B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7053/2016
Ur t e i l vom 1 0 . F e b r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
alle Sri Lanka,
alle vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Gesuchstellende,
Gegenstand
Ausstandsbegehren im Verfahren D-6560/2016 betreffend
Asyl und Wegweisung;
(Verfügung des SEM vom 20. September 2016 / N […]).
D-7053/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 20. September 2016 lehnte das SEM die Asylgesuche
der Gesuchstellenden vom 28. Mai 2015 ab und verfügte deren Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug.
B.
B.a Diesen Entscheid liessen die Gesuchstellenden mit Eingabe ihres
Rechtsvertreters vom 21. Oktober 2016 beim Bundesverwaltungsgericht
anfechten. Dabei wurde unter anderem um Mitteilung ersucht, wer mit der
Verfahrensinstruktion betraut sei und wer am Entscheid mitwirken werde.
B.b Mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2016 teilte das Bundesver-
waltungsgericht den Gesuchstellenden mit, das Beschwerdeverfahren
werde unter der Geschäftsnummer D-6560/2016 behandelt und das
Spruchgremium bestehe – unter Vorbehalt allfälliger Änderungen durch
Stellvertretung bei Abwesenheiten – aus Richter Bendicht Tellenbach (Vor-
sitz), Richter François Badoud, Richterin Nina Spälti Giannakitsas sowie
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Gleichzeitig wurde festgehalten, die
Gesuchstellenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten. Zudem wurden sie aufgefordert, bis zum 14. November 2016 ei-
nen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten, verbunden mit der Andro-
hung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten.
Im Rahmen der Erwägungen wurde darauf hingewiesen, dass ein allfälli-
ges Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor Ablauf
dieser Frist, unter Beilage des erforderlichen Bedürftigkeitsnachweises,
einzureichen wäre.
B.c Mit Schreiben vom 2. November 2016 – vorab per Telefax – ersuchte
der Rechtsvertreter der Gesuchstellenden das Gericht um Erläuterung der
Formulierung in der Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2016, wonach
ein allfälliges Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor
Ablauf der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses einzureichen wäre.
B.d Mit Schreiben vom 8. November 2016 – vorab per Telefax – an das
Gericht hielt der Rechtsvertreter der Gesuchstellenden sodann fest, dass
sein Schreiben vom 2. November 2016 trotz der klar gegebenen Dringlich-
keit nicht beantwortet worden sei.
D-7053/2016
Seite 3
C.
C.a Mit Eingabe vom 15. November 2016 verlangten die Gesuchstellenden
durch ihren Rechtsvertreter, dass Richter Bendicht Tellenbach im Verfah-
ren D-6560/2016 gestützt auf Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG aufgrund des Vor-
liegens des Anscheins einer persönlichen Feindschaft (zwischen Richter
und Rechtsvertreter) in den Ausstand trete. Gleichzeitig ersuchte ihr
Rechtsvertreter um Mitteilung, in welchen weiteren durch ihn betreuten
Verfahren Bundesverwaltungsrichter Bendicht Tellenbach als Richter ein-
gesetzt worden sei.
C.b Zur Begründung des Ausstandsbegehrens führte der Rechtsvertreter
der Gesuchstellenden im Wesentlichen an, die beiden vom Bundesverwal-
tungsgericht bei der kantonalen Anwaltsaufsichtsbehörde gegen ihn einge-
reichten Anzeigen vom 4. Juli 2012 und vom 21. Januar 2016 hätten un-
mittelbar mit Verfahren zusammengehangen, in denen Bundesverwal-
tungsrichter Bendicht Tellenbach vorsitzender Richter oder Einzelrichter
gewesen sei respektive seien die in diesen Verfahren gefällten Urteile aus-
schlaggebend und unmittelbare Auslöser für die eingereichten Anzeigen
gewesen. Insbesondere die Tatsache, dass sich die vom Bundesverwal-
tungsgericht in der Anzeige vom 21. Januar 2016 an ihm geäusserte Kritik
im Entscheid der Aufsichtsbehörde vom (…) 2016 als unbegründet erwie-
sen habe, verstärke den Eindruck, wonach die Anzeige nicht aus sachli-
chen, sondern aus persönlichen Gründen veranlasst worden sei. Zudem
seien im Verfahren D-6560/2016 seine Schreiben vom 2. und 8. November
2016 von Richter Bendicht Tellenbach nicht beantwortet worden, was ein
zwischen ihm und Richter Bendicht Tellenbach bestehender Konflikt offen-
sichtlich mache. Aufgrund dieser unklar gebliebenen Situation in Bezug auf
die Möglichkeit der Einreichung eines Gesuches um unentgeltliche Recht-
pflege und der unbeantwortet gebliebenen Anfrage um Erläuterung seien
die Gesuchstellenden trotz bestehender Mittellosigkeit gezwungen gewe-
sen, den Betrag von Fr. 600.– mittels Darlehen erhältlich zu machen, so
dass dieser fristgerecht habe eingezahlt werden können. Es liege daher
eine Situation vor, in der sich ein zwischen ihm und Richter Bendicht Tel-
lenbach bestehender Konflikt nachteilig auf die Situation der Gesuchstel-
lenden auswirke.
C.c Dem Ausstandsbegehren lagen folgende Unterlagen je in Kopie bei:
die angesprochenen Anzeigen des Bundesverwaltungsgerichts an die kan-
tonale Anwaltsaufsichtsbehörde, die Urteile D-1166/2012 und D-298/2016
des Bundesverwaltungsgerichts, die Entscheide (…) vom (…) 2013 sowie
(…) vom (…) 2016 der kantonalen Anwaltsaufsichtsbehörde, Akten aus
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Seite 4
dem Verfahren D-6560/2016 und ein Schreiben des damaligen Abteilungs-
präsidenten der Abteilung IV des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. No-
vember 2016.
D.
Mit Verfügung vom 22. November 2016 wurde Richter Bendicht Tellenbach
gestützt auf Art. 36 Abs. 2 BGG eingeladen, sich bis zum 7. Dezember
2016 zum in der Eingabe vom 15. November 2016 vorgebrachten Aus-
standsgrund zu äussern. Auf seine Stellungnahme vom 6. Dezember 2016
wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
E.
Mit Eingabe vom 27. Dezember 2016 machten die Gesuchstellenden res-
pektive ihr Rechtsvertreter vom ihnen mit Verfügung vom 9. Dezember
2016 eingeräumten Replikrecht Gebrauch. Auch darauf wird – soweit für
den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegan-
gen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM, ausser – was
vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches
des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(vgl. dazu Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und 33 VGG sowie
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Im Rahmen dieser Verfahren ist das Bundes-
verwaltungsgericht auch zur abschliessenden Beurteilung von Ausstands-
begehren zuständig, wobei die Bestimmungen des BGG über den Aus-
stand sinngemäss gelten (Art. 38 VGG i.V.m. Art. 34 ff. BGG; vgl. BVGE
2007/4 E. 1.1). Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beur-
teilung des vorliegenden Ausstandsbegehrens zuständig.
1.2
1.2.1 Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat
sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom
Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (Art. 36 Abs. 1 BGG). Macht die
Partei die Ausstandsgründe nicht unverzüglich geltend, so verwirkt sie ihr
Ablehnungsrecht (vgl. BGE 120 Ia 19 E. 2c).
D-7053/2016
Seite 5
1.2.2 Zunächst ist festzustellen, dass das Ausstandsbegehren vom 15. No-
vember 2016 in der zu beachtenden Form erfolgte und die Gesuchstellen-
den als Partei im betreffenden Beschwerdeverfahren zur Einreichung des
Begehrens legitimiert sind.
1.2.3 Richter Bendicht Tellenbach vertritt in seiner Stellungnahme vom
6. Dezember 2016 die Auffassung, dass das vorliegende Ausstandsbegeh-
ren verspätet gestellt wurde, da es nicht unmittelbar nach der Bekanntgabe
des Spruchkörpers durch die Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2016
erfolgte. Dieser Ansicht ist allerdings entgegenzuhalten, dass der Rechts-
vertreter der Gesuchstellenden bei der Begründung des Ausstandsbegeh-
rens vor allem auch auf die Nichtbeantwortung seiner beiden Schreiben
vom 2. und 8. November 2016 abstellte, beziehungsweise geltend macht,
in der Nichtbeantwortung der Eingaben vom 2. und 8. November 2016 ha-
be sich die persönliche Feindschaft erst manifestiert. Insofern erfolgte das
Ausstandsbegehren vom 15. November 2016 innert nützlicher Frist.
1.2.4 In seiner Stellungnahme hält Richter Bendicht Tellenbach sodann
fest, das Ausstandsbegehren erscheine als missbräuchlich. Als Begrün-
dung führte er aus, der unmittelbare Auslöser für das Begehren sei nicht
nachvollziehbar und dieses mute wie eine Trotzreaktion an. Dem ist jedoch
zu entgegnen, dass die Einreichung eines Ausstandsbegehrens infolge ei-
ner Nichtbeantwortung von anwaltlichen Anfragen nicht per se als miss-
bräuchlich erscheint. Wie es sich damit im konkreten Fall verhält, wird Ge-
genstand der nachfolgenden materiellen Beurteilung des vorliegenden
Ausstandsbegehrens bilden.
1.2.5 Nach dem Gesagten ist auf das Ausstandsbegehren der Gesuchstel-
lenden vom 15. November 2016 einzutreten.
2.
Bestreitet die Gerichtsperson, deren Ausstand verlangt wird, oder ein Rich-
ter beziehungsweise eine Richterin der Abteilung – wie vorliegend Richter
Bendicht Tellenbach in seiner Stellungnahme vom 6. Dezember 2016 –
den Ausstandsgrund, so entscheidet die Abteilung unter Ausschluss der
betroffenen Gerichtsperson über den Ausstand (Art. 37 Abs. 1 BGG). Der
Entscheid ergeht in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern bezie-
hungsweise Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG).
D-7053/2016
Seite 6
3.
3.1 Die Ausstandsregelung von Art. 34 ff. BGG gewährleistet den in Art. 30
Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Anspruch, dass eine Sache
von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Rich-
ter ohne Einwirkung sachfremder Umstände entschieden wird (vgl. BGE
134 I 238 E. 2.1 und BVGE 2007/5 E. 2.2). Die Tatsachen, die den Aus-
standsgrund bewirken, müssen von der Partei, die sich darauf berufen will,
zumindest glaubhaft gemacht werden (Art. 34 Abs.1 BGG).
3.2 Die Gesuchstellenden berufen sich vorliegend auf den Ausstandsgrund
von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG. Gemäss dieser Bestimmung haben Ge-
richtspersonen in den Ausstand zu treten, wenn sie aus anderen als den in
Art. 34 Abs. 1 Bst. a-d BGG genannten Gründen, insbesondere wegen be-
sonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder
ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten.
Dieser Bestimmung kommt die Funktion einer Auffangklausel zu, die – über
den Bereich der namentlich erwähnten besonderen sozialen Beziehungen
hinausgehend – sämtliche weiteren Umstände abdeckt, die den Anschein
der Befangenheit einer Gerichtsperson erwecken und objektiv Zweifel an
deren Unvoreingenommenheit zu begründen vermögen (vgl. dazu ISABE-
LLE HÄNER, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl.
2011, Art. 34 Rz 6, 16 und 17).
3.3 Der Anschein der Befangenheit besteht, wenn Umstände vorliegen, die
bei objektiver Betrachtungsweise geeignet sind, Misstrauen in die Unpar-
teilichkeit der Gerichtsperson zu erwecken. Solche Umstände können na-
mentlich in einem bestimmten Verhalten begründet sein. Auf das bloss sub-
jektive Empfinden einer Partei kann bei der Beurteilung nicht abgestellt
werden. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in
objektiver Weise begründet erscheinen. Bloss allgemeine Vorwürfe der Be-
fangenheit, wie andere Ansichten in Grundsatzfragen oder der Umstand,
dass die herrschende Praxis der Behörde zu einer bestimmten Frage von
der Auffassung der Parteien abweicht, sind keine konkreten Anhaltspunkte
für eine Befangenheit (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEU-
BÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013,
Rz 3.69). Die abgelehnte Gerichtsperson muss nicht tatsächlich befangen
sein, sondern der Anschein der Befangenheit genügt (vgl. BGE 138 I 1
E. 2.2, 136 I 207 E. 3.1, 134 I 238 E. 2.1).
D-7053/2016
Seite 7
3.4 Zur Bejahung einer besonderen Feindschaft oder Freundschaft müs-
sen erhebliche Umstände geltend gemacht werden können. Blosse Antipa-
thie oder Kollegialität genügt nicht (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/
LORENZ KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz 3.67 m.w.H.). Die Mitwirkung in einem
früheren Verfahren stellt für sich allein keinen Ausstandsgrund dar (Art. 34
Abs. 2 BGG). Die persönliche Unbefangenheit eines Richters oder einer
Richterin ist deshalb im Grundsatz zu vermuten und von der gesetzlichen
Zuständigkeitsordnung darf – auch im Interesse der beförderlichen Rechts-
pflege (Art. 29 Abs. 1 BV) – nicht leichthin abgewichen werden (vgl. Urteil
des BVGer A-6806/2009 vom 10. Februar 2010 E. 5.2 m.w.H.). Sodann ist
auf die Praxis hinzuweisen, wonach verbale Anfeindungen, Unterstellun-
gen oder auch das Erheben einer Strafanzeige durch eine Partei für sich
allein nicht den Anschein der Befangenheit beim Adressaten zu begründen
vermögen. Andernfalls hätte es die betreffende Partei in der Hand, eine
Gerichtsperson in den Ausstand zu versetzen und so die Zusammenset-
zung des Gerichts zu beeinflussen (vgl. BGE 134 I 20 E. 4.3.2). Massge-
blich ist in derartigen Fällen die Reaktion der Gerichtsperson (vgl. REGINA
KIENER, Richterliche Unabhängigkeit, 2001, S. 104 f.). Antwortet diese
etwa mit einer Strafanzeige wegen Ehrverletzung oder Zivilforderungen, so
erhält der Konflikt eine persönliche Dimension, welche die Unbefangenheit
der Gerichtsperson tangiert (vgl. BGE 134 I 20 E. 4.3.2). Im Falle einer be-
haupteten Feindschaft im Sinne von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG kommt es
schliesslich darauf an, wie virulent diese erscheint und wie weit die kon-
fliktauslösenden Ereignisse zurückliegen, zumal sich die Situation im Lauf
der Zeit beruhigen kann (vgl. BGE 134 I 20 E. 4.3.2).
3.5 Richterliche Verfahrensfehler oder ein falscher Entscheid in der Sache
können die Unabhängigkeit respektive Unparteilichkeit eines Richters oder
einer Richterin nur in Frage stellen, sofern objektiv gerechtfertigte Gründe
zur Annahme bestehen, dass sich in den Rechtsfehlern gleichzeitig eine
Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Ge-
mäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss es sich dabei um be-
sonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer handeln, die eine schwere
Verletzung richterlicher Pflichten darstellen (vgl. Urteil des BGer
5A_206/2008 vom 23. Mai 2008 E. 2.2; ebenso Urteile des BVGer
B-2703/2010 vom 6. Juli 2010 und D-2381/2016 vom 21. September 2016;
ISABELLE HÄNER, a.a.O., Art. 34 Rz 19). Ob ein Ausstandsgrund vorliegt, ist
immer aufgrund einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden ([…]).
D-7053/2016
Seite 8
4.
4.1 Unmittelbarer Auslöser für das vorliegende Ausstandsbegehren bildete
die Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2016 respektive die Nichtbeant-
wortung der beiden Schreiben betreffend Erläuterung dieser Zwischenver-
fügung (vgl. Bst. B.b-d vorstehend). Es stellt sich daher zunächst die Frage,
ob das Ignorieren der Schreiben von Rechtsanwalt Gabriel Püntener durch
Richter Bendicht Tellenbach bei objektiver Betrachtungsweise geeignet ist,
Misstrauen in dessen Unparteilichkeit zu erwecken.
4.2 Dazu ist vorweg festzuhalten, dass die Ansicht des Rechtsvertreters
der Gesuchstellenden, wonach die Zwischenverfügung vom 28. Oktober
2016 erläuterungsbedürftig sei, nicht geteilt werden kann. Dabei ist in for-
meller Hinsicht zunächst darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich einzig ein
Entscheiddispositiv Gegenstand einer Erläuterung bilden kann (vgl. RENÉ
RHINOW et al., Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl. 2014, Rz. 697 f.). Die als
erläuterungsbedürftig erachtete Aussage bildet indessen nicht Teil des Ver-
fügungsdispositivs, weshalb auf das entsprechende Erläuterungsgesuch
wohl nicht hätte eingetreten werden können. Hinzu kommt in materieller
Hinsicht, dass selbst wenn in anderen Verfügungen des Bundesverwal-
tungsgerichts – wie in der Replik geltend gemacht – eine leicht abwei-
chende Formulierung verwendet wird beziehungsweise wurde, vorausge-
setzt werden darf, dass die Formulierung, wonach ein Gesuch um unent-
geltliche Rechtspflege „vor Ablauf der Frist“ zur Bezahlung des Kostenvor-
schusses einzureichen wäre, von einem Juristen, der darüber hinaus – wie
der Rechtsvertreter der Gesuchstellenden – über das Anwaltspatent und
über langjährige Prozesserfahrung verfügt, ohne Weiteres verstanden
wird. Abgesehen davon, dass die Fristberechnung zum Grundwissen von
Anwälten und Anwältinnen gehört, ist anzumerken, dass in gesetzlichen
Bestimmungen, die jedem prozessierenden Rechtsanwalt bekannt sein
müssen, exakt dieselbe Formulierung verwendet wird (vgl. etwa Art. 22
Abs. 2 VwVG und Art. 47 Abs. 2 BGG).
Zwar besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Erledigung von Erläuterungs-
gesuchen (vgl. RENÉ RHINOW et al., a.a.O., Rz. 699). Da nach dem vorste-
hend Ausgeführten die Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2016 aller-
dings als klar respektive – insbesondere einem Rechtsanwalt gegenüber –
als nicht erläuterungsbedürftig zu qualifizieren ist, erscheint das Ignorieren
der beiden Schreiben von Rechtsanwalt Gabriel Püntener durch Richter
Bendicht Tellenbach bei objektiver Betrachtungsweise nicht geeignet,
Misstrauen in dessen Unparteilichkeit zu erwecken. Dies gilt umso mehr,
als den Mandanten des Rechtsvertreters – entgegen den Ausführungen im
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Seite 9
Ausstandsgesuch – durch die Nichtbeantwortung der Schreiben kein
Rechtsnachteil erwachsen ist. So ist nicht ersichtlich, inwiefern der Um-
stand, dass angeblich nicht klar gewesen sein soll, bis zu welchem Datum
(13. oder 14. November 2016) ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
hätte eingereicht werden müssen, den Gesuchstellenden verunmöglicht
haben soll, ein solches zu stellen, und sie deshalb gezwungen gewesen
sein sollen, trotz bestehender Mittellosigkeit den verlangten Kostenvor-
schuss zu bezahlen. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar und wird in den
Eingaben auch nicht erklärt, weshalb es der Rechtsvertreter „im Sinne der
Interessenvertretung“ bevorzugte, durch die Schreiben vom 2. und 8. No-
vember 2016 Kosten für seine angeblich mittellosen Mandanten zu gene-
rieren, anstatt – sollte tatsächlich eine Unsicherheit über den Ablauf der
Frist bestanden haben – umgehend oder zumindest sicherheitshalber ei-
nen Tag vor Fristablauf ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stel-
len.
4.3 Als Zwischenfazit ist somit festzuhalten, dass das Nichtbeantworten
der beiden Schreiben von Rechtsanwalt Gabriel Püntener durch Richter
Bendicht Tellenbach im Verfahren D-6560/2016 bei objektiver Betrach-
tungsweise nicht ansatzweise geeignet erscheint, Zweifel an dessen Un-
voreingenommenheit zu begründen respektive einen zwischen ihm und
Rechtsanwalt Gabriel Püntener „bestehenden Konflikt offensichtlich“ zu
machen.
5.
5.1 Zu prüfen ist im Folgenden, ob das vorstehende Zwischenfazit im
Lichte der beiden vom Bundesverwaltungsgericht bei der kantonalen An-
waltsaufsichtsbehörde gegen den Rechtsvertreter der Gesuchstellenden
eingereichten Anzeigen vom 4. Juli 2012 und vom 21. Januar 2016, die un-
mittelbar mit Verfahren zusammengehangen hätten, in denen Bundesver-
waltungsrichter Bendicht Tellenbach vorsitzender Richter oder Einzelrich-
ter gewesen sei, abweichend zu beurteilen ist.
5.1.1 Wie Richter Bendicht Tellenbach in seiner Stellungnahme festhielt,
sind die eidgenössischen Gerichts- und Verwaltungsbehörden verpflichtet,
der Aufsichtsbehörde des Kantons, in dem ein Anwalt eingetragen ist, un-
verzüglich Vorfälle, welche die Berufsregeln verletzen könnten, zu melden
(Art. 15 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügig-
keit der Anwältinnen und Anwälte [Anwaltsgesetz; BGFA; SR 935.61]).
D-7053/2016
Seite 10
5.1.2 Allein der Umstand, dass offenbar Verfahren, die Richter Bendicht
Tellenbach als vorsitzender Richter respektive als Einzelrichter behandelte,
zu den – im Übrigen vom damaligen Gerichtspräsidenten Markus Metz res-
pektive der Kammerpräsidentin Nina Spälti Giannakitsas – bei der kanto-
nalen Anwaltsaufsichtsbehörde erstatteten Anzeigen führten, ist bei objek-
tiver Betrachtungsweise und angesichts der beschriebenen Meldepflicht
nicht geeignet, um auf eine persönliche Feindschaft zwischen Richter Ben-
dicht Tellenbach und Rechtsanwalt Gabriel Püntener zu schliessen. Daran
ändert auch die Tatsache nichts, dass die kantonale Anwaltsaufsichtsbe-
hörde im Verfahren, das mit Anzeige des Bundesverwaltungsgerichts vom
21. Januar 2016 eingeleitet wurde, von der Eröffnung eines Disziplinarver-
fahrens gegen Rechtsanwalt Gabriel Püntener absah (vgl. deren Entscheid
vom […] 2016).
Diese Schlussfolgerung kann vom Rechtsvertreter der Gesuchstellenden
insofern nicht bestritten werden, als er bisher – insbesondere nach der An-
zeigeerstattung vom 21. Januar 2016 und vor allem auch nach dem Ent-
scheid der kantonalen Anwaltsaufsichtsbehörde vom (…) 2016 – offenbar
keinen Anlass sah, Ausstandsbegehren gegen Richter Bendicht Tellenbach
zu stellen.
Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass allein die
Tatsache, dass Richter Bendicht Tellenbach in der Vergangenheit verschie-
dentlich prozessdisziplinarische Massnahmen gegen den Rechtsvertreter
der Gesuchstellenden ergriff, objektiv betrachtet nicht geeignet ist, den An-
schein von Befangenheit von Richter Bendicht Tellenbach wegen persönli-
chen Feindschaft mit Rechtsanwalt Gabriel Püntener zu erwecken.
5.1.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Umstände der Anzeigeer-
stattung bei der kantonalen Anwaltsaufsichtsbehörde nicht geeignet sind,
das unter vorstehender Erwägung 4.3 aufgeführte Zwischenfazit abwei-
chend zu beurteilen.
5.2 Schliesslich ist bezüglich des Vorbringens in der Replik, die Stellung-
nahme von Richter Bendicht Tellenbach sei selbst ein Beleg dafür, dass
dieser gegenüber Rechtsanwalt Gabriel Püntener feindschaftliche Gefühle
hege, Folgendes festzuhalten: Zwar bekundete Richter Bendicht Tellen-
bach in seiner Stellungnahme Mühe mit dem Verhalten des Rechtsvertre-
ters der Gesuchsteller – was letztlich auch im Ergreifen prozessdisziplina-
rischer Massnahmen ersichtlich ist – und hielt fest, er sei von diesem schon
beschimpft worden. Seine Ausführungen sind indes nicht geeignet, um auf
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Seite 11
das Vorliegen einer persönlichen Feindschaft zwischen ihm und Rechtsan-
walt Gabriel Püntener zu schliessen, geschweige denn den Anschein von
Befangenheit gegenüber dessen Mandanten zu erwecken. Insbesondere
der Umstand, dass Richter Bendicht Tellenbach die Schreiben vom 2. und
8. November 2016 als Provokation erachtet und in seiner Stellungnahme
von einer „Störung des Geschäftsgangs“ spricht, ist – entgegen dem Vor-
bringen in der Replik – mitnichten ein Hinweis auf das Bestehen von feind-
schaftlichen Gefühlen, sondern angesichts des in Erwägung 4 vorstehend
Ausgeführten für einen unbefangenen Richter eine objektiv gerechtfertigte
Aussage.
5.3 Wie bereits in Erwägung 3.5 festgehalten, ist immer aufgrund einer Ge-
samtbetrachtung zu entscheiden, ob ein Ausstandsgrund vorliegt. Vorlie-
gend ist in diese Gesamtbetrachtung – in Übereinstimmung mit Richter
Bendicht Tellenbach und entgegen der in der Replik vertretenen Ansicht –
auch die Erledigungsstatistik zu berücksichtigten. Richter Bendicht Tellen-
bach führte in seiner Stellungnahme an, unter seinem Vorsitz seien von
Juni 2012 bis Oktober 2016 insgesamt 27 Urteile ergangen, in welchen
Rechtsanwalt Gabriel Püntener als Rechtsvertreter agiert habe; in neun
dieser insgesamt 27 Verfahren, wobei die letzte volle Gutheissung am
18. Mai 2016 ergangen sei, habe Rechtsanwalt Gabriel Püntener einen
vollständigen oder teilweisen Erfolg eingefahren. Diese Statistik wird in der
Replik nicht bestritten und spricht – bei objektiver Betrachtungsweise – klar
gegen einen begründeten Anschein der Befangenheit von Richter Bendicht
Tellenbach in Verfahren, in denen Rechtsanwalt Gabriel Püntener als
Rechtsvertreter auftritt respektive gegenüber dessen Mandanten. Es ist
daher auch nicht erkennbar, dass Richter Bendicht Tellenbach gegenüber
den Gesuchstellenden befangen sein könnte.
6.
Aufgrund des Gesagten ist das Ausstandsbegehren abzuweisen. Weder
die einzelnen Umstände (Nichtbeantwortung Erläuterungsgesuch, Beteili-
gung an Verfahren unmittelbar vor Anzeigeerstattung bei Aufsichtsbehör-
den, Stellungnahme zum Ausstandsbegehren) für sich, noch die Gesamt-
heit dieser Umstände vermögen den Anschein von Befangenheit zu be-
gründen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Gesuchsgründe und die Aus-
führungen in der Replik einzugehen. Die Akten sind zur Weiterführung des
Beschwerdeverfahrens D-6560/2016 an den zuständigen Instruktionsrich-
ter Bendicht Tellenbach zu überweisen.
D-7053/2016
Seite 12
7.
In Bezug auf den Antrag, es sei dem Rechtsvertreter mitzuteilen, in wel-
chen weiteren von ihm betreuten Verfahren Bendicht Tellenbach als Rich-
ter eingesetzt wurde, ist darauf hinzuweisen, dass Rechtsanwalt Gabriel
Püntener die entsprechenden Gesuche um Bekanntgabe des Spruchkör-
pers in den von ihm anhängig gemachten Verfahren bei der jeweiligen In-
struktionsrichterin respektive dem jeweiligen Instruktionsrichter zu stellen
hat (vgl. Schreiben des damaligen Abteilungspräsidenten der Abteilung IV
vom 11. November 2016).
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Gesuchstel-
lenden, die für das vorliegende Verfahren – trotz der von ihrem Rechtsver-
treter behaupteten Bedürftigkeit – kein Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege eingereicht haben, aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
8.2 Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7190/2016 vom 2. Dezem-
ber 2016 (E. 7) wurde festgehalten, dass der Rechtsvertreter in letzter Zeit
immer wieder versucht habe, unter Hinweis auf angeblich fehlerhafte Amts-
ausübung den Ausstand von Gerichtspersonen der Asylabteilungen des
Bundesverwaltungsgerichts herbeizuführen. Bereits im Urteil E-7915/2015
vom 5. Januar 2016 sei festgehalten worden, das Gericht behalte sich vor,
„in weiteren Verfahren, in denen Rechtsanwalt Gabriel Püntener gestützt
auf Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG wegen angeblicher übermässiger Häufung
von fachlichen Fehlern rechtsmissbräuchlich den Ausstand von Richtern
und Richterinnen sowie Gerichtsschreibern und Gerichtsschreiberinnen
der Abteilungen IV und V zu erwirken versucht, auf die entsprechenden
Eingaben […] nicht einzutreten […] und die Kosten ihm persönlich zur Zah-
lung aufzuerlegen“.
Im vorliegenden Ausstandsverfahren argumentierte der Rechtsvertreter
zwar nicht mit einer übermässigen Häufung von fachlichen Fehlern als Aus-
standsgrund, indessen basiert das Ausstandsgesuch auf einem offensicht-
lich haltlosen Erläuterungsgesuch. Das Gericht behält sich vor, in weiteren
gleichen oder ähnlichen Fällen die Kosten dem Rechtsvertreter persönlich
aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7053/2016
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen.
2.
Die Akten werden zur Weiterführung des Verfahrens D-6560/2016 dem bis-
herigen Instruktionsrichter Bendicht Tellenbach überwiesen.
3.
Die Kosten des Ausstandsverfahrens von Fr. 600.– werden den Gesuch-
stellenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Ur-
teils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden und an Richter Bendicht Tellen-
bach.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger
Versand: