-
relevant. Der Beschwerdeführer wurde zwar im Jahre 2003, als es ihm zu
gefährlich geworden ist, auf der Flucht von den türkischen Behörden fest-
genommen und wegen der Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisa-
tion angeklagt. Das strafrechtliche Verfahren endete jedoch am 8. Dezem-
ber 2004 mangels Beweisen mit einem Freispruch. Angesichts dieses Ver-
fahrensausgangs bestand bezüglich der Vorbringen, welche er bis zu je-
nem Zeitpunkt im Zusammenhang mit seinen politischen Aktivitäten und
dem Zeitungsverteilen geltend machte (vgl. Bst. B.a), kein Verfolgungsin-
teresse mehr der türkischen Behörden. Der Beschwerdeführer reiste so-
dann erst im November 2015 aus, weshalb die Vorbringen, welche sich bis
in Jahr 2004 zugetragen haben, aufgrund des fehlenden zeitlichen und
sachlichen Kausalzusammenhangs mit der Ausreise aus der Türkei nicht
asylrelevant sind.
5.3 Seine Mitgliedschaft und politischen Aktivitäten ab 2005 für die (…) und
für (…) betreffend hat das SEM zu Recht festgestellt, dass er in diesen
Organisationen keine herausragende Position innehatte (vgl. Akte A20/31
F146). Auch die eingereichten Videos auf dem USB-Stick vermögen daran
nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer ist darauf zwar tanzend in einer
Gruppe und als Mitläufer in einer Demonstration zu sehen. Dass er eine
prominente Position innehatte, ist jedoch nicht ersichtlich. Hingegen bele-
gen die gegen ihn eingeleiteten Verfahren, in denen er wegen Propaganda
für eine Terrororganisation beziehungsweise Beleidigung des Ministerprä-
sidenten angeklagt worden ist, dass er wegen seiner politischen Aktivitäten
ins Visier der türkischen Behörden gelangt ist. Die Verfahren endeten je-
doch allesamt mit einem Freispruch oder es wurde eine Strafe auf Bewäh-
rung ausgesprochen. Dies zeigt, dass der Beschwerdeführer trotz seines
politischen Engagements nicht als gefährlicher Regimegegner betrachtet
wurde. Im Rahmen einer Amnestie im Jahr 2013 oder 2014 wurde die Ge-
fängnisstrafe sogar aufgehoben. Die Aktivitäten im Zusammenhang mit der
(…) und (…) sowie seine Verfahren (vgl. Bst. B.b) sind deshalb im Ausrei-
sezeitpunkt, wie das SEM zu Recht feststellte, nicht asylrelevant.
5.4 Die geltend gemachten Mitnahmen auf den Polizeiposten für Aussagen
in den Jahren 2013 bis im Mai 2015 (vgl. Bst. B.c) hatten gemäss dem
Beschwerdeführer keine Konsequenzen und es war ihm ansonsten nichts
D-705/2018
Seite 19
passiert (vgl. Akte A20/31 F102 ff.), weshalb diese Nachteile asylrechtlich
zu wenig intensiv sind, um relevant zu sein.
5.5 Die Ereignisse, die ab Mai 2015 vorgefallen sein sollen, erweisen sich
schliesslich als unglaubhaft. So hat das SEM zu Recht festgestellt, dass
sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der Angebote für die Spitzeltätigkeit
in mehrfacher Hinsicht divergierend geäussert hat. Es bleiben selbst bei
der Annahme, der Beschwerdeführer habe zwei verschiedene Zeitperioden
gemeint, als er erklärte, er sei zwei Mal aufgefordert worden, als Spitzel zu
arbeiten, weitere Unstimmigkeiten bestehen, beispielsweise, ob er direkt
nach dem Aufgebot ausgereist ist oder erst im November (vgl. Akte A20/31
F134 ff., F194 ff.). In der Beschwerde wird denn auch eingeräumt, dass er
diesbezüglich widersprüchliche Angaben gemacht habe. Die in der Be-
schwerde hierfür abgegebenen Erklärungen vermögen diese nicht zu er-
klären, denn aus den Akten gehen weder Hinweise für Missverständnisse
noch andere Unregelmässigkeiten anlässlich der BzP oder Anhörung her-
vor. Zudem hat der Beschwerdeführer die Mitnahme durch die Polizei nach
F._______ ausgesprochen emotionslos geschildert, so dass er nicht den
Eindruck erwecken konnte, er habe diese selbst erlebt (vgl. Akte A20/31
F134 ff.). Daran ändern auch die eingereichten Beweismittel nichts, zumal
deren Inhalt nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers übereinstimmt.
So wird im Schreiben von S._______ erwähnt, der Beschwerdeführer habe
am Tag, als er entlassen worden sei, ihm (S._______) erklärt, dass er ge-
foltert worden sei. Er sei am nächsten Tag zum Beschwerdeführer gegan-
gen und habe gesehen, wie brutal die Folter gewesen sei (siehe Überset-
zung in Replik S. 5 f.). Demgegenüber erwähnte der Beschwerdeführer an-
lässlich der Anhörung, dass er in F._______ lediglich mit Folter bedroht
worden sei (vgl. Akte A20/31 F188 ff.). Die geltend gemachte Mitnahme
nach F._______ und die Spitzelangebote im Jahr 2015 sind deshalb nicht
glaubhaft. Sodann ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdefüh-
rer von den türkischen Behörden auf einmal dermassen intensiv unter
Druck gesetzt worden sein soll. Abgesehen davon, dass er Wahlbeobach-
ter gewesen ist, hatte er keine besonders zentrale und gewichte politische
Rolle innegehabt. Hätten ihn die türkischen Behörden wegen dem Mord an
zwei Polizisten am 22. Juli 2015 auch als Mittäter verdächtigt, hätten sie
ihn zweifellos wie seine Freunde umgehend festgenommen. Der Be-
schwerdeführer reiste jedoch erst im November 2015 aus, ohne dass er
sich bis zu diesem Zeitpunkt versteckt aufgehalten hätte, woraus zu
schliessen ist, dass er nicht im Fokus der türkischen Behörden stand.
D-705/2018
Seite 20
5.6 Der Beschwerdeführer brachte vor, nach seiner Ausreise hätten die tür-
kischen Behörden im November/Dezember 2015 seiner Frau mitgeteilt, er
müsse auf dem Polizeiposten eine Aussage machen. Es handelt sich hier-
bei jedoch bloss um eine Behauptung, welche mit keiner Vorladung belegt
wurde. Der Beschwerdeführer macht auch keine näheren Angaben zum
Zeitpunkt, wann er auf dem Polizeiposten hätte erscheinen sollen, bezie-
hungsweise dazu, in welchem Zusammenhang er dort eine Aussage hätte
machen sollen. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass die türki-
schen Behörden vom Beschwerdeführer eine konkrete Aussage benötig-
ten. Zudem gab der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung selbst an,
dass kein Verfahren gegen ihn in der Türkei laufe (vgl. Akte A20/31 F175),
was im Widerspruch zum eingereichten Schreiben von Q._______ steht,
worin erwähnt wird, dass mehrere Verfahren noch hängig seien. Es ist des-
halb auch nicht nachvollziehbar, warum sein Name auf einer schwarzen
Liste stehen oder es eine geheime Akte über ihn geben soll beziehungs-
weise weshalb der Beschwerdeführer über diese „geheimen“ Akten über-
haupt Kenntnis haben kann. Der Beschwerdeführer hat bis zum heutigen
Zeitpunkt zudem auch sonst keine Beweismittel eingereicht, die ein aktu-
elles Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden belegen würden.
5.7 Das SEM hat schliesslich zutreffend festgestellt, dass die Schwester
im Jahr 2004 nach Frankreich geflüchtet und sein Bruder im Jahr 2011 in
ein Gerichtsverfahren verwickelt gewesen sei, als sich der Beschwerdefüh-
rer noch in der Türkei aufgehalten habe. Auch die weitere Verwandtschaft
ist vor dem Beschwerdeführer aus der Türkei ausgereist und der Be-
schwerdeführer machte nicht geltend, die türkischen Behörden hätten we-
gen seiner Familienangehörigen auch gegen ihn persönlich Massnahmen
ergriffen. Es ist deshalb auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwer-
deführer in Zukunft von einer Reflexverfolgung betroffen sein könnte. Sein
Schwager, der einen Polizisten erschossen habe, sitzt bereits in Haft, wes-
halb nicht ersichtlich ist, weshalb die türkischen Behörden auch gegen den
Beschwerdeführer vorgehen sollten. Hinsichtlich seiner Schwägerin, die
nach seiner Ausreise einen oder mehrere Polizisten erschossen habe, ist
festzustellen, dass wohl zuerst sein Bruder, als Ehemann der Täterin von
Reflexverfolgungsmassnahmen betroffen wäre. Der Beschwerdeführer
gab jedoch anlässlich der Anhörung an, es sei bei seiner Familie alles in
Ordnung und es gebe keine Schwierigkeiten (vgl. Akte A20/31 F51). Es
bestehen deshalb keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte, die darauf
hindeuten, dass der Beschwerdeführer in Zukunft aufgrund der Taten des
Schwagers oder der Schwägerin von Verfolgungsmassnahmen durch die
türkischen Behörden betroffen sein könnte.
D-705/2018
Seite 21
5.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im
Zeitpunkt der Ausreise keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nach-
weisen oder glaubhaft machen konnte und nicht als Flüchtling anerkannt
werden kann.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer war nach seiner Ausreise aus der Türkei in der
Schweiz politisch tätig, indem er an verschiedenen Demonstrationen teil-
genommen und ungefähr im Dezember 2016 ein Bild von Gülen und Erdo-
gan auf Facebook gepostet hat.
6.1.1 Es kann davon ausgegangen werden, dass die Aktivitäten kurdischer
Exilorganisationen oder einzelner Exponenten eines gewissen Formats
von regimetreuen Bürgern oder im Ausland lebenden Behördenvertretern
der Türkei beobachtet werden. Dieser Umstand reicht indessen gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts für sich allein genommen nicht aus,
um eine tatsächliche Gefährdung im Falle der Rückkehr in die Türkei als
wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Vielmehr müssten konkrete Anhalts-
punkte – nicht nur die abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit – dafür
vorliegen, dass ein exilpolitisch aktiver Staatsangehöriger der Türkei tat-
sächlich das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen hat
respektive als regimefeindliche Person namentlich identifiziert und regis-
triert wurde. Dabei ist davon auszugehen, dass sich die türkischen Behör-
den auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massen-
typischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Pro-
teste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt
haben, die die Person aus der Masse der Unzufriedenen herausheben und
als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Mass-
gebend ist dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen
Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponie-
rung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des
Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen
den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Be-
stand des türkischen Regimes wird (vgl. beispielsweise das Urteil des
BVGer D-5125/2015 vom 30. Mai 2018 E. 9.3 m.w.H.).
6.1.2 Der Beschwerdeführer konnte keine Verfolgung im Zeitpunkt der Aus-
reise aus der Türkei glaubhaft machen und weist kein Profil auf, welches
das Interesse der türkischen Behörden auf sich gezogen haben könnte.
Zwar gab der Beschwerdeführer an, dass nach seinem Post auf Facebook
über Erdogan und Gülen die türkischen Behörden ungefähr im Dezember
D-705/2018
Seite 22
2016 die Wohnung gestürmt und bei seiner Frau erschienen seien. Er
reichte jedoch keinen Nachweis für den angeblichen Post ein und anläss-
lich der Anhörung hat er selbst erklärt, dass die türkischen Behörden nicht
nur wegen ihm, sondern auch wegen verschiedenen Familienmitgliedern
seiner Frau die Wohnung gestürmt haben könnten (vgl. Akte A20/31 F41).
Die eingereichten Schreiben des Nachbarn O._______ und der Ehefrau
des Beschwerdeführers belegen sodann nicht, dass die Beschlagnahmung
von Gegenständen in Zusammenhang mit einem gegen ihn gerichteten
Verfahren erfolgte. Auf den eingereichten Fotos und Videos von Demonst-
rationen in der Schweiz ist der Beschwerdeführer sodann zwar als Teilneh-
mer zu erkennen. Dass er eine herausragende Rolle inne gehabt hätte, ist
jedoch nicht ersichtlich. Es ist deshalb unwahrscheinlich, dass seitens des
türkischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen
könnte, da es sich bei ihm nicht um eine Persönlichkeit handelt, die mit
Blick auf Art und Umfang ihrer exilpolitischen Tätigkeiten als ausseror-
dentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein
könnte. Aufgrund des Gesagten übersteigt das exilpolitische Engagement
des Beschwerdeführers die Schwelle der massentypischen Erscheinungs-
formen exilpolitischer Proteste türkischer Staatsangehöriger nicht.
6.1.3 Die geltend gemachten Nachfluchtgründe sind nach dem Gesagten
nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu be-
gründen.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine
asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zu-
mindest glaubhaft machen konnte und deshalb nicht als Flüchtlinge aner-
kannt werden kann. Das SEM hat somit sein Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-705/2018
Seite 23
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG, bis-
lang Ausländergesetz AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
9.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die
Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
9.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
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Seite 24
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Aus den Akten und den Angaben des Beschwerdeführers ergeben sich
keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen,
der heute (…)-jährige Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in
die Provinz V._______, wo er seit der Geburt bis zur Ausreise gelebt hat,
aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher
Natur in eine existenzbedrohende Situation. Der Beschwerdeführer verfügt
über Schulbildung, mehrjährige Berufserfahrung als (…) und er verfügt
über ein familiäres Beziehungsnetz in der Provinz V._______, welches ihn
nach seiner Rückkehr unterstützen kann. Der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers erweist sich demnach nicht als unzumutbar.
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
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10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG; Art. 49 VwVG) und – soweit
diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuwei-
sen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischen-
verfügung vom 14. Februar 2018 die unentgeltliche Prozessführung ge-
währt worden ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
11.2 Das Gesuch um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands im
Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG wurde mit Verfügung vom 18. April 2018
gutgeheissen und dem Beschwerdeführer Frau lic. iur. Nesrin Ulu als amt-
liche Rechtsbeiständin beigeordnet. Ihre Tätigkeit beschränkte sich aller-
dings darauf, am 10. April 2018 eine Vollmacht einzureichen. Alle weiteren
Eingaben inklusive der Replik vom 15. Mai 2018 wurden vom vormaligen
Rechtsvertreter L._______ gezeichnet, welcher mangels Erfüllung der An-
forderungen von Art. 110a Abs. 3 AsylG nicht als amtlicher Rechtsbeistand
des Beschwerdeführer ernannt werden konnte (vgl. Bst. L). Der amtliche
Rechtsanwältin, Frau lic. iur. Nesrin Ulu, ist unter diesen Umständen kein
Honorar zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird kein amtliches Honorar zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
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