Abtei lung IV
D-7052/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Hans Schürch,
Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Gregor Geisser.
A._______, unbekannter Herkunft,
alias B._______,
alias C._______, Sudan,
vertreten durch (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 11. Oktober 2007 i. S. Nichteintreten auf
Asylgesuch und Wegweisung / (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7052/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Sudan im
Jahre 2003 verliess und nach einem rund vierjährigen Aufenthalt in
Tschad am 20. August 2007 in die Schweiz einreiste,
dass er am 21. August 2007 im D._______ erschien und um Asyl
nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer an dieser Stätte ohne Einreichung
rechtsgenüglicher Identitätsdokumente die zweitrubrizierten Anga-
ben zu seiner Person machte,
dass er mit einem Informationsblatt, dessen Inhalt er mit seiner
Unterschrift als verstanden zu haben bestätigte, zur Herausgabe von
allenfalls anderswo aufbewahrten Identitätsdokumenten innerhalb von
48 Stunden aufgefordert wurde,
dass er am 27. August 2007 im D._______ summarisch zum Reiseweg
und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragt
wurde,
dass das BFM in der Folge - wegen Zweifeln an der Altersangabe des
Beschwerdeführers - zur Bestimmung seines Alters die Durchführung
einer radiologischen Untersuchung des Handknochens (sog. Knochen-
altersanalyse) in Auftrag gab,
das das Abklärungsresultat vom 31. August 2007 ein abgeschlossenes
Knochenwachstum auswies und der Expertise zufolge das Alter des
Beschwerdeführers bei 19 Jahren oder mehr liegt,
dass dem Beschwerdeführer zu seinem Alter - und insbesondere zum
Ergebnis der Knochenaltersanalyse - am 19. September 2007 das
rechtliche Gehör gewährt wurde,
dass das BFM den Beschwerdeführer mit Datum vom 1. Oktober 2007
einlässlich zu seinen Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer gestützt auf die Befragungen durch das
BFM im Wesentlichen geltend machte, er sei als ethnischer 'Peul' in ei-
nem kleinen Dorf im Sudan namens E._______/F._______ geboren
und besitze die sudanesische Staatsangehörigkeit,
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dass in seinem Heimatort seine Eltern im Jahre 2003 umgebracht wor-
den seien, wobei er in Bezug auf die Täterschaft nur wisse, dass es
sich dabei um Truppen mit roten Kopftüchern gehandelt habe,
dass er zur Tatzeit mit Freunden beim Spielen gewesen sei, und er
nach dem Tod seiner Eltern den Sudan unverzüglich in Richtung
Tschad (G._______) verlassen habe,
dass er dort seit seinem dreizehnten Lebensjahr bei Leuten gelebt
habe, welche ihn wie einen Sklaven gehalten hätten,
dass er sich von seinem sozialen Umfeld in Tschad ausgenützt gefühlt
habe und in seiner Heimat niemanden mehr gehabt habe, weshalb er
sich entschieden habe, mit Hilfe eines weissen Mannes namens P.,
welcher sich ihm angenommen habe, nach Europa zu reisen,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. Oktober 2007 - gleichentags er-
öffnet - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Frage der Papierlosigkeit des Beschwerdeführers
zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48
Stunden nach Gesuchseinreichung keine Reise- oder Identitätspapiere
abgegeben und keine entschuldbaren Gründe dafür glaubhaft ge-
macht,
dass der vom Beschwerdeführer behaupteten Papierlosigkeit ange-
sichts des interkontinentalen Reisewegs mit strengen Ein- und Aus-
reiskontrollen bei Flugreisen nicht geglaubt werden könne, demzufolge
davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer nur unter Verwen-
dung authentischer Identitätspapiere bis in die Schweiz habe gelangen
können, die er jedoch innert 48 Stunden in Verletzung seiner gesetzli-
chen Mitwirkungspflicht den schweizerischen Behörden nicht ausge-
händigt habe,
dass der Beschwerdeführer auch nicht anzugeben vermocht habe, un-
ter welcher Identität er gereist sei, welche Fotografie der Pass enthal-
ten habe und von welcher Farbe dieser gewesen sei,
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dass es der Beschwerdeführer durch seine Unterlassung, einen Identi-
tätsnachweis zu erbringen, auch versäumt habe, insbesondere seine
Herkunft zu beweisen,
dass sich aus den Akten weitere Anhaltspunkte ergäben, welche die
Zweifel an der Herkunft des Beschwerdeführers verstärkten und bestä-
tigten, so gebe der Beschwerdeführer an, er könne nichts über den
Sudan aussagen, er insbesondere auch die landschaftlichen und kli-
matischen Gegebenheiten seiner angeblichen Herkunft nicht kenne
sowie behaupte, bei 'Darfur' handle es sich um eine Stadt,
dass das BFM mit Bezug auf die Asylvorbringen des Beschwerdefüh-
rers zusammenfassend festhielt, dieser erfülle gestützt auf Art. 7
AsylG die Flüchtlingseigenschaft nicht, wobei zusätzliche Abklärungen
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungs-
vollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass der Beschwerdeführer etwa über die Todesumstände seiner El-
tern praktisch nichts zu berichten wisse, er demgegenüber geltend
mache, er sei von den Mördern seiner Eltern gesucht worden, und es
angesichts dessen nicht plausibel sei, dass er vom Vater nicht über all-
fällige Feindschaften und deren Hintergründe aufgeklärt worden sei,
dass die Hintergründe seiner Flucht aus dem Sudan somit unsubstan-
ziiert geblieben und daher ebenfalls unglaubhaft seien,
dass das BFM mit Bezug auf den Beschwerdeführer schliesslich die
Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
feststellte, indem es festhielt, dass diese zwar grundsätzlich von Am-
tes wegen zu prüfen sei, diese Untersuchungspflicht jedoch ihre ver-
nünftigen Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers
finde,
dass aus der Verheimlichung der Identität des Beschwerdeführers na-
mentlich zu schliessen sei, dass weder die im Heimatstaat herrschen-
de politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit
der Rückführung dorthin sprächen,
dass der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung am
17. Oktober 2007 (Poststempel) durch seinen Rechtsvertreter beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen liess und gleichzei-
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tig um Gewährung einer Nachfrist zur Einreichung einer begründeten
Beschwerde ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 18. Oktober 2007 beim Bundes-
verwaltgunsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsge-
richts mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2007 - eröffnet am
24. Oktober 2007 - dem Beschwerdeführer unter anderem eine dreitä-
tige Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung einräumte,
dass der Beschwerdeführer in der Folge mit Datum vom 26. Oktober
2007 eine Eingabe nachreichen liess, worin er zur Hauptsache bean-
tragen liess, es sei ihm der Flüchtlingsstatus zu gewähren,
dass er im Eventualpunkt darum ersuchen liess, es sei ihm die vorläu-
fige Aufnahme zu gewähren,
dass er im Weiteren beantragen liess, es sei die Wegweisung zu an-
nullieren beziehungsweise auszusetzen,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf
dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m.
Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die vorliegend zu beurteilende Beschwerde sich gegen eine Ver-
fügung richtet, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispo-
sitivs),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründet-
heit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz
der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob
die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, erachtet sie das
Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig, sich einer selb-
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ständigen materiellen Prüfung zu enthalten, die angefochtene Nicht-
eintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entschei-
dung an die Vorinstanz zurückzuweisen hat (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass mit dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretens-
grund von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG der Gesetzgeber in-
des ein Verfahren geschaffen hat, in welchem über das Bestehen be-
ziehungsweise Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschlie-
ssend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer sum-
marischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5
S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines förmlichen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand ist (vgl. 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass der Beschwerdeführer vorliegend das hauptsächliche Begehren
stellt, es sei ihm der Flüchtlingsstatus zu gewähren,
dass das Bundesverwaltungsgericht jedoch im Rahmen der ihm zuste-
henden Prüfungsbefugnis im für den Beschwerdeführer günstigsten
Fall zum Schluss gelangen kann, das BFM sei deshalb zu Unrecht auf
sein Asylgesuch nicht eingetreten, weil es bereits aufgrund einer sum-
marischen Prüfung hätte erkennen sollen, dass er offensichtlich die
Flüchtlingseigenschaft erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG),
dass jedoch auch in diesem Fall das Bundesverwaltungsgericht das
Bestehen der Flüchtlingseigenschaft nicht selber im Dispositiv seines
Urteils feststellen kann, sondern die angefochtene Nichteintretensver-
fügung aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der
Erwägungen (vgl. dazu wiederum BVGE 2007/8 E. 5.6.5 S. 90 f.) an
das BFM zurückzuweisen hat,
dass konsequenterweise auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, so-
weit darin die Gewährung des Flüchtlingsstatus durch das Bundesver-
waltungsgericht beantragt wird,
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
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ist, weil sich das BFM diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Auf-
enthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) auch
materiell zur Sache zu äussern hatte,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen
hat, durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und da-
her zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter
Vorbehalt des oben Gesagten - einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie
Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden
Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen
Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeent-
scheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG; vereinfachtes Verfahren),
dass in formeller Hinsicht - mit Blick auf die vorfrageweise Prüfung des
Alters des Beschwerdeführers - die Vorinstanz in einer Gesamtwürdi-
gung der konkreten Umstände und gestützt auf die ergänzende Anhö-
rung vom 19. September 2007 von der Volljährigkeit des Beschwerde-
führers ausgehen durfte, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass ihm
in der Folge keine Vertrauensperson im Sinne von Art. 17 Abs. 3 AsylG
beigeordnet wurde,
dass hierbei neben den vorerwähnten Erkenntnissen der Handkno-
chenanalyse insbesondere die Tatsachen ins Gewicht fallen, dass der
Beschwerdeführer im Rahmen des bisherigen Verfahrens keine Identi-
tätspapiere zu den Akten reichte, unterschiedliche Angaben zu seinem
Geburtdatum sowie dem Elternteil, von welchem er dieses erfahren
haben soll, machte (vgl. A 1 S. 2; A 1 S. 2 mit A 10 S. 1) und - wie
nachstehend darzulegen sein wird - in seinen Angaben zum Reiseweg
sowie betreffend seines angeblichen Herkunftslandes erhebliche
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Ungereimtheiten erkennen liess (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6. S. 210
f., vgl. insbesondere dessen E. 6.4.4.),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer bei der Einreichung seines Asylgesuchs
im D._______ am 21. August 2007 kein Identitätsdokument abgegeben
und dies ebenso wenig in den anschliessenden 48 Stunden getan hat,
dass die Grundvoraussetzung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG für ein
Nichteintreten wegen fehlender Papiere somit erfüllt ist,
dass der Beschwerdeführer sodann keine entschuldbaren Gründe (vgl.
BVGE 2007/8 E. 3.2, EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.) für die
Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments innerhalb
der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs namhaft zu
machen vermag,
dass hierbei weitgehend auf die zutreffenden Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung (vgl. daselbst E. I/1.) verwiesen werden kann (vgl.
Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass der Beschwerdeführer der Frage nach dem Vorhandensein von
Identitätsdokumenten namentlich mit dem schlichten Hinweis begeg-
nete, er verfüge über keine entsprechenden Papiere, und ebenso sein
Bemühen, sich solche zu beschaffen, ohne weitere Erklärungen ver-
neinte (vgl. A 1 S. 4; A 12 S. 2 und 3),
dass vor dem Hintergrund der daraus zu lesenden unzureichenden Er-
füllung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers zur Papierbe-
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schaffung ebenso das blosse Gelingen der Herreise aus dem Heimat-
beziehungsweise Herkunftsstaat in die Schweiz als Indiz für die
bewusste Nichtabgabe von Papieren trotz vorhandener Möglichkeit zu
werten ist,
dass insbesondere die Aussagen des Beschwerdeführers, den zur
Grenzüberquerung benutzten tschadischen Pass den Behörden nicht
persönlich vorgezeigt zu haben, sondern sein weisser Begleiter dies
für ihn gemacht habe, und er weder wisse, welche Farbe der Pass ge-
habt habe, noch ob dieser sein Foto auswies (vgl. A 1 S. 7), als
tatsachenwidrig zu erachten sind, dies insbesondere vor dem
Hintergrund, als an Flughäfen strikte Passkontrollen durchgeführt
werden, wobei sich die Person persönlich ausweisen muss und diese
vom Inhalt des Identitätsdokuments Kenntnis haben sollte, um allfällige
Fragen zur Person beantworten zu können,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Ausführungen des
Beschwerdeführers mit der Vorinstanz davon ausgeht, er habe für sei-
ne Reise authentische Identitäts- und Reisepapiere verwendet, welche
er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetz-
lichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweize-
rischen Behörden nicht aushändigte, zumal in der Beschwerde nichts
geltend gemacht wird, was diesbezüglich allenfalls zu einer anderen
Beurteilung führen könnte,
dass ferner die Zusicherung in der Rechtsmitteleingabe, wonach sich
der Beschwerdeführer der Einreichung von Identitätspapieren mittler-
weile bewusst sei und sich auf Anweisung seines Rechtsvertreters mit
seiner Familie [im Herkunftsland] in Verbindung setzen werde, nach
dem Gesagten unbehelflich ist,
dass die Frist von 48 Stunden zur Einreichung von Identitätspapieren
überdies allein bezweckt, einer asylsuchenden Person die Abgabe je-
ner Dokumente ohne Nachteile zu ermöglichen, auf die sie in der
Schweiz Zugriff hat (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.),
dass der Beschwerdeführer gestützt auf die vorstehenden Erwägun-
gen nicht glaubhaft darzulegen vermag, er sei aus entschuldbaren
Gründen an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identi-
tätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert wor-
den (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
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dass sich sodann in seinem Fall die Aktenlage nach der Direktanhö-
rung vom 1. Oktober 2007 dermassen klar präsentierte, dass unter
Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen
im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der eindeutige Schluss
gezogen werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkun-
dig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug seiner Weg-
weisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c
AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.),
dass auch diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen vorab
auf die im Wesentlichen zutreffenden Erwägungen in der angefochte-
nen Verfügung zu verweisen ist (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3
BGG),
dass das Bundesverwaltungsgericht im Sinne der vorinstanzlichen Er-
wägungen in den Angaben des Beschwerdeführers in den wesentli-
chen Zügen nichts selbst Erlebtes zu erkennen vermag, zumal die
Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft, seiner dorti-
gen Lebensumstände sowie in Bezug auf seine Asylvorbringen
insgesamt ausgesprochen detailarm, stereotyp und zum Teil
widersprüchlich ausfielen (vgl. hierzu Verfügung vom 11. Oktober 2007
mit korrekten Verweisen auf die einschlägigen Stellen der
Anhörungsprotokolle; vgl. auch A 12 S. 4 f.),
dass diese Defizite - entgegen den Vorbringen in der Beschwerde-
schrift - ebenso wenig auf das jugendliche Alter des Beschwerdefüh-
rers und auch nicht auf gewisse, aus den Anhörungsprotokollen er-
sichtliche Sprachschwierigkeiten zurückzuführen sind, zumal die ihm
von der Vorinstanz vorgehaltenen Unglaubhaftigkeitsmerkmale Wahr-
nehmungen betreffen, deren Wiedergabe einer Person im Alter von
(mindestens) 13 Jahren zuzutrauen ist, sowie einer Person, welche -
wie der Beschwerdeführer - allenfalls über einen vergleichsweise
wenig differenzierten Wortschatz verfügt,
dass hierbei exemplarisch der Umstand zu erwähnen ist, dass der Be-
schwerdeführer im Rahmen der Anhörungen über zentrale geografi-
sche Gegebenheiten im Sudan offenkundig nicht Bescheid wusste (A.
1 S. 2), er beispielsweise auf die Frage, wann in der Region Darfur Re-
gen falle, antwortete, dort falle der Regen "nicht einfach" aber "es reg-
ne", und in gleicher Weise die Frage nach Nachbarstädten seines an-
geblichen Heimatortes F._______ ausweichend erwiderte, er kenne
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keine anderen Ortschaften, weil er nirgendwo anders hingegangen sei
(A 12 S. 5),
dass den Asylvorbringen des Beschwerdeführers, er sei im Sudan an
Leib und Leben bedroht, vor dem Hintergrund der Unkenntnis funda-
mentaler Kennzeichen eben dieser Region von vornherein die
Grundlage entzogen ist,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren weder konkrete Anhaltspunk-
te zu nennen weiss, wonach man ihn im Sudan verfolge, noch fassba-
re Verfolgungsakteure sowie deren Motivation zu nennen vermag,
dass er in diesem Zusammenhang einzig zu Protokoll gegeben hat,
man würde ihn umbringen, weil sein Vater schon umgebracht worden
sei (vgl. A 12 S. 11), woraus sich indes keine überprüfbaren Gefahren-
momente ergeben,
dass auch die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe die vorstehenden
Fragen unbeantwortet lassen und so mit Bezug auf den Beschwerde-
führer keine begründete Furcht vor Verfolgung aufzuzeigen vermögen,
dass die so erkannte mangelnde Substanziierung der Vorbringen des
Beschwerdeführers, sei daraus eine unzureichende Erfüllung der Mit-
wirkungspflicht im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG oder die fehlen-
de Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG zu lesen, jedenfalls
zum Schluss des offensichtlichen Nichtbestehens der Flüchtlingsei-
genschaft führt,
dass ferner keine Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen sind,
das BFM habe, um zu seiner so lautenden Erkenntnis zu gelangen,
eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vornehmen oder
zusätzliche sachliche oder rechtliche Abklärungen treffen müssen (vgl.
hierzu BVGE 2007/8 E. 5.6.6),
dass die Rügen in der Rechtsmitteleingabe, in welchen der Beschwer-
deführer im Wesentlichen seine vorinstanzlichen Vorbringen wieder-
holt, an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
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dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG die Ablehnung eines Asylgesuchs
oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Kanton keine Auf-
enthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) und sich der Beschwerdefüh-
rer auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen kann (vgl.
EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht,
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des ANAG über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist
(Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe entsprechender
Dokumente die Identität und Herkunft des Beschwerdeführers bis
heute nicht feststehen,
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs
grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, diese Untersuchungs-
pflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwir-
kungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG),
die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und
es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts ist, nach allfälligen
Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu for-
schen,
dass der Beschwerdeführer mithin die Folgen seiner mangelhaften Mit-
wirkung respektive Verheimlichung seiner wahren Identität und Her-
kunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es
würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine lan-
des- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 2 bis 4 ANAG entgegenstehen
(vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.),
dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorlie-
gen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu be-
stätigen ist, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht in
Betracht fällt (vgl. Art. 14a Abs. 1 4 ANAG),
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben, vorab
per Telefax; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, D._______ (Ref-Nr. [...]; vorab per Telefax)
- H._______ du canton I._______ (per Telefax)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
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Versand:
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