Abtei lung IV
D-7055/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . J u n i 2 0 0 8
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Martin Maeder.
A._______, geboren (...), Iran,
vertreten durch lic. iur. Andreas Fäh, Rechtsanwalt, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
7. November 2002 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7055/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland nach eigenen An-
gaben am 14. Dezember 2000 auf illegale Weise, indem er im Gebiet
von B._______ ([alternative Schreibweise]) zu Fuss die Grenze zur
Türkei überquerte. Drei Tage später habe er sich in Istanbul auf
Anweisung des Schleppers in einem Lastwagen versteckt, in welchem
er anschliessend durch ihm nicht bekannte Länder gefahren worden
sei. Ohne ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier
mitzuführen, sei er auf diese Weise am 26. Dezember 2000 in die
Schweiz eingereist. Am 1. Januar 2001 suchte der Beschwerdeführer
in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum
[EVZ]) Kreuzlingen um Asyl nach, wobei er es unterliess, ein
Dokument zu seiner Identifizierung abzugeben. Das damalige BFF
(seit dem 1. Januar 2005 Bestandteil des BFM) befragte ihn dort am 8.
Januar 2001 summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das
Verlassen des Heimatlandes. Nachdem er für die Dauer des
Verfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen worden war, wurde er
dort durch die zuständige Behörde am 22. Januar 2001 zu seinen
Asylgründen angehört. Dabei gab er ein Schreiben der Technischen
Fachhochschule D._______ zu den Akten.
A.b Bei der Erhebung seiner Personalien machte der Beschwerdefüh-
rer die rubrizierten Angaben und fügte diesen hinzu, er gehöre der
persischen Volksgruppe an, sei schiitischen Glaubens, stamme aus ei-
nem Dorf in der Nähe von E._______ (Provinz Fars) und habe seit
dem Jahre 1996 in D._______ (Provinz Fars) gelebt. Zur Begründung
seines Asylgesuchs machte er anlässlich der Befragungen im
Wesentlichen geltend, er sei nach der Teilnahme an einer Protestkund-
gebung in Khorramabad (Provinz Lorestan) Mitte August 2000 von
Sicherheitskräften der Ansare Hezbollah (auch Ansar-e Hezbollah
oder Ansar-i Hizbullah) bei einer Kontrolle auf der Rückfahrt nach
D._______ geschlagen worden und sehe sich seither in Gefahr,
gefangen genommen und gefoltert oder gar hingerichtet zu werden.
Währenddem er sich an der Universität von D._______ zum
Bauingenieur beziehungsweise Architekten habe ausbilden lassen, ha-
be er verschiedene politische Aktivitäten ausgeübt. So habe er etwa
seit dem Jahre 1997 Flugblätter mit regierungskritischen Texten unter
den Studienkollegen verteilt. In den Jahren 1369 bis 1372 nach dem
persischen Kalender (1990 bis 1993) habe er während zweieinhalb
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Jahren an der Universität von D._______ Hochbautechnik studiert.
Danach habe er den Militärdienst absolviert und sei anschliessend an
die Universität zurückgekehrt, um weitere drei Jahre zu studieren. Die
erste Tranche von zweieinhalb Jahren sei ihm nicht an sein Studium
angerechnet worden, weil ihm vorgeworfen worden sei, eine
körperliche Beziehung zu einer Kommilitonin zu unterhalten und sich
der dadurch notwendig gewordenen Heirat zu entziehen. In
Wirklichkeit habe er mit dieser Frau lediglich Gespräche über das
Studium geführt. Im Monat Ordibehesht des Jahres 1379 (21. April bis
21. Mai 2000) habe die iranische Regierung hart gegen unliebsame
Presseerzeugnisse durchgegriffen, insgesamt 16 Zeitschriften ver-
boten und verschiedene Zeitungsverleger in Haft genommen. Für Mitte
August 2000 sei in der Stadt Khorramabad eine gross angelegte Soli-
daritätskundgebung für die festgenommenen Verleger geplant worden.
Dank des rigorosen Eingreifens ihrer Spezialeinheit Ansare Hezbullah
sei es der Regierung gelungen, prominente Persönlichkeiten, die als
Referenten vorgesehen gewesen seien, am Verlassen des Flughafens
von Khorramabad zu hindern. Weil die Sicherheitsleute der Ansare
Hezbullah dabei mit grosser Brutalität vorgegangen seien, hätten sich
während der folgenden vier Tage in der Stadt schwere Tumulte ereig-
net. Die Ansare Hezbullah sei kompromisslos gegen protestierende
Studenten vorgegangen, habe die Universitäten regelrecht gestürmt
und Studentenunterkünfte mutwillig in Brand gesetzt. Zudem habe sie
von den aus allen Städten des Landes herbeigereisten Manifestanten
Filmaufnahmen gemacht, um sie später identifizieren zu können. Er
selbst sei zusammen mit Studienkollegen von D._______ nach
Khorramabad gereist und gleich am ersten Tag der Auseinanderset-
zungen von Sicherheitskräften verletzt worden. Diese hätten ihn in
eine Ecke gedrängt, ihn am Kopf blutig geschlagen und danach zu
seinem Glück von ihm abgelassen, weil sie vermutlich geglaubt hätten,
er sei am Ende seiner Kräfte. Nach dem Ende der Unruhen habe man
ihn zusammen mit anderen Studenten mit dem Bus nach D._______
zurückgefahren. Am Stadtrand von Khorramabad seien sie von
Sicherheitsleuten der Ansare Hezbullah erwartet worden, die den Bus
gestoppt, diesen bestiegen und auf sie eingeschlagen hätten. Nach
der Ankunft in D._______ habe er sich während dreier Tage bei seinen
Eltern in E._______ aufgehalten und diesen klar gemacht, dass er in
Schwierigkeiten stecke, fortan keine feste Adresse mehr haben und
sich von sich aus bei ihnen melden werde. Wieder zurück in
D._______, sei er von einem Bekannten, der nach seiner Kenntnis für
die Regierung gearbeitet habe, gewarnt worden, dass er in Gefahr sei
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und fliehen müsse, ansonsten man ihn finden werde. Auf diesen
Hinweis hin habe er sich nach weiteren drei Tagen bei einem Kollegen
in F._______ unweit von Teheran für die Dauer von zwei oder drei
Monaten in Sicherheit gebracht. Danach sei er nach D._______
zurückgekehrt und habe sich dort wieder mit seinem Bekannten ge-
troffen. Dieser habe ihm dringend geraten, unverzüglich nach
B._______ zu reisen und sich dort dem Schlepper anzuvertrauen, der
auf ihn warten würde. Nach seiner Ankunft in der Schweiz habe er
telefonisch von seiner Familie erfahren, dass im Monat Sharivar des
Jahres 1379 (23. August 2000 bis 22. September 2000) in einem
Abstand von 15 Tagen zwei Gerichtsvorladungen für ihn eingetroffen
seien.
A.c
A.c.a Mit verfahrensleitender Verfügung vom 22. Mai 2002 forderte
das BFF den Beschwerdeführer unter Fristgewährung bis zum 22. Juni
2002 auf, die von ihm erwähnten Gerichtsvorladungen, einen Gerichts-
beschluss und ein Bestätigungsschreiben des ihn verteidigenden An-
walts einzureichen, aus welchem die Nummer und der Stand des un-
tersuchungsrichterlichen beziehungsweise gerichtlichen Verfahrens,
der Tenor, das Datum und die Nummer eines allenfalls gefällten Urteils
sowie die untersuchende Staatsanwaltschaft und das urteilende Ge-
richt hervorgingen.
A.c.b Mit Eingabe vom 21. Juni 2002 an das BFF vermeldete der Be-
schwerdeführer unter Hinweis auf die Öffnung von Postsendungen im
Iran seine gegenwärtige Indisponibilität zur Beibringung der verlangten
Dokumente und ersuchte um Fristerstreckung.
A.c.c Am 25. August 2002 reichte der Beschwerdeführer zwei Fax-
kopien zu seinen Akten, mit dem Kommentar, es handle sich um einen
Gerichtsbeschluss und um Gerichtsvorladungen, deren Originale in
ungefähr zwei bis drei Wochen durch seine Eltern per Post von Dubai
nachgesandt würden.
A.c.d Das BFF liess von den beiden eingereichten Faxkopien jeweils
eine Übersetzung ins Deutsche anfertigen und unterzog die Dokumen-
te durch die amtseigene Prüfstelle einer Echtheitsanalyse. Zusätzlich
überprüfte es auch das in der Anhörung vom 22. Januar 2001 abge-
gebene Schreiben der Technischen Fachhochschule D._______ auf
seine Echtheit hin. Die Resultate der Analyse fasste das BFF in einem
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Bericht - datierend vom 11. Oktober 2002 - zusammen und nahm
diesen zu den Akten.
A.c.e Mit verfahrensleitender Verfügung vom 14. Oktober 2002 brach-
te das BFF dem Beschwerdeführer den Analysebericht vom 11. Okto-
ber 2002 auszugsweise zur Kenntnis und gewährte ihm das Recht,
sich bis zum 24. Oktober 2002 dazu zu äussern.
A.c.f Mit Eingabe vom 29. Oktober 2002 bezog der Beschwerdeführer
Stellung.
B.
Mit Verfügung vom 7. November 2002 - eröffnet am 9. November
2002 - stellte das BFF mit Bezug auf den Beschwerdeführer das Nicht-
erfüllen der Flüchtlingseigenschaft fest, lehnte das Asylgesuch ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Als
Begründung für die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und
Ablehnung des Gesuchs führte das BFF zusammenfassend an, die
Vorbringen des Beschwerdeführers hielten bereits den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass ihre asylrechtliche Rele-
vanz nicht geprüft zu werden brauche. Die beiden gefälschten
Vorladungen des Revolutionsgerichtes (Faxkopien) zog das BFF ein.
C.
Mit Beschwerde vom 9. Dezember 2002 liess der Beschwerdeführer
die Verfügung des BFF vom 7. November 2002 durch seinen Rechts-
vertreter bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskom-
mission (ARK) anfechten. Als hauptsächliches Begehren brachte er
ein, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm Asyl in
der Schweiz zu gewähren. Im Eventualpunkt beantragte er das Abse-
hen von einer Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme unter entsprechender Anweisung der Vorinstanz. In prozessua-
ler Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Im
Sinne eines Verfahrensantrags schliesslich stellte er das Begehren, es
sei ihm Einsicht in den Analysebericht des BFF vom 11. Oktober 2002
zu gewähren und ihm eine Nachfrist zur Stellungnahme einzuräumen.
Zusammen mit der Rechtsmittelschrift liess der Beschwerdeführer die
Originale der am 25. August 2002 eingereichten Faxkopien mit dem
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zugehörigen Zustellcouvert zu seinem Dossier geben. Auf diese bei-
den als Originale ausgestalteten Dokumente - vom Beschwerdeführer
als "Vorladungen des Revolutionsgerichts im Original" bezeichnet -
wird, soweit für das Urteil von Belang, in den nachfolgenden Erwägun-
gen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2002 bestätigte der zu-
ständige Instruktionsrichter der ARK die Berechtigung des Beschwer-
deführers zur Anwesenheit in der Schweiz bis zum Abschluss des Ver-
fahrens, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege unter Berücksichtigung des auf dem Sicherheitskonto liegenden
Betrags wegen fehlender prozessualer Bedürftigkeit ab und verzichtete
auf das Erheben eines Kostenvorschusses.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 9. Januar 2003, welche dem Beschwer-
deführer durch den Instruktionsrichter der ARK ohne Einräumung des
Replikrechts zur Kenntnis gebracht wurde, beantragte das BFF die Ab-
weisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es im Wesentlichen
an, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen
oder Beweismittel, welche eine Änderung des in der Verfügung vom
7. November 2002 vertretenen Standpunktes rechtfertigen könnten. In
Bezug auf die "zwei Vorladungen des Revolutionsgerichts im Original"
hielt das BFF fest, der Beschwerdeführer habe diese Dokumente
bereits im erstinstanzlichen Verfahren beigebracht. Weil sie dort als
Fälschungen erachtet worden seien, seien die nun nachgereichten
Originale nicht geeignet, die Verfolgung des Beschwerdeführers glaub-
haft darzulegen.
F.
Am 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht das hän-
gige Verfahren von der ARK.
G.
G.a Am 16. April 2007 erteilte die zuständige kantonale Behörde dem
Beschwerdeführer mit der Zustimmung des BFM gestützt auf Art. 14
Abs. 2 AsylG eine Aufenthaltsbewilligung.
G.b Der Beschwerdeführer liess sich innert - der auf sein Ersuchen
vom 16. Mai 2007 hin bis zum 31. Mai 2007 erstreckten - Frist nicht
vernehmen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Zu den beim Bundesverwal-
tungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören somit solche des
BFM (vgl. Art. 33 Bst. d VGG), welche gestützt auf das AsylG (vgl.
Art. 32 VGG e contrario) erlassen wurden; das Bundesverwaltungsge-
richt entscheidet auf diesem Gebiet endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110).
1.2 Im Rahmen dieser Zuständigkeit hat das Bundesverwaltungsge-
richt am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006
bei der vormaligen ARK hängigen Rechtsmittel übernommen (Art. 53
Abs. 2 VGG). Es ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde, welche im Übrigen nach neuem Verfahrensrecht ge-
schieht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG; BVGE 2007/11 E. 4.2 S. 119).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem Bundesamt teil-
genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Damit ist er zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
2.2 Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen
in gültiger Form eingereicht (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG).
Demzufolge ist auf diese einzutreten.
3.
3.1 In einem ersten Punkt erhebt der Beschwerdeführer die Rüge, es
sei anlässlich der kantonalen Anhörung vom 22. Januar 2001 zu Ver-
ständigungsproblemen gekommen. Er selber sei Perser und spreche
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Farsi, der in der Befragung anwesende Dolmetscher hingegen komme
aus Afghanistan und spreche Tatschik. Tatschik sei zwar auch Per-
sisch, doch handle es sich um einen vollkommen anderen Dialekt. Er
habe den Dolmetscher in den groben Zügen verstanden, was jedoch
nichts daran ändere, dass es zwischen ihnen mehrmals zu Verständi-
gungsproblemen gekommen sei.
3.2 Die Rüge der mangelhaften Übersetzung findet in den Akten keine
Stütze. So lassen sich im Protokoll der kantonalen Anhörung vom
22. Januar 2001 keinerlei Anzeichen für eine Beeinträchtigung auf-
grund von sprachbedingten Schwierigkeiten bei der Übersetzung der
an den Beschwerdeführer gerichteten Fragen aus dem Deutschen in
dessen Muttersprache Farsi sowie seiner Antworten von Farsi ins
Deutsche feststellen. Der Beschwerdeführer selber sowie der - anläss-
lich der Anhörung - anwesende Hilfswerksvertreter fühlten sich zu kei-
nem Zeitpunkt veranlasst, Kritik an der Übersetzungstätigkeit des Dol-
metschers zu üben. Der Beschwerdeführer versicherte im Gegenteil zu
Beginn der Anhörung ausdrücklich, die Verständigung sei "gut", wie
dies auch schon in der Empfangsstellenbefragung der Fall gewesen
sei (A11/22, S. 2). Anlässlich jener - zwei Wochen zuvor ebenfalls in
Farsi abgehaltenen - Empfangsstellenbefragung hatte er auch nicht
ansatzweise Kritik an der Arbeit des Dolmetschers geübt (A4/9,
S. 2 ff.). Auch bei einer näheren Prüfung der Befragungsdialoge finden
sich keine Hinweise darauf, dass die Farsi-Kenntnisse des Dolmet-
schers diesem nicht erlaubt hätten, seine Arbeit mit der gewünschten
Präzision zu verrichten. Grundsätzlich ist im Übrigen festzuhalten,
dass sämtliche im Asylverfahren eingesetzten Dolmetscher hinsichtlich
ihrer sprachlichen Fähigkeiten und charakterlichen Eignung sorgfältig
geprüft werden und deshalb das Vertrauen der Behörden geniessen.
Bereits in der Evaluation werden sie auf ihre wichtige Rolle in der
Sachverhaltsermittlung und auf die deswegen angezeigte Sorgfalts-
pflicht hingewiesen. In Ermangelung eines Verfahrensfehlers ist somit
von einer Kassation der angefochtenen Verfügung und einer erneuten
Anhörung unter Beizug eines anderen Dolmetschers abzusehen. Der
Beschwerdeführer hat sich vielmehr ohne Einschränkung bei den pro-
tokollierten Aussagen behaften zu lassen, zumal er die ihm rücküber-
setzten Protokolle mit seiner Unterschrift als vollständig und aussa-
gengetreu anerkannt hat (A11/22, S. 21; A4/9, S. 7).
4.
Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschluss-
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gründen auf Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wer
um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllen Personen, welche in ihrem Heimatstaat oder im
Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Flucht-
gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.1 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine
asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründe-
terweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht-
staatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu
werden drohen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8
S. 190 ff., 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des
flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem
Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. EMARK
2005 Nr. 21 E. 7 S. 193).
4.2 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in we-
sentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik
entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfah-
rung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der
Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Be-
weismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen un-
terdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vor-
bringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, man-
gelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung ver-
weigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strik-
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ten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers.
Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe,
die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden
sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sicht-
weise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; EMARK 2005 Nr. 7
E. 6 S. 64 ff., Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f., 1996 Nr. 27 E. 3c.aa S. 263 f.,
Nr. 28 E. 3a S. 270).
5.
5.1 Den solchermassen erleichterten Beweisanforderungen vermag
der Beschwerdeführer nach Einschätzung der Vorinstanz nicht zu ge-
nügen. Insbesondere hätten sich die von ihm eingereichten Dokumen-
te bei einer amtsinternen Überprüfung wegen diverser formaler Abwei-
chungen von den gängigen iranischen Vorladungen als Fälschungen
herausgestellt, weshalb - so die Schlussfolgerung der Vorinstanz - die
darauf abgestützten Vorbringen nicht geglaubt werden könnten. Abge-
sehen davon habe der Beschwerdeführer in den beiden Befragungen
zu verschiedenen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht. So ha-
be er etwa in der Empfangsstelle erklärt, auf der Rückfahrt von Khorra-
mabad nach D._______ nach dem Anhalten des Busses von
Angehörigen des iranischen Sicherheitsdienstes mit dem Schlagstock
geschlagen worden zu sein, hingegen diesen Sachverhalt in der
kantonalen Anhörung nicht geltend gemacht und stattdessen
ausgesagt, er sei letztmals am ersten Tag der Demonstration in
Khorramabad persönlich von Exponenten des iranischen
Sicherheitsdienstes angegriffen worden. Aufgrund dieser
Ungereimtheiten kämen erste Zweifel an den diesbezüglichen
Vorbringen des Beschwerdeführers auf. Ausserdem entspreche die
vom Beschwerdeführer geschilderte Verhaltensweise nicht dem
Vorgehen des iranischen Sicherheitsdienstes; die betreffenden Schil-
derungen untermauerten vielmehr nachdrücklich die Unglaubhaftigkeit
der geltend gemachten Verfolgung. Beispielsweise sei es nicht ersicht-
lich, weshalb der nach eigenen Angaben mit Hilfe von Filmaufnahmen
als Kundgebungsteilnehmer identifizierte Beschwerdeführer nicht be-
reits anlässlich seiner Rückreise von Khorramabad nach D._______
vom iranischen Sicherheitsdienst erkannt und festgenommen worden
sei.
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5.2 Um zu dieser Einschätzung zu gelangen, hat das BFF entgegen
der Beanstandung durch den Beschwerdeführer die Beweisregel von
Art. 7 AsylG nicht zu restriktiv gehandhabt.
5.2.1 So wird bei eingehender Prüfung der Befragungsprotokolle als
erstes deutlich, dass das BFF zu Recht mehrere Unterschiede in den
Aussagen des Beschwerdeführers festgestellt hat. Deren Würdigung
als Widersprüche in wesentlichen Punkten nach dem Verständnis von
Art. 7 Abs. 3 AsylG und mithin als Erkennungsmerkmale für die Un-
glaubhaftigkeit der betreffenden Vorbringen ist ebenso wenig zu bean-
standen. Namentlich bestätigt sich bei einer Konsultation der Protokol-
le die von der Vorinstanz festgestellte Unstimmigkeit im Zusammen-
hang mit der angeblichen Gewaltanwendung durch Angehörige der
Ansare Hezbullah gegen die Insassen des Busses auf der Rückfahrt
von Khorramabad nach D._______. Diesen Punkt hatte der
Beschwerdeführer in der Empfangsstellenbefragung ins Zentrum
seiner Vorbringen gestellt, indem er ihn nicht etwa nur beiläufig, son-
dern gleich zu Beginn im Rahmen der freien Schilderung der Ge-
suchsgründe erwähnt hatte (vgl. A4/9, S. 4). Auf entsprechende Rück-
frage hin hatte er sodann ergänzt, dass er persönlich von den ins In-
nere des Busses eingedrungenen Leuten der Ansare Hezbullah mit
dem Schlagstock geschlagen worden sei (vgl. A4/9, S. 5). Das BFF
hält dem Beschwerdeführer zu Recht vor, dass er dieses vermeintlich
zentrale Vorbringen anlässlich der kantonalen Anhörung nicht aufge-
griffen beziehungsweise ihm nicht denselben Stellenwert beigemessen
hat. Zwar erweist sich der in der Beschwerde erhobene Einwand, wo-
nach das BFF dem Beschwerdeführer in der Entscheidbegründung zu
Unrecht vorwerfe, den betreffenden Vorfall beim Kanton "nicht geltend
gemacht" zu haben, bei einer Nachprüfung der Protokollstelle (A11/22,
S. 12) als berechtigt. Hingegen ist es in Übereinstimmung mit dem
BFF als nicht nachvollziehbar zu werten, dass der Beschwerdeführer
auf die gezielte Frage hin, ob er ausser der am 27. Mordad 1379
(18. August 2000) erfolgten Konfrontation in Khorramabad mit
Schlägen und Verletzungen jemals in direkten Kontakt mit Leuten der
Ansare Hezbullah oder anderen Sicherheitskräften gekommen sei, das
gewaltsame Vorgehen gegen ihn und die anderen im Bus mitfahrenden
Studenten auf der Rückfahrt nach D._______ nicht erwähnt hat
(A11/22, S. 18). Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer auf
Vorhalt des Widerspruchs keine plausible Erklärung für das
vollständige Ausklammern des angeblich auf der Rückfahrt nach
D._______ Erlebten zu geben wusste. Seine Aussage, wonach er
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damit gemeint habe, dass er beim zweiten Zusammentreffen mit den
Leuten der Ansare Hezbullah nicht mehr verletzt worden sei, wirkt
konstruiert (A11/22, S. 19), zumal die Frage unmissverständlich
formuliert war und seine Antwort nicht den Anschein eines Missver-
ständnisses erweckte (A11/22, S. 18). Insgesamt scheint hinter seinem
Aussageverhalten der Versuch erkennbar, einstudierte Informationen
über tatsächliche Ereignisse in seinem Heimatland als Gerüst für eine
vorgespiegelte Verfolgungsgeschichte zu benutzen. Hierauf deutet ins-
besondere sein Bemühen, seine eigene Person in den behaupteten
Geschehnisverlauf einzubetten und eine nicht angebrachte
Zurückhaltung abzulegen beim Hervorheben der selbstverständlich
wichtigen Punkte wie namentlich der persönlich erlittenen Eingriffe in
die körperliche Integrität. In dieses Bild passt gerade auch der bereits
erwähnte Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Befragung in
der Empfangsstelle zunächst nur unpersönlich und vage von Schlägen
gegen "uns Studenten" sprach und erst auf die sich aufdrängende
Rückfrage hin, was die Männer der Ansare Hezbullah nach dem Stop-
pen des Busses mit ihm gemacht hätten, zögerlich erklärte, sie hätten
ihn mit dem Schlagstock geschlagen (A4/9, S. 4 f.).
Gleichermassen unverständlich mutet die Tatsache an, dass der Be-
schwerdeführer gleich zu Beginn der kantonalen Anhörung auf die Fra-
ge hin, ob er Beweismittel zur Stützung seiner Asylgründe abzugeben
habe, die Einreichung von zwei seiner Familie im August/September
2000 zugestellten Gerichtsvorladungen ankündigte (A11/22, S. 2 f.),
nachdem er in der bloss zwei Wochen zuvor durchgeführten Emp-
fangsstellenbefragung auch nicht andeutungsweise von solchen Doku-
menten gesprochen hatte. Mit diesem Umstand konfrontiert, konnte er
keine klärende Begründung angeben und begab sich stattdessen in
Widerspruch zu eigenen früheren Angaben. So versuchte er das Ver-
schweigen der Gerichtsvorladungen in der Empfangsstellenbefragung
mit fehlender Kenntnis wegen des Abbruchs der Kontakte zu seiner
Familie zu erklären (A11/22, S. 16 f. und 19), obschon er bei der freien
Schilderung der Asylgründe noch ausgesagt hatte, seine Familie habe
nach seinem Untertauchen in F._______ mit ihm Kontakt aufgenom-
men, ihn über seine gefährliche persönliche Lage aufgeklärt und im
Hinblick auf die Ausreise selber mit dem Schlepper gesprochen
(A11/22, S. 10). Andererseits behalf er sich der ebenso wenig plausib-
len Erklärung, er sei in der ersten Befragung nicht nach dem Erhalt
von Vorladungen gefragt und angehalten worden, nicht ins Detail zu
gehen. Die Existenz von Gerichtsvorladungen stellt selbstredend ein
Seite 12
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gewichtiges Element zur Veranschaulichung einer behaupteten Verfol-
gungsgefahr dar und wäre im Wahrheitsfall natürlicherweise auch im
Rahmen einer bloss summarischen Befragung (vgl. hierzu EMARK
2005 Nr. 7 E. 6.2.1. S. 66, 2004 Nr. 34 E. 4.4. S. 243) von der be-
troffenen Person thematisiert worden. Unbesehen dessen wurde der
Beschwerdeführer in der Empfangsstellenbefragung gezielt gefragt, ob
er jemals vor Gericht gestanden sei (vgl. A4/11, S. 5), so dass er spä-
testens in diesem Moment allen Anlass gehabt hätte, die Gerichtsvor-
ladungen und deren Nichtbefolgung zu seinem eigenen Vorteil zur
Sprache zu bringen.
5.2.2 Allein schon aus den soeben dargelegten Gründen ist die Wahr-
scheinlichkeit, dass die vom Beschwerdeführer im erstinstanzlichen
Verfahren als Faxkopien und im Beschwerdeverfahren in der Gestalt
von Originalen eingereichten "Vorladungen des Revolutionsgerichts"
nach gehörigem Prozedere von den dazu befugten Stellen angefertigt
worden sind, als gering zu werten. Das Bundesverwaltungsgericht
sieht sich im Übrigen mangels jeglicher Anzeichen für eine ungenü-
gende Sorgfalt nicht veranlasst, die von einem amtsinternen Experten
des BFF festgestellten formalen Mängel an den beiden Dokumenten
und deren Interpretation als Hinweise auf Totalfälschungen in Zweifel
zu ziehen. Der Beschwerdeführer vermochte denn auch im Rahmen
des ihm gewährten rechtlichen Gehörs nicht stichhaltig zu bestreiten,
dass die von ihm eingereichten Vorladungen mit ihrem Erscheinungs-
bild nicht den gängigen iranischen Vorladungen entsprechen, nicht mit
wichtigen Nummernfolgen ausgestattet sind und überdies unvollstän-
dige und falsche Verfahrensnummern aufweisen. In der Beschwerde
(vgl. daselbst, S. 13) sprach er sich selber die Fähigkeit ab, abschlies-
send beurteilen zu können, ob es sich um Fälschungen handelt oder
nicht. Hier wie auch schon in der kantonalen Anhörung (A11/22, S. 3)
blieb er bezeichnenderweise die konkreten Umstände schuldig, unter
denen die Vorladungen in die Hände seiner Familie gelangt sind. Bei
einer vergleichenden Prüfung der Vorladungen mit dem Protokoll der
kantonalen Anhörung zeigt sich zudem eine wesentliche Unstimmig-
keit im Zusammenhang mit seiner Angabe, wonach zwischen der Zu-
stellung der ersten und der Zustellung der zweiten Vorladung zirka
fünfzehn Tage verstrichen seien (A11/22, S. 3). Die beiden Dokumente
datieren nämlich vom 23. August 2000 (1. Sharivar 1379) und vom
22. November 2000 (1. Azar 1379). Unter diesen Umständen sind die
beiden "Vorladungen des Revolutionsgerichts" in Übereinstimmung mit
der Vorinstanz als Fälschungen zu qualifizieren. Weil sie vom Be-
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schwerdeführer in missbräuchlicher Weise mit dem Ziel verwendet
wurden, den Beweis für die Richtigkeit seiner - in Wirklichkeit unwah-
ren - Angaben in den Befragungen zu erbringen, ist deren Einziehung
durch das BFF nicht zu beanstanden (Art. 10 Abs. 4 AsylG). Aus
derselben Überlegung rechtfertigt es sich, die "Originale" der beiden
Dokumente, wie sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren nachge-
reicht wurden, einzuziehen.
Entgegen der Argumentation in der Beschwerde hat sich im Übrigen
das BFF mit seiner Vorgehensweise bei der Gewährung des rechtli-
chen Gehörs zum Ergebnis der Dokumentenanalyse keine Verletzung
des diesbezüglichen verfassungsmässigen Anspruchs des Beschwer-
deführers (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) zu Schulden
kommen lassen. Dass das BFF die Dokumentenanalyse (A19/6) als
geheimhaltungswürdige, dem Einsichtsrecht der Partei grundsätzlich
entzogene Akte im Sinne von Art. 27 VwVG behandelt hat, gereicht
ihm nicht zum Vorwurf. Zumal die Einreichung fabrizierter Urkunden im
Asylverfahren kein seltenes Phänomen darstellt und Imitate von amtli-
chen Dokumenten in zahlreichen Herkunftsländern gegen Bezahlung
und allenfalls auf Bestellung erworben werden können, ist das Inte-
resse der schweizerischen Behörden, mit einer Geheimhaltung der
einzelnen Merkmale, durch die Fälschungen von echten Dokumenten
mit einem noch vernünftigen Aufwand zuverlässig unterschieden wer-
den können, eine Perfektionierung von Nachahmungen in Zukunft zu-
mindest nicht zu erleichtern, als hochwertig zu erachten (Art. 27 Abs. 1
Bst. a VwVG; vgl. EMARK 1998 Nr. 34 E. 9a S. 290, 1994 Nr. 1 E. 4c
S. 12). Inwiefern ausgerechnet im vorliegenden Fall eine diesbezügli-
che Gefahr nicht bestehen und ein ungefilterter Zugriff auf den Analy-
sebericht eine täuschend echte Fälschung einer Vorladung vor das
Revolutionsgericht nicht möglich machen sollte (vgl. Beschwerde,
S. 4), ist nicht einzusehen. Sodann zeigt sich bei einem Vergleich des
vollständigen Analyseberichts und den in der prozessleitenden Verfü-
gung vom 14. Oktober 2002 unter Einräumung des Rechts zur Gegen-
äusserung offengelegten Informationen, dass ein ausgewogenes Ver-
hältnis besteht zwischen dem verfolgten Geheimhaltungsinteresse und
den unter Verschluss behaltenen Stellen. So wurde der Beschwerde-
führer über die Durchführung einer amtsinternen Echtheitsprüfung und
der vorläufig daraus gezogenen Erkenntnis, wonach die beiden Vorla-
dungen als gefälscht zu erachten seien (zur Notwendigkeit der Be-
kanntgabe dieser beiden Punkte vgl. EMARK 1994 Nr. 1 E. 5b S. 14),
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in der prozessleitenden Verfügung vom 14. Oktober 2002 in Kenntnis
gesetzt. Weiter ergibt eine Aktenprüfung, dass diejenigen Feststellun-
gen im Analysebericht, welche vom BFF für die Entscheidfindung her-
angezogen wurden (vgl. angefochtene Verfügung, E. I. 2 S. 4 Absatz 2;
WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M.
1990, S. 269), dem Beschwerdeführer in der prozessleitenden Verfü-
gung vom 14. Oktober 2002 mitgeteilt wurden. Das BFF ist demnach in
genügendem Masse seiner Verpflichtung nachgekommen, den Be-
schwerdeführer vom wesentlichen Inhalt des Analyseberichts in Kennt-
nis zu setzen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme und Bezeich-
nung von Gegenbeweismitteln zu bieten (Art. 28 VwVG). Die in der Be-
schwerde erhobene Rüge, wonach im Zusammenhang mit der Doku-
mentenanalyse das Recht des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht in
unzulässiger Weise beschnitten und dessen Anspruch auf Gewährung
des rechtlichen Gehörs verletzt worden sei, erweist sich damit als un-
begründet. Folgerichtig ist das daran geknüpfte Begehren, es sei dem
Beschwerdeführer Einsicht in den Analysebericht des BFF vom
11. Oktober 2002 zu gewähren und ihm eine Nachfrist zur Stellung-
nahme einzuräumen, abzuweisen.
5.2.3 Nach dem Gesagten lässt sich als Fazit festhalten, dass der Be-
schwerdeführer das im Zentrum seiner Gesuchsbegründung stehende
Vorbringen - Gewaltanwendung gegen seine Person, behördliche Su-
che und gerichtliche Vorladung im Zusammenhang mit einer Demon-
strationsteilnahme in Khorramabad Mitte August 2000 - angesichts wi-
dersprüchlicher Aussagen und der Zuhilfenahme gefälschter Beweis-
mittel weder nachzuweisen noch glaubhaft im Sinne von Art. 7 Abs. 2
und 3 AsylG zu machen vermag. Bei gesamthafter Betrachtung lässt
sich bezüglich dieser zentralen Gesuchselemente ein Übergewicht an
Hinweisen, die für deren Wirklichkeit sprechen, im Vergleich zu sol-
chen, die auf deren blosse Inszenierung hindeuten, klarerweise nicht
erkennen.
5.2.4 Ohne dass dies für die Frage der Glaubhaftmachung noch ent-
scheidend wäre, bleibt anzufügen, dass es nicht nachvollziehbar ist,
weshalb die Vertreter des Ansare Hezbullah den Beschwerdeführer ei-
nerseits nach der Identifizierung als Demonstrationsteilnehmer auf der
Rückfahrt von Khorramabad nach D._______ hätten in Freiheit
belassen und andererseits wenige Tage später nach ihm suchen und
ihn gerichtlich vorladen sollen. Der Beschwerdeführer war denn auch
nicht in der Lage, einen vernünftigen Grund für ein solches, den
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Handlungsgrundsätzen von Sicherheitsbehörden klar
zuwiderlaufendes Vorgehen anzugeben. Letztlich geht aus seinen
diffusen Angaben nicht hervor, warum gerade er inmitten von
Tausenden von Studenten in den Fokus der Sicherheitsbehörden hätte
geraten sollen (A11/22, S. 14 unten). Ebenso wenig vermochte er
schliesslich verständlich zu machen, warum er die Warnung seines
Bekannten in D._______ derart ernst nahm, dass er sich zum
Verlassen des Heimatlandes gezwungen sah. Auf welchen
Informationen die Warnung seines Bekannten beruhte und auf
welchen Kanälen sie diesem zugegangen waren, wird aus seinen
Angaben nicht klar. Der Beschwerdeführer gab sich ratlos hinsichtlich
der Funktion seines Bekannten als Staatsangestellter, so dass unver-
ständlich bleibt, weshalb er sich dermassen stark von dessen Flucht-
empfehlung leiten liess (A11/22, S. 15 f.).
5.2.5 Im Sinne eines zusätzlichen Faktors für das beim Beschwerde-
führer angeblich bestehende Risiko einer politischen Verfolgung wird in
der Beschwerde auf eine aussereheliche Beziehung hingewiesen. Auf-
grund einer ausserehelichen Beziehung zu einer Mitstudentin sei der
Beschwerdeführer im Jahre 1993 von der Universität ausgeschlossen
worden und nach Beendigung des Militärdienstes gezwungen gewe-
sen, sein Studium von Grund auf neu zu beginnen. Wegen jener ins
Jahr 1993 zurückgehenden Probleme sei die Perspektive einer staatli-
chen Verfolgung wegen politischer Aktivitäten für den Beschwerdefüh-
rer umso heikler.
Wie soeben aufgezeigt wurde, vermag der Beschwerdeführer nicht
glaubhaft darzulegen, Opfer von politisch motivierten Übergriffen ge-
wesen zu sein oder mit seinem Verhalten vor der Ausreise die Vor-
aussetzungen geschaffen zu haben, um berechtigterweise dahinge-
hende Befürchtungen zu hegen. Insofern kann die Einschätzung, wo-
nach der im Jahre 1993 wegen einer ausserehelichen Beziehung er-
folgte Ausschluss von der Universität im Hinblick auf die nun drohende
staatliche Verfolgung wegen politischer Aktivitäten für den Beschwer-
deführer "fatalste Folgen" haben könne, nicht geteilt werden. Abgese-
hen davon unterliess es der Beschwerdeführer im Rahmen des erstin-
stanzlichen Verfahrens, überhaupt einen Zusammenhang zwischen der
angeblichen ausserehelichen Beziehung - nach seinen Angaben ha-
ben sich seine Kontakte zu jener Frau auf blosse Gespräche über das
Studium beschränkt (A11/22, S. 5) - und der für ihn bestehenden Ver-
folgungsgefahr herzustellen. Die sinngemässe Darstellung in der Be-
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schwerde, wonach der Ausschluss von der Universität und die damali-
gen Begleitumstände eine umso schärfere Bestrafung des Beschwer-
deführers im Rahmen der geltend gemachten politischen Verfolgung
bewirken könnten, erweist sich demnach als konstruiert.
5.3 Aufgrund der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weitere
Einwendungen in der Beschwerde näher einzugehen, da diese nicht
geeignet sind, einen anderen Entscheid in den Fragen der Flüchtlings-
eigenschaft und Asylgewährung herbeizuführen. Desgleichen kann auf
zusätzliche Ausführungen zum Thema der Beweiseignung der im Lau-
fe des Beschwerdeverfahrens eingereichten Dokumente verzichtet
werden. In Würdigung der gesamten Umstände ist alsdann festzustel-
len, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt im Sinn der Defini-
tion von Art. 3 AsylG weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht
hat. Das Bundesamt hat das Asylgesuch demnach zu Recht abge-
lehnt.
6.
Auf der Grundlage von Art. 14 Abs. 2 AsylG erteilte das Ausländeramt
des Kantons C._______ dem Beschwerdeführer am 16. April 2007 mit
der Zustimmung des BFM eine Aufenthaltsbewilligung im Sinne von
Art. 33 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslän-
derinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bei dieser Sachlage hat
eine Wegweisung nach Art. 44 Abs. 1 AsylG unbesehen der rechts-
kräftigen Ablehnung des Asylgesuchs zu unterbleiben (Art. 32 Bst. a
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]). Somit sind die Anordnungen des BFF be-
treffend Wegweisung und Vollzug der Wegweisung in der angefochte-
nen Verfügung vom 7. November 2002 ohne weiteres als dahin gefal-
len zu betrachten, da diese gegenüber dem neu erteilten Aufenthalts-
titel keinen Bestand haben können (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11c
S. 178, 2000 Nr. 30 E. 4 S. 251). Die Beschwerde ist deshalb hinsicht-
lich der Anordnung der Wegweisung und deren Vollzugs als gegen-
standslos geworden abzuschreiben.
7.
Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen darzutun, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unange-
messen sei (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuwei-
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sen, soweit sie nicht infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist
(vgl. soeben unter E. 5).
8.
8.1 Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren unterlegen,
soweit er im Hauptbegehren die Aufhebung der Verfügung des Bun-
desamtes vom 7. November 2002 und die Gewährung von Asyl in der
Schweiz beantragen liess, weshalb er insoweit kostenpflichtig wird
(vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
8.2 Wird das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos, sind
die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrun-
des festzulegen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 5 zweiter Satz
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR
173.320.2]). Im konkreten Fall ist aufgrund der Aktenlage vor Eintritt
der Gegenstandslosigkeit davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer auch mit seinem Eventualbegehren, es sei auf eine Wegwei-
sung zu verzichten und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, kaum
durchgedrungen wäre. Es sind ihm deshalb die gesamten Kosten des
Verfahrens aufzuerlegen.
8.3 In Anbetracht des im vorliegenden Verfahren weitergeführten Ver-
suchs, seine Vorbringen auf gefälschte Beweismitteln abzustützen, er-
weist sich die Prozessführung des Beschwerdeführers als mutwillig.
Die ihm zu überbindenden Verfahrenskosten sind in Berücksichtigung
dieses Umstands (Art. 2 Abs. 2 VGKE) auf insgesamt Fr. 1'200.- fest-
zusetzen (Art. 1 bis 3 VGKE).
8.4 Nach dem Gesagten ist keine Parteientschädigung auszurichten
(vgl. Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht infolge Gegen-
standslosigkeit abgeschrieben wird.
2.
Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Dokumente ("Vorladungen
des Revolutionsgerichts" vom 23. August 2000 und vom 22. November
2000 im Original) werden eingezogen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- das G._______ des Kantons C._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Martin Maeder
Versand:
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