Abtei lung IV
D-7057/2006
scd/wea
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . F e b r u a r 2 0 0 8
Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer,
Richter Bendicht Tellenbach (Kammerpräsident),
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
A._______, geboren (...), Kongo (Kinshasa),
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Leimbacher, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
25. Januar 2002 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7057/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein aus
(Ort), Provinz (...), stammender Volksangehöriger der (Ethnie), seine
Heimat am 6. Januar 2001 zusammen mit seiner Nichte (D-7058/2006;
N [...]) und gelangte am 8. Januar 2001 in die Schweiz, wo er am
gleichen Tag ein Asylgesuch stellte. Anlässlich einer Kurzbefragung im
Empfangs- und Verfahrenszentrum, EVZ (vormals Empfangsstelle)
B._______ vom 11. Januar 2001 machte er im Wesentlichen geltend,
sein Vater sei 1998 gestorben, im Dorf (Ort) wohnten noch seine
Mutter, sowie drei Schwestern und ein Bruder. Er habe am 25.
Dezember 2000 von seinem Schwager C._______ den Auftrag
erhalten, auf dessen Schiff dafür zu sorgen, dass nicht zu viele
Passagiere mitfahren würden. Auf dem besagten Schiff habe er seine
rund zwei Jahre jüngere Nichte getroffen, die während ihrer
Schulferien nach Kinshasa habe fahren wollen, um Haarprodukte
einzukaufen. Im Unwissen darüber, dass sich auf dem Schiff zwei
Polizeibeamte befunden hätten, habe er mit seiner Nichte über die
Eroberung von D._______ gesprochen, von der er im Radio gehört
habe. Die beiden Beamten hätten sie abgehört und beide als
Komplizen festgenommen. Er sei furchtbar verprügelt worden. Die
Beamten hätten sie in einen Jeep geworfen und an einen unbekannten
Ort gebracht, wo sie zusammen in einer kleinen Zelle eingesperrt
worden seien. Man habe ihnen vorgeworfen, die Regierung kritisiert zu
haben. Am 6. Januar 2001 seien sie durch einen Soldaten aus der
Zelle nach draussen geführt und mit dem Auto nach E._______
gebracht worden, wo sie C._______ getroffen hätten, der ihnen zu
verstehen gegeben habe, dass er ihre illegale Freilassung aus dem
Gefängnis erwirkt habe. C._______ habe ihnen vorgeschlagen, das
Land zu verlassen und sie einem unbekannten Herrn namens
F._______ übergeben. Mit F._______ seien sie auf einem Motorboot
nach Brazzaville gefahren und von dort mit dem Flugzeug nach
Mailand geflogen. Ihre Begleitperson habe die notwendigen
Reisepapiere bei sich gehabt und diese vorgezeigt. Er habe sich in
seiner Heimat politisch nicht betätigt.
In der Folge wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Asylver-
fahrens dem Kanton G._______ zugewiesen. Am 12. Januar 2001
bestimmte (zuständige kantonale Behörde) aufgrund der
Minderjährigkeit des Beschwerdeführers (Person vom kantonalen
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Sozialdienst) als dessen Vertrauensperson (vgl. Art. 17 Abs. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]).
B.
Bei der am 30. Januar 2001 im Beisein der Vertrauensperson von der
zuständigen kantonalen Behörde durchgeführten Anhörung erklärte
der Beschwerdeführer, er und seine Nichte hätten auf dem Schiff
zusammen mit anderen Passagieren Radionachrichten gehört und von
der Eroberung des Gebietes D._______ durch die Rebellen erfahren.
Im Gespräch mit anderen Passagieren habe er seine kritische
Meinung über Kabila öffentlich kundgetan und sei sich dabei der
Anwesenheit von zwei Geheimdienstbeamten auf dem Schiff nicht
bewusst gewesen. In E._______ angekommen, hätten ihn diese ge-
packt und fürchterlich verprügelt. Als seine Nichte zu ihm habe kom-
men wollen, sei auch sie gepackt und geschlagen worden. Mit einem
Jeep seien sie an einen unbekannten Ort gebracht und zusammen in
einer kleinen Zelle eingesperrt worden. Das Innere der Zelle könne er
nicht beschreiben, es sei dunkel gewesen. Am 6. Januar 2001 sei es
dann zu der in der Empfangsstelle geschilderten Freilassung ge-
kommen. Vor dieser Verhaftung habe er nie Probleme mit den Behör-
den oder der Polizei gehabt und sich auch nie politisch betätigt. Er wis-
se, dass seine Gespräche auf dem Schiff abgehört worden seien, weil
die beiden Beamten ihm bei seiner Festnahme draussen vor dem Ha-
fen Aufnahmen davon abgespielt hätten. Seine Nichte habe davon
nichts gehört, sie sei erst gekommen, als die Beamten ihn verprügelt
hätten. F._______, der sie von Kinshasa aus nach Brazzaville und
dann weiter bis Mailand begleitet habe, könne er nicht beschreiben; er
sei damals zu aufgewühlt gewesen.
Für die übrigen Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Das Bundes-
amt verzichtete auf weitere Abklärungen.
C.
Mit Verfügung vom 25. Januar 2002 stellte das BFF fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der
Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen
ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anfor-
derungen an die Glaubhaftigkeit von Art. 7 AsylG nicht Stand, sodass
ihre Asylrelevanz nicht überprüft zu werden brauche. So habe der
Beschwerdeführer beim Kanton zu Protokoll gegeben, seine kritischen
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Gespräche mit anderen Passagieren über den Präsidenten Kabila
(kant. Prot., S. 6) seien aufgezeichnet und ihm bei seiner Verhaftung
vorgespielt worden (kant. Prot., S. 8 f.), währenddem er in der
Empfangsstelle angegeben habe, mit seiner Nichte über die
Eroberung D._______ gesprochen zu haben und dann sogleich
verprügelt und verhaftet worden zu sein (Prot. Empfangsstelle S. 4).
Dies obwohl der Beschwerdeführer in der Empfangsstelle ausdrücklich
bestätigt habe, sämtliche Gründe genannt zu haben, die ihn zum
Verlassen seiner Heimat bewogen hätten (Prot. Empfangsstelle, S. 5).
Die Schilderung seines Gefängnisaufenthaltes, sowie der Befreiung
seien völlig unrealistisch und undifferenziert; es sei überdies sehr
realitätsfremd, dass dem Beschwerdeführer seine Identitätskarte im
Gefängnis nicht abgenommen worden wäre. Dem gesamten
Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers mangle es an
individualisierenden Elementen, welche auf tatsächlich Erlebtes
schliessen liessen. Auch die Schilderung der Ausreise mit einem
fremden Pass sei nach gesicherten Erkenntnissen des BFF als
tatsachenwidrig zu bezeichnen. Der Vollzug der Wegweisung erweise
sich als zulässig und mit den allgemeinen Richtlinien des
Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des
Kindes (SR 0.107) vereinbar. Der Beschwerdeführer sei zwar noch
minderjährig, verfüge in seiner Heimat aber über ein tragfähiges
soziales Beziehungsnetz, sodass der Vollzug der Wegweisung auch
zumutbar sei.
D.
Mit Beschwerde vom 25. Februar 2002 liess der Beschwerdeführer
durch den im Rubrum genannten Rechtsvertreter bei der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission (ARK) unter Kosten- und Entschädi-
gungsfolge die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Ge-
währung von Asyl in der Schweiz beantragen. Eventuell sei auf eine
Wegweisung zu verzichten und subeventuell die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, die
Nichte des Beschwerdeführers sei als Zeugin zu befragen und
sämtliche ihre Asylakten seien beizuziehen. Es sei eine erneute
Befragung mit dem Beschwerdeführer durchzuführen und es sei eine
rechtskundige Vertrauensperson als Begleitung zuzulassen. Das vor-
liegende Beschwerdeverfahren sei mit demjenigen der Nichte des Be-
schwerdeführers gemeinsam zu behandeln. Es sei dem Beschwerde-
führer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unter-
zeichnende sei als unentgeltlicher Rechtsvertreter einzusetzen. Auf die
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Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesent-
lich, in den Erwägungen eingegangen.
E.
Ebenfalls mit Eingabe vom 25. Februar 2002 liess der Beschwerdefüh-
rer durch seinen Beistand (Person, Amtsvormund) unter Kosten- und
Entschädigungsfolge die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung
beantragen. Es sei eine erneute Befragung in Anwesenheit einer
Vertrauensperson anzusetzen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, eine
Bezugsperson im Heimatland zu kontaktieren und in Absprache mit
dieser die Rückschaffung zu organisieren. Eventuell sei die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und dem Beschwerdeführer Asyl
zu gewähren. Subeventuell sei die Unzumutbarkeit des Vollzug der
Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren und ein Rechtsvertreter zur Seite zu stellen.
F.
Mit Eingabe vom 20. März 2002 teilte der im Rubrum genannte
Rechtsvertreter mit, dass gemäss beigelegter Vollmachtskopie die
Amtsvormundschaft (zuständige) ihn für das Beschwerdeverfahren des
Beschwerdeführers mandatiert und bevollmächtigt habe.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 27. März 2002 stellte die vormals
zuständige Instruktionsrichterin der ARK fest, namentlich die
Rechtsbegehren hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs
seien nicht aussichtslos, hiess das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut und ordnete dem
Beschwerdeführer Rechtsanwalt Markus Leimbacher als amtlichen
Rechtsvertreter bei. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde
verzichtet.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 22. April 2002 hielt die Vorinstanz an ih-
ren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Hinsichtlich der Begründung wird auf die Akten verwiesen.
I.
Mit Verfügung vom 23. April 2002 wurde dem Beschwerdeführer die
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Vernehmlassung der Vorinstanz zur Replik zugestellt. Auf die Stellung-
nahme vom 6. Mai 2002 wird, soweit entscheidwesentlich, in den Er-
wägungen eingegangen.
J.
Im Rahmen eines unter dem Blickwinkel der länderspezifischen
Rechtsprechung (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK
[EMARK] 2004 Nr. 33) durchgeführten weiteren Schriftenwechsels
beantragte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 31. Juli 2006
erneut die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im
Wesentlichen ausgeführt, gemäss gesicherten Erkenntnissen des
BFM sei die Lage in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers,
welche an diejenige von Kinshasa angrenze, als ruhig und sicher zu
bezeichnen. Die Provinzhauptstadt verfüge über einen Flughafen und
es gebe auch eine sehr gut funktionierende Strassenverbindung nach
Kinshasa. Unter Verweis auf die Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung wurde ferner festgehalten, dass der Beschwerdeführer in
seiner Heimat über ein gefestigtes und tragfähiges Beziehungsnetz
verfüge.
K.
Mit Verfügung vom 2. August 2006 wurde dem Beschwerdeführer die
Vernehmlassung der Vorinstanz zur Replik zugestellt. Die dem Be-
schwerdeführer angesetzte Frist zur Stellungnahme liess dieser unbe-
nutzt verstreichen.
L.
Am 31. Januar 2008 wurde eine Kostennote für den Beschwerdeführer
und dessen Nichte (D-7057/2006) zu den Akten gereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
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tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sach-
gebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zustän-
digkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängigen
Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt
nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwer-
deführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf
die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
3.1 Zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens und der Be-
schwerdeerhebung war der Beschwerdeführer noch minderjährig. Ihm
wurde für die Dauer des Verfahrens eine rechtskundige
Vertrauensperson zur Seite gestellt. Demnach waren die für
Minderjährige besonderen verfahrensrechtlichen Bestimmungen erfüllt
(Art. 17 Abs. 2 und 3 Bst. c AsylG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311], EMARK 1998 Nr. 13, S. 84 ff.).
3.2 Der Antrag auf erneute Befragung des Beschwerdeführers im
Beisein einer Vertrauensperson (vgl. oben Bst. D und E) ist
abzuweisen. Einerseits war die Vertrauensperson des
Beschwerdeführers – entgegen den Ausführungen in der Eingabe des
Beistands des Beschwerdeführers vom 25. Februar 2002 (oben Bst. E)
– anlässlich der Anhörung vom 30. Januar 2001 anwesend (vgl. kant.
Prot. S. 2 unten) und andererseits hatte der Beschwerdeführer keine
andere Aufgabe, als Erlebtes zu schildern, wozu er aufgrund seines
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Alters durchaus in der Lage war. Die Anhörungsprotokolle vermitteln
den Eindruck, der Beschwerdeführer habe die einzelnen Fragen
verstanden und entsprechend beantwortet sowie seine Asylgründe
und seine persönlichen Verhältnisse umfassend darlegen können.
Dabei ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer bei der kantonalen
Einvernahme auch nicht mehr ein kleines Kind, sondern immerhin
sechzehneinhalb Jahre alt war. Ferner bezeichnete er die
Dolmetscherleistungen wiederholt als einwandfrei (kant. Prot., S. 3, 11
und 14). Auch hat die Vertrauensperson, welche im Übrigen gemäss
vom Bundesverwaltungsgericht getätigten Abklärungen den in EMARK
2003 Nr. 1 skizzierten Anforderungen an die Rechtskundigkeit klar
genügte, den Ablauf der kantonalen Anhörung nicht beanstandet und
die anwesende Person des Hilfswerks sah sich zu keinen Einwänden
veranlasst. Der Beschwerdeführer hat seinerseits erklärt, das Protokoll
entspreche seinen Ausführungen, es sei vollständig und er habe
diesem nichts mehr beizufügen. Mithin kann es als Grundlage zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zugezogen werden. Die in
der Stellungnahme vom 6. Mai 2002 in diesem Zusammenhang
geäusserte Kritik beziehungsweise Mutmassung, wonach die
beigeordnete Vertrauensperson nicht als rechtskundig bezeichnet
werden könne, stösst ins Leere und eine weitere Befragung des
Beschwerdeführers in Anwesenheit einer rechtskundigen Person
erübrigt sich. Der entsprechend wiederholt gestellte Antrag ist daher –
wie bereits erwähnt – abzuweisen.
3.3 Aufgrund des engen sachlichen und persönlichen
Zusammenhangs wird das Verfahren des Beschwerdeführers mit
demjenigen seiner Nichte koordiniert und antragsgemäss über beide
Beschwerden zum gleichen Zeitpunkt befunden. Eine Prüfung der
Asylakten der Nichte des Beschwerdeführers ergibt sodann in
Verbindung mit dem oben Ausgeführten, dass der
entscheidwesentliche Sachverhalt genügend abgeklärt wurde. Eine
Befragung der Nichte als Zeugin erübrigt sich demnach, weshalb der
entsprechende Antrag ebenfalls abzuweisen ist.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich
Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
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ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, entbehren die
Schilderungen des Beschwerdeführers jeglicher Glaubhaftigkeit. Ohne
auf die durch das BFF bereits richtig festgestellten Widersprüche (vgl.
oben Bst. C) nochmals einzugehen, ist festzustellen, dass der
Beschwerdeführer das angeblich von ihm Erlebte in einer
realitätsfremden, unwirklichen, farblosen und unsubstantiierten Art und
Weise beschreibt, die den sicheren Schluss aufdrängt, er könne das
Geschilderte nicht wirklich selbst erlebt haben.
Es wäre auch sodann nicht einsehbar, dass Geheimpolizisten sich
überhaupt dazu veranlasst sähen, die Gespräche eines
sechzehneinhalbjährigen Jugendlichen, der sich zuvor nicht aktiv
politisch betätigt hätte, zu belauschen oder aufzuzeichnen. Hätten
solche politischen Gespräche auf dem Schiff tatsächlich
stattgefunden, so wären mit Bestimmtheit Äusserungen erwachsener
Personen vorhanden gewesen, die das Interesse der Geheimbeamten
in sehr viel stärkerem Ausmass auf sich gezogen hätten.
Zudem bestehen grundlegende Divergenzen zu den Aussagen der
Nichte des Beschwerdeführers. Währenddem diese bei der kantonalen
Anhörung zu Protokoll gegeben hatte, die Gesprächsaufnahmen seien
dem Onkel und ihr an jenem unbekannten Ort vorgespielt worden, an
den sie nach der Festnahme mit dem Jeep gebracht worden seien
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(kant. Prot. der Nichte, S. 6), gab der Beschwerdeführer beim Kanton
zu Protokoll, die Aufnahme des politischen Gesprächs sei ihm vor dem
Hafen bei seiner Festnahme abgespielt worden und seine Nichte sei
noch nicht dabei gewesen (kant. Prot. des Beschwerdeführers, S. 9).
5.2 Selbst wenn das vom Beschwerdeführer Geschilderte wahr wäre,
so ist schliesslich nicht davon auszugehen, dass ihm aufgrund der
damaligen Vorkommnisse heute in seiner Heimat eine asylrelevante
staatliche Verfolgung drohen könnte. Insbesondere ist an dieser Stelle
auf die Aussage des Beschwerdeführers beim Kanton hinzuweisen,
wonach er vorher niemals Probleme mit den heimatlichen Behörden
gehabt habe und nie verfolgt oder inhaftiert worden sei (kant. Prot., S.
9).
5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft
machen konnte. Er kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden.
Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist ihm zu Recht das
nachgesuchte Asyl nicht gewährt worden.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegwei-
sung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das
Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den
Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht
werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-,
Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann ins-
besondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine kon-
krete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG).
6.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus
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einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die
Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen
wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
6.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950
(EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeili-
che Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. M. GATTIKER, Das
Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er
für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder
Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der
Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16,
S. 122, mit Hinweisen). Die allgemeine Menschenrechtssituation in
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seinem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Der Beschwerdeführer ist in der Zwischenzeit volljährig geworden,
womit die Vereinbarkeit des Vollzuges der Wegweisung mit den
Bestimmungen des Übereinkommens über die Rechte des Kindes
(KRK) nicht mehr geprüft zu werden braucht.
7.5 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher
Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch
verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen
eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann
angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen
Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation
allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer
Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen
medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum
Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990
II 668).
7.6 Hinsichtlich der allgemeinen Situation in Kongo (Kinshasa) kann,
zur Vermeidung von Wiederholungen, auf die detaillierte, noch von der
ARK erstellte und in EMARK 2004 Nr. 33 publizierte Lageanalyse zu
diesem Land verwiesen werden, welche das Bundesverwaltungsge-
richt im Übrigen als im Wesentlichen weiterhin zutreffend erachtet. Na-
mentlich geht es davon aus, dass dort nicht landesweit eine Bürger-
kriegssituation oder eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Daran
ändern auch die Ende März 2007 stattgefundenen gewalttätigen Aus-
einandersetzungen zwischen der regulären Armee und der Garde von
Ex-Rebellenschaft Bemba nichts, welcher als Präsidentschaftskandi-
dat Joseph Kabila unterlegen war und sich in der Folge als Führer ei-
ner starken und republikanischen Organisation weigerte, seine Leute
in die nationale Armee zu integrieren. Nach der Niederlage von Bemba
und dessen Flucht in die Südafrikanische Botschaft respektive Weiter-
reise nach Portugal hat sich die Situation in Kongo (Kinshasa) wieder
beruhigt. Mittlerweile kann sogar von einer Stabilisierung gesprochen
werden, aufgrund derer einem allfälligen Vollzug der Wegweisung un-
ter dem Zumutbarkeitsaspekt keine triftigen Gründe entgegen stehen.
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Ferner ergeben sich aufgrund der Akten auch keine in der Person des
Beschwerdeführers liegende Gründe, welche den Vollzug der
Wegweisung nach Kongo (Kinshasa) als unzumutbar erscheinen
liessen. Gemäss eigenen Angaben konnte der unpolitische, junge und
– soweit aktenkundig – gesunde Beschwerdeführer vor seiner
Ausreise als Bewacher auf einem Schiff seines Schwagers erste
Erfahrungen im Erwerbsleben sammeln. Weitere Berufserfahrungen
konnte er sich hier in der Schweiz aneignen, war er doch gemäss
Akten seit September 2001 erwerbstätig. Darüberhinaus kann er an
seinem Herkunftsort auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen,
das ihm im Falle einer Rückkehr zweifelsohne von Nutzen und seiner
Reintegration – trotz der rund siebenjährigen Landesabwesenheit –
förderlich sein dürfte (Prot. Empfangsstelle, S. 2 und 5; kant. Prot., S.
3, 4 und 9). Auch steht eine allfällige Rückkehr des Beschwerdeführers
in sein Heimatland – wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom
31. Juli 2006 zutreffend festhielt – im Einklang mit der
Rechtssprechung (vgl. EMARK 2004 Nr. 33, E. 8.3., S. 237). In diesem
Zusammenhang gilt es auch zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer
sein Replikrecht zur vorinstanzlichen Vernehmlassung nicht
wahrnahm. In Würdigung all dieser Aspekte erachtet das
Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers in sein Heimatland als zumutbar.
7.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist.
7.8 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
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9.
9.1 Mit Zwischenverfügung vom 27. März 2002 wurde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt anwaltlicher
Verbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) gutgeheissen, weshalb
auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
9.2 Die vom Rechtsvertreter in der Höhe von Fr. 2'431.20 eingereichte
Kostennote betrifft den Beschwerdeführer und seine Nichte (vgl. Bst.
L). Sie erscheint als angemessen und ist hälftig entsprechend
aufgerundet auf insgesamt Fr. 1'216.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst.
a VGG i.V.m. Art. 9 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 und 2 sowie Art. 14 des
Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 14
D-7057/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 1'216.-- zu
entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N [...])
- (zuständige kantonale Behörde) ad (...) (Beilage: Identitätskarte
[...])
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Alfred Weber
Versand:
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