Abtei lung IV
D-706/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . J u n i 2 0 0 9
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...),
Irak,
vertreten durch C. S. Karakas, Zürcher Beratungsstel-
le für Asylsuchende, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung vorläufige Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 11. Januar 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-706/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie aus dem Dorf B._______ (Provinz Dohuk), suchte am 13. Juni
2002 in der Schweiz um Asyl nach.
B.
Mit Verfügung vom 16. März 2005 stellte das BFM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asyl-
gesuch ab. Das Bundesamt ordnete zudem die Wegweisung aus der
Schweiz an, da es den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar
und möglich erachtete.
C.
Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 13.
April 2005 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurs-
kommission (ARK) an und beantragte unter anderem, es sei die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben, die Unzulässigkeit, allenfalls die Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen, und er sei in
der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
D.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters der ARK vom 19. April
2005 wurde festgehalten, dass sich die Beschwerde ausschliesslich
gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung rich-
te, weshalb die Verfügung des BFM vom 16. März 2005 bezüglich der
Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls in Rechtskraft erwach-
sen sei.
E.
Am 14. Februar 2006 hob das BFM die Ziffern 4 und 5 der Verfügung
vom 16. März 2005 wiedererwägungsweise auf und nahm den
Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz auf. Deshalb wurde dessen
Beschwerde mit Beschluss der ARK vom 23. Februar 2006 wegen
Gegenstandslosigkeit im einzelrichterlichen Verfahren abgeschrieben.
F.
Mit Schreiben vom 19. Juli 2007 teilte das BFM dem Beschwerdefüh-
rer mit, es erachte nach einer Analyse der Sicherheits- und Menschen-
rechtssituation im Irak den Vollzug der Wegweisung in die drei
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nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymaniya grundsätzlich
als zumutbar, da in diesen Provinzen keine Situation allgemeiner
Gewalt herrsche. Gleichzeitig räumte es dem Beschwerdeführer eine
Frist ein, sich zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
und zu dem damit verbundenen Wegweisungsvollzug zu äussern.
G.
Am 6. August 2007 nahm der Beschwerwerdeführer Stellung und er-
suchte im Wesentlichen darum, von der Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme abzusehen.
H.
Mit Verfügung vom 11. Januar 2008 - eröffnet am 16. Januar 2008 -
hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf,
forderte ihn unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall
auf, die Schweiz bis zum 7. März 2008 zu verlassen und beauftragte
den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung.
I.
Mit Eingabe vom 4. Februar 2008 (Poststempel) erhob der Beschwer-
deführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des
BFM vom 11. Januar 2008 Beschwerde und beantragte, der Entscheid
des BFM sei aufzuheben und es sei die Unzumutbarkeit der Wegwei-
sung festzustellen sowie die vorläufige Aufnahme von Amtes wegen zu
gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird
- soweit wesentlich - in den Erwägungen eingegangen.
Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer eine Unterstüt-
zungsbestätigung vom 22. Januar 2008 zu den Akten.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2008 bestätigte der Instrukti-
onsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Berechtigung des Be-
schwerdeführers zur Anwesenheit in der Schweiz während der Hän-
gigkeit des Verfahrens. Zudem verzichtete der Richter auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses und teilte dem Beschwerdeführer mit,
dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
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im Endentscheid befunden werde. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz
eingeladen, bis zum 4. März 2008 eine Vernehmlassung einzureichen.
K.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 19. Dezember
2007 (recte: 19. Februar 2008) die Abweisung der Beschwerde.
L.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts
vom 22. Februar 2008 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit ge-
geben, bis zum 10. März 2008 eine Replik einzureichen. Die vom Be-
schwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eingereichte Stellung-
nahme datiert vom 5. März 2008.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug
der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr
gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Auslände-
rinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]). Die
Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gege-
ben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zu-
lässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person zumutbar
und möglich ist (Art. 83 Abs. 2 und 4 AuG), sich rechtmässig in ihren
Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben.
3.2
3.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
3.2.2 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen,
die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl-
und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da rechtskräftig fest-
steht, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asyl-
rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu ma-
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chen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht-
lichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat
ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaf-
fung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer macht zwar in der Beschwer-
deschrift geltend, er würde bei einer Rückkehr in den Nordirak wegen
seiner Vergangenheit von der Regierung belästigt werden, da er die
KDP (Kurdische Demokratische Partei) früher nicht unterstützt habe. In
der Verfügung der Vorinstanz vom 16. März 2005 wurde jedoch
rechtskräftig festgestellt, dass die geltend gemachte Verfolgungssitua-
tion durch die KDP nicht geglaubt werden kann, weshalb die nun in
der Rechtsmittelschrift vorgebrachte Behauptung, er habe bei einer
Rückkehr in den Irak Belästigungen durch die dortige Regional-
Regierung zu befürchten, nicht zu hören ist. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122,
mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil
vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I,
S. 327 ff.). Die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im
kurdischen Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2008/4).
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
3.3
3.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
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zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
Das Bundesverwaltungsgericht ist im Grundsatzurteil vom 14. März
2008 (BVGE 2008/5) aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Si-
tuation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleymaniya und Erbil
- entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - zum
Schluss gekommen, dass dort keine Situation allgemeiner Gewalt
herrscht und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass
eine Rückführung in diese Provinzen generell als unzumutbar betrach-
tet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa
und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element
der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem
Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak.
Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass
die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde
und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus den Provinzen Do-
huk, Suleymaniya oder Erbil stammen und dort nach wie vor über ein
soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, in der Regel zumutbar
ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für
Kranke und Betagte ist dagegen bei der Feststellung der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (a.a.O. E.
7.5 und insbesondere E. 7.5.8).
3.3.2 Der - soweit aktenkundig - gesunde, alleinstehende Beschwer-
deführer stammt aus der Provinz Dohuk, wo er eigenen Angaben zu-
folge bis zu seiner Ausreise aus dem Irak am 25. Mai 2002 gelebt und
einige Jahre in der Landwirtschaft beziehungsweise als Lebensmittel-
händler gearbeitet hat. Zudem leben seine Mutter, seine jüngere
Schwester und weitere Verwandte in der Provinz Dohuk, womit er dort
über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt. Überdies arbei-
tet der Beschwerdeführer seit dem 1. April 2009 in der Schweiz als
Küchenbursche. Angesichts seines Alters (Jahrgang [...]) und seiner
beruflichen Erfahrungen ist davon auszugehen, er werde sich in seiner
Heimat - auch in den Arbeitsmarkt - wieder integrieren können. Wie
schon von der Vorinstanz erwähnt, dürfte die Rückkehrhilfe der
Schweiz dem Beschwerdeführer den Aufbau einer neuen Existenz-
grundlage erleichtern. Sodann ist festzustellen, dass blosse soziale
und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölke-
rung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung
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im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutref-
fende Praxis der ARK in EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1. S. 215). Was den
geltend gemachten Konflikt zwischen der Türkei und den kurdischen
Separatisten PKK (kurdische Arbeiterpartei) in der Grenzregion zum
Irak betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass im heutigen Zeitpunkt
gemäss öffentlich zugänglichen Quellen weitgehend eine Deeskalation
stattgefunden hat, weshalb der Beschwerdeführer diesbezüglich bei
einer Rückkehr in die Provinz Dohuk nicht konkret gefährdet wäre. Aus
diesen Gründen ist der Vollzug der Wegweisung - übereinstimmend mit
dem BFM - als zumutbar zu bezeichnen.
3.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
3.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM die mit Verfü-
gung vom 14. Februar 2006 angeordnete vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers zu Recht aufgehoben und den Wegweisungsvollzug
verfügt hat.
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege
nach Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung wird von der
Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn der Beschwerde-
führer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und seine Begehren
nicht als aussichtslos erscheinen.
5.2 Der Beschwerdeführer arbeitet gemäss den Akten und ist deshalb
nicht als bedürftig zu erachten. Mangels Erfüllen der kumulativen
Voraussetzungen von Art. 65 VwVG (bedürftig/nicht aussichtslos) ist
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzu-
weisen.
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5.3
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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