B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-705/2020
zlichen
Ur t e i l vom 2 0 . F e b r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Mia Fuchs (Vorsitz),
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren am [...],
Afghanistan,
vertreten durch Sinem Gökcen, MLaw,
HEKS / Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz,
[...],
Beschwerdeführer,
Gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(sicherer Drittstaat);
Verfügung des SEM vom 30. Januar 2020
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger tadschi-
kischer Ethnie, gemäss eigenen Angaben am 11. September 2019 unkon-
trolliert in die Schweiz einreiste, worauf er am 12. September 2019 im Bun-
desasylzentrum Nordwestschweiz ein Asylgesuch stellte,
dass er gegenüber dem Staatssekretariat für Migration (SEM) angab, er
sei im Herbst 2017 aus seinem Heimatstaat ausgereist und in der Folge
nach Griechenland gelangt, wo ihm durch die zuständigen griechischen
Behörden ein Schutzstatus zuerkannt worden sei,
dass das SEM mit Mitteilung vom 12. September 2019 die zuständige grie-
chische Behörde gestützt auf die einschlägigen Staatsverträge des Ge-
meinsamen Europäischen Asylsystems (Dublin-Regime) um einen Infor-
mationsaustausch betreffend den Beschwerdeführer ersuchte,
dass das SEM dem Beschwerdeführer im Rahmen des am 26. September
2019 durchgeführten rechtlichen Gehörs zur Anwendung der Rechtsbe-
stimmungen des Dublin-Regimes mitteilte, es werde erwogen, gestützt auf
Art. 31a Abs. 1 Bst. a des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) auf sein Asyl-
gesuch nicht einzutreten und ihn nach Griechenland wegzuweisen,
dass der Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit äusserte, er sei krank,
habe seit seiner Kindheit Probleme mit den Beinen und Füssen und werde
in diesem Zusammenhang am 1. Oktober 2019 einen Arzttermin haben,
dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers bei dieser Gelegenheit
beantragte, es sei wegen der Gefahr einer Verschlechterung des Gesund-
heitszustands und damit einhergehender Verletzung von Art. 3 EMRK im
Falle einer Überstellung nach Griechenland auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers einzutreten,
dass die Rechtsvertreterin mit Schreiben an das SEM vom 9. Oktober 2019
eine medizinische Abklärung beantragte,
dass die zuständige griechische Behörde dem SEM mit Schreiben vom
15. Oktober 2019 mitteilte, dem Beschwerdeführer sei in Griechenland am
19. Oktober 2017 ein subsidiärer Schutzstatus zuerkannt worden,
dass die Rechtsvertreterin mit Schreiben an das SEM vom 15. Oktober
2019 mitteilte, es sei eine Anmeldung des Beschwerdeführers bei der neu-
rologischen Poliklinik des Universitätsspitals Basel erfolgt,
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dass dem SEM auch eine entsprechende Bestätigung der genannten Klinik
zuging, wonach für den 18. November 2019 eine Untersuchung des Be-
schwerdeführers terminiert sei,
dass das SEM mit Mitteilung vom 16. Oktober 2019 die zuständige griechi-
sche Behörde gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember
2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur
Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger sowie auf die Euro-
päische Vereinbarung über den Übergang der Verantwortung für Flücht-
linge (SR 0.142.305) um Rückübernahme des Beschwerdeführers er-
suchte,
dass die zuständige griechische Behörde mit Mitteilung vom 26. Oktober
2019 der Rückübernahme des Beschwerdeführers zustimmte,
dass dem SEM am 18. November 2019 ein ärztliches Zeugnis gleichen
Datums der neurologischen Poliklinik des Universitätsspitals Basel zuging,
dass aus diesem ärztlichen Zeugnis im Wesentlichen hervorgeht, der Be-
schwerdeführer leide unter anderem an einer spastischen Paraparese
(Lähmung beider Beine), wobei weitere Abklärungen mittels Laborchemie
und Magnetresonanz-Tomographie erforderlich seien,
dass das SEM der Rechtsvertreterin am 25. November 2019 den Entwurf
seines Entscheids zur Stellungnahme unterbreitete,
dass die Rechtsvertreterin dem Staatssekretariat am 26. November 2019
ihre Stellungnahme übermittelte,
dass die Rechtsvertreterin dem SEM bei dieser Gelegenheit unter ande-
rem mitteilte, der Beschwerdeführer werde am 28. November 2019 einen
ärztlichen Untersuchungstermin für weitere medizinische Abklärungen ha-
ben,
dass das SEM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 27. November
2019 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der
Schweiz nach Griechenland sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe seiner Rechts-
vertreterin vom 4. Dezember 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an-
focht,
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dass das Bundesverwaltungsgericht in Gutheissung dieser Beschwerde
mit Urteil D-6422/2019 vom 12. Dezember 2019 die Verfügung des SEM
vom 27. November 2019 aufhob und die Sache zur weiteren Sachverhalts-
abklärung und zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückwies,
dass das SEM mit E-Mail vom 2. Januar 2020 an die Mitarbeitenden des
Pflegedienstes im Bundesasylzentrum Nordwestschweiz im Wesentlichen
die Frage richtete, wie der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerde-
führers sei und ob am 28. November 2019 eine ärztliche Untersuchung
durchgeführt worden sei,
dass Mitarbeitende des genannten Pflegedienstes dem SEM mit insge-
samt drei E-Mails vom 3. und vom 13. Januar 2020 entsprechende Stel-
lungnahmen sowie eine digitale Kopie eines ärztlichen Zeugnisses der
neurologischen Poliklinik des Universitätsspitals Basel vom 12. Dezember
2019 übermittelten,
dass das SEM der Rechtsvertreterin am 28. Januar 2020 den Entwurf sei-
nes neuen Entscheids zur Stellungnahme vorlegte,
dass die Rechtsvertreterin dem Staatssekretariat am 28. Januar 2020 ihre
diesbezügliche Stellungnahme übermittelte,
dass das SEM mit E-Mail vom 29. Januar 2020 den Pflegedienst im Bun-
desasylzentrum Nordwestschweiz unter anderem um weitere Informatio-
nen zur Frage ersuchte, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer die
medizinische Unterstützung des Pflegedienstes beansprucht habe,
dass eine Mitarbeitende des Pflegedienstes dem Staatssekretariat mit E-
Mail vom 29. Januar 2020 eine entsprechende Stellungnahme übermit-
telte,
dass das SEM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 30. Januar 2020
erneut gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz
nach Griechenland sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe seiner Rechts-
vertreterin vom 5. Februar 2020 (Datum des Poststempels: 6. Februar
2020) beim Bundesverwaltungsgericht anfocht,
dass er dabei beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und
das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die
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Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an das SEM zurück-
zuweisen, subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen,
dass er in prozessualer Hinsicht ausserdem beantragt, es sei ihm die un-
entgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewäh-
ren,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Be-
schwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG),
dass das Bundesverwaltungsgericht dabei – mit einer vorliegend nicht zu-
treffenden Ausnahme – endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat, wo-
mit er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 108
Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
womit auf sie einzutreten ist,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass im vorliegenden Fall auf die Durchführung eines Schriftenwechsels
verzichtet wird (Art. 111a Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1, 2012/4 E. 2.2),
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dass sich demnach die Beschwerdeinstanz, falls sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet, einer selbständigen materiellen Prü-
fung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39 E. 3),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell
geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass mit der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht wird, das SEM
habe die Untersuchungspflicht verletzt, weil der rechtserhebliche Sachver-
halt hinsichtlich der gesundheitlichen Verfassung des Beschwerdeführers
nicht rechtsgenüglich erstellt worden sei,
dass in diesem Zusammenhang zu wiederholen ist, aus welchen Gründen
das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 12. Dezember 2019 den ers-
ten Nichteintretensentscheid des SEM vom 27. November 2019 aufhob
und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur erneuten Be-
urteilung an die Vorinstanz zurückwies,
dass im genannten Urteil festgestellt wurde, das SEM habe im Rahmen
der Verfügung vom 27. November 2019 seine Abklärungspflicht sowie den
Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt und sei
seiner Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen,
dass nämlich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers nicht
ausreichend abgeklärt worden sei, nachdem das Staatssekretariat die an-
gefochtene Verfügung vom 27. November 2019 ohne nachvollziehbare Be-
gründung bereits vor der Durchführung einer für den 28. November 2019
terminierten weiteren medizinischen Untersuchung gefällt habe,
dass nämlich in Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör die bereits aktenkundigen und ausdrücklich geltend ge-
machten gesundheitlichen Probleme in der Verfügung vom 27. November
2019 in keiner Weise inhaltlich berücksichtigt worden seien,
dass nämlich in Verletzung der behördlichen Begründungspflicht in der
Verfügung vom 27. November 2019 auch mit keinem Wort darauf einge-
gangen worden sei, ob und inwiefern die gesundheitlichen Probleme des
Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Frage der Durchführbarkeit
eines allfälligen Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland zu berück-
sichtigen seien,
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dass des Weiteren festgestellt wurde, das SEM habe eine Rechtsverlet-
zung begangen, indem es seiner Pflicht zur gesetzeskonformen Ermes-
sensausübung nicht nachgekommen sei,
dass es sich im vorliegenden Verfahren erübrigt, erneut im Einzelnen auf
die gesetzlichen Grundlagen hinzuweisen, aus welchen sich die einschlä-
gigen verfahrensrechtlichen Pflichten ergeben, welchen das SEM nachzu-
kommen hat, sondern diesbezüglich auf das Urteil vom 12. Dezember 2019
zu verweisen ist,
dass mit der Rückweisung der Sache zur erneuten Beurteilung an die Vo-
rinstanz durch das Urteil vom 12. Dezember 2019 die Aufforderung verbun-
den war, die festgestellten Mängel zu beheben,
dass, wie festzustellen ist und in der Beschwerdeschrift zu Recht gerügt
wird, sich das SEM nach dem Urteil vom 12. Dezember 2019 darauf be-
schränkt hat, zum Zweck der Abklärung der gesundheitlichen Situation in
verschiedenen E-Mails an den Pflegedienst im Bundesasylzentrum Nord-
westschweiz Erkundigungen zum gesundheitlichen Zustand des Be-
schwerdeführers einzuholen,
dass hingegen durch das SEM weder von Amtes wegen eine medizinische
Untersuchung des Beschwerdeführers angeordnet noch dieser aufgefor-
dert wurde, eine solche selbst zu veranlassen,
dass aus den E-Mails verschiedener Mitarbeitender des genannten Pfle-
gedienstes im Wesentlichen hervorgeht, der Untersuchungstermin vom
28. November 2019 – bei dem eine Magnetresonanz-Tomographie der
Wirbelsäule geplant gewesen sei – habe abgesagt werden müssen, der
Beschwerdeführer habe nie medizinische Hilfe angefordert oder sich über
Schmerzen beklagt, habe sich unauffällig verhalten, verschiedene ihm zu-
gewiesene Arbeiten problemlos erledigt und an Aktivitäten wie "Parkreini-
gungen, Ausgrasen und Waldarbeiten" teilgenommen, bewege sich ohne
Gehhilfe und scheine den Umgang mit seiner Behinderung gut zu meistern,
dass der vom Pflegedienst mit E-Mail vom 3. Januar 2020 an das SEM
übermittelten Kopie eines ärztlichen Zeugnisses der neurologischen Poli-
klinik des Universitätsspitals Basel vom 12. Dezember 2019 im Wesentli-
chen zu entnehmen ist, es liege eine unklare, beinbetonte und entzündli-
che paraspastische Paraparese seit der Kindheit vor,
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dass diesem ärztlichen Zeugnis ausserdem zu entnehmen ist, der Be-
schwerdeführer sei der genannten Klinik durch das SEM zur weiteren Ab-
klärung der paraspastischen Paraparese zugewiesen worden, jedoch we-
der zur geplanten Magnetresonanz-Tomographie der Wirbelsäule noch zur
nachfolgenden Befundbesprechung erschienen,
dass aus dem ärztlichen Zeugnis weiter hervorgeht, es werde für eine aus-
führliche Anamnese auf einen Bericht derselben Klinik vom 21. November
2019 verwiesen,
dass mit Blick auf den Inhalt des genannten ärztlichen Zeugnisses vom
12. Dezember 2019 zunächst festzustellen ist, dass in den vorliegenden
Akten des SEM kein vom 21. November 2019 datierender medizinischer
Bericht enthalten ist,
dass diesbezüglich zudem festzustellen ist, dass das Nichterscheinen des
Beschwerdeführers zur genannten Untersuchung offensichtlich darauf zu-
rückzuführen ist, dass das SEM seinen ersten Nichteintretensentscheid
vom 27. November 2019 – wie schon mit dem Urteil vom 12. Dezember
2019 festgehalten wurde – in nicht nachvollziehbarer Weise bereits vor der
Durchführung der für den 28. November 2019 terminierten Magnetreso-
nanz-Tomographie fällte,
dass die Aussagen der Mitarbeitenden des Pflegedienstes im Bundesasyl-
zentrum Nordwestschweiz offensichtlich in einem gewissen Widerspruch
zum Inhalt des bereits im ersten Beschwerdeverfahren vorgelegenen ärzt-
lichen Zeugnisses der neurologischen Poliklinik des Universitätsspitals Ba-
sel vom 18. November 2019 sowie des ärztlichen Zeugnisses der gleichen
Klinik vom 12. Dezember 2019 stehen, wonach der Beschwerdeführer an
einer spastischen Paraparese (Lähmung beider Beine) leide,
dass in der vorliegend angefochtenen Verfügung, soweit sich deren Be-
gründung auf den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers be-
zieht, ausschliesslich auf die Aussagen der Mitarbeitenden des Pflege-
dienstes im Bundesasylzentrum Nordwestschweiz abgestellt wurde,
dass dem Beschwerdeführer jedoch in Bezug auf die Korrespondenz des
SEM mit dem Pflegedienst zwischen dem 2. und dem 13. Januar 2020 vor
der Zustellung des Entscheidentwurfs vom 28. Januar 2020 an die Rechts-
vertreterin kein rechtliches Gehör gewährt wurde,
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dass dem Beschwerdeführer zudem auch zur nachfolgenden Korrespon-
denz des SEM mit dem Pflegedienst vom 29. Januar 2020 vor dem Erlass
der angefochtenen Verfügung vom 30. Januar 2020 kein rechtliches Gehör
gewährt wurde,
dass im Übrigen festzustellen ist, dass dem Beschwerdeführer auch in Be-
zug auf das an die Vorinstanz adressierte ärztliche Zeugnis der neurologi-
schen Poliklinik des Universitätsspitals Basel vom 12. Dezember 2019 das
rechtliche Gehör nicht gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer mithin vor dem Erlass der angefochtenen Ver-
fügung sich weder zu den Aussagen des Pflegedienstes vom 29. Januar
2020 äussern konnte, noch die Möglichkeit hatte, selbst eine umfassende
medizinische Abklärung seiner gesundheitlichen Probleme in die Wege zu
leiten, nachdem das SEM eine solche nicht von Amtes wegen vornahm,
dass dabei insbesondere der vom SEM in der angefochtenen Verfügung
(S. 8) zur Verneinung einer Pflicht zur Veranlassung einer umfassenden
medizinischen Abklärung von Amtes wegen vertretene Standpunkt nicht
nachvollziehbar ist, dem Beschwerdeführer stehe es, sollte sich sein Ge-
sundheitszustand verschlechtern und er eine medizinische Untersuchung
für notwendig erachten, jederzeit offen, allfällige medizinische Unterlagen
dem SEM – wohlgemerkt nach Erlass des Nichteintretensentscheids – zu-
kommen zu lassen,
dass nach dem Gesagten, trotz der mit dem Urteil vom 12. Dezember 2019
bereits festgestellten offensichtlichen Verfahrensmängel, bis zum heutigen
Zeitpunkt die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers nach wie
vor nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden ist,
dass angesichts dessen auch nicht beurteilt werden kann, ob und inwiefern
die Aussagen des Pflegedienstes des Bundesasylzentrums Nordwest-
schweiz als zutreffend erachtet werden können, wonach der Beschwerde-
führer trotz der ärztlich festgestellten spastischen Paraparese mit keinen
wesentlichen gesundheitlichen Problemen konfrontiert sei,
dass des Weiteren infolge des nicht abgeklärten medizinischen Sachver-
halts auch in der vorliegend angefochtenen Verfügung bei der Frage der
Durchführbarkeit eines allfälligen Vollzugs der Wegweisung nach Grie-
chenland die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers nicht
ausreichend berücksichtigt worden sind,
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dass das SEM nach dem Gesagten zusammenfassend auch mit der vor-
liegend angefochtenen Verfügung erneut und offensichtlich seine Abklä-
rungspflicht und den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Ge-
hör verletzt hat sowie seiner Begründungspflicht nicht ausreichend nach-
gekommen ist,
dass dies auch in diesem Fall umso weniger nachvollziehbar ist, als die
Rechtsvertreterin im Rahmen ihrer Stellungnahme zum Entscheidentwurf
das Staatssekretariat auf diese offensichtlichen Mängel bereits ausdrück-
lich aufmerksam machte,
dass nach dem Gesagten auch im vorliegenden Fall eine sogenannte Er-
messensunterschreitung und damit eine Rechtsverletzung vorliegt (vgl.
dazu bereits das Urteil vom 12. Dezember 2019, m.w.N.),
dass eine Heilung der festgestellten Rechtsverletzungen des SEM durch
das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen eines reformatorischen Urteils
nicht in Betracht fällt (vgl. ebd., m.w.N.),
dass die Beschwerde daher gutzuheissen ist, soweit die Aufhebung der
Verfügung und die Rückweisung der Sache zur erneuten Beurteilung an
die Vorinstanz beantragt wird,
dass das SEM angesichts der vorangehenden Erwägungen mit Nachdruck
dazu aufzufordern ist, die zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts
erforderlichen Massnahmen zu treffen und bei der Beurteilung sämtliche
wesentlichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit der Antrag, es sei die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren, gegenstandslos wird,
dass keine Parteientschädigung auszurichten ist, da es sich vorliegend um
eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h
AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k
AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur weiteren
Sachverhaltsabklärung und zur erneuten Beurteilung an das SEM zurück-
gewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Mia Fuchs Martin Scheyli
Versand: