B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-705/2019
Ur t e i l vom 2 9 . Ap r i l 2 0 19
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richterin Esther Marti,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Sonja Comte, Caritas Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 10. Januar 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein eritreischer Staatsangehöriger der Ethnie (…)
– suchte am 3. Juli 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des
SEM in B._______ um Asyl nach. Am 7. August 2015 wurde er zu seiner
Person, seinem Reiseweg sowie summarisch zu den Asylgründen befragt
(Befragung zur Person, BzP). Am 28. Dezember 2018 hörte ihn das SEM
vertieft zu den Asylgründen an (Anhörung).
B.
Anlässlich seiner Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen geltend, dass er in C._______ (Zoba D._______) geboren sei. Vor
seiner Geburt hätten seine Eltern im Sudan gelebt, aber für seine Geburt
sei seine Mutter zu ihren Eltern nach C._______ gegangen. Fünf Monate
nach seiner Geburt sei seine Mutter mit ihm wieder in den Sudan gereist,
wo sie in einem Flüchtlingslager gelebt hätten. Im Jahr 2001 sei er zusam-
men mit seinen Eltern nach C._______ zurückgekehrt, wo er bis zur Aus-
reise gelebt habe. Die Schule habe er im Alter von etwa (…) Jahren nach
der (…) Klasse abgebrochen. Der Vater sei für (…) Jahr und (…) Monate
in Haft gekommen, weshalb er mit der Schule habe aufhören und arbeiten
müssen. Mit einem (…) habe er (…) transportiert und verkauft. Nach der
Freilassung des Vaters habe er weiterhin nur gearbeitet. Er sei auch unsi-
cher gewesen, weil es immer Razzien gegeben habe. Wenn man ihn er-
wischt hätte, dann wäre er trotz seiner Minderjährigkeit mitgenommen wor-
den. Er habe sich oft verstecken müssen. Zudem sei er spezifisch von zwei
Mitarbeitern der Selea (staatlicher Geheim- beziehungsweise Sicherheits-
dienst) namens E._______ und F._______ gesucht worden. Mit E._______
habe er Streit gehabt, weil dieser eine Nachbarin von ihm habe vergewal-
tigen wollen, was er verhindert habe. Da er gut vernetzt gewesen sei, habe
er jeweils von den Razzien beziehungsweise Hausdurchsuchungen recht-
zeitig erfahren und sich deshalb verstecken können. Schliesslich habe er
auch eine Vorladung für den Militärdienst erhalten. Er habe eine Frist von
etwa einer Woche gehabt, um sich zu melden. Dann sei er für einige Tage
in die Wildnis gegangen, wobei er zu Hause nur übernachtet habe. Dann
sei er für drei Tage zu seiner (…) gegangen. In der Zeit nach Erhalt der
Vorladung seien zweimal Leute zu ihm nach Hause gekommen, um ihn zu
suchen. Etwa zehn Tage nach Erhalt des Aufgebots sei er dann von
C._______ nach G._______ gegangen, wo er übernachtet habe. Am
nächsten Tag sei er über H._______ nach I._______ an der Grenze zwi-
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schen Eritrea und dem Sudan gereist. Dort sei er von Sudanesen angehal-
ten worden, die ihn nach Kassala gebracht hätten. Nach seiner Ausreise
aus Eritrea sei der Vater für eine Weile verhaftet worden und die Mutter
habe Zwangsarbeit in der (…) leisten müssen.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Fotografien der Identitäts-
karten und der Einwohnerregistrierungen der Eltern zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 10. Januar 2019, eröffnet am 12. Januar 2019, stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ord-
nete den Vollzug der Wegweisung an.
D.
Mit Eingabe vom 11. Februar 2019 (vorab per Telefax) erhob der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen die vorinstanzliche
Verfügung Beschwerde. Er beantragte in materieller Hinsicht, die
vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als
Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur voll-
ständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer
um unentgeltliche Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der im Rubrum aufgeführten
Rechtsvertreterin als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
E.
Mit Schreiben vom 11. Februar 2019 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der Beschwerde.
F.
Am 12. Februar 2019 ging beim Bundesverwaltungsgericht das Original
der Beschwerdeschrift per Post ein.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist
als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
1.3 Am 1. Januar 2019 wurde zudem das Ausländergesetz vom 16. De-
zember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Auslän-
der- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwen-
dende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG
übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Geset-
zesbezeichnung verwenden wird.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs.1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe
es in Verletzung ihrer Untersuchungspflicht unterlassen, den Sachverhalt
genügend abzuklären und die Begründungspflicht verletzt. Diese Rügen
sind vorab zu prüfen, da sie bei Gutheissung geeignet sind, eine Kassation
der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
4.2 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Untersuchungs-
grundsatzes (Art. 12 VwVG) rügt, verkennt er, dass dieser Grundsatz durch
die Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG, Art. 13 VwVG) be-
schränkt wird, wonach die asylsuchende Person der Behörde alle Gründe
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mitzuteilen hat, die für die Asylgewährung oder für den Verzicht auf Vollzug
der Wegweisung relevant sein könnten. Die entscheidende Behörde darf
sich sodann in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen der Asylsu-
chenden zu würdigen und die von ihnen angebotenen Beweise abzuneh-
men, ohne weitere Abklärung vornehmen zu müssen. Es wäre mithin ent-
gegen der Beschwerde Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen, die
Asylbehörden substanziiert über seine Vorbringen zu informieren, zumal
ihm anlässlich der Anhörung mit entsprechenden Fragen verschiedentlich
Gelegenheit dazu gegeben wurde ([…]).
4.3 Insofern der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht
geltend macht, ist festzuhalten, dass sämtliche unter diesem Titel vorge-
brachten Rügen nicht die Begründungspflicht der Vorinstanz, sondern die
vorinstanzliche Beweiswürdigung betreffen. Darauf ist später einzugehen.
Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz
hat in ihrer Verfügung die wesentlichen Überlegungen, die sie ihrem Ent-
scheid zu Grunde gelegt hat, genannt. Die Rechtsmitteleingabe selbst
zeigt denn auch, dass dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfech-
tung möglich war.
4.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung den Entscheid aus
formellen Gründen aufzuheben.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
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Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge-
richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in ver-
schiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf
kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
5.3 Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimat-
oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine
Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte sub-
jektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive
Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls,
unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich ge-
setzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Stattdessen werden Personen,
die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen kön-
nen, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen.
6.
6.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung führte die Vorinstanz
aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderun-
gen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten würden.
Zunächst sei seine Schilderung des geltend gemachten Erhalts des schrift-
lichen Aufgebots sehr knapp und unsubstanziiert ausgefallen. Auf die
Frage, wie genau er das Aufgebot erhalten habe, habe er lediglich geant-
wortet, es gebe in C._______ eine Verwaltung, die wisse, wer in der Um-
gebung leben, und wenn jemand mit der Schule aufhöre, erhalte er eine
solche Vorladung ([…]). Diese sehr allgemeine Aussage ohne persönliches
Element scheine auch nicht auf seinen eigenen Fall zu passen, da er ge-
mäss seinen Aussagen die Schule mit etwa (…) Jahren, also ungefähr im
Jahr (…), beendet habe ([…]), während das Aufgebot erst etwa zehn Tage
vor seiner Ausreise, also Anfang 2016 (Anmerkung des Gerichts: gemeint
wohl […]) gekommen sei ([…]). Er habe auch zum Inhalt des Aufgebots nur
wenig ausführen und die erwähnte Frist nicht genauer benennen können
([…]). Gemäss seiner Schilderung sei das Aufgebot jedoch der Auslöser für
die Ausreise und für ihn somit von grosser Bedeutung gewesen. Ange-
sichts dessen wäre zu erwarten gewesen, dass er sowohl die Art des Er-
halts wie auch den Inhalt wesentlich genauer hätte wiedergeben können.
An dieser Einschätzung könne auch nichts ändern, dass er den Namen der
Person, die das Aufgebot gebracht habe, genannt habe ([…]), zumal er den
Namen einer für die Verwaltung tätigen Person auch aus einem anderen
Zusammenhang kennen könne. Ferner falle auf, dass er im Rahmen der
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BzP zwar den Erhalt eines Aufgebots erwähnt habe, als er gefragt worden
sei, warum er Eritrea einen Monat nach seiner Verlobung verlassen habe
([…]). Als er später in der BzP nach den Gründen für das Asylgesuch ge-
fragt worden sei, habe er das angebliche Aufgebot nicht mehr erwähnt und
lediglich die allgemeine Lage und die Endlosigkeit des Militärdienstes ge-
nannt und behauptet, dass man jeweils habe fliehen müssen, wenn es
Razzien gegeben habe. Eine konkrete Suche nach ihm persönlich habe er
jedoch an dieser Stelle nicht mehr vorgebracht ([…]). Es wäre aber zu er-
warten gewesen, dass er ein erhaltenes persönliches Aufgebot im Rahmen
der Asylgründe erneut zumindest kurz erwähnen würde. Schliesslich habe
er das geltend gemachte Aufgebot auch nicht als Beweismittel zu den Ak-
ten geben können. Die Begründung hierfür, solche Papiere würden nicht
aufbewahrt, überzeuge nicht ([…]). Insgesamt müsse der geltend ge-
machte Erhalt eines Aufgebots für den Militärdienst mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit als unglaubhaft eingestuft werden. Auch die Schilde-
rung der angeblichen Razzien seien vage und undifferenziert geblieben.
Trotz mehrfacher und verschieden formulierter entsprechender Fragen
habe er an keiner Stelle der Anhörung eine konkret erfolgte Razzia über-
zeugend schildern können. Seine Antworten seien stets pauschal und un-
persönlich geblieben. Das Gleiche gelte für seine Beschreibungen, wie ge-
nau er den geltend gemachten Razzien über längere Zeit immer wieder
habe entkommen können ([…]). Somit müsse auch die geltend gemachte
Gefährdung aufgrund von Razzien als mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit unglaubhaft eingestuft werden. Auch die geltend gemachte Suche
nach ihm durch E._______ und F._______ habe er nur allgemein und ohne
persönliche Elemente dargelegt. Ebenso habe er auch hier nicht plausibel
erläutern können, wie er diesen Nachstellungen über längere Zeit habe
entkommen können ([…]). Er habe dazu lediglich gesagt, er sei gut vernetzt
gewesen und sei von Kollegen und Freunden jeweils informiert worden,
was die Selea machen würde ([…]). Das erkläre jedoch nicht, wie die Kol-
legen und Freunde von diesen Dingen erfahren hätten. Es scheine nicht
plausibel, dass zwei Mitglieder des Geheimdiensts ihn nicht hätten aufgrei-
fen können, wenn sie dies wirklich gewollt hätten. Ferner habe er die Prob-
leme mit E._______ und F._______ in der BzP mit keinem Wort erwähnt;
vielmehr habe er dort explizit verneint, jemals persönlich Probleme mit dem
Staat oder Privatpersonen gehabt zu haben ([…]). Mithin müsse auch die-
ses Vorbringen als unglaubhaft eingestuft werden. Schliesslich sei gemäss
dem Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015
vom 30. Januar 2017 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illega-
len Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sähen, die
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bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernst-
hafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden. Andere An-
knüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als
missliebige Person erscheinen liessen, seien ebenfalls nicht ersichtlich.
Somit bleibe festzuhalten, dass die geltend gemachte illegale Ausreise al-
leine keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu be-
gründen vermöge.
6.2 In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer dagegen vor, dass
die Vorinstanz den herabgesetzten Beweismassanforderungen an das
Glaubhaftmachen nicht genügend Rechnung getragen habe. Insbeson-
dere habe sie es unterlassen sein Sprachmuster zu berücksichtigen. Ihm
seien anlässlich der Anhörung insgesamt sechs Fragen zur Vorladung ge-
stellt worden. Aufgrund des Fragemodus, der nur aus geschlossenen Fra-
gen bestanden und weder Nachfragen noch Bitten um Präzisierung erhal-
ten habe, sei es für ihn in keiner Weise ersichtlich gewesen, dass von ihm
detaillierte Informationen erwartet worden seien, weil es sich um einen für
das Asylverfahren wesentlichen Sachverhalt gehandelt habe. Vielmehr
habe er davon ausgehen müssen, dass die Vorinstanz alle Informationen,
die sie benötige, bereits erhalten hatte. Mit der Beantwortung der Fragen
sei er seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen. Da er nicht habe erken-
nen können, dass gerade dem Erhalt der Vorladung eine spezielle Bedeu-
tung zugemessen werde und die Vorinstanz in keiner Weise nachgehakt
oder zu verstehen gegeben habe, dass er detaillierter erzählen solle, seien
seine knappen Aussagen nicht zu seinen Lasten auszulegen. Schliesslich
habe er den Erhalt der Vorladung bereits zu Beginn des Asylverfahrens
erwähnt. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe die Vorladung sodann
nicht den Ausreisegrund im eigentlichen Sinne dargestellt. Der effektive
Ausreisegrund sei vielmehr der bevorstehende Militärdienst gewesen. Die
Vorladung habe ihm nur angezeigt, dass der Militärdienst in greifbarer
Nähe gewesen sei und daher den Ausreisezeitpunkt bestimmt. Von daher
erstaune es in Anbetracht seines Sprachmusters nicht, dass er die Vorla-
dung nicht erneut erwähnt habe. Nicht überzeuge sodann die implizite Be-
hauptung der Vorinstanz, dass Vorladungen in Eritrea aufgrund ihrer Wich-
tigkeit aufbewahrt würden. In Eritrea komme solchen Papieren nur sehr
wenig Wert zu. Spätestens nach der Ausreise der betreffenden Person be-
stehe kein Grund mehr dieses Dokument aufzubewahren. Es sei auch zu
berücksichtigen, dass sich seine Schilderungen zum Erhalt und Inhalt der
Vorladung mit den verfügbaren Länderinformationen decken würden. Da
er das Land nach Erhalt der Vorladung illegal verlassen habe, gelte er als
Wehrdienstverweigerer und Landesverräter und müsse bei einer Rückkehr
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mit einer unverhältnismässig strengen und politisch motivierten Bestrafung
rechnen. Da er vor Verlassen des Landes aufgrund eines geplanten Ein-
zugs in den Militärdienst mit den Behörden in Kontakt gestanden habe und
ausserdem aus einer politischen Familie stamme, seien zweifelsohne ne-
ben seiner illegalen Ausreise weitere Anknüpfungspunkte gegeben, die ihn
entsprechend der aktuellen Praxis in den Augen der eritreischen Behörden
als missliebige Person erscheinen liessen.
7.
7.1 Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nicht ver-
kannt, auf den vorliegenden Fall korrekt angewandt und in der angefoch-
tenen Verfügung einlässlich begründet, welche Angaben des Beschwerde-
führers als unglaubhaft zu werten sind. Das Bundesverwaltungsgericht ge-
langt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum
Schluss, dass es dem Beschwerdeführer entgegen seinen Vorbringen in
der Beschwerde nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgung im
Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen. Insbesondere ergibt
eine Konsultation der Befragungsprotokolle und der vorinstanzlichen Ver-
fügung, dass die Vorinstanz die Akten sorgfältig geprüft und schliesslich zu
Recht festgestellt hat, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei,
glaubhaft darzulegen, dass er zwecks Leistung des Militärdienstes gesucht
worden sei beziehungsweise diesbezüglichen Kontakt mit den eritreischen
Behörden gehabt habe, und auch, dass er von der Selea gesucht worden
sei. Dazu ist auf die obenstehenden, vorinstanzlichen Ausführungen zu
verweisen, welche weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht zu
beanstanden sind und denen sich das Gericht anschliesst (vgl. E. 6.1).
Die Rechtsmitteleingabe stellt dem nichts Stichhaltiges entgegen und er-
schöpft sich vielmehr in Erklärungsversuchen und Wiederholungen des be-
reits bekannten Sachverhalts, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vo-
rinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer
rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen sollen.
Schliesslich ist noch auf Folgendes hinzuweisen: Wie die Vorinstanz in der
angefochtenen Verfügung richtig erkannt hat, hat der Beschwerdeführer
die Probleme mit E._______ beziehungsweise die aufgrund dieser Prob-
leme erfolgte Suche nach ihm durch die Selea in der BzP mit keinem Wort
erwähnt. Die diesbezüglichen Vorbringen müssen deshalb als nachge-
schoben und somit unglaubhaft qualifiziert werden, da zentrale Flucht-
gründe in aller Regel bereits in der BzP zumindest ansatzweise genannt
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werden müssen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 sowie das Urteil des
BVGer E-5338/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 4.1.3). Dies gilt umso mehr,
als das der Beschwerdeführer in der BzP explizit verneint hat, jemals per-
sönlich Probleme mit dem Staat oder Privatpersonen gehabt zu haben
([…]), und zum Schluss bestätigte, er gebe keine weiteren Asylgründe
([…]), was er unterschriftlich bestätigte. Dabei hat er sich behaften zu las-
sen.
Sodann vermag die Erklärung des Beschwerdeführers, warum er den in
der BzP zunächst genannten Erhalt des Aufgebots bei der Frage nach den
Ausreisegründen nicht mehr erwähnt habe, aus zwei Gründen in keiner
Weise zu überzeugen: Zunächst führte er auf die Frage, warum er seinen
Heimatstaat verlassen habe unter anderem aus, dass er, wenn er „einen
Monat oder ein Jahr dort bleibe“ ([…]), in den Militärdienst gehen werde,
was nicht den Eindruck erweckt, dass ein konkretes Aufgebot vorgelegen
habe. Auch signalisiert diese Antwort nicht, dass der Militärdienst in greif-
barer Nähe gewesen sei, wie nun in der Beschwerde argumentiert wird.
Sodann wurde der Beschwerdeführer im Anschluss an seine Antwort da-
rauf hingewiesen, dass er die allgemeine Lage geschildert habe und es
wurde zweimal nachgefragt, was er konkret für eigene Probleme gehabt
habe. Doch auch hier erwähnte der Beschwerdeführer die Vorladung (be-
ziehungsweise den kurz bevorstehenden Militärdienst) nicht erneut, son-
dern antwortete lediglich in Bezug auf den Bruder und dessen Militärdienst
und führte aus, dass der Militärdienst des minderjährigen Bruders für ihn
eine Warnung gewesen sei ([…]).
Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach er die ihm gestellten
Fragen entsprechend seinem Sprachmuster beantwortet habe, vermag
nicht zu überzeugen. Vielmehr durfte die Vorinstanz von ihm erwarten,
dass er seine Asylgründe im Kern kohärent und in zentralen Bereichen
ausführlich und nachvollziehbar schildert. Es bestanden auch keinerlei Hin-
weise auf eine mangelnde Fähigkeit des Beschwerdeführers, sich auszu-
drücken und Erlebnisse zusammenhängen zu schildern. Eine besondere
Eloquenz oder Geschicklichkeit dürfte für das Wiedergeben von tatsächlich
erlebten Begebenheiten nicht nötig sein respektive wird bei der Beurteilung
der Glaubhaftigkeit von Asylvorbringen nicht vorausgesetzt. Die Vorinstanz
hat angesichts der äusserst knappen und oberflächlichen Aussagen des
Beschwerdeführers die Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu Recht in Zweifel
gezogen. So schilderte er die Razzien beziehungsweise die Suche nach
ihm sowie den Erhalt der Vorladung als reine Geschehensabläufe ohne
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spezielle Realkennzeichen und mit wenig persönlichem Bezug. Die Vor-
instanz hat dem Beschwerdeführer immer wieder Gelegenheit zur Sub-
stanziierung geboten und etwa gefragt, ob er ein Beispiel einer Razzia nen-
nen könne, als er in der Stadt am Arbeiten gewesen sei ([…]), wie er erfah-
ren habe, dass zu Hause eine Razzia stattfinden werde ([…]), oder wie
genau er die Vorladung erhalten habe ([…]). Die Schilderungen des Be-
schwerdeführers blieben jedoch auch auf diese Fragen substanzarm, was
insbesondere angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer gel-
tend machte, es habe „immer“ beziehungsweise „täglich“ oder „oft“ Razzien
gegeben ([…]), und aufgrund des Umstandes, dass es sich beim Erhalt der
Vorladung um ein einschneidendes Ereignis gehandelt haben dürfte, in kei-
ner Weise zu überzeugen vermag.
7.2 Zusammenfassend – und ohne auf weitere Unglaubhaftigkeitsele-
mente in seinen Aussagen einzugehen – können die Vorbringen des Be-
schwerdeführers zum Erhalt der Vorladung, zu den Razzien und der an-
lässlich von Razzien gezielten Suche nach ihm nicht geglaubt werden. Es
bestehen mithin keine glaubhaften Anhaltspunkte dafür, dass er vor seiner
Ausreise in einem konkreten Kontakt mit den eritreischen Behörden
zwecks der Leistung des Militärdienstes gestanden hätte. Somit erfüllte er
im Zeitpunkt seiner Ausreise die Flüchtlingseigenschaft nicht.
7.3 Bezüglich der behaupteten illegalen Ausreise des Beschwerdeführers
hat die Vorinstanz sodann zu Recht auf die aktuelle Praxis des Bundesver-
waltungsgerichts verwiesen, gemäss welcher nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen isti, dass eine Person einzig auf-
grund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung
droht (vgl. Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017
E. 5.1). Es hat zudem zutreffend angeführt, dass vorliegend keine anderen
Anknüpfungspunkte ersichtlich seien, welche den Beschwerdeführer in
den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Personen erscheinen
lassen könnten. Insofern der Beschwerdeführer vorbringt, er stamme aus
einer politischen Familie, ist festzuhalten, dass er im vorinstanzlichen Ver-
fahren nicht vorgetragen hat, deswegen je Probleme gehabt oder solche
befürchtet zu haben. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachten illegalen
Ausreise aus Eritrea ist somit praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Re-
levanz beizumessen.
7.4 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine
flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu
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Seite 12
machen. Das SEM hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft ver-
neint und sein Asylgesuch abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2
9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
9.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der
in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzuges be-
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Seite 13
urteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtli-
chen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 3 und 4
EMRK).
9.2.3 Der Beschwerdeführer vermochte, wie oben dargelegt, keine Einbe-
rufung in den eritreischen militärischen Nationaldienst glaubhaft zu ma-
chen. Da er sich jedoch grundsätzlich im wehrpflichtigen Alter befindet, und
aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, dass er bereits National-
dienst geleistet hat und aus diesem entlassen wurde, ist zu prüfen, ob ihm
bei einer Rückkehr nach Eritrea und einem allfälligen Einzug in den Natio-
naldienst eine völkerrechtswidrige Behandlung droht.
9.2.4 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei bevorste-
hender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesver-
waltungsgericht in einem Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des
BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E. 6.1 [zur Publikation vorgese-
hen]). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im ge-
nannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Sklaverei
und Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) und des Zwangsarbeitsverbots
(Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der
unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft
und bejaht. Von einer drohenden Verletzung dieser völkerrechtlichen Best-
immungen ist demnach selbst bei einer allfälligen Einziehung des Be-
schwerdeführers in den eritreischen Nationaldienst nicht auszugehen.
9.2.5 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme,
der Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische
allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen.
9.2.6 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungs-
gericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges – aufgrund des Feh-
lens eines Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea
– lediglich für freiwillige Rückkehrer beurteilte und die Zulässigkeit zwangs-
weiser Rückführungen ausdrücklich offen liess (vgl. Urteil E-5022/2017
E. 6.1.7).
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9.2.7 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich
damit – sowohl im Sinn der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen – als zulässig.
9.3
9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.3.2 Im bereits erwähnten Referenzurteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018
kam das Bundesverwaltungsgericht auch zum Schluss, dass die drohende
Einziehung in den Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs führe (a.a.O. E. 6.2.3-6.2.5). eine allfällige Einziehung des
Beschwerdeführers in den Nationaldienst bei einer (freiwilligen) Rückkehr
nach Eritrea führt damit nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs.
9.3.3 Gemäss aktuelle Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der
Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
Vorliegend kann sodann nicht auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs aufgrund in der Person des Beschwerdeführers liegenden Grün-
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den geschlossen werden. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um ei-
nen jungen, alleinstehenden Mann. Einzig bei der Anhörung erwähnte er,
dass er ein (…) brauche, um gut (…) zu können ([…]). Dem Protokoll sind
jedoch keine Folgeprobleme zu entnehmen und konkrete gesundheitliche
Probleme wurden nicht dargetan, weshalb davon auszugehen ist, dass der
Beschwerdeführer in guter gesundheitlicher Verfassung ist. Der Beschwer-
deführer hat Kontakt zu seiner Familie in Eritrea, welcher es gemäss sei-
nen eigenen Aussagen gut geht ([…]). Er verfügt mithin über ein intaktes
soziales Netz ([…]), dass ihn bei der Reintegration unterstützen und ihm
Unterkunft bieten kann. Sein (…) in Eritrea und ein (…) in Israel haben ihm
zudem geholfen die Ausreise zu finanzieren ([…]). Besondere Umstände,
aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden
müsste, sind vorliegend keine ersichtlich.
9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Eine Rückweisung an die
Vorinstanz fällt ausser Betracht. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden.
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Jedoch ist das Ge-
such um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten nach Art. 65
Abs. 1 VwVG unter Berücksichtigung der Nichtaussichtslosigkeit der Be-
schwerde und der ausgewiesenen Mittellosigkeit des Beschwerdeführers
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gutzuheissen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist daher zu verzich-
ten.
11.3 Dementsprechend ist auch das Gesuch um unentgeltliche Beiord-
nung der rubrizierten Rechtsvertreterin gutzuheissen (aArt. 110a Abs. 1
AsylG). Die rubrizierte Rechtsvertreterin ist daher dem Beschwerdeführer
amtlich beizuordnen und für ihren Aufwand zu entschädigen. Die Festset-
zung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie
Art. 12 VGKE, wobei das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertre-
tung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für
nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgeht (Art. 12 i.V.m.
Art. 10 Abs. 2 VGKE), weshalb der in der Beschwerde ausgewiesene Tarif
auf Fr. 150.– zu kürzen ist. Der ausgewiesene Aufwand erscheint hingegen
angemessen. Der amtlich beigeordneten Rechtsvertreterin wird demnach
vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1129.– (in-
klusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zugesprochen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlich eingesetzten Rechtsvertreterin wird durch das Bundesverwal-
tungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1129.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Andrea Beeler
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