B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7054/2014, D-7056/2014
Ur t e i l vom 2 2 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
und
B._______, geboren (…),
beide Russland,
beide vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügungen des BFM vom 31. Oktober 2014 / N (…) und N
(…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer sind Brüder tschetschenischer Ethnie und stammen
aus Russland. Am 12. Januar 2001 reisten die damals minderjährigen Be-
schwerdeführer zusammen mit ihrer Mutter und Schwester ein erstes Mal
in die Schweiz ein und suchten gleichentags um Asyl nach. Am 5. Februar
2004 zog die Mutter das Asylgesuch zwecks Rückkehr in ihre Heimat zu-
rück, so dass das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: SEM)
das Asylverfahren am 6. Februar 2004 als gegenstandslos abschrieb.
B.
Am 16. März 2010 reisten die Beschwerdeführer erneut in die Schweiz ein
und stellten jeweils ein zweites Asylgesuch.
C.
Mit Verfügungen vom 6. Mai 2010 trat das BFM (heute: SEM) auf die Asyl-
gesuche in Anwendung von aArt. 35a Abs. 2 AsylG (SR 142.31) nicht ein
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Mit
Urteilen D-3481/2010 und D-3488/2010 vom 21. Mai 2010 wies das Bun-
desverwaltungsgericht die gegen diese Verfügungen erhobenen Be-
schwerden ab.
D.
Am 25. August 2010 stellten die Beschwerdeführer jeweils ein Wiederer-
wägungs-, eventualiter ein Revisionsgesuch. Die Wiedererwägungsgesu-
che wurden vom BFM mit Verfügungen vom 14. September 2010 abgewie-
sen.
E.
Die gegen diese Entscheide erhobenen Beschwerden wurden vom Bun-
desverwaltungsgericht als Revisionen gegen die Urteile D-3481/2010 und
D-3488/2010 entgegengenommen und nach Vereinigung der Verfahren mit
Urteil D-7454/2010 und D-7455/2010 vom 14. Oktober 2013 gutgeheissen.
F.
Mit demselben Urteil wurden die wiederaufgenommenen Beschwerdever-
fahren (D-3481/2010 und D-3488/2010) gutgeheissen, die Verfügungen
des BFM vom 6. Mai 2010 aufgehoben und die Sache zur erneuten Ent-
scheidung im ordentlichen Verfahren an das BFM zurückgewiesen.
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Seite 3
G.
Am 13. respektive 14. Mai 2014 wurden die Beschwerdeführer ein zweites
Mal vertieft zu ihren Asylgründen angehört.
H.
Mit separaten Verfügungen vom 31. Oktober 2014 (Eröffnung am 3. No-
vember 2014) lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführer ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
I.
Diese Verfügungen fochten die Beschwerdeführer mit gemeinsamer Ein-
gabe ihres Rechtsvertreters vom 3. Dezember 2014 beim Bundesverwal-
tungsgericht an.
Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und die
Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Abklä-
rung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter seien die Beschwer-
deführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht
wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsver-
beiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG und um
Vereinigung der Verfahren ersucht.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2014 wurden die Verfahren ver-
einigt und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung unter Vorbehalt
der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen. Der Entscheid
über die Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung wurde auf einen
späteren Zeitpunkt verschoben.
K.
Nach Eingang der Fürsorgebestätigungen wurde das Gesuch um amtliche
Verbeiständung mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2014 gutge-
heissen und Fürsprecher Christian Wyss als amtlicher Rechtsbeistand bei-
geordnet.
L.
Mit Vernehmlassung vom 19. Januar 2015 äusserte sich das SEM zu den
Vorbringen in der Beschwerde, während sich die Beschwerdeführer mit
Replik vom 4. Februar 2015 vernehmen liessen. Der Replik lag eine
E-Mail samt englischer und deutscher Übersetzung bei.
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Seite 4
M.
Am 11. Februar 2015 wurde das dieser E-Mail zugrundeliegende Original-
schreiben eingereicht. Am 13. Februar 2015 wurde eine weitere E-Mail ein-
gereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive
das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG
liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entschei-
det.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des AsylG die Verletzung von
Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes-
sens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Soweit den
Wegweisungsvollzug betreffend (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG [SR 142.20]), kann
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zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Beschwerdeführer begründeten ihr Asylgesuch damit, dass am
(…) März 2010 sechs schwarz uniformierte und bewaffnete Milizionäre zu
ihnen nach Hause gekommen seien. Nachdem die Beschwerdeführer
ihnen ihre Pässe ausgehändigt hätten, habe man sie unter dem Vorhalt,
dass sie die Rebellen regelmässig unterstützt hätten, mitnehmen wollen.
Sie hätten sich jedoch geweigert, so dass die Milizionäre versucht hätten,
sie gewaltsam in die parkierten Fahrzeuge zu ziehen. Gemeinsam mit her-
beieilenden Verwandten und anderen Dorfbewohnern hätten sie sich je-
doch erfolgreich wehren können und schliesslich sei es ihnen in diesem
Durcheinander gelungen zu fliehen. Bereits am Tag darauf seien die Milizi-
onäre zurückgekehrt und hätten das Haus durchsucht. Seither seien die
Beschwerdeführer regelmässig, etwa jeden zweiten oder dritten Monat, bei
sich zuhause gesucht worden; letztmals circa (…) April 2014. Der Grund
für diese Verfolgung liege wohl darin, dass die Mutter der Beschwerdefüh-
rer mit hohen Stadtpolitikern von C._______ im Streit liege, da diese den
Mietvertrag ihres Geschäftes hätten auflösen wollen, um das Gebäude zu
verkaufen. Zu diesem Zweck hätten sie unter unhaltbaren Vorwänden die
Geschäftslokalität geschlossen und versiegelt. Nachdem sich die Mutter
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Seite 6
erfolgreich gerichtlich dagegen gewehrt habe, werde nun mittels Verfol-
gung ihrer Söhne gegen sie vorgegangen. Ferner sei die Mutter (…) 2012
nach Ladenschluss von drei Männern aufgesucht worden. Nachdem die
Mutter vergeblich zur Unterzeichnung eines Verzichts auf ihre Rechte an
den Geschäftslokalitäten gezwungen worden sei, hätten die Männer sie
verprügelt.
4.2 Das SEM begründete seine Verfügungen damit, das Bundesverwal-
tungsgericht habe in seinem Urteil vom 14. Oktober 2013 festgehalten, bei
der versuchten Festnahme vom (…). März 2010 handle es sich nicht um
ein offensichtliches Sachverhaltskonstrukt. Allerdings erweise sich das
Vorbringen, den Beschwerdeführern würden Verbindungen zu den Rebel-
len angelastet, als unglaubhaft. So entspreche das Verhalten der Milizio-
näre nicht dem üblichen Vorgehen. Normalerweise werde gegen mutmass-
liche Rebellen rabiater vorgegangen, indem etwa Häuser umzingelt oder
Objekte von Angehörigen zerstört würden. Oft komme es anlässlich sol-
cher Aktionen auch zur Tötung der gesuchten Personen. Im Falle der Be-
schwerdeführer sei demgegenüber nach vereitelter Festnahme lediglich
eine weitere Vorladung – und zwar erst auf (…) Mai 2010 – erfolgt und
Verwandte seien unbehelligt geblieben. Die Beschwerdeführer hätten nie
ausgeführt, tatsächlich den Widerstandskämpfern angehört zu haben. Be-
reits deshalb sei fraglich, dass sie aus diesem Grund gesucht würden. Die
eingereichten Zeugenaussagen würden nicht belegen, dass die Milizionäre
aus den geltend gemachten Gründen bei den Beschwerdeführern aufge-
taucht seien. Vielmehr würden die Beschwerdeführer selbst auf das Ge-
richtsverfahren der Mutter verweisen, welches wohl Grund für die Verfol-
gung sei. Die eingereichten Beweismittel seien daher ungeeignet, die Asyl-
relevanz der Verfolgung zu belegen, denn hinter der Verfolgung der Mutter
ständen pekuniäre Interessen. Die Verfolgung vom (…) März 2010 sei da-
her nicht asylrelevant.
Die Aussagen der Beschwerdeführer zu den übrigen Vorbringen würden
gewichtige Ungereimtheiten aufweisen. So habe der Beschwerdeführer
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) in der zweiten Anhörung
ausgeführt, jeder habe gewusst, wem die schwarz gekleideten Personen
angehört hätten, während er in der BzP ausgesagt habe, es seien Militärs
gewesen, und in der ersten Anhörung stets von Milizionären gesprochen
habe. In der zweiten Anhörung habe er diese schliesslich als Militärs be-
zeichnet, die so oder so Kadyrow unterstellt seien. Diese Vagheit in der
Bezeichnung der Behörde, welcher diese Personen angehören würden, er-
staune. In der zweiten Anhörung hätten beide Beschwerdeführer zudem
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ausgeführt, die Militärs seien periodisch vorbeigekommen, nachdem die
Beschwerdeführer den Heimatort verlassen hätten. Sie hätten aber nichts
Genaueres zu Protokoll geben können. Der Beschwerdeführer 1 habe an-
gegeben, auch die Angehörigen zuhause hätten ihm nicht sagen können,
wer etwa zwei Wochen vor der zweiten Anhörung nach ihnen gesucht
habe. Dies überzeuge nicht, zumal sie seit gut vier Jahren von denselben
Personen aus denselben Gründen gesucht würden. Der Einwand, man
habe bei Abgabe der letzten Vorladung nicht genau darauf geachtet, wer
eigentlich der Absender sei, sei nicht überzeugend. Auch der Beschwerde-
führer B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) habe zu den weite-
ren Besuchen der Milizionäre keine Details zu nennen vermocht, obwohl
er angegeben habe, mit seiner Mutter in Kontakt gestanden zu haben. Zu
den vagen Aussagen passe auch, dass seit Verlassen des Heimatlandes
in Tschetschenien ausser Vorladungen nichts geschehen sei. Von den Be-
schwerdeführern wären detailliertere Angaben zur Urheberschaft der Ver-
folgung zu erwarten. Ferner würden Aussagen darüber fehlen, ob die
Nichtbeachtung der Vorladung auf (…) Mai 2010 Konsequenzen gehabt
habe, was sie mit Rücksprache mit ihren Kontaktpersonen, etwa der An-
waltskanzlei D._______, hätten in Erfahrung bringen können. Der Einwand
des Beschwerdeführers 2, die Angehörigen hätten nichts mitgeteilt, da man
sie (die Beschwerdeführer) habe schonen wollen, könne als Versuch gel-
ten, das Nichtwissen zu relativieren, zeige aber womöglich, dass das Vor-
bringen, weiterhin gesucht zu werden, nicht überzeugen könne. Wie auch
das BFM habe sich das Bundesverwaltungsgericht auf den Standpunkt ge-
stellt, dass die eingereichten Vorladungen unvollständig seien. Solche Do-
kumente könnten im russischen Kontext ohnehin leicht käuflich erworben
werden, so dass ihnen kaum Beweiskraft zuzusprechen sei. Die Vorladung
auf den (…) April 2011 sei ohne Erlebnisbericht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer 1 sei schliesslich auch nicht bereit gewesen, Ereignisse,
die sich in den Jahren 2012 oder 2013 ereignet hätten, überhaupt zu nen-
nen. Der Beschwerdeführer 2 habe zwar ein neues Verfahren erwähnt, wel-
ches gegen sie eingeleitet worden sei, habe diese Aussage jedoch nicht zu
präzisieren vermocht. Die eingereichten Beweismittel würden nicht genü-
gen, die unsubstanziierten Vorbringen hinsichtlich der Ereignisse nach
dem (…) März 2010 als glaubhaft erscheinen zu lassen. Zwar seien sie
tatsächlich ausser Landes und somit nicht unmittelbar betroffen, dennoch
könne erwartet werden, dass sie aufgrund ihres Kontaktes mit den Fami-
lienangehörigen detailliertere Ausführungen machen könnten. Es sei daher
nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführer nach 2010 tatsächlich gesucht
worden seien.
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Im Wegweisungsvollzugspunkt stellte sich das BFM auf den Standpunkt,
den Beschwerdeführern drohe in Tschetschenien ein "real risk" einer Miss-
handlung, welche gegen Art. 3 EMRK verstosse, wodurch der Vollzug als
unzulässig zu erachten wäre. Allerdings würden die Beschwerdeführer
über eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative ausserhalb Tschetscheni-
ens verfügen. In Russland herrsche Niederlassungsfreiheit. Die Verfolgung
gehe lediglich von lokalen Behörden aus, und es sei nicht anzunehmen,
dass diese Behörden auch ausserhalb Tschetscheniens Verfolgungshand-
lungen vornehmen könnten. Somit sei es den Beschwerdeführern möglich,
sich insbesondere in E._______, wo sie sich (…) zu Studienzwecken auf-
gehalten hätten, niederzulassen. Dort würden sie über Verwandte verfü-
gen, welche sie während der Studienzeit unterstützt hätten und ihnen auch
bei der Ausreise im Jahre 2010 geholfen hätten. Die Beschwerdeführer
seien überdies jung und gesund, hätten eine gute Ausbildung und Arbeits-
erfahrung, so dass die Rückkehr zumutbar sei.
4.3 In der Beschwerde wurde diesen Erwägungen entgegengehalten, das
BFM habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Das Bundesverwaltungs-
gericht habe im Urteil vom 14. Oktober 2013 darauf hingewiesen, dass es
angezeigt sei, die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen mittels weiterer Ab-
klärungen zu eruieren. Betreffend das Schreiben des Zeugen F._______
habe das Gericht auf dessen Kenntnisse der Lage in Tschetschenien ver-
wiesen und der Vorinstanz aufgetragen, den Inhalt des Bestätigungsschrei-
bens mittels Rückfragen und etwaigen weiteren Abklärungen zu verifizie-
ren. Das BFM habe gänzlich auf weitere Abklärungen verzichtet und ledig-
lich die beiden Beschwerdeführer ergänzend angehört. Statt eigene Unter-
suchungen vorzunehmen, werfe das BFM den Beschwerdeführern vor, sie
hätten selbst bei Nachbarn in Erfahrung bringen sollen, wer genau sie fest-
zunehmen versuche. Dem Beschwerdeführer 1 werde vorgeworfen, er
habe die Vorladungen ohne Erlebnisbericht eingereicht. Dies, obwohl die
Mutter später verprügelt worden sei, was von der Vorinstanz einfach über-
sehen worden sei. Die Untätigkeit der
Vorinstanz bei der Beweiserhebung erstaune in Anbetracht der expliziten
Aufforderung des Gerichts im Rückweisungsentscheid. Dadurch werde der
Untersuchungsgrundsatz verletzt. Das BFM verletze überdies den An-
spruch auf rechtliches Gehör, indem die eingereichten Vorladungen und
die Dokumente, welche die Verfolgung der Mutter belegen würden, gar nie
materiell auf Fälschungsmerkmale überprüft worden seien und sich deren
Würdigung darauf beschränke, den Beschwerdeführern vorzuwerfen, sie
hätten die Dokumente ohne weitere Kommentare eingereicht und solche
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Seite 9
Beweismittel seien sowieso käuflich. Eine konkrete Befragung zu den ein-
zelnen Beweismitteln und den angeblichen fehlenden Zusätzen sei jedoch
anlässlich des Befragungstermins unterblieben. Ferner habe es die Vo-
rinstanz unterlassen, den Memorial-Aktivisten F._______ zu kontaktieren.
Die Ausführungen zur fehlenden Asylrelevanz der Vorkommnisse vom
März 2010 würden zu kurz greifen. Es sei unbestritten, dass die Beschwer-
deführer nie aktive Widerstandskämpfer gewesen seien. Allerdings sei
noch am Rande erwähnt, dass ihr Vater bei einem Luftangriff im Jahre 1999
umgekommen sei. Nachdem die Familie 2001 nach Tschetschenien zu-
rückgekehrt sei, hätten korrupte Stadtpolitiker deren Eigentum annektieren
wollen. Die Mutter der Beschwerdeführer habe sich gerichtlich erfolgreich
dagegen gewehrt, woraufhin versucht worden sei, sie einerseits durch ge-
waltsames Schliessen des Geschäfts zu ruinieren und sie andererseits
durch die Festnahme ihrer Söhne in die Knie zu zwingen. Um die wider-
rechtlichen Verhaftungen zu begründen, seien den Beschwerdeführern
Verbindungen zum Widerstand angedichtet worden. Es sei wahrscheinlich,
dass dieser Vorwurf weiterhin in den Akten des Sicherheitsdienstes stehe.
Somit gehe es nicht bloss um unpolitische pekuniäre Interessen. Vielmehr
werde versucht, eine Frau, welche sich den Herrschern widersetze, gefü-
gig zu machen. Dadurch werde die Verfolgung politisch motiviert, da sie
durch den bürgerrechtlichen Widerstand gegen die Machtbestrebungen
des Stadtpräsidenten bedingt sei.
Bei der Glaubhaftigkeitsprüfung nehme das BFM hinsichtlich des Be-
schwerdeführers 2 Bezug auf Frage 115 in der zweiten Anhörung. Zu die-
sem Zeitpunkt seien die Beteiligten müde gewesen und es sei nicht klar,
was warum gefragt und wie effektiv geantwortet worden sei. Zuerst sei es
um ein eingereichtes Video gegangen, welches die Methoden des Geheim-
dienstes beschreibe. Nach einer unerwarteten Wende ins Persönliche
habe sich der Befrager nach den Konsequenzen der Vorladung vom (…)
Mai 2010 erkundigt. Die Antwort sei relativ unverständlich und vermutlich
unklar übersetzt. Sinngemäss sage der Beschwerdeführer 2, die Angehö-
rigen hätten ihn nur vage über die Vorfälle informiert. Die Gründe dafür
lägen einerseits darin, dass man ihn nicht habe erschrecken wollen. Ande-
rerseits würden detaillierte Informationen aufgrund eines möglichen Abhö-
rens auch stets die Gefahr von Repressalien bergen, was ebenfalls Grund
für eine nur rudimentäre Information sein könnte. Das BFM habe keine wei-
teren Nachfragen getätigt und stütze sich im Entscheid auf die stereotype
Erwägung, Beweismittel seien leicht käuflich, ohne jedoch eine konkrete
Überprüfung der Vorladungen auf Fälschungsmerkmale vorzunehmen. Der
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Beschwerdeführer 2 habe sich nach dem ungerechtfertigten Nichteintre-
tensentscheid des BFM in einer schwierigen Lage befunden. Erst nach
dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Oktober 2013 habe er
wieder die finanzielle Normalunterstützung erhalten. Von den Beschwerde-
führern zu verlangen, sich mittels Kontaktierung des Anwaltsbüros in
Tschetschenien selbst um Beweise zu bemühen, sei in Anbetracht dieses
Hintergrundes fast zynisch, zumal die Vorinstanz es ihrerseits trotz Auffor-
derung von Seiten des Gerichts unterlassen habe, sich mit der Anwalts-
kanzlei in Verbindung zu setzen. Dem Beschwerdeführer 2 werde weiter
vorgeworfen, er habe nicht präzisieren können, in wessen Auftrag die Ak-
tion vom (…) März 2010 durchgeführt worden sei. Dem BFM sollte bewusst
sein, dass sich solche Kommandos nicht jeweils mit Personalausweis und
schriftlichem Suchauftrag anmelden, zumal es zum System gehöre, ano-
nym zu bleiben, damit nicht vor dem Europäischen Gerichtshof für Men-
schenrechte (EGMR) gegen Russland geklagt werden könne. Man ver-
lange von den Beschwerdeführern zu viel, wenn man sie anhalte, sich nach
den Urhebern der Verfolgung direkt in Tschetschenien zu erkundigen, zu-
mal sich dadurch ihre Mutter sowie die Nachbarn möglicherweise selbst in
grosse Gefahr begäben. Ohnehin sei unverständlich, wieso das BFM diese
Abklärungen nicht von Amtes wegen vorgenommen habe.
Dem Beschwerdeführer 1 werde angelastet, er habe zuerst von "Militärs"
und dann von "Milizionären" gesprochen. Wieweit diese Differenzen auf die
Übersetzung zurückgehen würden, sei nicht hinterfragt worden. Gerade
bei seiner Anhörung seien erhebliche Mängel beim Dolmetscher festzustel-
len gewesen; auch in der Pause beim Gespräch mit der Hilfswerksvertre-
terin. Dieser Übersetzer sei in der nächsten Anhörung denn auch nicht
mehr berücksichtigt worden. Auch hier sei der Vorwurf der zu vagen Kon-
kretisierung der Verfolgung unbegründet.
Aufgrund der eingereichten Beweismittel und der weitgehend übereinstim-
menden Aussagen der Beschwerdeführer sowie der Zeugen seien die
Asylvorbringen glaubhaft. Wegen der unkontrollierten hochkorrupten Ver-
flechtung der politischen Führung mit den Geheimdiensten sowie dubiosen
Milizionären sei die Verfolgung als politisch motiviert und daher asylrele-
vant zu erachten.
Die Annahme, die Beschwerdeführer könnten sich ausserhalb Tschetsche-
niens niederlassen, sei unzutreffend. Erfahrungsgemäss würden Tschet-
schenen, die sich in anderen Teilrepubliken Russlands niederlassen wür-
den, regelmässig unter Vorwänden zurück nach Tschetschenien verbracht.
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Seite 11
Die Niederlassungsfreiheit für Tschetschenen bestehe lediglich auf dem
Papier. Die Pässe der Beschwerdeführer seien beschlagnahmt worden
und es würden polizeiliche Vorladungen bestehen. Bereits beim Erwerb
neuer Reisedokumente bestände somit die Gefahr, nach Tschetschenien
verbracht zu werden. Es bestehe darüber hinaus die Gefahr, (zwangs-)re-
krutiert und etwa in der Ukraine eingesetzt zu werden. Abgewiesene Asyl-
bewerber würden ferner genau auf ihre Kontakte zur Widerstandsbewe-
gung untersucht und es bestehe die Gefahr, aufgrund einer illegalen Aus-
reise verhaftet zu werden.
4.4 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, es habe die Zeugenaus-
sagen für glaubhaft erachtet, so dass diesbezüglich keine weiteren Abklä-
rungen hätten getätigt werden müssen. Der Vorinstanz könne daher keine
Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen werden. Das
SEM habe Länderberichte Dritter herangezogen und eine Kontaktierung
von F._______ sei nicht unabdingbar. Die Beschwerdeführer treffe über-
dies eine Mitwirkungspflicht und es sei ihnen zuzumuten gewesen, über
ihren Anwalt in C._______ etwaige Beweismittel beizubringen, zumal sie
seit Oktober 2013 wieder in einem ordentlichen Asylverfahren seien und
genügend Möglichkeit zur Beschaffung von Beweismitteln bestanden
habe. Auch in Anbetracht der Ausführungen in der Beschwerde bleibe die
Motivation, die hinter der Verfolgung vom (…) März 2010 stehe, eine nicht
politische, zumal die politische Motivation des Widerstandes der Mutter
nicht ersichtlich sei.
Die neu vorgebrachte Furcht vor einer Rekrutierung sei nicht asylrelevant,
da die Leistung des Militärdienstes eine staatsbürgerliche Pflicht darstelle.
Überdies befänden sich die Beschwerdeführer nicht mehr im Rekrutie-
rungsalter.
4.5 Diesen Ausführungen wurde in der Replik entgegnet, das SEM habe
hinsichtlich des politischen Hintergrunds der Verfolgung vom (…) März
2010 keine Nachforschungen angestrengt und auch von den Beschwerde-
führern nie verlangt, neue Beweismittel beizubringen. Die Beschwerdefüh-
rer seien nach der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz davon aus-
gegangen, diese werde selbst Erkundigungen einholen, zumal der Sach-
verhalt von Amtes wegen abzuklären sei. Die Mutter habe bereits mehr-
mals erwogen, die Heimat zu verlassen, habe dies dann aber nicht ge-
macht, da sie ihren Widersachern nicht Platz machen wolle und sie ihre
Söhne in der Schweiz in Sicherheit wisse. 2014 sei ein neues Verfahren
eröffnet worden, dessen Ausgang noch offen sei.
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Die Vorinstanz verkenne die enge Verflechtung der lokalen Staatsmacht
mit den Behörden der russischen Föderation. So könne eine falsche An-
schuldigung durch lokale Behörden zur Registrierung und Recherche der
Sicherheitsbehörden führen. Daraus resultiere eine Gefährdung auf dem
ganzen Staatsgebiet der Russischen Föderation.
Die Ausführungen des SEM zur Militärpflicht seien unzutreffend. Auch Per-
sonen, die älter als 28 Jahre seien, könnten nachrekrutiert werden, wenn
sie keine Dispensationsgründe geltend machen könnten. Ein Ausland-
aufenthalt ohne ordentliche Abmeldung sei kein zulässiger Grund. Die Be-
schwerdeführer wüssten, dass Soldaten aus dem Kaukasus vorwiegend in
der Ukraine zum Einsatz kämen. Die Refraktion gegenüber einer Armee,
die sich in einem völkerrechtswidrigen Kriegseinsatz befände, sei asylrele-
vant.
In der Eingabe vom 13. Februar 2015 wurde ergänzend ausgeführt, dass
zurückkehrende Tschetschenen neuerdings unter dem Aspekt der Ter-
rorbekämpfung besonders genau geprüft würden.
5.
5.1 Die Rüge, das SEM habe es unterlassen, den Sachverhalt in genügen-
der Weise abzuklären, wodurch es (auch) den Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt habe, erweist sich als unbegründet. Der Sachverhalt ist auf-
grund der Aktenlage als hinreichend erstellt zu erachten. Aufgrund der Gut-
heissung der Beschwerde erwachsen den Beschwerdeführern ausserdem
keine Nachteile, wodurch eine Rückweisung an die Vorinstanz nicht ange-
zeigt wäre.
5.2 Die Beschwerdeführer reichten als Beweismittel für ihre Asylvorbringen
nachfolgende Dokumente ins Recht:
- diverse Fotos, die eine Geschäftsversiegelung dokumentieren sollen,
- eine deutsche Übersetzung von Auszügen aus Prozessakten,
- eine Übersetzung eines Schreibens von F._______, das die Bedrohung
der Familie der Beschwerdeführer bestätigt,
- zwei Vorladungen auf den (…) Mai 2010,
- drei Zeugenaussagen, welche sich auf die Vorkommnisse vom (…)
März 2010 beziehen, protokolliert von der Anwaltskanzlei G._______ in
C._______,
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Seite 13
- ein Schreiben der Anwaltskanzlei G._______, welches sich zur Situation
der Beschwerdeführer und der Mutter äussert,
- ein Arztzeugnis über die erlittenen Schlagverletzungen der Mutter,
- Fotos der Verletzungen der Mutter,
- Fax zweier Vorladungen auf den (…) April 2011,
- zwei Vorladungen auf den (…) Mai 2014,
- einen Memory-Stick mit einer Video-Reportage,
- ein Schreiben von F._______ vom (…) Januar 2015 das sich unter an-
derem zur Verflechtung der lokalen und föderalen Sicherheitskräfte äus-
sert,
- eine E-Mail-Bestätigung eines Anwaltes, welcher sich zur Situation der
Beschwerdeführer sowie der Mutter äussert.
5.3 Die Äusserungen der Vorinstanz darüber, ob sie das Kernvorbringen
der Beschwerdeführer (Verhaftungsversuch vom […] März 2010) für glaub-
haft hält, sind unklar, zumal eingangs in den Verfügungen unter Hinweis
auf das Urteil D-7454/2010 und D-7455/2010 vom 14. Oktober 2013 aus-
geführt wurde, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Ver-
haftungsversuch tatsächlich zugetragen habe, anschliessend jedoch trotz-
dem Zweifel am Wahrheitsgehalt geäussert wurden. Der diesbezügliche
Einwand, üblicherweise würde gegen mutmassliche Rebellen viel rabiater
vorgegangen und es komme regelmässig zu Tötungen oder Zerstörung
von Eigentum, ist zwar grundsätzlich zutreffend, jedoch keineswegs geeig-
net, die Plausibilität der Vorbringen der Beschwerdeführer zu widerlegen.
Ein "ungewöhnliches" Vorgehen lässt nicht zwingend auf Unglaubhaftigkeit
schliessen, was nicht nur für das durch Willkür geprägte Vorgehen tschet-
schenischer Sicherheitskräfte gilt. Ohnehin hat die Glaubhaftigkeitsprüfung
mittels Gesamtschau sämtlicher Umstände zu erfolgen. Dabei vermag das
von der Vorinstanz angesprochene Unglaubhaftigkeitselement des "unge-
wöhnlichen Vorgehens" die Parameter, die für die Glaubhaftigkeit spre-
chen, nicht zu überwiegen. So haben die Beschwerdeführer die Vorkomm-
nisse des (…) März 2010 in sämtlichen Befragungen übereinstimmend wie
folgt geschildert:
Die Beschwerdeführer hätten sich zuhause aufgehalten, zusammen mit ih-
ren Grosseltern, der Tante (H._______) und der Schwester (vgl. Beschwer-
deführer 1, act. B1 S. 6, act. B8 F10, F50 und F51, act. B36 F6 sowie Be-
schwerdeführer 2, act. B1 S. 6, act. B8 F13 und F14, act. B33 F5). Die
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Mutter sei nicht zuhause gewesen, da sie sich bei der Schwester, welche
krank gewesen sei, in I._______ aufgehalten habe (vgl. Beschwerdeführer
1, act. B1 S. 6, act. B36 F6 sowie Beschwerdeführer 2, act. B8 F43,
act. B33 F7). Gegen Mittag (vgl. Beschwerdeführer 1, act. B1 S. 6, act. B8
F17 sowie Beschwerdeführer 2, act. B1 S. 6, act. B8 F9, act. B33 F5) seien
sechs schwarz gekleidete Milizionäre vorgefahren (Beschwerdeführer 1,
act. B1, S. 6, act. B8 F11 und F12, act. B36 F6 sowie Beschwerdeführer 2,
act. B8 F19 und F27, act. B33 F5 und F13). Sie seien in zwei Autos, einem
hellen respektive weissen Niva sowie einem dunklen UAZ gekommen (Be-
schwerdeführer 1, act. B8 F15 und F16, act. B36 F22, F23 und F24 sowie
Beschwerdeführer 2, act. B8 F31, act. B33 F71 und F72). Sie seien nicht
maskiert gewesen (vgl. Beschwerdeführer 1, act. B8 F13, act. B36 F21 so-
wie Beschwerdeführer 2 act. B8 F35) und hätten Maschinengewehre, Pis-
tolen und Granaten getragen (Beschwerdeführer 1, act. B8 F14 [Granaten
nicht erwähnt], act. B36 F94 sowie Beschwerdeführer 2, act. B8 F34).
Nachdem die Beschwerdeführer nach draussen getreten seien, seien sie
aufgefordert worden, ihre Pässe vorzuzeigen. Da sie diese beim Verlassen
des Hauses nicht auf sich getragen hätten, seien sie ins Haus zurückge-
kehrt, um sie zu holen (Beschwerdeführer 1, act. B36 F14 bis F17 sowie
Beschwerdeführer 2, act. B8 F22, act. B33 F7). Nachdem sie sich ausge-
wiesen hätten, hätten die bewaffneten Männer ihnen vorgeworfen, die Re-
bellen zu unterstützen. Sie hätten viel über die Beschwerdeführer gewusst,
etwa, dass sie sich in der Schweiz aufgehalten hätten (vgl. Beschwerde-
führer 1, act. B36 F6 sowie Beschwerdeführer 2, act. B8 F25, act. B33 F7,
F20). Die Milizionäre hätten die Beschwerdeführer mitnehmen wollen, wo-
gegen sich insbesondere der Grossvater tatkräftig gewehrt habe (vgl. Be-
schwerdeführer 1, act. B8 F10, act. B36 F6, F95 bis F99 sowie Beschwer-
deführer 2, act. B8 F22). Es seien immer mehr Nachbarn herbeigeeilt und
die Milizionäre hätten Warnschüsse vor die Füsse der Leute und in die Luft
abgegeben (vgl. Beschwerdeführer 1, act. B1, S. 6, act. B8 F11, act. B36
F6 sowie Beschwerdeführer 2, act. B8 F36 und F38, act. B33 F7 und F63).
In diesem Tumult sei der Nachbar von gegenüber (J._______; vgl. [Be-
schwerdeführer 1, act. B1 S. 7 sowie Beschwerdeführer 2, act. B1 S. 6,
act. B8 F37]) an die Beschwerdeführer herangetreten und habe ihnen ge-
sagt, sie sollten über seinen Garten zur Strasse fliehen, wo er sie mit dem
Auto abholen werde (vgl. Beschwerdeführer 1, act. B8 F32, act. B36 F6
sowie Beschwerdeführer 2, act. B1 S. 6, act. B8 F36 und F38, act. B33 F7).
Dies sei ihnen gelungen, und ihr Nachbar habe sie mit seinem Auto, einem
Lada fortgebracht. Der Beschwerdeführer 1 sei hinten gesessen, während
der Beschwerdeführer 2 auf dem Beifahrersitz Platz genommen habe (vgl.
Beschwerdeführer 1, act. B8 F33 und F34 sowie Beschwerdeführer 2, act.
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B8 F40 und F41). Sie seien nach K._______ zu Verwandten der Gross-
mutter gebracht worden und hätten keine Checkpoints passieren müssen
(vgl. Beschwerdeführer 1, act. B8 F35, act. B36 F6 und F30 sowie Be-
schwerdeführer 2, act. B8 F39, F42, F46, act. B33 F7). Von dort seien sie
am nächsten Morgen mit einem Verwandten weiter nach E._______ ge-
bracht worden. Dieser habe als (…) gearbeitet und daher die Checkpoints
passieren können (vgl. Beschwerdeführer 1, act. B8 F40 bis F47, act. B36
F6, F72 bis F77 sowie Beschwerdeführer 2, act. B8 F50 und F58 bis F60,
act. B33 F10, F54 bis F58).
Diese Schilderungen der Beschwerdeführer innerhalb eines Zeitraumes
von rund vier Jahren (die BzPs und die ersten Anhörungen waren im April
2010, die zweiten Anhörungen im Mai 2014) weisen keine markanten Wi-
dersprüchlichkeiten auf, enthalten Details und hinterlassen den Eindruck,
dass es sich dabei um Berichte über tatsächliche Erlebnisse handelt. Hinzu
tritt, dass die Vorbringen in den eingereichten Zeugenaussagen Bestäti-
gung finden. Obwohl bei diesen Aussagen die Gefahr eines Gefälligkeits-
charakters nicht ausgeschlossen werden kann, ist in Wiederholung der
Ausführungen im Urteil D-7454/2010 und D-7455/2010 vom 14. Oktober
2013 zu bemerken, dass sich die Aussagen der Zeugen mit denjenigen der
Beschwerdeführer decken. So fällt hinsichtlich der Tante H._______ auf,
dass ihre protokollierten Aussagen nicht etwa bloss einen Sachverhalt pau-
schal bestätigen, sondern vielmehr eine Schilderung der persönlichen
Wahrnehmung des Ereignisses abgegeben wurde, welche diverse Reali-
tätskennzeichen aufweist, indem die Tante die Ereignisse etwa in den Ta-
gesablauf einordnete und Äusserungen von Beteiligten wiedergab,
wodurch die Aussage insgesamt als nicht konstruiert erscheint. Dafür
spricht auch, dass die Tante zugibt, sich nicht an das genaue Datum des
Vorfalles erinnern zu können, diesen jedoch zeitlich anfangs März veror-
tete. Die Schilderung des Geschehens deckt sich in den Kernpunkten mit
den Angaben der Beschwerdeführer, indem es der Grossvater gewesen
sei, welcher sich als erster zwischen die Milizionäre und die beiden Brüder
gestellt habe, und die Milizionäre in die Luft und vor die Füsse der anwe-
senden Menschenmenge geschossen hätten. Die beiden andern, am 25.
respektive 26. Mai 2010 protokollierten Aussagen stammen von einem
Nachbarn (L._______) sowie einer Nachbarin (M._______) der Beschwer-
deführer, wodurch auch hier aufgrund des möglichen Gefälligkeitscharak-
ters Vorbehalte anzubringen sind. In diesen Dokumenten schildern die
Nachbarn – wie bereits die Tante – die Vorkommnisse vom (…) März 2010
aus ihren jeweiligen Blickwinkeln. Die Aussagen wirken realitätsnah, indem
L._______ etwa schildert, dass er sich genau an das Datum erinnern
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könne, da er zuhause erwähnt habe, dass nun (…) im Dorf daher sicherlich
Frühlingsstimmung herrsche. Zudem erwähnten sowohl L._______ als
auch M._______, dass einer der bewaffneten Männer, bevor er ins Auto
gestiegen und davongefahren sei, noch etwas zum Vater von H._______.
respektive Grossvater der Beschwerdeführer gesagt habe, wobei sie den
Inhalt der Bemerkung nicht verstanden hätten, während H._______ den
Milizionär verstanden habe und somit auch den Wortlaut des Gesagten
niederschreiben liess. Auch in den Aussagen von L._______ und
M._______ finden sich markante Übereinstimmungen, indem der Grossva-
ter als diejenige Person erwähnt wurde, die sich besonders für seine En-
kelkinder eingesetzt habe, es den Beschwerdeführern aufgrund des Tu-
mults gelungen sei zu fliehen, und die Grossmutter anschliessend in Ohn-
macht gefallen sei. Vor diesem Hintergrund erscheinen die Aussagen nicht
als konstruiert. Im Übrigen wurden die Zeugenaussagen von einer Anwalts-
kanzlei in C._______ entgegengenommen, die gemäss Angabe von
F._______ – einem Mitarbeiter des Helsinki Komitees – Verbindungen zur
in Tschetschenien in prominenter Weise tätigen Menschenrechtsorganisa-
tion "Memorial" aufweist und daher einen seriösen Eindruck zu vermitteln
vermag. Die drei Protokolle wurden zudem über drei Tage hinweg erstellt,
was ebenfalls für eine gewissenhafte Entgegennahme der Aussagen
spricht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7454/2010 und D-
7455/2010 vom 14. Oktober 2013 E. 5.2 und 6.7).
In Anbetracht dieser Elemente, welche für die Glaubhaftigkeit der Vorbrin-
gen sprechen, kann dem von der Vorinstanz angesprochenen Element des
"ungewöhnlichen Vorgehens" kein entscheidendes Gewicht beigemessen
werden. Ohnehin ist diesem Element bei genauerer Betrachtung die Stich-
haltigkeit abzusprechen. Denn das angesprochene rabiate Vorgehen be-
zieht sich auf Sachverhalte, bei denen die russischen Behörden davon aus-
gehen, dass die betreffenden Personen tatsächlich den Rebellen angehö-
ren würden, und von diesen daher eine gewisse Gefahr ausgehe. Demge-
genüber brachten die Beschwerdeführer selbst vor, in ihrem Falle wüssten
die Behörden ganz genau, dass sie keinerlei solche Verbindungen aufwei-
sen würden, und es sich vielmehr um eine bewusste Unterstellung handle.
Dies – so die Beschwerdeführer implizit – sei Grund für das "gemässigte"
Vorgehen (vgl. etwa Beschwerdeführer 2, act. B8 F25). Das von den Mili-
zionären gewählte Vorgehen erscheint daher durchaus plausibel.
Somit ist als glaubhaft zu erachten, dass die Beschwerdeführer am (…)
März 2010 von sechs bewaffneten Milizionären aufgesucht worden sind.
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Ebenfalls als glaubhaft zu erachten ist die Vermutung der Beschwerdefüh-
rer, diese Verfolgung hänge mit den vereitelten Enteignungsversuchen ge-
genüber der Mutter durch lokale Politiker zusammen. Dabei kann auf die
eingereichten Dokumente verwiesen werden, welche die Streitigkeiten um
die Geschäftslokalitäten, insbesondere den tätlichen Angriff auf die Mutter
dokumentieren. Hinsichtlich des Länderkontexts äussert sich ein aktueller
Bericht dahingehend, dass das tschetschenische Regime totalitäre Struk-
turen aufweise und sich seinen Machtanspruch – unter anderem – damit
sichere, mit falschen Anschuldigungen gegen unliebsame Personen vorzu-
gehen (vgl. Security and human rights in Chechnya and the situation of
Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and
false accusations, Report from the Danish Immigration Service's fact fin-
ding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation,
from 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, S. 9, 11 f.,
17). Gemäss Aussagen der Beschwerdeführer widersetze sich ihre Mutter
den lokalen Machthabern, indem sie sich weigere, ihnen ihre Geschäftslo-
kalitäten in C._______ zu überlassen, so dass diese die Enteignung nun
mittels Gewalt durchzusetzen versuchten. Diese Schilderung erscheint
plausibel (…) (vgl. Der Krieg in den Köpfen, NZZ vom 7. Februar 2014).
Zwecks Zur-Verfügung-Stellung des Baulandes geht dieser Bauboom ge-
mäss dem bereits zitierten Bericht jedoch mit (Zwangs-)Enteignungen ein-
her (vgl. Danish Immigration Service, a.a.O. S. 14). In einem solchen Kon-
text erscheint das vorgebrachte Vorgehen der tschetschenischen Macht-
haber, sich die Geschäftslokalitäten mittels einer Verfolgung der beiden
Söhne der Geschäftsinhaberin aneignen zu wollen, als nachvollziehbar.
Somit sind die Vorbringen der Beschwerdeführer als glaubhaft zu erachten.
5.4 Das SEM stellt sich in der angefochtenen Verfügung auf den Stand-
punkt, die geltend gemachte Verfolgung sei nicht asylrelevant. Die Flücht-
lingsdefinition verlange, dass die Verfolgung auf einem in Art. 1 A des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) respektive Art. 3 AsylG abschliessend aufgezählten Grund
beruhe. Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, die Verfolgung fusse
auf rein monetären Interessen, wodurch es an einem asylrelevanten Ver-
folgungsmotiv fehle. Diese Ansicht erweist sich als unzutreffend. Zwar ist
der Vorinstanz dahingehend zuzustimmen, dass die Motivation auch peku-
niär begründet ist. Dies ist jedoch nicht das alleinige Motiv. Die Beschwer-
deführer sowie ihre Mutter haben sich durch gerichtliche Geltendmachung
ihrer Ansprüche der Staatsmacht widersetzt, was Auslöser der nunmehr
gewaltsam angestrebten Enteignung der Familie ist. Zu diesem Zweck wird
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den Beschwerdeführern eine Verbindung zu Rebellengruppen unterstellt.
Somit erhält die Verfolgung eine politische Dimension, zumal den Be-
schwerdeführern – zu Unrecht – eine staatsfeindliche Gesinnung unter-
stellt wird, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch Nieder-
schlag in den betreffenden staatlichen Dossiers gefunden hat. Hinzu tritt,
dass die Beschwerdeführer sich dem staatlichen Machtanspruch wider-
setzten und dadurch nunmehr als "Staatsfeinde" betrachtet werden. Somit
ist von einem Motivationsbündel auszugehen, welches nebst den flücht-
lingsrechtlich nicht relevanten finanziellen Motiven auch politische Beweg-
gründe enthält, wodurch – gesamthaft betrachtet – von einer asylrelevan-
ten Vorverfolgung auszugehen ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-5929/2013 vom 21. August 2014, in welchem eine Verfolgung
durch einen (…) mittels unterstellter Verbindung zu Freischärlern ebenfalls
als asylrelevant erachtet wurde).
Aufgrund der nicht durchbrochenen zeitlichen und sachlichen Kausalität
dieser Vorverfolgung zur kurz darauf erfolgten Flucht ist im Sinne einer Re-
gelvermutung davon auszugehen, dass die Verfolgung nach wie vor aktuell
ist (vgl. zur diesbezüglichen Vermutung MARTINA CARONI/TOBIAS GRAS-
DORF-MEYER/LISA OTT/NICOLE SCHEIBER, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014,
S. 271 f.). Es liegen ferner keine genügenden Hinweise vor, welche das
Vorliegen einer weiterhin bestehenden Verfolgungsgefahr widerlegen
könnten, zumal auch das SEM (im Wegweisungsvollzugspunkt) davon
ausgeht, den Beschwerdeführern drohe weiterhin eine Verhaftungs- und
Misshandlungsgefahr von Seiten der lokalen Behörden. Den Akten sind
denn auch konkrete Anhaltspunkte zu entnehmen, dass die Bedrohung
weiterhin andauert. Dabei kann namentlich auf den dokumentierten Angriff
auf die Mutter sowie auf die Vorladungen verwiesen werden. Obwohl die-
sen Vorladungen aufgrund der Fälschungsanfälligkeit nur geringer Beweis-
wert zugemessen werden kann, sind diese Dokumente, zusammen mit den
Ausführungen der Beschwerdeführer und den weiteren Beweismitteln so-
wie in Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte geeignet, die Vermutung
aufrechtzuerhalten, es bestehe weiterhin eine Verfolgungsgefahr. Ohnehin
verlangt das Asylgesetz unter dem Aspekt der begründeten Furcht eine
nach objektiven Kriterien nachvollziehbare Furcht vor künftiger Verfolgung.
In Anbetracht der glaubhaften Fluchtgründe und der gegenwärtigen Lage
im Heimatland ist das Vorliegen einer begründeten Furcht vor zukünftiger
Verfolgung bei objektiver Betrachtung zu bejahen.
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5.5 Des Weiteren stellt sich das SEM – mutatis mutandis – auf den Stand-
punkt, den Beschwerdeführern stehe eine innerstaatliche Schutzalterna-
tive offen, da sie sich ausserhalb Tschetscheniens, etwa in E._______ nie-
derlassen könnten.
Eine Schutzalternative kann Asylsuchenden entgegengehalten werden,
wenn sie am Zufluchtsort voraussichtlich wirksamen Schutz vor unmittel-
barer und mittelbarer staatlicher Verfolgung finden. Überdies ist in einer
Einzelfallprüfung und unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kon-
textes zu beurteilen, ob einer betroffenen Person angesichts der sich kon-
kret abzeichnenden Lebenssituation am Zufluchtsort zugemutet werden
kann, sich dort niederzulassen und eine neue Existenz aufzubauen (vgl.
BVGE 2011/51 E. 8.5.1. S. 18 und E. 8.6. S. 20). Eine wirksame Schutz-
gewährung erscheint insbesondere dann nicht gegeben, wenn die betroffe-
nen Personen in ihrer Heimatregion unmittelbar staatlich verfolgt worden
sind, da diesfalls ein Wegzug in einen anderen Landesteil solche Nachstel-
lungen regelmässig nicht effektiv zu unterbinden vermag (vgl. zum tschet-
schenischen Kontext Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-3551/2013 vom 8. Oktober 2013 E. 4.2.5 mit Verweis auf Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 17 E.
6.2 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2467/2009 vom 30. Au-
gust 2012 E. 6.5). Dies trifft auch auf den vorliegenden Fall zu, zumal die
Verfolgung unmittelbar den staatlichen Organen zuzurechnen ist. Ohnehin
wäre die Zumutbarkeit einer Niederlassung ausserhalb Tschetscheniens
zu verneinen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
setzt die Zumutbarkeit einer Wohnsitznahme für Asylgesuchstellende
tschetschenischer Ethnie innerhalb der Russischen Föderation das Vorlie-
gen begünstigender Faktoren voraus. Dabei sind bei sorgfältiger individu-
eller Beurteilung hohe Anforderungen an den Nachweis der Zumutbarkeit
zu stellen, wobei insbesondere ein tragfähiges Beziehungsnetz – so auch
im Hinblick auf eine zumutbare Unterkunft – am allfälligen Zufluchtsort zu
bestehen hat (vgl. BVGE 2009 Nr. 52 E. 10.2.5 sowie EMARK 2005 Nr. 17
E. 8.3.3).
Die Beschwerdeführer hielten sich zu Studienzwecken (…) in E._______
auf, wo sich auch gegenwärtig ein Verwandter der Beschwerdeführer auf-
hält (vgl. Beschwerdeführer 1, act. B 36 F6 und Beschwerdeführer 2, act.
B 33 F10). Beide Beschwerdeführer verfügen über ein abgeschlossenes
Studium (vgl. Beschwerdeführer 1, act. B 1 S. 3 und Beschwerdeführer 2,
act. B 1 S. 3). Alleine gestützt darauf die hohen Anforderungen an die Zu-
mutbarkeit der dortigen Niederlassung als gegeben zu erachten, ist jedoch
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fraglich, zumal der dortige Aufenthalt der Beschwerdeführer länger zurück-
liegt, sie über keine Inlandpässe verfügen und sich E._______ ebenfalls im
Nordkaukasus und somit in einer nicht sonderlich stabilen Region befindet.
Anzeichen dafür, dass die Beschwerdeführer in anderen Landesteilen über
tragfähige Beziehungen verfügen, sind den Akten nicht zu entnehmen. Das
Vorliegen einer innerstaatlichen Schutzalternative ist in Würdigung dieser
Umstände zu verneinen.
5.6 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführer
als Flüchtlinge anzuerkennen sind. Die angefochtenen Verfügungen des
BFM vom 31. Oktober 2014 sind dementsprechend aufzuheben, und es ist
den Beschwerdeführern mangels Anzeichen für das Vorliegen eines Aus-
schlussgrundes (Art. 53 AsylG) in der Schweiz Asyl zu gewähren
(vgl. Art. 49 AsylG).
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG).
Den vertretenen Beschwerdeführern ist angesichts ihres Obsiegens in An-
wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen not-
wendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine
Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund
der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf
die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist
den Beschwerdeführern zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung
von insgesamt Fr. 2'125.– (inkl. Auslagen und MWSt) zuzusprechen. Der
Honoraranspruch des als amtlicher Anwalt eingesetzten Rechtsvertreters
wird damit gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügungen des BFM vom 31. Oktober 2014 werden aufgehoben. Das
SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführern Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführern für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'125.–
(inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: