B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7052/2009
U r t e i l v o m 2 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.______ geboren am (…)
dessen Ehefrau B.______,
geboren am (..) und deren Kinder
C._______ geboren am (…) und
D._______ geboren am (…)
Eritrea,
alle vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse, (…)
Postfach 2115, 8021 Zürich,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2009 / N_______
D-7052/2009
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit – am darauffolgenden Tag eröffneten – Entscheid vom
15. Oktober 2009 die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom
3. September 2007 abwies, deren Wegweisung anordnete, indessen die
Beschwerdeführenden wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
in der Schweiz vorläufig aufnahm,
dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 12. November 2009 die Auf-
hebung der Ziffern 1 und 3 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom
15. Oktober 2009 und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft bean-
tragte,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des-
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG; SR 172.021) und um Verzicht auf das Erheben eines Kosten-
vorschusses ersuchte,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom
23. November 2009 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzich-
tete (Art. 63 Abs. 4 letzter Satz des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG guthiess und das Gesuch um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG
abwies,
dass das BFM in einer ersten Vernehmlassung vom 8. Dezember 2009
die Abweisung der Beschwerde beantragte,
dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 24. Januar 2011 auf die Mög-
lichkeit der Vorinstanz hinwies, in Berücksichtigung der ständigen Recht-
sprechung zu Eritrea im Rahmen einer Vernehmlassung seine ursprüngli-
che Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen und die Flüchtlingseigen-
schaft der Beschwerdeführenden festzustellen,
dass das BFM im Rahmen eines zweiten Vernehmlassungsverfahrens in
seiner Stellungnahme vom 22. Februar 2011 erneut die Abweisung der
Beschwerde beantragte,
dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 19. April 2011 unter Einrei-
chung eines Bestätigungsschreibens der Schweizer Sektion der Eritrean
D-7052/2009
Seite 3
National Salvation Front (ENSF) und mehreren Fotografien auf die exilpo-
litische Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz hinwies,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig über
Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet,
ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – mit
nachfolgendem Vorbehalt - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und
Art. 52 VwVG),
dass nach den Anträgen in der Beschwerde der Gegenstand des Verfah-
rens auf die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Wegweisung be-
schränkt ist,
dass die Ablehnung des Asylgesuchs somit vom Beschwerdeführer nicht
angefochten wurde, die beantragte Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft hingegen einzig mit subjektiven Nachfluchtgründen (aufgrund ille-
galer Ausreise) begründet wird,
dass die Flüchtlingseigenschaft, die einzig aufgrund subjektiver Nach-
fluchtgründe erfüllt wird, nicht zu einer Aufenthaltsberechtigung und damit
zur Aufhebung der Wegweisung führt, sondern lediglich zu einer vorläufi-
gen Aufnahme, über welchen Status die Beschwerdeführenden indessen
bereits aufgrund der von der Vorinstanz festgestellten Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs verfügen,
D-7052/2009
Seite 4
dass auch kein anderer Grund geltend gemacht wird oder in den Akten
erkennbar ist, welcher zu einem Anspruch auf Erteilung einer Aufent-
haltsbewilligung berechtigen und damit zur Aufhebung der Wegweisung
führen könnte,
dass deshalb der Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens
sinngemäss allein auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft begrenzt ist
und auf das Rechtsbegehren betreffend Aufhebung der Ziff. 3 der vor-
instanzlichen Verfügung nicht einzutreten ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung von der illegalen Ausreise
der Beschwerdeführenden ausging und daher zu prüfen ist, ob diese Tat-
sache vorliegend zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führt,
dass als subjektive Nachfluchtgründe insbesondere illegales Verlassen
des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines Asyl-
gesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen Behörden
unerwünschte exilpolitische Betätigung gelten, wenn sie die Gefahr einer
zukünftigen Verfolgung begründen,
dass Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen zwar gemäss Art. 54
AsylG kein Asyl erhalten, jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen
werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 S. 10, mit weiteren Hinweisen).
dass durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der un-
erlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert
sieht, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des
Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG darstellen (vgl. Ent-
scheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE]
2009/29, Urteil D-3892/2008 vom 6. April 2010 und Urteil D-4299/2008
vom 22. Februar 2011),
dass aufgrund der Akten davon auszugehen ist, dass die Beschwerdefüh-
renden den Heimatstaat illegal, das heisst ohne behördliches Ausreisevi-
sum, verlassen haben,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung diese Umstände nicht un-
ter dem Gesichtspunkt von Art. 3 AsylG, sondern lediglich unter demjeni-
gen von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) berücksichtigt
und nur die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Vollzuges der
D-7052/2009
Seite 5
Wegweisung angeordnet, nicht aber die Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführenden festgestellt hat,
dass damit das BFM die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Ur-
teil D-3892/2008 vom 6. April 2010) verkennt,
dass die Beschwerdeführenden angesichts ihrer illegalen Ausreise aus
Eritrea begründete Furcht haben müssen, bei einer Rückkehr ins Heimat-
land Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden und
demnach die Anforderungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft erfüllen, ihnen indessen gestützt auf Art. 54 AsylG kein Asyl zu ge-
währen ist,
dass die Frage, ob die Beschwerdeführenden bereits im Zeitpunkt ihrer
Ausreise die Flüchtlingseigenschaft erfüllt haben und ihnen daher auch
Asyl zu gewähren wäre, den Rechtsbegehren in der Beschwerde ent-
sprechend nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist
und daher nicht weiterer Erörterung bedarf,
dass, wenn das Bundesamt das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht
eintritt, in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug
anordnet,
dass es dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1
AsylG) berücksichtigt,
dass, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist, das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass die Wegweisung gemäss Ziff. 3 des Dispositivs der angefochtenen
Verfügung mangels eines geltend gemachten Anspruchs auf Erteilung ei-
ner ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung nach dem eingangs Ge-
sagten nicht mehr zu überprüfen ist,
dass sich weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Voll-
zuges erübrigen, da die Beschwerdeführenden vorläufig aufgenommen
wurden,
D-7052/2009
Seite 6
dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht verletzt, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigen-
schaft betrifft,
dass die Beschwerde demnach gutzuheissen ist, soweit – betreffend die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft – darauf einzutreten ist,
dass die Beschwerdeführenden mit ihren Rechtsbegehren im Wesentli-
chen durchgedrungen sind und deshalb von einem Obsiegen auszuge-
hen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu er-
heben sind,
dass obsiegende und teilweise obsiegende Parteien Anspruch auf eine
Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten ha-
ben (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 VGKE),
dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden keine Kostennote
eingereicht hat, vorliegend der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund
der Akten hinreichend zuverlässig abgeschätzt werden kann, weshalb
das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen hat (Art.
14 Abs. 2 VGKE),
dass in Anwendung von Art. 8, 9, 10 und 11 VGKE die Entschädigung
pauschal auf Fr. 900.- (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen ist,
dass das BFM anzuweisen ist, diesen Betrag den Beschwerdeführenden
als Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7052/2009
Seite 7
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Frage der Flüchtlings-
eigenschaft betrifft.
2.
Auf das Rechtsbegehren um Aufhebung der Wegweisung wird nicht ein-
getreten.
3.
Die Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2009 wird teilweise – soweit die
Dispositiv-Ziffer 1 betreffend – aufgehoben und das Bundesamt wird an-
gewiesen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Das BFM hat den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung im
Betrage von Fr. 900.- (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: