B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7064/2015
Ur t e i l vom 2 6 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiberin Karin Fischli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar,
Rechtsberatung & - Vertretung,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 23. Oktober 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte am 27. September 2015 in die Schweiz,
wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
B.
Am 6. Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person, dem
Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt. Gleichzei-
tig wurde ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensent-
scheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Ungarn gewährt, wel-
ches gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied-
staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfol-
gend: Dublin-III-VO) grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs
zuständig sei.
Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er in
der Schweiz bleiben möchte, welche die Wiege der direkten Demokratie
sei. Ungarn sei schrecklich.
C.
Mit Verfügung vom 23. Oktober 2015 – eröffnet am 29. Oktober 2015 – trat
das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach
Ungarn an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätes-
tens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Zugleich stellte
es fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine auf-
schiebende Wirkung zukomme, und verfügte die Aushändigung der editi-
onspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis.
Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass der
Beschwerdeführer in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht habe, weshalb
gemäss Dublin-III-VO Ungarn für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig sei. Ungarn sei Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK.
Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Ungarn nicht an seine
völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und kein korrektes Asyl- und Weg-
weisungsverfahren durchführen würde. Vom Umstand, dass er über Ver-
wandte in der Schweiz verfüge, könne er ferner nichts zu seinen Gunsten
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ableiten, da seine Verwandten nicht als Familienangehörige im Sinne von
Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten. Somit bleibe die Zuständigkeit Ungarns
bestehen. Es seien auch keine Gründe ersichtlich, gestützt auf Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO einen Selbsteintritt zu verfü-
gen.
D.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechts-
vertreters vom 3. November 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an und
beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorin-
stanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und die Schweiz sei für
das Asylgesuch zuständig zu erklären. Eventualiter sei die vorinstanzliche
Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. Subeventualiter sei die Vorinstanz im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens anzuweisen, sämtliche Informationen und insbesondere das Ab-
klärungsergebnis der Schweizer Botschaft in Budapest vom 23. Septem-
ber 2015, auf welche sie ihre Verfügung stütze, mittels Quellenangaben
offenzulegen und ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme dazu
einzuräumen.
In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei die aufschiebende Wirkung
der Beschwerde „wiederherzustellen" oder eventualiter der Beschwerde
die aufschiebende Wirkung zu gewähren, die Vollzugsbehörde des Kan-
tons Bern im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, von jeg-
lichen Vollzugsmassnahmen und insbesondere von der geplanten Über-
stellung nach Ungarn bis zum Entscheid über die Beschwerde abzusehen,
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die unentgeltli-
che Rechtspflege zu gewähren sowie sein Rechtsvertreter als amtlicher
Rechtsbeistand beizuordnen.
Dabei machte er im Wesentlichen geltend, die vorinstanzliche, auf das Ab-
klärungsergebnis der Schweizer Botschaft in Budapest vom 23. Septem-
ber 2015 gestützte Auffassung zur Frage einer Kettenabschiebung sowie
zum Zugang zu einem fairen Asylverfahren und zu den Aufnahmebedin-
gungen in Ungarn, sei mit verschiedenen anderen Berichten nicht verein-
bar. Vielmehr würden wesentliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass
das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Un-
garn systematische Schwachstellen aufweisen. Ungarn komme seinen völ-
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kerrechtlichen Verpflichtungen nicht mehr nach. Bei einer allfälligen Rück-
kehr nach Ungarn, würde ihm sodann unter anderem eine Kettenabschie-
bung in die Türkei als Verfolgerstaat drohen. Zudem sei er sehr jung und
sei mit seiner ganzen Familie zusammen geflüchtet. Bei einer Überstellung
nach Ungarn würde er von seinen Familienangehörigen gegen seinen Wil-
len getrennt. Das fragliche Abklärungsergebnis der Schweizer Botschaft
sei im Übrigen dem Beschwerdeführer nicht offengelegt worden.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 6. November 2015 wurde der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung gewährt, dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er
dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und das Gesuch um unent-
geltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen.
F.
Mit Schreiben vom 23. Februar 2016 reichte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers den Bericht „Case Law Fact Sheet: Prevention of Dublin
Transfers to Hungary“ des European Council on Refugees and Exiles
(ECRE) vom Januar 2016 zu den Akten.
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 22. Juni 2016 lud das Bundesverwaltungs-
gericht die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. Diese nahm mit Schreiben
vom 4. Juli 2016 Stellung zur Beschwerde.
H.
Mit Instruktionsverfügung vom 12. Juli 2016 bot das Bundesverwaltungs-
gericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit, zur Vernehmlassung der Vor-
instanz Stellung zu nehmen.
Am 13. Juli 2016 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine
Replik zusammen mit dem Bericht „Gänzlich unerwünscht“ von Pro Asyl
vom Juli 2016, eine publizierte Wehrdienstverweigerungserklärung des Be-
schwerdeführers vom 15. Oktober 2015 und eine Kostennote vom 13. Juli
2016 ein.
I.
Mit Schreiben vom 10. März 2017 erkundigte sich der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers nach dem Verfahrensstand und reichte drei aktuelle
Artikel zum Thema des Asylverfahrens in Ungarn zu den Akten.
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Mit Schreiben vom 14. März 2017 beantwortete das Bundesverwaltungs-
gericht die Verfahrensstandsanfrage.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend
aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
3.
3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
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(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
4.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai
2017 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) die Entwicklung der
Situation für Asylsuchende in Ungarn eingehend analysiert; insbesondere
für jene, die in Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn überstellt wer-
den. In diesem Urteil hat das Gericht das Vorhandensein zahlreicher Un-
zulänglichkeiten im ungarischen System festgestellt, welche namentlich
den Zugang zum Asylverfahren sowie die Unterbringung der Asylsuchen-
den in den Transitzonen betreffen. Das Gericht hat sich insbesondere mit
dem am 28. März 2017 in Kraft getretenen ungarischen Rechtsakt T/13976
über „die Änderung mehrerer Gesetze zur Verschärfung des Asylverfah-
rens in der Überwachungszone der ungarischen Grenze“ befasst und fest-
gestellt, dass die Umsetzung dieses Aktes, welcher rückwirkend auf sämt-
liche laufende Asylverfahren anwendbar ist und eine wesentliche Verschär-
fung der ungarischen Gesetzgebung mit sich bringe, zahlreiche Unsicher-
heiten und Fragen nach sich ziehe. Es könne daher namentlich nicht mit
Sicherheit ermittelt werden, ob Asylsuchende, die nach Ungarn überstellt
würden, als nicht aufenthaltsberechtigte Personen angesehen und deshalb
in sogenannte „Prätransit“-Zonen abgeschoben würden, oder ob sie als
asylsuchende Personen betrachtet würden, deren Gesuche in den Transit-
zonen zu behandeln seien. Angesichts der zahlreichen Unsicherheiten, die
diese Gesetzesänderung hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Auf-
nahmebedingungen mit sich gebracht habe, sei es dem Bundesverwal-
tungsgericht gemäss dem derzeitigen Stand der Dinge nicht möglich, das
Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dub-
lin-III-Verordnung sowie die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen
Gefahren („real risk“), denen Asylsuchende bei einer Überstellung nach
Ungarn ausgesetzt sein könnten, abschliessend zu beurteilen. Folglich hat
es die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Ent-
scheidung an das SEM zurückgewiesen. Es obliege der erstinstanzlichen
Behörde, sämtliche Sachverhaltselemente zusammenzutragen, die zur
Beurteilung dieser wesentlichen Fragen erforderlich seien. Es sei nicht die
Aufgabe der Beschwerdeinstanz, komplexe ergänzende Abklärungen vor-
zunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht würde sonst mit einem Sach-
entscheid seine Zuständigkeit überschreiten und die betroffene Partei um
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den gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug bringen (vgl. insbesondere Ur-
teil D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 E. 13).
4.2 Aus denselben Gründen, ist es dem Gericht auch vorliegend nicht mög-
lich, die sich im Zusammenhang mit einer Überstellung nach Ungarn stel-
lenden Fragen zu beurteilen. Die angefochtene Verfügung ist folglich auf-
zuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung der Sache bean-
tragt wurde. Auf die weiteren Beschwerdevorbringen ist bei dieser Sach-
lage nicht weiter einzugehen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG).
7.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in An-
wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechts-
vertreter reichte mit der Replik vom 13. Juli 2016 eine Honorarnote ein,
welche den Betrag von Fr. 2‘606.– aufweist. Der geltend gemachte zeitli-
che Aufwand ist nicht zu beanstanden, nicht zu entschädigen ist indessen
der für die eingereichten Kopien von öffentlich zugänglichen Berichten be-
rechnete Aufwand. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungs-
faktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Rechtsvertreter somit für seine Bemü-
hungen im Beschwerdeverfahren (einschliesslich der Eingabe vom
10. März 2017) zulasten des SEM eine Parteientschädigung von insge-
samt (gerundet) Fr. 2‘600.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung beantragt wurde.
2.
Die Verfügung des SEM vom 23. Oktober 2015 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 2‘600.– auszurichten
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Karin Fischli
Versand: