B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7059/2013
U r t e i l v o m 3 1 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
(…)
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 25. Oktober 2013 / (…).
D-7059/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte mit Schreiben vom 14. Juni 2010 an die
Schweizer Botschaft in Colombo (Eingangsstempel: (…) 2010) sinnge-
mäss um Asyl nach. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, ihr
Ehemann, B._______, sei seit dem (…) 2006 verschwunden und sie wer-
de von den Behörden nach ihm gefragt. Gleichzeitig reichte sie diverse
das Verschwinden von B._______ betreffende Unterlagen zu den Akten.
B.
Mit Schreiben vom (…) 2010 ersuchte die Schweizer Botschaft die Be-
schwerdeführerin zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachver-
halts um Darlegung aller Verfolgungsvorbringen, ergriffenen Schutzmass-
nahmen und innerstaatlichen Aufenthaltsalternativen sowie, soweit nicht
bereits erfolgt, um Einreichung der entsprechenden Beweisdokumente
samt englischer Übersetzung (inkl. Kopien des Geburtsscheins und der
Identitätskarte). Dazu wurde ihr eine Frist bis zum (…) 2010 angesetzt,
verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde davon ausge-
gangen, dass sie am Gesuch nicht festhalte, und das Verfahren abge-
schrieben werde.
C.
Mit Schreiben vom (…) 2010 (Eingangsstempel: (…) 2010) beantwortete
die Beschwerdeführerin die ihr gestellten Fragen und liess der Schweizer
Botschaft gleichzeitig weitere Unterlagen betreffend ihren Ehemann zu-
kommen.
D.
Mit Bericht vom (…) 2010 und Begleitschreiben vom (…) 2010 sandte die
Schweizer Botschaft die Akten an das BFM (Eingangsstempel: (…) 2010
und (…) 2010).
E.
Mit undatiertem Schreiben reichte die in C._______ wohnhafte Schwester
D._______ der Beschwerdeführerin weitere Unterlagen sowohl beim BFM
(Eingangsstempel: (…) 2012) als auch bei der Schweizer Botschaft (Ein-
gangsstempel: (…) 2012) ein, welche Dokumente von dieser mit Schrei-
ben vom (…) 2012 an die Vorinstanz (Eingangsstempel: (…) 2012) wei-
tergeleitet wurden.
D-7059/2013
Seite 3
F.
Am (…) 2012 befragte (…) der Schweizer Botschaft die Beschwerdefüh-
rerin zu ihren Asylgründen, wobei gleichzeitig weitere Unterlagen einge-
reicht wurden. Am (…) 2012 leitete die Schweizer Botschaft das Protokoll
der Befragung samt ihrem Bericht und den weiteren Unterlagen an das
BFM weiter.
G.
In ihren schriftlichen Eingaben und anlässlich der Botschaftsbefragung
machte die Beschwerdeführerin zur Begründung des Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend, sie sei tamilischer Ethnie, in E._______ geboren,
(…) Glaubens, seit dem (…) mit B._______ verheiratet und Mutter von
(…) schulpflichtigen Töchtern, mit denen zusammen sie in F._______
wohne. Ihr Ehemann sei (…) gewesen und habe diese (…), da (…) be-
droht worden seien. Am (…) 2006 habe sich B._______ frühmorgens von
zuhause auf den Weg zum (…) gemacht. Dabei sei er letztmals (…) ge-
sehen worden, von wo aus er von einer unbekannten und bewaffneten
Gruppe beziehungsweise von (…) entführt worden sei. Am (…) 2006 sei
er von (…) bezichtigt worden, die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)
unterstützt zu haben. Durch sein Verschwinden seien ihre (…) Töchter
schutzlos geworden. Am (…) 2006 sei sie auf der Reise von F._______
nach G._______ bei einem Checkpoint verhaftet, doch durch ein Gericht
wieder freigelassen worden. In der Folge sei sie aber immer wieder von
der sri-lankischen Armee und der Polizei nach dem Verbleib ihres Ehe-
mannes gefragt worden. Am (…) 2007 sei sie nach G._______ gegan-
gen. Da sie auch dort von unbekannten Personen bedroht worden sei,
habe sie sich entschieden, Sri Lanka zu verlassen. Am (…) 2007 sei sie
zusammen mit ihren Töchtern nach H._______ gezogen, wo sie sich, als
Flüchtlinge registriert, während (…) Jahre aufgehalten hätten. Am (…)
2010 seien sie aus unterschiedlichen Gründen (…) nach Sri Lanka zu-
rückgekehrt. Während ihres Aufenthalts bei (…) in F._______ sei die Be-
schwerdeführerin aufgrund der Abwesenheit ihres Ehemannes täglich von
Angehörigen der Polizei, des Criminal Investigation Departments (CID)
und der Armee mit anzüglichen Bemerkungen belästigt worden. Am (…)
2012 sei in der Zeitung I._______ und im Internet durch (…) ein Bericht
über einen tamilische Frauen sexuell belästigenden (…) veröffentlicht
worden, nach dessen Publikation sie erneut von Sicherheitskräften behel-
ligt worden sei. Auch (…) vor ihrer Befragung durch die Schweizer Bot-
schaft hätten Polizisten (…) Zutritt zu ihrem Haus verlangt, welcher ihnen
jedoch durch (…) verweigert worden sei. Als sie schliesslich das Dorf für
D-7059/2013
Seite 4
die Befragung in Richtung G._______ verlassen habe, sei sie von Si-
cherheitskräften nach ihrem Reiseziel gefragt worden.
H.
Mit am (…) 2013 über die Schweizer Botschaft versandter Verfügung vom
25. Oktober 2013 – eröffnet am (…) 2013 – verweigerte das BFM der Be-
schwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch
ab.
I.
I.a Mit Schreiben vom (…) 2013 sandte die Schweizer Botschaft eine bei
ihr am (…) 2013 eingegangene Eingabe der Beschwerdeführerin vom
(…) 2013 samt einem englischsprachigen Schreiben vom (…) 2013 des
Mitglieds J._______ des sri-lankischen Parlaments zur Prüfung als allfäl-
lige Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Eingangsstempel:
(…) 2013) weiter.
I.b Mit Schreiben vom (…) 2013 sandte das Bundesverwaltungsgericht
die Eingabe zu seiner Entlastung an das BFM und führte dazu aus, dass
es sich dabei nicht um eine Beschwerde handle, da (…).
J.
Mit Eingabe vom 26. November 2013 an das Bundesverwaltungsgericht
(Eintreffen bei der schweizerischen Grenzstelle (…):(…) 2013) und die
Schweizer Botschaft (Eingangsstempel: (…) 2013), welche diese Eingabe
mit Begleitschreiben vom (…) 2013 an das Bundesverwaltungsgericht
weiterleitete (Eingangsstempel: (…) 2013), beantragte die Beschwerde-
führerin sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und
ihr die Einreise in die Schweiz zu bewilligen beziehungsweise ihr Asyl zu
gewähren. Gleichzeitig wurden je eine deutsche Übersetzung des
Schreibens von J._______ und eines Internetauszugs eingereicht. Darauf
sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
D-7059/2013
Seite 5
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser –
was hier nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens
des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]); Art.
83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, kommen
vorliegend nicht zur Anwendung, wurde doch in der Übergangsbestim-
mung (Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor
dem Inkrafttreten der Änderung des Asylgesetzes gestellt worden sind –
was vorliegend der Fall ist – die Artikel 12, 19, 20, 41 Absatz 2, 52 und 68
in der bisherigen Fassung gelten.
2.
Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und
Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung
mit drei Richtern oder drei Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt
auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet werden.
5.
D-7059/2013
Seite 6
5.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann
oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3,
Art. 7 und alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss alt Art. 20 Abs. 2 AsylG be-
willigt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Ab-
klärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land aus-
zureisen. Gestützt auf alt Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische
Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen er-
mächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft ma-
chen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Frei-
heit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
5.2 Ein Asylgesuch kann gemäss alt Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Ver-
fahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich,
so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich
festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1).
Vorliegend hatte die Beschwerdeführerin nicht nur Gelegenheit, ihre Asyl-
gründe schriftlich darzulegen, zu konkretisieren und zu dokumentieren,
sondern sie wurde am 15. November 2012 auf der schweizerischen Ver-
tretung in Colombo auch persönlich befragt. Anlässlich dieser Befragung
hatte sie insbesondere Gelegenheit, weitere Angaben zu ihren persönli-
chen Lebensumständen und zur aktuellen Verfolgungssituation zu ma-
chen.
5.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlag-
gebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbe-
dürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob ei-
D-7059/2013
Seite 7
ne Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob
der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung
zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S.
128, sowie auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil
D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1). Eine Verfolgungssituation
muss überdies aktuell sein, um gemäss Art. 3 AsylG als relevant zu gel-
ten.
5.4 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen
aus, das Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin täglich von Behör-
denvertretern nach ihrem verschwundenen Ehemann befragt worden sei,
erscheine unglaubhaft beziehungsweise zumindest masslos übertrieben.
Zwar seien diese Befragungen und Belästigungen für die Beschwerdefüh-
rerin unangenehm gewesen, doch stellten sie und die damit verbundenen
Beeinträchtigungen aufgrund ihrer Intensität keine ernsthaften Nachteile
im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Zudem stünden die erfolgten Befragungen
und Belästigungen im Zusammenhang mit der allgemeinen Bekämpfung
der LTTE und seien daher legitim, weshalb auch aus dieser Sicht keine
einreiserelevante Verfolgung vorliege. Zwar sei die Lage für die Be-
schwerdeführerin und ihre Kinder in H._______ nicht einfach gewesen.
Dennoch bestünden keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass eine
Rückkehr nach H._______ für sie nicht zumutbar oder möglich wäre.
Auch sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin während ihres
(…) Aufenthalts in H._______ ein Beziehungsnetz habe aufbauen kön-
nen. Daran vermöchten die eingereichten Dokumente nichts zu ändern,
zumal sie lediglich die Vorbringen stützten, deren Glaubhaftigkeit nicht in
Frage gestellt werde.
5.5 Die Beschwerde beschränkt sich sinngemäss auf eine Wieder-
holung der bisherigen Vorbringen im erstinstanzlichen Asylverfahren.
Zusätzlich führte die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf eine
beigelegte Übersetzung eines im Internet veröffentlichten Berichts vom
(…) 2013 aus, gemäss Mitteilung des K._______ sei niemand von den
als vermisst gemeldeten Personen in irgendwelchen geheimen Lagern
untergebracht. Auch sei die Beschwerdeführerin besorgt um ihre (…)
Töchter. Die Familie sei schutzlos, seit am (…) 2013 mit (…) der
einzige Mann im Haushalt gestorben sei. Seither versuchten
unbekannte Personen gelegentlich, die Familie zu Hause zu
belästigen. Manchmal würden die Töchter auf dem Schulweg von
Angehörigen der Armee nach dem Aufenthaltsort ihres Vaters gefragt.
Weiter führte die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf das
D-7059/2013
Seite 8
Schreiben von J._______ aus, sie habe ihre Probleme dem
Parlamentsmitglied J._______ geschildert und diesen gebeten, ihnen
Schutz zu gewähren und den verschollenen Ehemann zu finden.
J._______ habe jedoch erklärt, dass er dazu nicht in der Lage sei,
indessen in seinem Schreiben die Probleme der Beschwerdeführerin
bestätigt und die Schweiz um humanitäre Hilfe gebeten. Schliesslich
hätten die Angehörigen der verschwundenen Personen versucht, den
britischen Premierminister David Cameron anlässlich des (…) im (…)
2013 in Sri Lanka zu treffen, um ihm ihre Situation darzulegen und ihn
um Hilfe zu bitten. Dies sei jedoch durch Armee und Polizei verhindert
worden, welche dabei die demonstrierenden Angehörigen bedroht und
fotografiert hätten. Weil auch die Beschwerdeführerin an der
Demonstration teilgenommen habe, sei sie im Nachgang dazu zu
Hause von Sicherheitskräften bedroht worden, welche dabei auch
versucht hätten, sie sexuell zu belästigen (…).
5.6 Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass sich die Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen. Mithin wurden die Vor-
bringen der Beschwerdeführerin vom BFM zu Recht als den Anforderun-
gen an eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht genügend qualifi-
ziert; diesbezüglich kann vorweg auf E. 5.4 vorstehend verwiesen wer-
den, wobei die zusätzlichen Ausführungen in der Beschwerde und die
eingereichten Beweismittel daran nichts zu ändern vermögen. So wird
vom Bundesverwaltungsgericht nicht in Abrede gestellt, dass sich die Be-
schwerdeführerin als Ehefrau einer verschollenen Person und alleinerzie-
hende Mutter nach dem Ende der kriegerischen Auseinandersetzungen in
einer schwierigen Lage befindet. Namentlich sehen sich im Zusammen-
hang mit der Militärpräsenz im Norden von Sri Lanka nach dem Kriegs-
ende insbesondere jüngere Witwen und Frauen, welche einen Haushalt
allein führen, vermehrt sexuellen Belästigungen und weiteren Diskriminie-
rungen auch durch Sicherheitskräfte ausgesetzt. Demgegenüber wurden
von Seiten der sri-lankischen Behörden gewisse Massnahmen ergriffen,
um den wirtschaftlichen Schwierigkeiten dieser Personenkategorie zu be-
gegnen. Zudem besitzt Sri Lanka ein Ministerium für kinder- und frauen-
spezifische Angelegenheiten (Ministry of Child Development and Wo-
men’s Affairs [MCDWA]) und ein dem Polizeidepartement angegliedertes
Büro für die Prävention des Missbrauchs von Kindern, Jugendlichen und
Frauen (Children & Women Bureau). Insgesamt engagieren sich in Sri
Lanka 86 Organisationen für die Gleichberechtigung und zum Schutz der
Frauen, wovon knapp 90 Prozent lokale NGOs sind (vgl. Sri Lanka: Situa-
tion der Frauen; Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
D-7059/2013
Seite 9
[SFH]-Länderanalyse, Bern, 28. März 2013). Es kann der Beschwerde-
führerin zugemutet werden, zwecks Schutzsuche erforderlichenfalls an
eine dieser Institutionen zu gelangen. Zudem kann sie auf finanzielle Un-
terstützung durch ihre Schwester in C._______ zählen. Eine schwierige
Lebenssituation und insoweit humanitäre Überlegungen vermögen indes
keinen Grund für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz darzustellen.
Die eingereichten Dokumente vermögen daran nichts zu ändern, da diese
lediglich die Vorbringen der Beschwerdeführerin stützen, deren Glaubhaf-
tigkeit einzig bezüglich der Häufigkeit der geltend gemachten Vorfälle in
Frage gestellt wurde. Damit erübrigen sich Ausführungen zu einer allfälli-
gen Rückkehr der Beschwerdeführerin und ihrer Töchter nach
H._______. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerde-
führerin nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes ist, weshalb das
Asylgesuch abzulehnen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilli-
gen ist.
Die Beschwerdeführerin vermochte insgesamt nicht aufzuzeigen, dass
sie auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen ist bezie-
hungsweise ihr gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren
muss. Der weitere Verbleib in Sri Lanka ist ihr nach dem Gesagten zuzu-
muten. Es erübrigt sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde
und die eingereichten Beweismittel einzugehen, da diese keine neuen
Begründungselemente enthalten, welche geeignet wären, die Einschät-
zung des BFM entscheidend zu relativieren. Das BFM hat demnach der
Beschwerdeführerin und ihren Töchtern zu Recht und mit überwiegend
zutreffender Begründung die Einreise in die Schweiz verweigert und das
Asylgesuch abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver-
waltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG und Art. 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
D-7059/2013
Seite 10
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrens-
kosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7059/2013
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige schweizerische Vertretung.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: