Abtei lung IV
D-7058/2006
scd/wea
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . F e b r u a r 2 0 0 8
Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer,
Richter Bendicht Tellenbach (Kammerpräsident),
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
A._______, geboren (...), Kongo (Kinshasa),
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Leimbacher, (...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
25. Januar 2002 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7058/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin, eine aus
(Ort), Provinz (...), stammende Volksangehörige der (Ethnie), ihre
Heimat am 6. Januar 2001 zusammen mit ihrem Onkel (D-7057/2006;
N [...]) und gelangte am 8. Januar 2001 in die Schweiz, wo sie am
gleichen Tag ein Asylgesuch stellte. Anlässlich einer Kurzbefragung im
Empfangs- und Verfahrenstentrum, EVZ (vormals Empfangsstelle)
B._______ vom 11. Januar 2001 machte sie im Wesentlichen geltend,
sie habe in ihrem Dorf zusammen mit den Eltern und zwei Schwestern
gelebt. Am 25. Dezember 2001 habe sie während der Schulferien mit
dem Schiff nach Kinshasa reisen wollen, um sich dort die Haare
schnüren zu lassen und Haarprodukte einzukaufen. Sie sei zusammen
mit ihrem Onkel (Alter) gereist, der den Auftrag gehabt habe, das
Schiff zu überwachen, damit nicht zu viele Passagiere mitfahren
würden. Auf dem Schiff sei über C._______, ein Gebiet, das von den
Rebellen erobert worden sei, gesprochen worden. In Kinshasa
angekommen habe sie anlässlich einer Polizeikontrolle erfahren, dass
ihr Onkel geschlagen worden sei. Als sie sich zu ihm begeben habe,
um nachzuschauen, was passiert sei, habe man sie sofort als
involvierte Person bezeichnet und sie seien beide verhaftet worden. In
einem Jeep habe man sie an einen unbekannten Ort gebracht und
ohne Verhör eingesperrt. Alle Gespräche ihres Onkels auf dem Schiff
seien aufgezeichnet worden. Am 6. Januar 2001 habe ein Soldat sie in
der Zelle abgeholt und sie seien nach D.______ zu E._______, dem
Mann der das Schiff gemietet gehabt habe, gefahren worden.
E._______ habe ihnen angeraten, das Land zu verlassen und sie
einem Mann namens F._______ übergeben, mit dem sie nach
Brazzaville und dann weiter mit dem Flugzeug nach Italien gereist
seien. Weder sie noch ihr Onkel hätten sich je aktiv politisch betätigt.
In der Folge wurde die Beschwerdeführerin für die Dauer des Asylver-
fahrens dem Kanton G._______ zugewiesen. Am 12. Januar 2001
bestimmte (zuständige kantonale Behörde) aufgrund der
Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin (Person vom kantonalen
Sozialdienst) als deren Vertrauensperson (vgl. Art, 17 Abs. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]).
B.
Bei der am 30. Januar 2001 im Beisein ihrer Vertrauensperson von der
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zuständigen kantonalen Behörde durchgeführten Anhörung erklärte
die Beschwerdeführerin, sie und ihr Onkel hätten bei der Ausreise auf
dem Flughafen Brazzaville keine Papiere vorweisen müssen. Sie
könne sich nicht gut an F._______ erinnern, wahrscheinlich sei ihr
Onkel besser in der Lage, diesen zu beschreiben. Sie habe auf dem
Schiff nach Kinshasa gestrickt und erst nachträglich von ihrem Onkel
erfahren, dass laut den Radionachrichten C._______ von den
Rebellen erobert worden sei und er im Gespräch mit anderen
Passagieren die Regierung von Kabila kritisiert habe. Sie habe nicht
gewusst, dass auf dem Schiff Geheimdienstbeamte die Gespräche
ihres Onkels aufgezeichnet hätten. In D._______ angekommen, habe
sie nach der Identitätskontrolle auf ihren Onkel gewartet und dann
erfahren müssen, dass dieser verprügelt worden sei. Als sie sich zu
ihm begeben habe, sei auch sie geschlagen worden. Die Beamten
hätten sie beide in einen Jeep geworfen und an einen unbekannten
Ort gebracht. Dort habe man ihre Personalien aufgenommen und die
Gespräche zwischen ihrem Onkel und anderen Passagieren sowie
zwischen ihrem Onkel und ihr abgespielt. Danach seien sie bis zu ihrer
in der Empfangsstelle geschilderten Befreiung zusammen in einer
dunklen Zelle eingesperrt worden.
Für die übrigen Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Das
Bundesamt verzichtete auf weitere Abklärungen.
C.
Mit Verfügung vom 25. Januar 2002 stellte das BFF fest, die
Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte
das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der
Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen
ausgeführt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit von Art. 7 AsylG nicht Stand,
sodass ihre Asylrelevanz nicht überprüft zu werden brauche. Die
Ausführungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der von ihr
angeblich erlebten Vorfälle seien in jeglicher Hinsicht unsubstantiiert
und wiesen einen dermassen einfachen Aufbau auf, dass sie ohne
weiteres von jedermann erzählt werden könnten. Die Beschreibungen
des Gefängnisalltags sowie der Flucht aus dem Gefängnis seien
realitätsfremd. Des Weiteren sei davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführerin ihre Identitätskarte beim Eintritt in das Gefängnis
abgenommen worden wäre und sie diese demzufolge bei ihrer Flucht
nicht bei sich gehabt und in die Schweiz mitgenommen hätte. Auch die
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Schilderung der Ausreise mit einem fremden Pass sei nach
gesicherten Erkenntnissen des BFF als tatsachenwidrig zu
bezeichnen. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich als zulässig
und mit den allgemeinen Richtlinien des Übereinkommens vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) vereinbar.
Die Beschwerdeführerin sei zwar noch minderjährig, verfüge in ihrer
Heimat aber über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz, sodass der
Vollzug der Wegweisung auch zumutbar sei.
D.
Mit Beschwerde vom 25. Februar liess die Beschwerdeführerin durch
den im Rubrum genannten Rechtsvertreter bei der Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) unter Kosten- und Entschädigungsfolge
die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von
Asyl in der Schweiz beantragen. Eventuell sei auf eine Wegweisung zu
verzichten und subeventuell die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Der
Onkel der Beschwerdeführerin sei als Zeuge zu befragen und
sämtliche seine Asylakten seien beizuziehen. Es sei eine erneute
Befragung mit der Beschwerdeführerin durchzuführen und eine
rechtskundige Vertrauensperson sei als Begleitung zuzulassen. Das
vorliegende Beschwerdeverfahren sei mit demjenigen des Onkels der
Beschwerdeführerin gemeinsam zu behandeln. Es sei der
Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und
der Unterzeichnende sei als unentgeltlicher Rechtsvertreter
einzusetzen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
E.
Ebenfalls mit Eingabe vom 25. Februar 2002 liess die
Beschwerdeführerin durch ihren Beistand (Person, Amtsvormund)
unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung beantragen. Es sei eine erneute Befragung
in Anwesenheit einer Vertrauensperson anzusetzen. Die Vorinstanz sei
anzuweisen, eine Bezugsperson im Heimatland zu kontaktieren und in
Absprache mit dieser die Rückschaffung zu organisieren. Eventuell sei
die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und der Beschwerdeführerin
Asyl zu gewähren. Subeventuell sei die Unzumutbarkeit des Vollzug
der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren und ein Rechtsvertreter zur Seite zu
stellen.
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F.
Mit Eingabe vom 20. März 2002 teilte der im Rubrum genannte
Rechtsvertreter mit, dass gemäss beigelegter Vollmachtskopie die
Amtsvormundschaft (zuständige) ihn für das Beschwerdeverfahren der
Beschwerdeführerin mandatiert und bevollmächtigt habe.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 27. März 2002 hiess die vormals
zuständige Instruktionsrichterin der ARK das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut und ordnete der
Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Markus Leimbacher als amtlichen
Rechtsvertreter bei.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 22. April 2002 hielt die Vorinstanz an ih-
ren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Hinsichtlich der Begründung wird auf die Akten verwiesen.
I.
Mit Verfügung vom 23. April 2002 wurde der Beschwerdeführerin die
Vernehmlassung der Vorinstanz zur Replik zugestellt. Auf die Stellung-
nahme vom 6. Mai 2002 wird, soweit entscheidwesentlich, in den Er-
wägungen eingegangen.
J.
Im Rahmen eines unter dem Blickwinkel der länderspezifischen
Rechtsprechung (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK
[EMARK] 2004 Nr. 33) durchgeführten weiteren Schriftenwechsels
beantragte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 31. Juli 2006
erneut die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im
Wesentlichen ausgeführt, gemäss gesicherten Erkenntnissen des
BFM sei die Lage in der Herkunftsprovinz der Beschwerdeführerin,
welche an diejenige von Kinshasa angrenze, als ruhig und sicher zu
bezeichnen. Die Provinzhauptstadt verfüge über einen Flughafen und
es gebe auch eine sehr gut funktionierende Strassenverbindung nach
Kinshasa. Unter Verweis auf die Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung wurde ferner festgehalten, dass die Beschwerdeführerin in
ihrer Heimat über ein gefestigtes und tragfähiges Beziehungsnetz
verfüge.
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K.
Mit Verfügung vom 2. August 2006 wurde der Beschwerdeführerin die
Vernehmlassung der Vorinstanz zur Replik zugestellt. Die der Be-
schwerdeführerin angesetzte Frist zur Stellungnahme liess diese
unbenutzt verstreichen.
L.
Am 31. Januar 2008 wurde eine Kostennote für die Beschwerdeführe-
rin und deren Onkel (D-7057/2006) zu den Akten gereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sach-
gebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zustän-
digkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängigen
Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt
nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwer-
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deführerin ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
3.1 Zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens und der Be-
schwerdeerhebung war die Beschwerdeführerin noch minderjährig. Ihr
wurde daher für die Dauer des Verfahrens eine rechtskundige Vertrau-
ensperson zur Seite gestellt. Es ist demnach festzustellen, dass vorlie-
gend die für Minderjährige gültigen besonderen verfahrensrechtlichen
Bestimmungen erfüllt waren (Art. 17 Abs. 2 und 3 Bst. c AsylG i.V.m.
Art. 7 Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), EMARK 1998 Nr. 13, S. 84
ff.).
3.2 Der Antrag auf erneute Befragung der Beschwerdeführerin im Bei-
sein einer Vertrauensperson (vgl. oben Bst. D und E) ist abzuweisen.
Einerseits war die Vertrauensperson der Beschwerdeführerin - entge-
gen den Ausführungen in der Eingabe des Beistands der Beschwerde-
führerin vom 25. Februar 2002 (oben Bst. E) - anlässlich der Anhörung
vom 30. Januar 2001 anwesend (vgl. kant. Protokoll, S. 2 unten) und
andererseits hatte die Beschwerdeführerin keine andere Aufgabe, als
Erlebtes zu schildern, wozu sie aufgrund ihres Alters durchaus in der
Lage war. Die Anhörungsprotokolle vermitteln den Eindruck, die Be-
schwerdeführerin habe die einzelnen Fragen verstanden und entspre-
chend beantwortet sowie ihre Asylgründe und ihre persönlichen Ver-
hältnisse umfassend darlegen können. Ferner bezeichnete sie die Dol-
metscherleistungen wiederholt als einwandfrei (kant. Protokoll, S. 3, 9
und 12). Auch hat die Vertrauensperson, welche im Übrigen den in
EMARK 2003 Nr. 1 skizzierten Anforderungen an die Rechtskundigkeit
klar genügte, den Ablauf der kantonalen Anhörung nicht beanstandet
und die anwesende Person des Hilfswerks sah sich zu keinen Einwän-
den veranlasst. Die Beschwerdeführerin hat ihrerseits erklärt, das Pro-
tokoll entspreche ihren Ausführungen, es sei vollständig und sie habe
diesem nichts mehr beizufügen. Mithin kann es als Grundlage zur Be-
urteilung der vorliegenden Beschwerde zugezogen werden. Die in der
Stellungnahme vom 6. Mai 2002 in diesem Zusammenhang geäusser-
te Kritik beziehungsweise Mutmassung, wonach die beigeordnete
Vertrauensperson nicht als rechtskundig bezeichnet werden könne,
stösst ins Leere und eine weitere Befragung der Beschwerdeführerin
in Anwesenheit einer rechtskundigen Person erübrigt sich. Der
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entsprechend wiederholt gestellte Antrag ist daher - wie bereits
erwähnt - abzuweisen.
3.3 Aufgrund des engen sachlichen und persönlichen
Zusammenhangs wird das Verfahren der Beschwerdeführerin mit
demjenigen ihres Onkels koordiniert und antragsgemäss über beide
Beschwerden zum gleichen Zeitpunkt befunden. Eine Prüfung der
Asylakten des Onkels der Beschwerdeführerin ergibt sodann in
Verbindung mit dem oben Ausgeführten, dass der
entscheidwesentliche Sachverhalt genügend abgeklärt wurde. Eine
Befragung des Onkels als Zeuge drängt sich demnach nicht auf
beziehungsweise erübrigt sich demnach, weshalb der entsprechende
Antrag ebenfalls abzuweisen ist.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich
Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
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5.1 Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, entbehren die Schilde-
rungen der Beschwerdeführerin jeglicher Glaubhaftigkeit. Ohne auf die
durch das BFF bereits richtig festgestellten Ungereimtheiten und Un-
stimmigkeiten (vgl. oben unter C) nochmals einzugehen, ist festzustel-
len, dass die Beschwerdeführerin das angeblich von ihr Erlebte in ei-
ner realitätsfremden, unwirklichen, farblosen und unsubstantiierten Art
und Weise beschreibt, die den sicheren Schluss aufdrängt, sie könne
das Geschilderte nicht wirklich selbst erlebt haben.
Es wäre auch sodann nicht einsehbar, dass Geheimpolizisten sich
überhaupt dazu veranlasst sähen, ein vierzehneinhalb jähriges
Mädchen, das sich zuvor nicht aktiv politisch betätigt hätte, in der
beschriebenen Art und Weise zu behandeln und festzunehmen.
Zudem bestehen grundlegende Divergenzen zu den Aussagen des
Onkels der Beschwerdeführerin. Währenddem dieser bei der kantona-
len Anhörung zu Protokoll gegeben hatte, die Aufnahme des politi-
schen Gesprächs sei ihm vor dem Hafen bei seiner Festnahme abge-
spielt worden und seine Nichte sei noch nicht dabei gewesen (kant.
Protokoll des Onkels, S. 9), gab diese beim Kanton zu Protokoll, die
Gesprächsaufnahmen seien dem Onkel und ihr an jenem unbekannten
Ort vorgespielt worden, an den sie nach der Festnahme mit dem Jeep
gebracht worden seien (kant. Protokoll der Beschwerdeführerin, S. 6).
5.2 Selbst wenn das von der Beschwerdeführerin Geschilderte wahr
wäre, so ist schliesslich nicht davon auszugehen, dass ihr aufgrund
der damaligen Vorkommnisse heute in ihrer Heimat eine asylrelevante
staatliche Verfolgung drohen könnte. Insbesondere ist an dieser Stelle
auf die Aussage der Beschwerdeführerin beim Kanton hinzuweisen,
wonach sie abgesehen vom Geschilderten niemals Probleme im
Heimatland gehabt habe (kant. Protokoll, S. 6).
5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin
keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft
machen konnte. Sie kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden.
Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist ihr zu Recht das nachge-
suchte Asyl nicht gewährt worden.
6.
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6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegwei-
sung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das
Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den
Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht
werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-,
Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann ins-
besondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine kon-
krete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG).
6.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die
Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen
wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
6.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950
(EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine fremdenpolizeili-
che Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
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schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. M. GATTIKER, Das
Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es der Be-
schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung in ihren Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S. 122, mit Hinweisen). Die allgemeine
Menschenrechtssituation in ihrem Heimatstaat lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
7.4 Die Beschwerdeführerin ist in der Zwischenzeit volljährig gewor-
den, womit die Vereinbarkeit des Vollzuges der Wegweisung mit den
Bestimmungen des Übereinkommens über die Rechte des Kindes
(KRK) nicht mehr geprüft zu werden braucht.
7.5 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher
Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch ver-
zichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen
eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann an-
gesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen
Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation all-
gemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmo-
mente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behand-
lung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über
das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
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7.6 Hinsichtlich der allgemeinen Situation in Kongo (Kinshasa) kann,
zur Vermeidung von Wiederholungen, auf die detaillierte, noch von der
ARK erstellte und in EMARK 2004 Nr. 33 publizierte Lageanalyse zu
diesem Land verwiesen werden, welche das Bundesverwaltungsge-
richt im Übrigen als im Wesentlichen weiterhin zutreffend erachtet. Na-
mentlich geht es davon aus, dass dort nicht landesweit eine Bürger-
kriegssituation oder eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Daran
ändern auch die Ende März 2007 stattgefundenen gewalttätigen Aus-
einandersetzungen zwischen der regulären Armee und der Garde von
Ex-Rebellenschaft Bemba nichts, welcher als Präsidentschaftskandi-
dat Joseph Kabila unterlegen war und sich in der Folge als Führer ei-
ner starken und republikanischen Organisation weigerte, seine Leute
in die nationale Armee zu integrieren. Nach der Niederlage von Bemba
und dessen Flucht in die Südafrikanische Botschaft respektive Weiter-
reise nach Portugal hat sich die Situation in Kongo (Kinshasa) wieder
beruhigt. Mittlerweile kann sogar von einer Stabilisierung gesprochen
werden, aufgrund derer einem allfälligen Vollzug der Wegweisung un-
ter dem Zumutbarkeitsaspekt keine triftigen Gründe entgegen stehen.
Ferner ergeben sich aufgrund der Akten auch keine in der Person der
Beschwerdeführerin liegende Gründe, welche den Vollzug der
Wegweisung nach Kongo (Kinshasa) als unzumutbar erscheinen
lassen könnten. Gemäss eigenen Angaben war die unpolitische, junge
und - soweit aktenkundig - gesunde Beschwerdeführerin vor ihrer
Ausreise noch Schülerin. Sie hatte zu diesem Zeitpunkt sechs Jahre
Primarschule absolviert und die zweite Sekundarklasse beendet.
Mithin kann vor diesem Hintergrund von einer für afrikanische
Verhältnisse genügenden respektive soliden Ausbildung gesprochen
werden. Ausser dem Geschilderten, was als unglaubhaft erachtet
wurde (vgl. oben), verneinte sie ausdrücklich irgendwelche
Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden. Ferner kann sie an
ihrem Herkunftsort auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen.
Dies zusammen mit den während ihres Aufenthaltes in der Schweiz
gesammelten Erfahrungen dürfte ihr im Falle einer Rückkehr ins
Heimatland zweifelsohne von Nutzen und ihrer Reintegration - trotz
der rund siebenjährigen Landesabwesenheit - förderlich sein (Protokoll
Empfangsstelle, S. 2 und 4; kant. Protokoll, S. 3 und 6). Auch steht ein
allfälliger Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerins nach
Kongo (Kinshasa) - wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom
31. Juli 2006 zutreffend festhielt - im Einklang mit der
Rechtssprechung (vgl. EMARK 2004 Nr. 33, E. 8.3., S. 237). In diesem
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Zusammenhang gilt es auch zu erwähnen, dass die
Beschwerdeführerin ihr Replikrecht zur vorinstanzlichen
Vernehmlassung nicht wahrnahm. In Würdigung all dieser Aspekte
erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung
der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland deshalb als zumutbar.
7.7 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zu-
ständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
7.8 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
9.1 Mit Zwischenverfügung vom 27. März 2002 wurde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt anwaltlicher Ver-
beiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) gutgeheissen, weshalb auf
die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
9.2 Die vom Rechtsvertreter in der Höhe von Fr. 2'431.20 eingereichte
Kostennote betrifft die Beschwerdeführerin und ihren Onkel (vgl. Bst.
L). Sie erscheint als angemessen und ist hälftig entsprechend
aufgerundet auf insgesamt Fr. 1'216.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst.
a VGG i.V.m. Art. 9 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 und 2 sowie Art. 14 des
Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2).
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 1'216.--
auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N [...])
- (zuständige kantonale Behörde) ad (...) (Beilage: Identitätskarte
[...])
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Alfred Weber
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