Abtei lung IV
D-7056/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
A._______, geboren (...),
alias B._______, geboren (...),
alias C._______, geboren (...),
alias D._______, geboren (...),
alias E._______,
geboren (...), alias F._______, geboren (...),
und deren Ehemann G._______,
geboren (...),
Mongolei,
(...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. November 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7056/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin – eine mongolische Staatsangehörige –
ihr Heimatland am 16. Mai 2007 verliess und am 30. Mai 2007 via H.
und ihr unbekannte Länder illegal in die Schweiz einreiste, wo sie
gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) I. unter
Angabe falscher Personalien ein erstes Asylgesuch einreichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. Juni 2007 auf dieses Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführerin die beim Bundesverwaltungsgericht ge-
gen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 27. Juni 2007 am
5. Juli 2007 zurückzog,
dass die Beschwerdeführerin am 8. Juli 2007 untertauchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Nichteintre-
tensentscheid des BFM vom 21. Juni 2007 erhobene Beschwerde mit
Beschluss vom 9. Juli 2007 als durch Rückzug gegenstandslos gewor-
den abschrieb,
dass die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer – ein mongo-
lischer Staatsangehöriger – am 1. Juni 2009 im EVZ J. gemeinsam um
Asyl nachsuchten,
dass sie anlässlich der Kurzbefragungen vom 23. Juni 2009 bezie-
hungsweise 8. Juli 2009 und der Anhörungen zu den Asylgründen vom
7. September 2009 insbesondere geltend machten, die Beschwerde-
führerin sei im Juli 2006 von der mongolischen Polizei bei einer
Grenzkontrolle angehalten worden, nachdem sie Schweinefleisch und
Geflügel illegal aus China in die Mongolei importiert habe,
dass die Ladung beschlagnahmt und sie zusammen mit dem Fahrer
während 72 Stunden festgehalten und dann inhaftiert worden sei,
dass der Beschwerdeführer eine Kaution bezahlt habe, worauf die Be-
schwerdeführerin nach etwa drei Monaten Haft vor dem Prozess frei-
gelassen worden sei,
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dass die Beschwerdeführerin daraufhin aus ihrem Heimatland ausge-
reist sei,
dass sie sich nach ihrem Verschwinden vom 8. Juli 2007 teils in K. und
teils in L. bei Landsleuten aufgehalten habe,
dass der Beschwerdeführer ausführte, er habe die Mongolei im Mai
2009 verlassen, weil er die ständigen Polizeikontrollen wegen der Aus-
reise seiner Ehefrau nicht mehr ausgehalten habe,
dass die Beschwerdeführenden am 18. Juni 2009 dem BFM eine Seite
aus einer mongolischen Zeitung zu den Akten reichten,
dass der Zeitungsausschnitt ein Foto der Beschwerdeführerin mit ei-
nem Kurzbeschrieb ihrer Personalien und eine Meldung der Polizei des
Distrikts M. beinhalten soll,
dass die Polizei mitteile, die Beschwerdeführerin werde von den Be-
hörden gesucht, weil sie während des Untersuchungsverfahrens ge-
flüchtet sei,
dass daher alle, welche sie gesehen hätten, aufgefordert würden, sich
an die Polizei zu wenden,
dass indes beim Zeitungsausschnitt der Datum und Name beinhalten-
de Teil herausgerissen ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. November 2009 - eröffnet am
5. November 2009 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche vom
1. Juni 2009 nicht eintrat und die Wegweisung der
Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, seit 1990
habe sich die politische Struktur der Mongolei von einem einfarbigen
Zentralsystem hin zu einer parlamentarischen Demokratie entwickelt,
dass die internationalen Standards der Menschenrechte in die neue
Verfassung (1992) aufgenommen worden seien und in der Praxis
entsprechend angewendet würden,
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dass die Meinungs- und Pressefreiheit von der Verfassung garantiert
und respektiert würden,
dass die internationalen Menschenrechtsorganisationen und Beo-
bachter in der letzten Zeit in der Mongolei keine staatliche Verfolgung
aus ethnischen, religiösen oder nationalen Gründen oder wegen der
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen oder politischen Gruppe
festgestellt hätten,
dass der Bundesrat in Berücksichtigung dieser innenpolitischen Situa-
tion die Mongolei mit Beschluss vom 28. Juni 2000 als verfolgungssi-
cheren Staat (“safe country”) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG
bezeichnet habe,
dass das BFM deshalb auf Asylgesuche mongolischer Staatsangehöri-
ger nicht eintrete, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung,
dass derartige Hinweise, welche die widerlegbare Vermutung der Ver-
folgungssicherheit gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen
könnten, im vorliegenden Fall aus den Akten jedoch nicht ersichtlich
seien,
dass die Beschwerdeführerin bereits von einem Nichteintre-
tensentscheid des BFM vom 21. Juni 2007 betroffen gewesen sei,
dass sie während der Kurzbefragung vom 8. Juli 2009 und der Bun-
desanhörung vom 7. September 2009 erklärt habe, sie sei in der Zeit
zwischen dem ersten und zweiten Asylgesuch stets in der Schweiz ge-
wesen,
dass sie neben den im Rahmen des ersten Gesuchs geltend ge-
machten Asylgründen nichts Neues vorzubringen habe (vgl. An-
hörungsprotokoll vom 7. September 2009; B24, D22),
dass es hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Beschwerdeführerin von
Bedeutung sei, die groben Widersprüche zwischen den anlässlich des
ersten und zweiten Asylverfahrens gemachten Angaben hervorzuhe-
ben,
dass sie im Rahmen der Kurzbefragung vom 12. Juni 2007 ausgeführt
habe, seit 1993 Witwe zu sein, währenddem sie bei der Anhörung vom
8. Juli 2009 erklärt habe, sie sei seit 2000 verheiratet,
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dass sie als Beleg hierfür den Trauschein vom 1. Februar 2000 einge-
reicht habe,
dass auch in den Vorbringen des Beschwerdeführers klare Wider-
sprüche festzustellen seien,
dass er bei der Kurzbefragung geltend gemacht habe, er sei im Mai
2007 (recte: Mitte Juli 2007; vgl. Akten BFM B2, S. 6) für 72 Stunden
festgenommen und von der Polizei zum Verschwinden seiner Ehefrau
befragt worden,
dass er anlässlich der Bundesanhörung vom Befrager wiederholt auf-
gefordert worden sei, diese Begegnungen mit der Polizei detailliert zu
schildern,
dass er davon jedoch nichts erwähnt und sich lediglich darauf be-
schränkt habe, geltend zu machen, er sei von den Polizeikräften
mehrfach zu Hause aufgesucht worden (vgl. Anhörungsprotokoll vom
7. September 2009; B25, D60, D66, D67),
dass der Beschwerdeführer darüber hinaus die Frage, ob er abgese-
hen von den Besuchen zu Hause weitere Kontakte mit den Behörden
gehabt habe, verneint habe (vgl. a.a.O., D71),
dass dieser Widerspruch noch unglaublicher erscheine, wenn man
berücksichtige, dass der Beschwerdeführer sich während seines Sach-
vortrags mehrmals auf die Verhaftung seiner Ehefrau und die Besuche
der Polizei bezogen habe,
dass es schliesslich nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerde-
führer vergessen habe, seine Verhaftung anlässlich der Bundesan-
hörung zu erwähnen, zumal diese Anhörung eigens der Schilderung
der Asylgründe diene und er sein Heimatland wegen des polizeilichen
Druckes verlassen haben wolle,
dass hinsichtlich des als Beweismittel eingereichten Zeitungsaus-
schnittes eine oberflächliche Analyse genüge, um festzustellen, dass
sowohl das Datum als auch der Name der Zeitung fehlten,
dass die entsprechenden Stellen herausgerissen worden seien,
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dass die Meldung der Polizei einzig den Hinweis enthalte, dass die Be-
schwerdeführerin gesucht werde, weil sie sich dem Untersuchungsver-
fahren entzogen habe,
dass indessen auf eine genaue Beschreibung dieses Verfahrens ver-
zichtet werde,
dass das Fehlen des Datums in der Polizeimeldung umso wichtiger er-
scheine, als die Beschwerdeführerin bei der ersten Bundesanhörung
vom 12. Juni 2007 erklärt habe, sie sei im Juli 2005 verhaftet worden,
währenddem sie anlässlich der Anhörungen im zweiten Asylverfahren
behauptet habe, im Juli 2006 verhaftet worden zu sein,
dass nach dem Gesagten die Vorbringen der Beschwerdeführenden
nicht geglaubt werden könnten,
dass sich aus den Akten keine Hinweise ergeben würden, wonach die
– widerlegbare – Vermutung des Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umgestos-
sen werden könnte, weshalb in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG
auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht einzutreten sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 12. November 2009
gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhoben und beantragten, es sei die angefochtene Verfügung aufzuhe-
ben, es sei auf ihr Asylgesuch einzutreten und es sei ihnen in der
Schweiz Asyl, allenfalls die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass sie um Beschaffung von Informationen zur Mongolei über die
Schweizer Botschaft ersuchten,
dass die Beschwerdeführenden schliesslich eine Einladung zu einer
weiteren Befragung beantragten,
dass sie zur Begründung ihrer Anträge insbesondere ausführten, sie
hätten grosse Angst, in ihr Heimatland zurückzukehren, da sie dort
sehr gefährdet seien,
dass die Mongolei kein “safe country” sei,
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dass der Beschwerdeführer ausserdem an einer Allergie leide, die nur
in der Schweiz behandelt werden könne,
dass er zusammen mit der Rechtsmitteleingabe zwei Arztzeugnisse
des Departements für Intensivmedizin, Regionalspital N., vom 12. Juli
2009 beziehungsweise der Abteilung für innere Medizin, Regionalspital
N. (...), vom 16. Juli 2009 zu den Akten reichte,
dass ihm in den Berichten eine allergische Reaktion Stadium III nach
Wespenstich mit Quincke-Ödem und ausgedehntem Ausschlag dia-
gnostiziert wurden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. November 2009 ein
Schreiben einreichte, in dem er eine Bestätigung von Dr. med. O., (...),
in Aussicht stellte,
dass er als Beilagen zu diesem Schreiben zwei weitere Kopien obge-
nannter Arztzeugnisse ins Recht legte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. November 2009 den
in Aussicht gestellten ärztlichen Bericht von Dr. med. O. vom
13. November 2009 nachreichte,
dass ihm darin Phlegmone am rechten Unterschenkel und linken
Oberschenkel nach Wespenstich, eine anaphylaktische Reaktion Sta-
dium III nach Wespenstich ED und eine Hymenopteraallergie diagno-
stiziert wurden,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
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dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde - mit Ausnahme des Antrags auf Asylgewährung (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73, E. 5.6.5 S. 90 f.) - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vo-
rinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staa-
ten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Rege-
lung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung
(Art. 34 Abs. 1 AsylG),
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dass die Beschwerdeführenden mongolische Staatsangehörige sind,
der Bundesrat die Mongolei mit Beschluss vom 28. Juni 2000 zum
"safe country" im obgenannten Sinn erklärt hat und auf diese Ein-
schätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a
Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist,
dass somit die formelle Voraussetzung für den Erlass eines Nichtein-
tretensentscheides gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG gegeben ist und
der Einwand der Beschwerdeführenden, die Mongolei sei kein “safe
country”, unbegründet ist,
dass zu prüfen bleibt, ob das BFM im Weiteren zu Recht erwogen hat,
aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, welche die in Be-
zug auf die Mongolei bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit
widerlegen könnten,
dass bei Art. 34 Abs. 1 AsylG praxisgemäss derselbe weite Verfol-
gungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG zur
Anwendung gelangt (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen
vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), welcher nicht bloss ernsthafte
Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand
verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und Abs. 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) umfasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK
2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247),
dass ausserdem ein im Vergleich zum - bereits erleichterten - Be-
weismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab an-
zuwenden ist und auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssi-
cheren Staat das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden
muss, sobald in den Akten Hinweise auf Verfolgung (im soeben erläu-
terten Sinn) zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon
auf den ersten Blick erkannt werden kann (EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3
S. 16 f.),
dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift vom 12. November 2009
nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung zu
bewirken,
dass der Argumentation des BFM keine stichhaltigen und substanziier-
ten Gründe entgegengesetzt werden,
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dass eine diesbezügliche Auseinandersetzung zwar nicht gänzlich un-
terbleibt, die Ausführungen der Beschwerdeführenden jedoch die sub-
stanziiert vorgebrachten und einwandfrei nachvollziehbaren Erwägun-
gen der Vorinstanz nicht umzustossen vermögen,
dass für das Bundesverwaltungsgericht nach Überprüfung der Akten
kein Anlass besteht, die Erwägungen des BFM zu beanstanden,
dass die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe geltend
machten, ihnen habe die Sprache gefehlt, weshalb sich vermutlich
Missverständnisse und Widersprüche eingeschlichen hätten,
dass dieses Argument nicht zu hören ist, zumal sie jeweils im An-
schluss an die Rückübersetzung der Protokolle deren Richtigkeit und
Vollständigkeit unterschriftlich bestätigten,
dass für die Glaubhaftigkeit der asylsuchenden Person namentlich die
Übereinstimmung zwischen den verschiedenen Befragungen spricht
(vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: PETER UEBERSAX/BEAT RUDIN/THOMAS HUGI
YAR/THOMAS GEISER {Hrsg.} Ausländerrecht, Handbücher für die An-
waltspraxis, Band VIII, Basel 2009, S. 568 Rz. 11.149),
dass die Beschwerdeführerin im ersten Asylverfahren bei der Bun-
desanhörung vom 12. Juni 2007 geltend machte, sie sei am 21. Juli
2005 an der Grenze erwischt worden, als sie versucht habe, Han-
delsware illegal aus China in die Mongolei zu bringen (vgl. A7, S. 3),
dass das Urteil im November 2005 gefällt worden sei (vgl. A7, S. 4),
dass sie demgegenüber im zweiten Asylverfahren anlässlich der Bun-
desanhörung vom 7. September 2009 erklärte, sie sei im Juli 2006 an-
gehalten worden (vgl. B24, D16),
dass sie zur Begründung dieses Widerspruchs angab, sie habe sich
geirrt, da sie bei der früheren Anhörung sehr erschrocken gewesen
sei, die Verhaftung habe tatsächlich im Juli 2006 stattgefunden (vgl.
B1, S. 4; B24, D37),
dass darüber hinaus auch die Ausführungen des Beschwerdeführers
erhebliche Zweifel an seiner Glaubhaftigkeit zulassen,
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dass diese Zweifel insbesondere dadurch verstärkt werden, dass er
seine angebliche Festnahme von Mitte Juli 2007 bei der Bundesan-
hörung vom 7. September 2009 gänzlich unerwähnt liess,
dass dies umso erstaunlicher ist, als er den auf ihn ausgeübten poli-
zeilichen Druck wegen der Probleme seiner Ehefrau als Grund für sei-
ne Ausreise angab,
dass sich aus dem eingereichten unvollständigen Zeitungsausschnitt
nichts zu Gunsten der Beschwerdeführenden ableiten lässt, zumal sich
dessen Inhalt nicht mit den widersprüchlichen Aussagen der Be-
schwerdeführenden in Einklang bringen lässt,
dass im Weiteren zur Vermeidung von Wiederholungen auf die
entsprechend zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen werden kann,
dass der Sachverhalt vorliegend genügend erstellt ist, weshalb es sich
erübrigt, über die Schweizer Botschaft weitere Informationen zur Mon-
golei einzuholen,
dass der entsprechende Beweisantrag infolgedessen abzuweisen ist,
dass schliesslich auch der Beweisantrag, lautend auf Einladung der
Beschwerdeführenden zu einer weiteren Befragung, abzuweisen ist,
da eine zusätzliche Anhörung am Ergebnis der vorgenommenen Wür-
digung nichts ändern würde,
dass das BFM angesichts der gesamten Sachlage somit gestützt auf
Art. 34 Abs. 1 AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerde-
führenden nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
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gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer-
den (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) niemand der Folter oder unmenschlicher oder er-
niedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtli-
chen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet,
dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die den Be-
schwerdeführenden im Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass weder die allgemeine Lage in der Mongolei noch individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im
Falle ihrer Rückkehr schliessen lassen,
dass die Mongolei über ein funktionierendes Gesundheitssystem ver-
fügt,
dass es eine Vielzahl von Spitälern gibt und auch die Medikamen-
tenabgabe gewährleistet ist,
dass die beste Infrastruktur in P., woher die Beschwerdeführenden
stammen, vorhanden ist,
dass die beim Beschwerdeführer diagnostizierte Hymenopteraallergie
(Allergie auf Insektenstiche) angesichts dieser Sachlage auch in der
Mongolei angemessen behandelt werden kann,
dass der Beschwerdeführer während acht Jahren die Schule besuchte
und über eine Ausbildung als Elektriker verfügt,
dass die Beschwerdeführerin Krankenschwester ist und Kenntnisse
der russischen Sprache hat,
dass die Beschwerdeführenden ausserdem im Verkauf tätig waren,
dass es ihnen zuzumuten ist, in ihrer Heimat eine neue Existenz auf-
zubauen,
dass sie in der Mongolei schliesslich über ein tragfähiges familiäres
Beziehungsnetz (Eltern, Geschwister, Kinder, Onkel und Tanten) verfü-
gen, das ihnen bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann,
dass den Beschwerdeführenden somit die soziale und wirtschaftliche
Reintegration gelingen sollte, weshalb sich der Wegweisungsvollzug
als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden
obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzu-
tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 14
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand:
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