Abtei lung IV
D-7054/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . F e b r u a r 2 0 0 8
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Daniel Schmid,
Gérard Scherrer
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
A.___ Pakistan, B.____
vertreten durch Dr. iur. Reza Shardar, Dynamostrasse 2,
Postfach 1328, 5401 Baden,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung vom 12. September
2002 / (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7054/2006
Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer suchte am 18. Dezember 2000 in der
Schweiz um Asyl nach. Im Rahmen der Erstbefragung vom 20.
Dezember 2000 und der Anhörung durch die kantonale Behörde vom
21. Februar 2001 gab der Beschwerdeführer unter anderem an, er sei
ein Punjabi aus Quetta und als Mitglied der Ahmadyia
Religionsgemeinschaft mit Glaubensgegnern in Konflikt geraten. Er
habe sich zwar nie politisch engagiert, aber rege an den religiösen
Aktivitäten der lokalen Ahmadyia-Gemeinschaft teilgenommen. Nach
der Zerstörung der Moschee in Quetta durch Glaubensgegner im Mai
1986 habe die Polizei eingegriffen und das Gebäude versiegelt; der
Beschwerdeführer sei drei Tage lang auf dem Polizeiposten
festgehalten und befragt worden. Zwischen 1989 und 2001 habe er
zahlreiche Belästigungen im Zusammenhang mit seiner
Glaubenszugehörigkeit erlebt. 1991 sei er wegen der angespannten
Situation in Quetta nach Lahore gezogen, aber auch dort bald einmal
als Angehöriger der Ahmadis erkannt und beschimpft worden, weshalb
er innerhalb von Lahore umgezogen sei. Am 20. Oktober 2000 hätten
ihn mehrere Mullahs auf dem Liberty-Bazar unter Drohungen und
Schlägen dazu aufgefordert, in der Moschee bekanntzugeben, dass er
seinen Glauben aufgegeben habe. Angesehene Leute aus der
Umgebung hätten ihn schliesslich befreien können. Ohne diesen
Vorfall der Polizei gemeldet zu haben, habe er am 15. Dezember 2000
seinen Heimatstaat verlassen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mit
Eingabe vom 22. April 2001 einen First Information Report (FIR) in
Kopie und zahlreiche Zeitungsartikel ein.
B. Mit Verfügung vom 12. September 2002 lehnte das damalige
Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute Bundesamt für Migration, BFM)
- von der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen ausgehend - das
Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete dessen Wegweisung
aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar
und möglich.
C. In der Eingabe seines Rechtsvertreters vom 9. Oktober 2002 an die
damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) be-
antragte der Beschwerdeführer unter Einreichung verschiedener Doku-
mente (Anzeige vom 22. Dezember 2000 gegen den Beschwerde-
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führer und Haftbefehl vom 2. September 2002, beide in Kopie, mehrere
Unterlagen zur allgemeinen Situation der Ahmadis in Pakistan) die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von
Asyl, eventualiter einer vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht.
D. Mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2002 verzichtete der
damals zuständige Instruktionsrichter auf das Erheben eines
Kostenvorschusses und wies darauf hin, dass auf das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde.
E. In ihrer ersten Vernehmlassung vom 2. Dezember 2002 beantragte
die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.
F. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2002 wurden verschiedene Doku-
mente (polizeilicher Bericht vom 22. Dezember 2000 betreffend
Anzeige gegen den Beschwerdeführer samt Übersetzung, Pamphlet
gegen Ahmadis samt Übersetzung in englischer Sprache) eingereicht.
G. In einer weiteren Vernehmlassung vom 2. Februar 2003 beantragte
die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Dabei wies sie unter
anderem auf die Tatsache hin, dass aufgrund fehlender Identitäts-
papiere die Identität des Beschwerdeführers weiterhin nicht feststehe.
H. In seiner Replik vom 21. März 2003 nahm der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers Stellung zu den vorinstanzlichen Argumenten in
der Vernehmlassung.
I. Mit undatierter, am 15. Mai 2003 bei der ARK eingegangener Ein-
gabe reichte der Beschwerdeführer kommentarlos eine Wohnsitzbe-
stätigung in Kopie samt Übersetzung in englischer Sprache ein.
J. Mit gemeinsam unterzeichneter Eingabe vom 25. Mai 2007 der
nicht mandatierten Caritas Schweiz und des Beschwerdeführers
wurden ein ärztliches Zeugnis des behandelnden Arztes vom 24. April
2007 im Original, ein Auszug aus dem SFH-Länderbericht über
Pakistan aus dem Jahre 2004 und weitere Auszüge aus dem Internet
betreffend der allgemeinen Situation der Ahmadis in Pakistan
eingereicht.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen des BFM, welche in Anwendung des
Asylgesetzes ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entschei-
det in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26.
Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die bei der ARK am 31. Dezember 2006 noch hängigen Be-
schwerdeverfahren wurden per 1. Januar 2007 durch das Bundesver-
waltungsgericht übernommen und werden durch dieses weitergeführt;
dabei findet das neue Verfahrensrecht Anwendung (vgl. Art. 53 Abs. 2
VGG).
1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50
ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
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Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne
von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten
hat (oder solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
Zukunft begründeterweise befürchten muss), welche ihr gezielt und
aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungs-
motive durch Organe des Heimat- oder Herkunftsstaats zugefügt wor-
den sind (bzw. zugefügt zu werden drohen). Die erlittene Verfolgung
beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss
aber nicht nur anlässlich der Ausreise aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat, sondern grundsätzlich auch noch im Zeitpunkt des Asyl-
entscheids aktuell sein. Begründete Furcht vor künftiger staatlicher
Verfolgung liegt entsprechend nur vor, wenn konkreter Anlass zur An-
nahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der
Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht und würde sich auch noch aus heutiger Sicht mit ebensol-
cher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müs-
sen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten Be-
nachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht da-
vor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 1993 Nr. 21 E. 3 S. 138; WALTER KÄLIN, Grundriss des
Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 143 ff.).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn
die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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4.
4.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die
Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Gemeinschaft der Ahmadi
nicht bestritten. Davon ausgehend, hat sie die Asylrelevanz der
geltend gemachten Vorbringen, 1986 im Zusammenhang mit der
Zerstörung der Moschee in Quetta durch Glaubensgegner von den
Behörden drei Tage auf dem Polizeiposten festgehalten und befragt
worden zu sein, zutreffend bereits aufgrund des fehlenden
Kausalzusammenhangs zwischen dem geltend gemachten Ereignis im
Jahre 1986 und der Ausreise im Jahre 2000 verneint.
4.2 Auch die aktuellen Vorbringen des Beschwerdeführers, als Ahmadi
von Glaubensgegnern immer wieder behelligt und insbesondere am
20. Oktober 2000 bedroht und geschlagen worden zu sein, hat die
Vorinstanz zu Recht als nicht asylrelevant erachtet. Zum einen
erreichen diese Behelligungen die erforderliche Schwelle der Intensität
nicht, um als Verfolgung im Sinne des Flüchtlingsbegriffs gelten zu
können. Im weiteren ist insbesondere auf die weiterhin geltende
Rechtsprechung hinzuweisen, wonach die Diskriminierungen und
Schikanen, welche die Ahmadi in Pakistan zu erleiden haben, keine
Kollektivverfolgung darstellen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 22 E.
5a-c; 2002 Nr. 3 E. 4 und E. 7c und d). Diese Einschätzung gilt, wie
nachfolgend erörtert, auch in Berücksichtigung der in EMARK 2006 Nr.
18 begründeten Praxisänderung hinsichtlich der Frage der flüchtlings-
rechtlichen Relevanz nichtstaatlicher Verfolgung (Wechsel von der
Zurechenbarkeits- zur Schutztheorie).
In ihrem Grundsatzurteil EMARK 2006 Nr. 18 ist die ARK zum Schluss
gekommen, dass eine völkerrechtskonforme Anwendung von Art. 3
AsylG im Lichte der Genfer Flüchtlingskonvention (Abkommen vom 28.
Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK. SR 0.142.30])
ergibt, dass neben der unmittelbar oder mittelbar staatlichen auch die
nichtstaatliche Verfolgung flüchtlingsrechtlich grundsätzlich relevant ist.
Mit dieser Praxisänderung erfolgte damit ein Wechsel von der
Zurechenbarkeits- zur so genannten Schutztheorie. Nach der Schutz-
theorie hängt aber die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer Verfolgung
nicht von der Frage ihres Urhebers, sondern vom Vorhandensein eines
adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat ab (vgl. EMARK 2006 Nr.
18 E. 6.3.1. und 10.2.1.). In diesem Sinne kommt aber auch der
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Unterscheidung zwischen Schutzunwilligkeit und -unfähigkeit des
Heimatstaates (bzw. allenfalls eines Quasi-Staates) grundsätzlich
keine entscheidende Bedeutung mehr zu: Nichtstaatliche Verfolgung
ist nach der Schutztheorie flüchtlingsrechtlich relevant, sofern der
Heimatstaat (bzw. allenfalls ein Quasi-Staat) nicht in der Lage oder
nicht willens ist, adäquaten Schutz vor Verfolgung zu bieten (vgl.
sinngemäss Art. 6 Bst. c der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004
über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als
Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen und über
den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [„Qualifikationsrichtlinie“]).
Mit Bezug auf die Frage, welche Art und welcher Grad von Schutz vor
nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat (bzw. allenfalls in einem
Quasi-Staat) als adäquat zu erachten ist und damit - aufgrund der
Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes - eine Anerkennung
als Flüchtling ausschliesst, ist nach dem Grundsatzurteil EMARK 2006
Nr. 18 der ARK nicht eine faktische Garantie für langfristigen
individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Per-
son zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute
Sicherheit aller seiner Bürger und Bürgerinnen jederzeit und überall zu
garantieren. Erforderlich ist aber, dass eine funktionierende und ef-
fiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie
an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts-
und Justizsystem zu denken ist, das eine effektive Strafverfolgung
ermöglicht. Im Weiteren muss die Inanspruchnahme eines solchen
Schutzsystems der betroffenen Person objektiv zugänglich und
individuell zumutbar sein.
Diese Voraussetzungen sind - unter Berücksichtigung der allgemeinen
Situation der Ahmadis in Pakistan und den konkreten Umstände für
den Beschwerdeführer - als gegeben zu erachten. Somit hat die
Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers, in seinem Heimat-
staat als Ahmadi Behelligungen durch Glaubensgegner ausgesetzt zu
sein, im Ergebnis zu Recht als nicht asylrelevant erachtet.
4.3 Aus den obenstehenden Erwägungen ergibt sich, dass auch die
erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen,
aufgrund einer Anzeige gegen den Beschwerdeführer und andere
Gemeinschaftsangehörige vom 22. Dezember 2000 wegen angeblich
ausgeübtem Übertretungszwang sei am 2. September 2002 ein
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Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer erlassen worden, als nicht
asylrelevant zu erachten sind, bestehen doch keine konkreten
Anhaltspunkte darauf, der Beschwerdeführer könne in Pakistan -
zumindest was die höheren Gerichte betrifft - nicht mit einem fairen
und korrekt durchgeführten Gerichtsverfahren rechnen.
Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bis
zum heutigen Zeitpunkt keine Identitätspapiere eingereicht hat,
weshalb seine Identität und damit auch die Authentizität der auf
Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel ohnehin nicht
zweifelsfrei feststeht. Im Weiteren sind die ohne näheren Angaben
eingereichten Dokumente auch aufgrund ihrer fraglichen Herkunft,
ihrer Beschaffenheit und ihres unbestimmten Inhalts als wenig
beweistauglich zu erachten. Es wird weder näher erläutert, ob und wie
der Beschwerdeführer die ihm zu Last gelegten Handlungen
tatsächlich begangen hat noch werden Angaben zur Herkunft der
eingereichten Dokumente gemacht. Nicht nachvollziehbar ist sodann,
dass der angebliche Haftbefehl erst zwei Jahre später ergangen sein
soll. Ferner liegen die Dokumente lediglich in - beglaubigter - Kopie
vor, was deren Beweiswert zum Vornherein herabsetzt, zumal
gerichtsnotorisch bekannt ist, dass in Pakistan amtliche Dokumente
ohne weiteres unrechtmässig erworben werden können.
4.4 Zusammenfassend folgt, dass die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers, unabhängig von deren Glaubhaftigkeit, als nicht asylrelevant zu
erachten sind. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeili-
che Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
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5.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art.
83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
feststeht, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren kei-
ne Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach
Pakistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
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schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Allein mit der
Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Ahmadi-Glaubensgemein-
schaft und den damit verbundenen Benachteiligungen durch die an-
dersgläubigen Moslems oder gewisse Behördenmitglieder sind noch
keine Nachteile im Sinne besonders schwerer Eingriffe in fundamen-
tale Menschenrechte dargetan. Von einer generellen relevanten Ge-
fährdung oder unmenschlichen Behandlung in Pakistan ansässiger
Ahmadis kann nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts
nicht gesprochen werden (vgl. EMARK 2002 Nr. 3 E. 7c S. 24 f.). Der
Vollzug der Wegweisung stellt unter diesen Umständen keine Verlet-
zung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz dar und ist so-
mit zulässig (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG).
5.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
5.5.1 Unter Berücksichtigung der politischen, sicherheitstechnischen
und wirtschaftlichen Verhältnisse in Pakistan sind keine Anhaltspunkte
dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückführung in
sein Heimatland heute einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre.
In den letzten Monaten kam es in Pakistan zwar zu einer Phase erhöh-
ter Gewalt. Acht Jahre nach seiner Machtübernahme durch einen un-
blutigen Putsch und nach seiner Wiederwahl am 6. Oktober 2007 er-
klärte Präsident und Armeechef Pervez Musharraf am 3. November
2007 den Notstand und setzte damit die Verfassung ausser Kraft. In
den Tagen darauf kam es zu zahlreichen Verhaftungen von Politikern,
Rechtsanwälten, Menschenrechtsaktivisten und weiteren Regimegeg-
nern. In der Folge wurden im ganzen Land Strassenproteste durchge-
führt. Die vormals rivalisierenden Oppositionspolitiker und ehemaligen
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Ministerpräsidenten Benazir Bhutto, die am 18. Oktober 2007 aus ih-
rem 8-jährigen Exil zurück gekehrt war, und Navaz Sharif einigten sich
auf ein Bündnis gegen den Präsidenten. Am 11. November 2007 kam
der Präsident der Opposition etwas entgegen und verkündete, dass
die Parlamentswahlen noch vor dem 9. Januar 2008 stattfinden wür-
den. Am 14. November 2007 stellte Musharraf den sowohl von den
USA und Frankreich als auch von den Oppositionspolitikern geforder-
ten Rücktritt als Armeechef bis Ende des Monats in Aussicht. In der
Nacht auf den 16. November 2007 wurde das Parlament mit Abschluss
seiner fünfjährigen Amtszeit automatisch aufgelöst. Am gleichen Tag
wurde die Übergangsregierung für die Zeit bis zu den angekündigten
Parlamtenswahlen vereidigt. Am 25. November 2007 kehrte auch der
frühere pakistanische Premierminister Nawaz Sharif nach sieben Jah-
ren im Exil in seine Heimat zurück. Drei Tage später trat Präsident
Musharraf wie angekündigt von seinem Amt als Armeechef zurück und
wurde tags darauf für eine weitere fünfjährige Amtszeit als Präsident
vereidigt. Am 15. Dezember 2007 hob er den Ausnahmezustand auf
und versprach freie Parlamentswahlen. Bei einem Selbstmordattentat
am 27. Dezember 2007 in Rawalpindi wurde die frühere Ministerpräsi-
dentin und Vorsitzende der Oppositionspartei Benazir Bhutto getötet.
In den darauf folgenden Tagen kam es zu landesweiten Ausschreitun-
gen und Protesten. Aufgrund dieser Unruhen beschloss die Wahlkom-
mission, die Parlamentswahlen auf den 18. Februar 2008 zu verschie-
ben (vgl. "Die Zeit" vom 5. September 2007, Spiegel Online vom 6. und
17. Oktober 2007 sowie vom 3., 7., 11., 28. und 29. November 2007,
Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 5. November 2007 und vom 17. De-
zember 2007, Swissinfo vom 8. November 2007, Schweizerische De-
peschenagentur [sda] vom 11. November 2007, NZZ Online vom
14. November 2007, vom 28. und 29. Dezember 2007 sowie vom
3. Januar 2008, Welt Online vom 16. und 25. November 2007 sowie
vom 27. Dezember 2007). Auch unter Berücksichtigung der neusten
Entwicklungen kann in Pakistan jedoch zum heutigen Zeitpunkt nicht
von einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt gesprochen
werden.
5.5.2 Auch aufgrund der individuellen Situation des Beschwerdefüh-
rers sind keine Hindernisse erkennbar, die gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs sprechen würden.
Hinsichtlich der geltend gemachten Schwierigkeiten aufgrund seiner
Glaubenszugehörigkeit ist festzustellen, dass Ahmadis in Pakistan in
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ihrem religiösen Leben in einschneidender Weise eingeschränkt sind.
Sie verstehen sich selber als Muslime, werden von den orthodoxen
Muslimen jedoch als Ketzer betrachtet, da sie das fundamentale
Glaubensprinzip des Islams - Muhammed sei der letzte aller
Propheten gewesen - verworfen haben. 1974 wurden die Ahmadis
durch Beschluss der pakistanischen Nationalversammlung aus der
Gemeinschaft der Muslime ausgeschlossen und zu einer nicht-
muslimischen Minderheit erklärt. Seither wurden einige Strafgesetz-
bestimmungen ins pakistanische Strafgesetzbuch aufgenommen
(unter anderem der sogenannte "Blasphemieparagraph"), die diskrimi-
nierenden Charakter haben und sich insbesondere gegen die Ahmadis
richten. Sämtliche Formen, mit denen die Ahmadi ihren muslimischen
Glauben ausdrücken und ausüben, können daher bewirken, dass or-
thodoxe Muslime sich in ihrem religiösen Empfinden beleidigt und ih-
ren wahren Glauben beeinträchtigt sehen, und vermögen Reaktionen
der Betroffenen (und grundsätzlich auch strafrechtliche Verfolgung)
auszulösen (vgl. auch EMARK 2002 Nr. 3 E. 7.d.bb S. 25).
Praxisgemäss wird der besonderen Situation der Ahmadis in Pakistan
dadurch Rechnung getragen, dass bereits die Zugehörigkeit zu dieser
Glaubensgemeinschaft als "starkes Indiz" für die Annahme der Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzuges qualifiziert wird, wobei die Be-
urteilung im Einzelfall nach den Regeln der Individualprüfung vorzu-
nehmen ist. Die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist dann
anzunehmen, wenn sich aus der persönlichen Situation des betreffen-
den Asylbewerbers ein zusätzliches - das heisst über die schwierige
Alltagslage der Ahmadi hinausgehendes - individuelles Gefährdungs-
indiz ergibt (vgl. EMARK 1996 Nr. 22 E. 6.c S. 229).
Ein solches Gefährdungsindiz liegt hier nicht vor, hatte doch der
Beschwerdeführer selbst keine besonders exponierte Stellung in der
Glaubensgemeinschaft der Ahmadis oder gar eine besondere
politische Funktion inne.
In den Akten deutet auch nichts darauf hin, dass der Beschwerdefüh-
rer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat aus Gründen wirtschaftli-
cher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende
Situation geraten würde. Im ärztlichen Zeugnis vom 24. April 2007 des
behandelnden Arztes wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer
an einer nicht autoimmun bedingten Diabetes mellitus leide, zu dessen
Behandlung die Einnahme von hohen Isulindosen notwendig sei.
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Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach Kenntnissen des Gerichts
die Behandlung von Diabetes mellitus in Pakistan behandelt werden
kann, wobei hinzufügen ist, dass sich die Zahl der an Diabetes
mellitus Typ I und Typ II erkrankten Personen zwischen 12 und 13, 8
Mio. Menschen bewegt. Die verschiedensten Medikamente (insbe-
sondere Insuline), Diätnährungsmittel und medizinische Hilfsmittel sind
im Heimatstaat des Beschwerdeführers verfügbar und Blut- als auch
Urinzuckerkontrollen auch noch in grösseren Dörfern durchführbar. Im
ärztlichen Bericht vom 24. April 2007 wird festgestellt, dass der
Beschwerdeführer mit der derzeitigen Insulindosis sehr gut eingestellt
sei. Was die psychischen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers
betrifft, so ist aus dem ärztlichen Bericht vom 24. April 2007
ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2005 in
psychiatrischer Behandlung gewesen sei, jedoch die jetzige mässig
ausgeprägte depressive Situation keine psychiatrische Behandlung
erfordere. Somit ergeben sich aus dem gesundheitlichen Zustand des
Beschwerdeführers keine konkreten Hinweise auf ein Vollzugs-
hindernis. Im Weiteren ist der Beschwerdeführer relativ jung, verfügt
über berufliche Erfahrung als Taxifahrer und kann auf ein bestehendes
soziales Beziehungsnetz (Mutter, drei Brüder, vgl. A4, S. 8) zurück-
greifen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich deshalb nicht als
unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
5.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Vollzug
der Wegweisung zu Recht als zulässig und zumutbar erachtet hat. Die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt demnach ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG).
6.
Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten
grundsätzlich dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuer-
legen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Jedoch rechtfertigt es sich vorliegend,
auf eine Kostenauflage zu verzichten (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art.
16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 11.
Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
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D-7054/2006
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG wird damit gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- die Vorinstanz mit den Akten (...)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand:
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