B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7058/2014
U r t e i l v o m 1 5 . D e z e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren (…),
und deren Kind
B._______, geboren (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar,
(…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. November 2014 / N _______.
D-7058/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin – eine sy-
rische Staatsangehörige – ihren Heimatstaat Anfang Januar 2012 und ge-
langte am 19. Januar 2012 auf dem Luftweg von C._______ nach
D._______, wo ihr am 20. Januar 2012 die Einreise in die Schweiz vor-
läufig verweigert wurde. Gleichentags reichte sie am Flughafen ein Asyl-
gesuch ein. Am 22. Januar 2012 fand die Befragung zur Person statt und
am 24. Januar 2012 wurde der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 21
AsylG (SR 142.31) die Einreise in die Schweiz zwecks Prüfung ihres
Asylgesuchs bewilligt. Am 28. Januar 2014 wurde sie in Anwendung von
Art. 29 Abs. 1 AsylG vertieft zu ihren Asylgründen angehört.
Zur Begründung des Asylgesuchs ist vollumfänglich auf die protokollierten
Aussagen zu verweisen (vgl. Befragungsprotokoll vom 22. Januar 2012,
A9; Anhörungsprotokoll vom 28. Januar 2014, A26).
A.b Als Nachweis ihrer syrischen Staatsangehörigkeit gab die Beschwer-
deführerin dem BFM ihren syrischen Reisepass im Original ab. Ausser-
dem reichte sie ihre Reisepapiere, ein Arztzeugnis, das Familienbüchlein,
einen Auszug aus dem Familienregister, eine Heiratsbescheinigung, eine
DNA-Analyse betreffend Vaterschaft ihrer Tochter, eine Mitgliederbestäti-
gung der E._______, eine Vorladung des Bezirksgerichts F._______
betreffend Vaterschaft und hinsichtlich ihres Cousins, Herrn O., einen Po-
lizeirapport ein.
B.
Am 20. September 2013 wurde die Tochter der Beschwerdeführerin im
Kanton G._______ geboren.
C.
Am 20. November 2014 gewährte das BFM der Beschwerdeführerin das
rechtliche Gehör zum Nichteintretensentscheid und zu einer allfälligen
Wegweisung in die Türkei. Mit Schreiben vom 25. November 2014 wurde
dazu entsprechend Stellung genommen.
D.
D.a Mit Verfügung vom 28. November 2014 – eröffnet am 1. Dezember
2014 – trat das BFM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. e AsylG auf
die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter nicht ein und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvoll-
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zug in die Türkei an. Ausserdem wurden die editionspflichtigen Akten ge-
mäss Aktenverzeichnis ausgehändigt.
D.b Mit Eingabe vom 3. Dezember 2014 liessen die Beschwerdeführerin-
nen gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung vollumfäng-
lich aufzuheben und anzuordnen, dass die Vorinstanz auf ihre Asylgesu-
che eintrete und sie materiell behandle. Eventualiter sei die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen. Es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der Vollzug
der Wegweisung zu sistieren und die kantonale Vollzugsbehörde sei an-
zuweisen, bis zum Endentscheid des Bundesverwaltungsgerichts von
jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen. Es sei die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
zu verzichten und den Beschwerdeführerinnen in der Person des Unter-
zeichneten ein Rechtsbeistand zu bestellen.
Als Beilagen wurden die den Rechtsvertreter mandatierende Vollmacht
vom 17. Juli 2014, die angefochtene Verfügung vom 28. November 2014,
ein Track & Trace-Auszug der Post, vier Fotos, welche die Beschwerde-
führerin bei Demonstrationen in G._______ zeigen, ein ihren Ehemann
betreffendes Urteil des Staatssicherheitsgerichts H._______ vom 11. Juli
2000 inkl. Übersetzung, ein Internetartikel vom 2. Dezember 2014 mit der
Überschrift "Police detain Kobanê citizens treated in Urfa" und eine Für-
sorgeabhängigkeitsbestätigung vom 2. Dezember 2014 zu den Akten ge-
reicht.
Auf die Beschwerdebegründung und die Beweismittel wird – soweit ent-
scheidrelevant – in den Erwägungen eingegangen.
E.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 9. Dezember 2014 beim Bundes-
verwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
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Seite 4
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme liegt in casu nicht vor, weshalb das Bundesver-
waltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerde hat von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung
(Art. 55 Abs. 1 VwVG), weshalb auf das Gesuch, es sei im Sinne einer
vorsorglichen Massnahme der Vollzug der Wegweisung zu sistieren und
die kantonale Vollzugsbehörde sei anzuweisen, bis zum Endentscheid
des Bundesverwaltungsgerichts von jeglichen Vollzugsmassnahmen ab-
zusehen, nicht einzutreten ist.
Im Übrigen ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Re-
gel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
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Seite 5
4.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf
die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch
nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Demnach enthält sich die
Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als un-
rechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt
die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entschei-
dung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.).
Da die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell
prüft, kommt dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kogniti-
on zu.
5.
5.1 Zur Begründung seines Nichteintretensentscheids führte das BFM im
Wesentlichen aus, gemäss der von der Beschwerdeführerin eingereichten
Bescheinigung habe sie am 27. Oktober 2011 Herrn O. geheiratet, einen
türkischen Staatsangehörigen, dessen Asylgesuch in der Schweiz rechts-
kräftig abgewiesen worden sei. In Bezug auf den Vollzug seiner Wegwei-
sung seien keine Hindernisse ersichtlich gewesen, die diesen unzulässig,
unzumutbar oder unmöglich erscheinen lassen würden. Als seine Ehefrau
könne sie deshalb mit ihm und der gemeinsamen Tochter in seinen Hei-
matstaat weiterreisen.
Zwar habe der Bundesrat in seiner Botschaft zur Änderung des Asylge-
setzes vom 4. September 2002 (02.060) vorgesehen, dass für die Weg-
weisung in einen Drittstaat die Rückübernahmezusicherung ebenjenes
Staates vorauszusetzen sei. In Anbetracht dessen, dass die Beschwerde-
führerin als syrische Staatsbürgerin jedoch berechtigt sei, visumsfrei in
die Türkei einzureisen, finde diese Regelung im vorliegenden Fall keine
Anwendung. So könne es nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen
sein, mit seiner Botschaft zusätzliche Hürden für die Weiterreise in einen
Drittstaat zu schaffen, die zuvor nicht bestanden hätten. Die Beschwerde-
führerin habe demnach die Möglichkeit, selbständig in die Türkei einzu-
reisen und sich innerhalb von neunzig Tagen bei den zuständigen Behör-
den zu melden, um eine dauerhafte Aufenthaltsbewilligung zu erhalten.
Somit sei die Anforderung, dass der Vollzug der Wegweisung in die Tür-
kei auch tatsächlich stattfinden könne, erfüllt.
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Als Ehegattin eines türkischen Staatsangehörigen erhalte die Beschwer-
deführerin diese Aufenthaltserlaubnis zuerst für drei Jahre. In der Folge
werde diese dann jeweils für fünf weitere Jahre verlängert. Die gleichen
Rechte stünden auch ihrer gemeinsamen Tochter zu. Zudem habe die
Beschwerdeführerin grundsätzlich die Möglichkeit einer erleichterten Ein-
bürgerung in der Türkei, sofern sie die dafür vorgeschriebenen Voraus-
setzungen erfülle (Art. 6, 9 türkisches Staatsangehörigkeitsgesetz).
Ferner sei erwähnt, dass auch ihr bei den Anhörungen geltend gemach-
tes Engagement für die PKK kein Wegweisungshindernis in die Türkei
darstelle. So werde dieses Vorbringen aufgrund der fehlenden Nachvoll-
ziehbarkeit und der insgesamt widersprüchlichen Äusserungen als un-
glaubhaft erachtet. An dieser Einschätzung vermöchten die eingereichten
Beweismittel auch nichts zu ändern.
Es bestünden keine Hinweise darauf, dass in der Türkei kein effektiver
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe, da
davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Weiterreise
in die Türkei aufgrund der Heirat mit einem türkischen Bürger eine Auf-
enthaltsbewilligung und später möglicherweise auch die Staatsangehö-
rigkeit erwerben könne. Im Übrigen seien keine Fälle von Abschiebungen
syrischer Staatsangehöriger nach Syrien bekannt.
Auf die Asylgesuche sei somit nicht einzutreten.
Den Wegweisungsvollzug in die Türkei erachtete das Bundesamt als zu-
lässig, zumutbar und möglich.
5.2
5.2.1 In der Beschwerde wird zunächst darauf hingewiesen, dass der
Sachverhalt aufgrund der Akten nur teilweise erstellt sei. Insbesondere
seien die Bemühungen der Beschwerdeführerin um Anerkennung der
Ehe mit ihrem Partner bzw. ihrem Ehemann gar nicht erwähnt bzw. nicht
in die Akten genommen worden. Der rechtserhebliche Sachverhalt werde
daher wie folgt ergänzt: Das erste Gesuch der Beschwerdeführerin und
ihres Partners um einen Kantonswechsel vom 2. August 2013 sei von der
Vorinstanz mit Verfügung vom 18. Oktober 2013 abgelehnt worden, mit
der Begründung, dass ihre traditionelle Ehe nicht als rechtsgültig abge-
schlossen angesehen und die Beziehung nicht als Konkubinat bezeichnet
werden könne. Das zweite Gesuch der Beschwerdeführerin und ihres
Partners um Kantonswechsel vom 31. Juli 2014 sei erst mit Entscheid der
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Vorinstanz vom 1. September 2014 bewilligt worden, nachdem das Asyl-
gesuch des Partners rechtskräftig abgelehnt und seine Vaterschaft auf-
grund eines DNA-Tests erwiesen worden sei.
5.2.2 Im Weiteren wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Vorinstanz
sei weder ihrer Pflicht zur Prüfung der Vorbingen und Berücksichtigung
derselben in der Entscheidfindung noch ihrer Begründungspflicht nach-
gekommen. So würden in der angefochtenen Verfügung keine Überle-
gungen genannt, welche darauf hinweisen würden, dass sich die Vor-
instanz mit den wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin aus den
beiden Anhörungen und der Stellungnahme vom 25. November 2014
auseinandergesetzt und eine einzelfallbezogene Prüfung vorgenommen
hätte. Insbesondere gebe sie kein einziges Beispiel an, warum die Vor-
bringen der Beschwerdeführerin zu ihrer politischen Tätigkeit für die PKK
als unglaubhaft bzw. nicht nachvollziehbar erachtet würden, obwohl die
Beschwerdeführerin ausführlich über die entsprechenden Tätigkeiten be-
richtet und diese auch mit diversen Beweismitteln belegt habe. Da sich
die Vorinstanz mit einer pauschalen Begründung begnüge, sei es der Be-
schwerdeführerin nicht möglich, sich ein Bild über den Entscheid zu ma-
chen. Die angefochtene Verfügung sei deshalb mangelhaft begründet und
lasse darauf schliessen, dass weder der Sachverhalt noch die erhebli-
chen Parteivorbringen mit dem erforderlichen Mindestmass an Sorgfalt
geprüft worden seien. Wie die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme
und bei den Anhörungen ausgeführt habe, sei sie vor der Flucht in ihrer
Heimatstadt I._______ für die PKK politisch tätig gewesen. Sie setze die-
se politische Tätigkeit auch in der Schweiz weiter fort, indem sie mit der
E._______ an verschiedenen Demonstrationen teilnehme und diese mit-
organisiere. Zudem sei ihre Familie als der PKK nahe stehend bekannt
und es gebe viele Kämpfer aus ihrer Familie in der PKK bzw. in der YPG
(Kurdische Volksverteidigungseinheiten). Hinzu komme die Tatsache,
dass sie mit einem PKK-Mitglied in einer partnerschaftlichen Beziehung
lebe bzw. mit diesem die Imam-Ehe eingegangen sei. Somit bestünden
für die Beschwerdeführerin offensichtlich Hinweise auf Verfolgung und die
Flüchtlingseigenschaft nicht nur in Syrien, sondern auch in der Türkei.
Nach dem Gesagten wäre die Vorinstanz aufgrund der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts (namentlich BVGE 2007/8) sowie ge-
stützt auf Art. 31a Abs. 2 AsylG gehalten gewesen, zumindest eine sum-
marische materielle Prüfung vorzunehmen. Die Annahme der Vorinstanz,
dass die Türkei ein sicherer Drittstaat sei, wo effektiver Schutz vor Rück-
schiebung nach Syrien bestehe, treffe keinesfalls zu. Die Türkei sei vom
Bundesrat nie als ein sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b
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Seite 8
AsylG bezeichnet worden. Entscheidend sei die Möglichkeit, in einem
Drittstaat Schutz zu finden. Dies sei insbesondere dann ausgeschlossen,
wenn kein Zugang zu einem Asylverfahren bestehe oder der Drittstaat die
Flüchtlingskonvention ausschliesslich auf europäische Flüchtlinge an-
wende. In der Türkei gebe es kein spezifisches Gesetz, welches den Um-
gang mit Flüchtlingen und Asylsuchenden regle. Flüchtlinge aus nicht eu-
ropäischen Staaten hätten keine Chance auf eine Anerkennung ihrer
Flüchtlingseigenschaft. Zudem sei es notorisch, dass die Türkei ständig
die völkerrechtlichen Verträge und insbesondere das Non-Refoulement-
Gebot verletze und selber ein Herkunftsland von jährlich Abertausenden
Flüchtlingen sei. Die Türkei könne nach dem Gesagten nicht als sicherer
Staat im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung be-
trachtet werden. Da die Beschwerdeführerin wegen ihrer politischen Akti-
vitäten für die PKK, deretwegen sie von den syrischen Behörden verfolgt
worden sei, in der Schweiz fortsetze, bestehe für sie auch in der Türkei
kein effektiver Schutz vor Rückschiebung bzw. weiterer Verfolgung.
Nachdem vorliegend offensichtliche Hinweise auf eine Verfolgung im
Heimatstaat und im Drittstaat bestünden und diese auf den ersten Blick
keinesfalls unglaubhaft seien, hätte die Vorinstanz auf das Asylgesuch
der Beschwerdeführerin eintreten und es materiell prüfen müssen.
5.2.3 Darüber hinaus verletze die Vorinstanz mit ihrer Vorgehensweise
nicht nur das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 29 Abs. 1 BV, sondern
verstosse auch gegen das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2
BV sowie Art. 2 und 16 des Übereinkommens vom 18. Dezember 1979
zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (SR 0.108).
Die Beschwerdeführerin habe ihr Asylgesuch am 20. Januar 2012 einge-
reicht und sei erst am 28. Januar 2014 zu den Asylgründen angehört
worden. Indem die Vorinstanz die vertiefte Anhörung erst zwei Jahre nach
der summarischen Befragung durchgeführt habe und dann 11 Monate
lang untätig geblieben sei, habe sie die in Art. 29 Abs. 1 Bst. b AsylG und
Art. 37 AsylG geregelten Fristen keinesfalls eingehalten. Hätte die Vor-
instanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin innert der gesetzlichen
Fristen behandelt, wäre sie möglicherweise als Flüchtling anerkannt wor-
den und man hätte ihr Asyl gewährt. Diesfalls würde auch ihr sich derzeit
in der Schweiz als abgewiesener Asylsuchender befindender Lebens-
partner bzw. Ehemann gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling aner-
kannt. Daraus ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres
Geschlechts von der Vorinstanz ungleich behandelt und diskriminiert
werde.
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Seite 9
5.2.4 Die Vorinstanz habe sich ausserdem während des hängigen Asyl-
verfahrens gegenüber der Beschwerdeführerin offensichtlich widersprüch-
lich verhalten. So habe sie bei ihr durch das lange Zuwarten den Eindruck
erweckt, dass auf das Asylgesuch eingetreten und es materiell behandelt
werde. Erst etwa nach 35 Monaten habe sie die Absicht, auf das Asylge-
such nicht einzutreten und die Beschwerdeführerin in die Türkei wegzu-
weisen, kundgetan und ihr diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt.
Während sie im zweiten Asylverfahren des Ehemannes weder die Imam-
Ehe anerkannt noch die Beziehung als Konkubinat erachtet habe, stütze
sie den vorliegenden Entscheid nun aber auf diese nicht rechtsgültig ab-
geschlossene und in der Türkei nicht anerkannte Ehe. Damit verstosse
sie gegen Treu und Glauben und verletze Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV.
6.
Bevor beurteilt werden kann, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylge-
such der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, gilt es zunächst die
formellen Rügen zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassa-
tion der angefochtenen Verfügung zu bewirken.
6.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b AsylG hört das BFM die Asylsuchenden
innerhalb von 20 Tagen nach dem Entscheid über die Zuweisung in den
Kanton zu ihren Asylgründen an. Demgegenüber sind Nichtein-
tretensentscheide in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Ge-
suchstellung zu treffen (vgl. Art. 37 Abs. 1 AsylG). Das BFM hat vorlie-
gend – wie in der Beschwerde zu Recht geltend gemacht wird – weder
die eine noch die andere Frist eingehalten. Es ist jedoch festzuhalten,
dass das Bundesamt bei Vorliegen der im Gesetz festgelegten Tatbe-
standsmerkmale auch dann einen Nichteintretensentscheid fällen muss,
wenn die massgebliche Entscheidungsfrist von fünf Arbeitstagen gemäss
Art. 37 Abs. 1 AsylG unbegründet überschritten und damit dem Gebot der
Verfahrensbeschleunigung nicht nachgekommen wurde. Es handelt sich
dabei nämlich um eine sogenannte Ordnungs- und nicht um eine Verwir-
kungsfrist, was sich aus der Formulierung, wonach die entsprechende
Verfügung "in der Regel" innerhalb der Frist zu treffen ist, ergibt. Dem-
nach können Nichteintretensentscheide durchaus auch nach Ablauf der
gesetzlichen Entscheidungsfrist gefällt werden (vgl. dazu Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2002 Nr. 15 zur damals noch geltenden Entscheidungsfrist von 20 Ta-
gen), weshalb sich die Rüge, durch das lange Zuwarten habe die Vorin-
stanz den Eindruck erweckt, dass auf das Asylgesuch eingetreten und es
materiell behandelt werde bzw. sie habe den Grundsatz von Treu und
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Seite 10
Glauben verletzt, als unbegründet erweist. Es ist auch nicht ersichtlich,
dass durch die lange Verfahrensdauer die Beschwerdefrist verkürzt und
die Überprüfung der Verfügung seitens der Beschwerdeinstanz be-
schränkt worden wäre. Die Beschwerdeführerin machte vielmehr von der
Möglichkeit, innert fünf Arbeitstagen seit Verfügungseröffnung Beschwer-
de einzureichen, Gebrauch, und das Bundesverwaltungsgericht führt sei-
nerseits das Beschwerdeverfahren ordnungsgemäss durch.
6.2 Was die weitere Rüge, die Vorinstanz sei weder ihrer Pflicht zur Prü-
fung der Vorbingen und Berücksichtigung derselben in der Entscheidfin-
dung noch ihrer Begründungspflicht nachgekommen, anbelangt, so ist
festzustellen, dass sich diese rechtfertigt.
Die Begründungsdichte eines Entscheides richtet sich im Einzelfall nach
dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interes-
sen der betroffenen Person. Je höher der Spielraum, welcher der Behör-
de infolge Ermessen und unbestimmter Rechtsbegriffe eingeräumt ist,
und je stärker ein Entscheid in die individuellen Rechte des Betroffenen
eingreift, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung einer Ver-
fügung zu stellen. Auch wenn sich die verfügende Behörde nicht aus-
drücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen
Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b), hat sie we-
nigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von welchen sie sich leiten
liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2
mit Hinweisen). Die Begründung soll mithin die ernsthafte Prüfung der
Vorbringen widerspiegeln und es dem Betroffenen ermöglichen, den Ent-
scheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können, was nur mög-
lich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz
über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. BGE
129 I 232 E. 3.2; EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1. S. 256).
Indem das BFM in der angefochtenen Verfügung nicht näher ausführte,
inwiefern die Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Enga-
gements für die PKK als nicht nachvollziehbar und widersprüchlich, mithin
unglaubhaft zu erachten seien, hat es seine Begründungspflicht verletzt.
Angesichts dessen, dass sich die Beschwerdeführerin in der Rechtsmit-
teleingabe entsprechend äussern konnte und das Bundesverwaltungsge-
richt im vorliegenden Urteil eine Prüfung der geltend gemachten Vorbrin-
gen vornimmt, gilt der Verfahrensmangel jedoch als geheilt.
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Seite 11
6.3 In Anbetracht dessen, dass die Verletzung der Begründungspflicht auf
Beschwerdeebene geheilt wird, vermag die Beschwerdeführerin auch aus
der Rüge der ungleichen Behandlung und Diskriminierung wegen Nicht-
berücksichtigung ihrer Asylgründe nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Im
Übrigen steht der für das vorliegende Verfahren entscheidrelevante
Sachverhalt fest, weshalb der Beschwerdeführerin aus dem Umstand,
dass das BFM weitere Sachverhaltselemente (namentlich Gesuch um
Kantonswechsel) in der angefochtenen Verfügung unerwähnt liess, kein
Nachteil erwachsen ist.
6.4 Nach dem Gesagten ist somit nicht ersichtlich, weshalb die Sache zur
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurtei-
lung an das BFM zurückgewiesen werden sollte. Der entsprechende
Eventualantrag wird deshalb abgewiesen.
7.
Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende
in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie
enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben (Art. 31a Abs. 1
Bst. e AsylG).
Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen,
dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung
nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 31a Abs. 2 AsylG).
8.
8.1 Vorliegend steht aufgrund der beim BFM eingereichten Bescheini-
gung und der Aussagen der Beschwerdeführerin fest, dass sie seit dem
27. Oktober 2011 mit dem rechtskräftig abgewiesenen türkischen Asylsu-
chenden J._______ (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-2285/2013 vom 30. April 2014), dem Vater ihrer Tochter, "nach Brauch"
verheiratet ist. In Anbetracht dieser Imam-Ehe ist, ungeachtet dessen,
dass sie nicht offiziell registriert ist, davon auszugehen, dass zwischen
den Ehegatten eine "enge Beziehung" im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. e
AsylG besteht. Damit ist die Grundvoraussetzung für einen Nichteintre-
tensentscheid gestützt auf vorgenannte Bestimmung als erfüllt zu erach-
ten. Die Beschwerdeführerin kann mit der gemeinsamen Tochter und ih-
rem Ehemann in dessen Heimatland weiterreisen.
Da übereinstimmend mit dem BFM davon ausgegangen werden darf,
dass die Beschwerdeführerin in der Türkei aufgrund der Heirat mit einem
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Seite 12
türkischen Staatsangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung erhalten wird
und sich dort später möglicherweise auch einbürgern lassen kann, gibt es
keine Hinweise darauf, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rück-
schiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehen würde. Dass es sich dabei
nicht um einen vom Bundesrat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG
als "sicheren Drittstaat" bezeichneten Staat handelt, ist – entgegen der
Ausführungen in der Beschwerde – nicht von Belang, zumal sich die an-
gefochtene Verfügung nicht auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG, sondern auf
Art. 31a Abs. 1 Bst. e AsylG stützt.
8.2 Entgegen anderslautender Einschätzung ist auch die Furcht der Be-
schwerdeführerin, aufgrund ihres politischen Engagements für die PKK
aus der Türkei nach Syrien ausgeschafft bzw. von den türkischen Behör-
den verfolgt zu werden, als unbegründet zu bezeichnen.
8.2.1 Hinsichtlich ihrer in Syrien ausgeübten politischen Aktivitäten mach-
te die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe Demonstra-
tionen mitorganisiert und sei an deren Durchführung beteiligt gewesen.
Ausserdem habe sie junge Menschen motiviert, für ihre Rechte zu kämp-
fen. Sie habe Slogans kreiert, Reden vorbereitet, diese vor Demonstran-
ten gehalten und Anti-Regime-Parolen gerufen (vgl. A26 S. 7 F40, F43).
Weil sie sich in Syrien für die politischen und kulturellen Rechte des kur-
dischen Volkes eingesetzt habe, sei sie verfolgt worden. So hätten eines
Tages Unbekannte an ihre Türe geklopft und ihren Bruder nach ihr ge-
fragt. Da der Bruder diesen Unbekannten den Zutritt ins Haus verwehrt
habe, sei ihr die Flucht gelungen. Sie habe Angst gehabt, verhaftet zu
werden (vgl. A26 S. 6 F39). Auch nach ihrer Ausreise hätten die Behör-
den sich mehrmals bei ihrer Familie gemeldet und sich nach ihr erkundigt
(vgl. A26 S. 11 F74).
Vor dem Hintergrund, dass die unbekannten Männer die Beschwerdefüh-
rerin hätten befragen und mitnehmen wollen (vgl. A26 S. 11 F73), ist da-
von auszugehen, dass ihr die Flucht nicht ohne Weiteres gelungen wäre,
sondern sie alles daran gesetzt hätten, sich Zutritt zum Haus zu verschaf-
fen, ohne sich dabei abhalten zu lassen. Dies umso weniger, als drei die-
ser Männer vor dem Haus gestanden haben sollen (vgl. A26 S. 10 F71).
Im Weiteren ist die Suche nach der Beschwerdeführerin auch deshalb zu
bezweifeln, weil sie nicht wusste, ob die Unbekannten etwas Schriftliches
wie einen Haftbefehl dabei hatten (vgl. A26 S. 11 F74). Diese Zweifel
werden noch zusätzlich dadurch verstärkt, dass sie bei der Ausreisepass-
kontrolle in K._______ angeblich keinerlei Probleme angetroffen haben
D-7058/2014
Seite 13
will (vgl. A9 S. 11 Ziff. 5.02). Bei einer tatsächlichen Suche wäre eine un-
behelligte Ausreise wohl nicht möglich gewesen. Ausserdem ist davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bereits während ihres Aufent-
halts in der Türkei ein Asylgesuch eingereicht hätte, falls sie sich in ihrem
Heimatland mit Verfolgungsmassnahmen konfrontiert gesehen hätte. Auf
die Frage, ob ihr persönlich etwas passiert sei, gab sie denn auch an, ihr
Name sei "vermerkt" worden und sie habe vor einer Festnahme Angst
gehabt, mehr sei ihr nicht passiert (vgl. A9 S. 14 Ziff. 7.02).
8.2.2 Angesichts dessen, dass sich die angebliche Suche der syrischen
Behörden nach der Beschwerdeführerin aufgrund des vorstehend Gesag-
ten als unglaubhaft erwiesen hat, ist auch nicht davon auszugehen, dass
sie seit ihrer Ausreise unter besonderer Beobachtung seitens der heimat-
lichen Behörden steht. Vor diesem Hintergrund lässt ihr in der Schweiz
ausgeübtes exilpolitisches Engagement bei der E._______, bei der sie
als Mitglied aktiv an Kundgebungen teilnimmt (vgl. die beim BFM einge-
reichte Mitgliederbestätigung vom 26. Januar 2014), ebenso wenig auf
eine Verfolgungssituation im Heimatland schliessen.
8.2.3 Nachdem es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, seitens der
syrischen Behörden eine Verfolgung glaubhaft zu machen, sind auch kei-
ne Gründe ersichtlich, weshalb sie wegen der im Heimatstaat bzw. in der
Schweiz ausgeübten politischen Tätigkeiten bei einer Weiterreise in die
Türkei von den dortigen Behörden in asylrelevanter Weise behelligt wer-
den sollte. Aus den entsprechenden Vorbringen in der Rechtsmitteleinga-
be vermag die Beschwerdeführerin demzufolge nichts zu ihren Gunsten
abzuleiten. Die Behauptung, dass ihr Ehemann ein PKK-Mitglied sein
soll, führt zu keiner anderen Einschätzung, zumal das Bundesverwal-
tungsgericht dessen Asylgesuch mit Urteil D-2285/2013 vom 30. April
2014 rechtskräftig abgewiesen hat. Eine Reflexverfolgung ist deshalb
ausgeschlossen.
Auch die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel führen zu keiner
anderen Betrachtungsweise. So lässt sich aus den Fotos, welche die Be-
schwerdeführerin bei Demonstrationen in der Schweiz zeigen, kein ernst-
haftes Engagement für die PKK ableiten, sondern lediglich den zum Aus-
druck gebrachten Unmut gegen das syrische Gewaltregime. Das den
Ehemann betreffende Urteil des Staatssicherheitsgerichts H._______
vom 11. Juli 2000 war bereits Gegenstand in dessen rechtskräftig abge-
schlossenem Asylverfahren, weshalb darauf an dieser Stelle nicht erneut
eingegangen wird. Des Weiteren kann der Internetartikel vom 2. Dezem-
D-7058/2014
Seite 14
ber 2014 nicht berücksichtigt werden, weil er sich nicht konkret auf die
Beschwerdeführerin bezieht.
8.3 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass das BFM gestützt auf
Art. 31a Abs. 1 Bst. e AsylG zu Recht auf die Asylgesuche nicht eingetre-
ten ist. Die weiteren Ausführungen in der Beschwerde können zu keiner
anderen Beurteilung führen, weshalb es sich erübrigt, darauf näher ein-
zugehen.
9.
9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
9.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
10.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
D-7058/2014
Seite 15
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
10.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder
Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei, da die Beschwerdeführerinnen in ei-
nen Drittstaat reisen könnten, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im
Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden würden. Eine Weiterreise der
Beschwerdeführerinnen in die Türkei ist unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
10.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie und ihre Toch-
ter für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführerinnen eine
konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behand-
lung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom
28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch
die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
D-7058/2014
Seite 16
10.3.1 Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann gemäss konstan-
ter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen
respektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden. Der
Wegweisungsvollzug ist diesbezüglich als zumutbar zu bezeichnen.
10.3.2 Darüber hinaus sind auch keine konkreten Anhaltspunkte ersicht-
lich, dass die Beschwerdeführerinnen in der Türkei aus individuellen
Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würden.
Gemäss dem Arztbericht vom 6. März 2013 leidet die Beschwerdeführerin
an einer Angst mit Depression (reaktiv gemischt F43.22). Im aktuellen
Arztbericht vom 17. November 2014 wurden ihr reaktive Ängste um ihre
Zukunft und Rückenschmerzen diagnostiziert. Dieser angeschlagene Ge-
sundheitszustand vermag kein Wegweisungsvollzugshindernis darzustel-
len, da eine entsprechende medizinische Versorgung in der Türkei ge-
währleistet ist. So beinhaltet das dortige Gesundheitssystem sowohl
staatliche als auch private medizinische Einrichtungen. Die meisten öf-
fentlichen und privaten Krankenhäuser, die in den grösseren Städten der
Türkei zu finden sind, sind vollständig ausgestattet. Krankenhäuser, wel-
che über keine ausreichende Ausstattung verfügen, verlegen die Patien-
ten in besser ausgerüstete Einrichtungen in der Umgebung. Auch Medi-
kamente sind verfügbar.
Die Beschwerdeführerin kann mit ihrer Tochter und ihrem Ehemann, des-
sen Wegweisungsvollzug ebenfalls als zulässig, zumutbar und möglich
erachtet wurde (vgl. Urteil D-2285/2013 vom 30. April 2014), in sein Hei-
matland weiterreisen. In Anbetracht dessen, dass er in der Heimat über
ein breites familiäres Beziehungsnetz verfügt (vgl. a.a.O.) und auch ein
Onkel der Beschwerdeführerin in der Türkei lebt (vgl. A9 S. 9 Ziff. 3.03),
darf davon ausgegangen werden, dass ihnen die Wiedereingliederung
leichter fallen wird. Bei eventuellen Anfangsschwierigkeiten werden sie
sich allenfalls an die Familie des erwähnten Onkels wenden können, von
der die Beschwerdeführerin bereits finanziell unterstützt wurde (vgl. A9
S. 13 Ziff. 5.02).
Ausserdem spricht auch das Kindeswohl nicht gegen einen Wegwei-
sungsvollzug, da sich die Tochter aufgrund ihres Alters noch in einer star-
ken Abhängigkeit zu den Eltern befindet und in deren Begleitung in die
Türkei weiterreisen kann.
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Seite 17
Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit auch unter Berücksichtigung
der persönlichen Umstände als zumutbar.
10.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Weiterreise in die Türkei not-
wendigen Reisedokumente für sich und ihre Tochter zu beschaffen (vgl.
Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Voll-
zug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
12.
12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Wie jedoch
aufgezeigt wurde, litt die angefochtene Verfügung im Zeitpunkt ihres Er-
lasses aufgrund der seitens des BFM begangenen Verletzung der Be-
gründungspflicht an einem Verfahrensmangel. Dieser Mangel wurde zwar
angesichts der vom Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Urteil
vorgenommenen Prüfung der geltend gemachten Vorbringen auf Be-
schwerdeebene geheilt. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin
nur durch das Ergreifen eines Rechtsmittels zu einem rechtskonformen
Entscheid gelangt ist, darf ihr aber kein finanzieller Nachteil erwachsen,
weshalb in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine
Kosten aufzuerlegen sind (vgl. BVGE 2008/47 E. 5.1).
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses werden damit gegenstandslos. Angesichts des Um-
stands, wonach sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen ha-
ben, ist das Gesuch um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a
Abs. 1 Bst. a AsylG abzuweisen.
D-7058/2014
Seite 18
12.2 Einem vertretenen Beschwerdeführer ist auch trotz materieller Ab-
weisung der Beschwerde eine angemessene Parteientschädigung zuzu-
sprechen, wenn ein Verfahrensmangel, welcher grundsätzlich zur Kassa-
tion der angefochtenen Verfügung hätte führen müssen, erst im Be-
schwerdeverfahren geheilt wird (vgl. BVGE 2008/47 E. 5.2). Die vom
BFM begangene Verletzung der Begründungspflicht ist nach dem oben-
stehend Gesagten als geheilt zu erachten. Für die diesbezüglichen Auf-
wendungen der Beschwerdeführerin ist ihr trotz Abweisung der Be-
schwerde eine vom BFM auszurichtende Parteientschädigung auszu-
sprechen, die in Anwendung der zu berücksichtigenden Faktoren auf
Fr. 300.─ zu bemessen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das Gesuch um amtliche Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a
AsylG wird abgewiesen.
4.
Das BFM ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe
von Fr. 300.─ auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kan-
tonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: